Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0886-G/07
Kein Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe ohne Familienbeihilfenanspruch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0886-G/07vom 29.04.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin, vom 2. November 2007,
gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom 3. Oktober 2007,
betreffend Abweisung des Antrages auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe
für das Kind für die Monate September 2006 bis Juni 2007,
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin hat im Juni 2007 einen Antrag auf
Gewährung der Schulfahrtbeihilfe für das Schuljahr 2006/2007
eingebracht. Dieser Antrag wurde damit begründet, dass das Kind
außerhalb seines Hauptwohnortes am Wohnsitz der Berufungswerberin am
Schulort in Portugal für Zwecke des Schulbesuches eine Zweitunterkunft
bewohnt habe.
Dieser Antrag wurde vom Finanzamt mit dem nunmehr
angefochtenen Bescheid (unter anderem) mit der Begründung abgewiesen, dass
die Berufungswerberin für das genannte Kind keinen
Familienbeihilfenanspruch gehabt habe.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung verweist
die Berufungswerberin auf das offene Verfahren hinsichtlich des Anspruches auf
Familienbeihilfe und nimmt zu den übrigen Ausführungen des Finanzamtes
Stellung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 30 a Abs. 1 des
Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) 1967 haben Personen Anspruch auf
Schulfahrtbeihilfe für Kinder, für die ihnen Familienbeihilfe
gewährt wird oder für die sie nur deswegen keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe haben, weil sie Anspruch auf eine gleichartige
ausländische Beihilfe haben (§ 4 Abs. 1), wenn das
Kind
a) eine öffentliche oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule im Inland als ordentlicher
Schüler besucht oder
b) eine gleichartige Schule im grenznahen Gebiet im Ausland
als ordentlicher Schüler besucht, die für das Kind günstiger zu
erreichen ist als eine inländische Schule, wenn bei Pflichtschulen
hiefür die schulbehördliche Bewilligung vorliegt, oder
c) eine im Bundesgesetz betreffend die Regelung des
medizinisch-technischen Fachdienstes und der Sanitätshilfsdienste, BGBl.
Nr. 102/1961, oder eine im Bundesgesetz über Gesundheits- und
Krankenpflegeberufe, BGBl. I Nr. 108/1997, geregelte Schule besucht,
oder
d) ein nach den Lehrplänen der in lit. a und b
bezeichneten Schulen verpflichtendes Praktikum im Inland oder im grenznahen
Gebiet im Ausland besucht, das außerhalb der schulischen Unterrichtszeiten
stattfindet und der Schule durch Vorlage eines Praktikantenvertrages
nachzuweisen ist, oder
e) eine nach den Ausbildungsverordnungen der in lit. c
bezeichneten Schulen für die praktische Ausbildung vorgesehene
Krankenanstalt oder sonstige Einrichtung im Inland oder im grenznahen Gebiet im
Ausland besucht und der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und der
Schule (Schule/Praktikum gemäß lit. d und e) in einer Richtung
(Schulweg) bzw. der kürzeste Weg zwischen der Wohnung im Inland und dem
Zweitwohnsitz am Ort oder in der Nähe des Ortes der Schule
(Schule/Praktikum gemäß lit. d und e) in einer Richtung
mindestens 2 km lang ist. Für behinderte Schülerinnen und Schüler
besteht Anspruch auf Schulfahrtbeihilfe auch dann, wenn dieser Weg weniger als 2
km lang und die Zurücklegung dieses Weges ohne Benutzung eines
Verkehrsmittels nicht zumutbar ist.
Die Schulfahrtbeihilfe beträgt nach § 30c
Abs. 4 FLAG 1967, wenn der Schüler/die Schülerin für Zwecke des
Schulbesuches notwendigerweise eine Zweitunterkunft außerhalb seines/ihres
inländischen Hauptwohnortes am Schulort oder in der Nähe des
Schulortes bewohnt, bei einer Entfernung zwischen der Wohnung im Hauptwohnort
und der Zweitunterkunft
a) bis einschließlich 50 km monatlich
19 Euro,
b) über 50 km bis einschließlich
100 km monatlich 32 Euro,
c) über 100 km bis einschließlich
300 km monatlich 42 Euro,
d) über 300 km bis einschließlich
600 km monatlich 50 Euro,
e) über 600 km monatlich 58 Euro.
Die Entfernung ist nach der Wegstrecke des zwischen der
Wohnung im Hauptwohnort und der Zweitunterkunft verkehrenden öffentlichen
Verkehrsmittels zu messen. Sofern ein öffentliches Verkehrsmittel auf der
Strecke nicht verkehrt, ist die Entfernung nach der kürzesten
Straßenverbindung zu messen.
Der Unabhängige Finanzsenat hat mit Bescheid vom
28. April 2009 zur GZ RV/0884-G/07 entschieden, dass die Berufungswerberin
für das im Spruch genannte Kind keinen Anspruch auf Familienbeihilfe nach
dem FLAG 1967 hat. Die Berufungswerberin hat daher auch keinen Anspruch auf
Schulfahrtbeihilfe. Auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen der weiteren
Anspruchsvoraussetzungen braucht daher nicht eingegangen zu werden.
Da der angefochtene Bescheid des Finanzamtes der
bestehenden Rechtslage entspricht, musste die dagegen gerichtete Berufung, wie
im Spruch geschehen, als unbegründet abgewiesen werden.
Graz, am 29.
April 2009
Normen und Schlagworte
- § 30a Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 30c Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0886-G/07
- Stammnummer
- 40582
- Gültig
- 29.04.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF