Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0884-G/07
Beweisverfahren zur Frage, ob ein den Beihilfenanspruch vermittelndes Kind zu seiner Mutter (in Österreich) oder zu seiner Großmutter (in Portugal) haushaltszugehörig ist
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0884-G/07vom 28.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom 2. November 2007,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 3. Oktober 2007,
betreffend die Abweisung des Antrages auf Gewährung der Differenzzahlung an
Familienleistungen für das Kalenderjahr 2006 für das Kind,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin, eine Staatsangehörige der
portugiesischen Republik, die sich seit 14. September 1999 mit
Hauptwohnsitz in Österreich aufhält, hat am 29. Jänner 2007
beim zuständigen Finanzamt einen Antrag auf Gewährung der
"Differenzzahlung" für das Kalenderjahr 2006 eingebracht. Mit
diesem Antrag begehrte sie die Auszahlung der Differenz zwischen den für
das im Spruch genannte, in Portugal lebende, Kind gebührenden
österreichischen Familienleistungen und der für das selbe Kind und
für den selben Zeitraum gewährten gleichartigen ausländischen
Familienleistungen (im vorliegenden Fall portugiesische Familienbeihilfe in der
Gesamthöhe von 380,04 Euro). Die Höhe der eigenen Unterhaltsleistungen
für das Kind wurde mit ca. 210,00 Euro im Monat angegeben. Mit einem
Schreiben vom 7. Dezember 2006 bestätigte der Präsident des
Gemeinderates der zuständigen Gemeinde in Portugal, dass die Mutter der
Berufungswerberin "für den Unterhalt und
Erziehung ihres Enkelkindes ..., der bei ihr lebt," im Jahr 2006 einen
Betrag in Höhe von 2.520,00 Euro erhalten habe.
Das Kind ist ebenfalls seit 14. September 1999 mit
Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet, besuchte jedoch im Jahr 2006 die "Escola
Secundária Manuel Teixeira Gomes" in Portugal. Dort wohnt es nach den
aktenkundigen Angaben der Berufungswerberin bei seiner Großmutter. In
einem am selben Tag eingebrachten Antrag auf Gewährung von
Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr 2006/2007 bezeichnete die
Berufungswerberin den inländischen Wohnort des Kindes als "Hauptwohnort"
und gab zur Begründung ihres Antrages an:
"weil der Schüler seinen Hauptwohnsitz in
Österreich hat und Haushaltsangehörig/mitglied der Eltern
ist."
In einer "Stellungnahme" vom 5. Juli 2007 weist die
Berufungswerberin darauf hin, dass sie nur in Österreich über einen
Wohnsitz verfüge und dass ihr Kind, auch nach Gemeinschaftsrecht, als
Haushaltsmitglied oder Haushaltsangehöriger anzusehen sei.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid hat das Finanzamt
diesen Antrag im Wesentlichen mit der Begründung, das Kind gehöre zum
Haushalt seiner Großmutter, und, die Berufungswerberin leiste für
dieses Kind den Unterhalt nicht überwiegend, weil die Betreuung, Erziehung
und Pflege des Kindes durch die Großmutter in jedem Fall eine
vermögenswerte Leistung darstelle und dem Geldunterhalt eines anderen
Elternteiles gleichkomme, abgewiesen.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung
führt die Berufungswerberin dazu aus:
"1. ...gilt als mein
Familienangehöriger bzw. Haushaltsangehöriger, da er von mir
finanziell unterstützt wird. Er ist finanziell völlig abhängig.
Es liegt eine deutliche Wirtschaftsgemeinschaft mit mir vor.
2. ... kann nicht als
Familienangehöriger bzw. Haushaltsangehöriger von der Großmutter
gelten, weil
- die
Großmutter Pensionist ist und eine geringere Pension bezieht. Mit solcher
Pension kann die Großmutter (in Portugal) keine zweite Person unterhalten
oder unterstützen. ...
- es keine finanzielle
Bindung zwischen der Großmutter und ... gibt. Er hat keinen große
Vorteil, wenn er dort wohnt. Er bezahlt den Strom, das Wasser, das Essen, die
Kleidung, und sogar eine niedrige Miete und auch alle andere übliche
Dingen. Diese Kosten werden nur mit meinem Unterhalt abgegolten und werden an
die Großmutter geleistet. Mein Sohn lebt bei der Großmutter
einerseits aufgrund wirtschaftlichen Gründen der Eltern; Er könnte
nicht irgend woanders wohnen, da die Kosten bezüglich einer Miete
unerträglich wären. ...
- der dritte Grund auch
beweist, das ... nicht zum Haushalt der Großmutter gehört, da er
volljährig ist und daher keine Betreuung, Erziehung und Pflege braucht.
...
Letztlich im Bezug auf die
Haushaltszugehörigkeit möchte ich folgende Frage stellen: Wenn ... in
einem Hotel leben würde, würde er auch als Haushaltsangehöriger
des Hotelbesitzers angesehen?"
Zum Bezug der portugiesischen Familienbeihilfe durch die
Großmutter des Kindes wird ausgeführt, dass kein Rechtsanspruch
seitens der Großmutter bestehe, sie bekomme die Beihilfe vielmehr aus
"Solidaritätsgründen". Außerdem ersuchte sie um
Verfahrenshilfe.
Das Finanzamt hat die Berufung, ohne weitere Ermittlungen
anzustellen, dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung
vorgelegt.
Im Mai 2008 richtete der Unabhängige Finanzsenat das
nachstehende Schreiben an die Berufungswerberin:
"Einleitend
muss ich Ihnen auf Ihren Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe
mitteilen, dass eine solche im (zweitinstanzlichen) Verfahren vor dem
Unabhängigen Finanzsenat nicht vorgesehen ist, und daher nicht gewährt
werden darf.
Sie
geben in Ihrer Berufung an, die Großmutter Ihres Kindes ... bekomme die
portugiesische Familienbeihilfe aus
"Solidaritätsgründen".
Dieser
Aussage widerspricht die aktenkundige Bestätigung der ISSS ... in
Verbindung mit der bestehenden portugiesischen Rechtslage nach dem Gesetz Nr.
32/02 vom 20. Dezember 2002 in Verbindung mit der Rechtsverordnung Nr. 176/03
vom 2. August 2003.
Auch
der ausgezahlte Betrag von monatlich 31,67 Euro kann in seiner Höhe nur dem
Referenzeinkommen der Großmutter entsprechen, da das Referenzeinkommen
Ihrer Familie im Kalenderjahr 2006 über dem Fünffachen des
Mindestlohns lag, sodass bei Zugehörigkeit von ... zu Ihrem Haushalt aus
diesem Grunde kein Anspruch auf portugiesisches Kindergeld bestanden
hätte.
Auch
in der Bestätigung des Präsidenten des Gemeinderates von ... ist
ausdrücklich festgehalten, dass nicht Ihr Sohn David sondern seine
Großmutter einen Betrag für seinen Unterhalt und seine Erziehung
(wohl "Versorgung" im Sinn von: Kochen, Waschen, Bügeln etc) erhalten
hat.
Bei
dieser Sach- und Rechtslage muss der Unabhängige Finanzsenat davon
ausgehen, dass ... tatsächlich zum Haushalt seiner Großmutter
gehörte, weil er bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit
ihr teilte.
Ich
bitte Sie um eine Stellungnahme zu diesen Ausführungen möglichst bis
Ende August dieses Jahres. Es steht Ihnen selbstverständlich frei, Ihre
bisher durch nichts bewiesenen Behauptungen durch Vorlage geeigneter Unterlagen
nachzuweisen."
In der Stellungnahme vom 28. August 2008 führte
die Berufungswerberin dazu aus:
"Laut
Ihre Information, die aktenkundige Bestätigung der ISSS ... widerspricht
meine Aussagen. Ich gehe davon aus, dass die ISSS von ... Ihnen mitgeteilen hat,
dass ... nicht die portugiesische Familienbeihilfe aus
"Solidaritätsgründen" bekommt. Sie verfügen andere Informationen
als ich, daher bitte ich Sie, falls möglich, um Zusendung dieser
Information aus ... damit ich mich an die zuständige Behörde im
Portugal anwenden kann.
Außerdem
ersuche ich Sie höflichst um Erklärung des dritten Absatzes Ihres
Schreibens, wo erwähnt wird, das der ausgezahlte Betrag von monatlich 31,67
Euro in seiner Höhe nur dem Referenzeinkommen der Großmutter
entsprechen kann, da das Referenzeinkommen meiner Familie im Kalenderjahr 2006
über dem Fünffachen des Mindestlohns lag, sodass bei
Zugehörigkeit von David zu meiner Haushalt aus diesem Grunde kein Anspruch
auf portugiesisches Kindergeld bestanden hätte. (Beurteilen Sie hier die
Haushaltszugehörigkeit anhand portugiesischem oder österreichischem
Recht?)
Was
die Bestätigung des Präsidenten des Gemeinderatzes von ... vom
07.12.2006 betrifft, wo festgehalten wird, dass die Großmutter einen
Betrag für den Unterhalt und die Erziehung von ... erhalten hat,
möchte ich Ihnen mitteilen, dass diese Bestätigung fehlerhaft
ausgestellt wurde. Die richtige und neue Bestätigung vom 28.08.2008 haltet
fest, dass ... von den Eltern einen Betrag für seinen Unterhalt und
Erziehung erhalten hat. Dazu siehe Beilage A).
Außerdem
wurde den Unterhalt direkt an ... (auf seine Konto) überwiesen. Als
Beweismittel lege ich die Überweisungsliste 2006 als Beilage B) vor.
Mein
Kind gehört nicht zum Haushalt seiner Großmutter. Die
Großmutter ist Pensionist und bezieht eine geringere Pension. Die
Bescheinigung vom 27.08.2008 vom Gemeiderat ...bestätigt, dass die
Großmutter im Jahr 2006 jährliche Einkünfte idH v.
€3.863,68 erhielt, welche ungenügend um ihre eigene Ausgaben und die
Ausgaben von seinem Enkel zu bedecken war. Siehe Beilage C). Die
Bestätigung über die Pensionshöhe lege ich als Beilage D)
vor.
Außerdem
bestätigt die Großmutter, Fr. Senhorinha ..., in der Aussage vom
27.08.2008, dass sie ... nicht unterhalten hat. Sie hatte keine Ausgaben von ...
weder bezahlt noch ertragen. Es wird auch bestätigt, dass ... seine eigene
Ausgaben (Strom, Wasser, Gas, die monatliche Miete idH v. € 35,--, und
andere) völlig bezahlen hat. Die Großmutter hat für ... nicht
gekocht, nicht gewaschen, nicht gebügelt, sein Zimmer nicht geputzt sowie
seine eigene Gegenständen nicht aufgeräumt. Außerdem
erwähnt sie, dass sie irgendkeine Verantwortungen bezüglich
Entwicklung (Erziehung und Schule) von ... übernommen hat. Diese Aussagen
werden von zwei Zeugnis bestätigt und unterschrieben. Siehe Beilage E). Die
Zeugnisaussagen lege ich als Beilage F) und Beilage G) vor.
Es
ist auch erwähnungswert mitzuteilen, dass ich wieder seit August 2003 die
Erzeihungsberechtigte von ... war. Obwohl ich in Österreich lebte und ...
die Schule im Portugal besuchte, hatte ich immer die Verantwortung und das
Interesse für seine Erziehung gehabt. Das Schreiben vom 19.08.2003 an die
Direktion der Schule bestätigt, dass ich die Erziehungberechtigte war. Die
Großmutter hatte niemals die Verantwortung für die Erziehung von ...
übernommen. Siehe Beilage H)."
Mit Schreiben
vom 10. Oktober 2008 wurde der Berufungswerberin nachstehendes
vorgehalten: "Nach der von Ihnen selbst
vorgelegten "declaracao" der ISSS ... erhielt Frau ... für das Kind ... im
Kalenderjahr 2006 "Familiares" in der Höhe von insgesamt 380,04 Euro.
Wie ich Ihnen bereits in meinem
Schreiben vom 20. Mai 2008 mitgeteilt habe, entspricht dies der nach
portugiesischem Recht auf Grundlage des Einkommens von Frau ... wegen
Haushaltszugehörigkeit zustehenden Familienleistung.
Ich
bitte Sie daher, Ihre bisher durch nichts bewiesene Behauptung, es handle sich
um eine aus "Solidaritätsgründen" gewährte Familienleistung durch
Vorlage einer Bestätigung der auszahlenden Stelle nachzuweisen, dass es
sich bei der genannten Beihilfe nicht um eine Familienleistung im Sinn des
nationalen portugiesischen Rechts und im Sinn des Gemeinschaftsrechts der
Europäischen Union sondern um eine davon unabhängige Sozialleistung
handelt, die überdies von der Haushaltszugehörigkeit des Kindes zur
unterstützten Person unabhängig ist.
Sollten
Sie eine derartige Bestätigung nicht beibringen, muss unverändert
davon ausgegangen werden, dass die Familienleistung wegen
Haushaltszugehörigkeit des Kindes zu ... gewährt wird.
Zu
den von Ihnen vorgelegten Überweisungsbelegen muss bemerkt werden, dass nur
zwei Überweisungen, nämlich ein Betrag von 200 Euro am
24. Februar 2006 und abermals ein Betrag von 200 Euro am 13. März
2006 von Ihnen als Auftraggeberin und von Ihrem Konto überwiesen wurden,
nicht aber auch alle anderen.
Ich
bitte um Verständnis, dass ich der nunmehr vorgelegten Bescheinigung des
Präsidenten des Gemeinderates von ... vom 28. August 2008, wohl ebenso
wie der bereits aktenkundigen Bestätigung vom 7. Dezember 2006, wenig
Beweiskraft zubilligen kann, da sich die beiden Bestätigungen inhaltlich
widersprechen, sodass davon ausgegangen werden muss, dass diese
Bestätigungen, insbesondere die zuletzt ausgestellte, lediglich auf
Verlangen ausgestellt wurden, ohne dass der Bestätigende tatsächlich
aus eigener Wahrnehmung oder durch entsprechenden Nachweis von der Richtigkeit
des Bestätigten überzeugt sein konnte.
Ich
bitte Sie um eine Stellungnahme und um Vorlage der erforderlichen Nachweise bis
Ende Dezember dieses Jahres."
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2008 ersuchte die
Berufungswerberin um Verlängerung der Frist. Bis zum Tag dieser
Entscheidung, rund vier Monate später, ist jedoch eine Stellungnahme nicht
eingelangt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 2 Abs. 2 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 hat Anspruch auf Familienbeihilfe
für ein im Abs. 1 genanntes, den Anspruch auf Familienbeihilfe
vermittelndes, Kind die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine
Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann
Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz
anspruchsberechtigt ist.
Abs. 3: Im Sinne dieses Abschnittes sind Kinder
einer Person
a) deren Nachkommen,
b) deren Wahlkinder und deren Nachkommen,
c) deren Stiefkinder,
d) deren Pflegekinder (§§ 186 und 186 a des
allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches).
Gemäß
§ 4 Abs. 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen, die Anspruch auf
eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe.
Abs. 2: Österreichische Staatsbürger, die
gemäß Abs. 1 oder gemäß
§ 5 Abs. 5 vom
Anspruch auf die Familienbeihilfe ausgeschlossen sind, erhalten eine
Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der gleichartigen ausländischen
Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs. 5)
Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem
Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
Gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 besteht
kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, für die Anspruch auf
eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer
Ausgleichszahlung (§ 4 Abs. 2) wird dadurch nicht
ausgeschlossen.
Gemäß
§ 53Abs. 1 FLAG 1967 sind
Staatsbürger von Vertragsparteien des Übereinkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR), soweit es sich aus dem genannten
Übereinkommen ergibt, in diesem Bundesgesetz österreichischen
Staatsbürgern gleichgestellt. Hiebei ist der ständige Aufenthalt eines
Kindes in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Maßgabe
der gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen dem ständigen Aufenthalt eines
Kindes in Österreich gleichzuhalten.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der
begehrten Differenzzahlung weder die portugiesische Staatsangehörigkeit der
Berufungswerberin und ihres Kindes noch dem dauernden Aufenthalt des Kindes in
Portugal entscheidungswesentliche Bedeutung zukommen kann.
Von entscheidender Bedeutung ist, ob das Kind nach der
vorliegenden Aktenlage im maßgeblichen Kalenderjahr 2006 dem Haushalt der
Berufungswerberin angehörte, oder dem seiner Großmutter. Nach den
zitierten Rechtsvorschriften hätte die Berufungswerberin nämlich
selbst dann keinen Beihilfenanspruch lukrieren können, wenn sie die
Unterhaltskosten für das Kind überwiegend getragen hätte. Aber
auch davon kann nach der Aktenlage, wonach die Berufungswerberin nur insgesamt
400,00 Euro, nämlich 200,00 Euro am 24. Februar 2006 und abermals
einen Betrag von 200,00 Euro am 13. März 2006 als Auftraggeberin und
von ihrem Konto, überwiesen hatte, keine Rede sein.
Der Unabhängige Finanzsenat hat der Berufungswerberin
vorgehalten, dass nach der Aktenlage die Haushaltszugehörigkeit des Kindes
zu seiner in Portugal lebenden Großmutter als erwiesen anzunehmen ist. Die
gegenteiligen Behauptungen der Berufungswerberin wurden trotz Aufforderung durch
den Unabhängigen Finanzsenat von ihr nie bewiesen oder auch nur glaubhaft
gemacht. Auf den im Sachverhalt wieder gegebenen Schriftverkehr wird zur
weiteren Begründung ausdrücklich hingewiesen.
Somit steht fest, dass die Berufungswerberin keinen
Anspruch auf Familienbeihilfe und damit auch nicht auf eine Differenzzahlung
haben konnte.
Der Bescheid des Finanzamtes entspricht daher im Ergebnis
der bestehenden Rechtslage, weshalb die dagegen gerichtete Berufung, wie im
Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden musste.
Graz, am 28.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 53 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
HaushaltszugehörigkeitGroßmutterüberwiegende KostentragungEUEWRPortugalfreie BeweiswürdigungBeweisverfahren
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0884-G/07
- Stammnummer
- 40581
- Gültig
- 28.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF