Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0085-F/04
Wie berechnet sich die Ausgleichszahlung für Familienbeihilfe bei Doppelbezug der ausländischen Kinderzulage?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0085-F/04vom 16.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom 19. November 2001 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom 16. Oktober 2001 betreffend
Rückforderung von Ausgleichszahlung für den Zeitraum
1. Jänner 1998 bis 31. Dezember 2000
entschieden:
Die Berufung
wird teilweise stattgegeben.
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Der Rückforderungsbetrag
betreffend Ausgleichszahlung für den Zeitraum 1. Jänner 1998 bis 31.
Dezember 2000 errechnet sich mit € 4.477,50 (ATS 61.611,67) und es wird auf
die diesbezügliche Berechnung in der Berufungsentscheidung
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2001 wurden von der Bw zu
Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe (Ausgleichszahlung) in
Höhe von ATS 66.201,00 (€ 4.811,01) gemäß
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 rückgefordert. Begründend wurde
ausgeführt, dass Ausgleichszahlungen in der Höhe des Differenzbetrages
zwischen der Höhe der gleichartigen ausländischen Beihilfe und der
Höhe der österreichischen Familienbeihilfe, die ansonsten zu
gewähren gewesen wäre, gebühre. Tatsächlich hätte die
Bw bzw ihr Gatte in L Anspruch auf den Differenzausgleich zur s Kinderzulage.
Ausgleichszahlung gebühre daher lediglich in Höhe des
Restbetrages.
Mit Eingabe vom 19. November 2001 berief die Bw rechtzeitig
gegen obgenannten Bescheid und führte hiezu aus, dass aufgrund der
Kinderzulagenverfügung vom 29. Oktober 2001 der Familienausgleichskasse in
V in beigelegten kopierten Schreiben bestätigt werde, dass die Nachzahlung
der Kinderzulagen nur höchstens zwei Jahre rückwirkend erfolgen
könne, das heisst für den konkreten Fall vom 1. Oktober 1999 bis 30.
April 2001. Sie bekomme bis zum 18. Lebensjahr sfr 280,00 monatlich an
Kinderzulagen. In L gebe es für chronisch kranke Kinder keine erhöhten
Kinderzulagen. Gemäß dem beim Finanzamt vorliegenden Bescheid der AGS
vom 28. Mai 2001 sei mitgeteilt worden, dass laut Kinderzulagengesetz des
Kantones S der Anspruch auf Kinder- oder Ausbildungszulagen für Kinder, die
den gesetzlichen Wohnsitz im Ausland haben, mit dem vollendeten 16. Altersjahr
erlischt (das hieße mit 20. September 1999). Da der Arbeitgeber ihres
Mannes aus Unkenntnis der Gesetzeslage bis zum Arbeitsaustritt die Kinderzulagen
ausbezahlt habe, hat er diese rechtswidrig von der Endabrechnung (Gehalt,
Urlaub, Ferien etc.) in Höhe von sfr 6.800,00 (20 Monate zu sfr 340,00)
zurückbehalten. Sie sei laut Schreiben des Finanzamtes informiert worden,
dass sie am Wohnsitz der Kinder um Kinderbeihilfe ab dem 16. Lebensjahr ansuchen
soll. Wie hätte sie daher noch ab September 1999 in L bei ihrem Arbeitgeber
ansuchen sollen, wenn dieser Bescheid erst am 28. Mai 2001 von der AGS bzw am
13. Juni 2001 vom Arbeitgeber erfolgte? Die Rückforderung bestehe vom 1.
Jänner 1998 bis 31. Dezember 2000 über ATS 66.201,00. Ihr
Arbeitsbeginn sei allerdings erst am 11. Mai 1998 bei der Firma H, Sn gewesen.
Sie sei seit dem 12. April 2001 wegen einer komplizierten Schien- und
Wadenbeinfraktur im Krankenstand und habe per 31. Oktober 2001 ihre
Arbeitsstelle verloren. Sie bitte um nochmalige Überprüfung des
Bescheides vom 16. Oktober 2001.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 26. November 2003 wurde
die Berufung der Bw als unbegründet abgewiesen und der
Rückforderungsbetrag auf ATS 97.301,00 (€ 7.071,14)
erhöht.
Dazu wurde ausgeführt:
Gemäß
§ 4 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 hätten Personen, die Anspruch auf eine
gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe. Gemäß
§ 4 Abs. 2 FLAG 1967 würden
österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder
gemäß
§ 5 Abs. 5 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe
ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung erhalten, wenn die Höhe der
gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person
(§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die
ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre. Nach Abs. 3
dieser Gesetzesbestimmung würde die Ausgleichszahlung in Höhe des
Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe und
der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre,
geleistet. Nach Abs. 4 bestünde kein Anspruch auf Familienbeihilfe für
Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe
besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung werde dadurch nicht
ausgeschlossen.
Der Gatte der Bw habe bis 31. Mai 2001 beim Restaurant IAS,
gearbeitet. Die Bw sei ab 11. Mai 1998 bei der Firma H in L beschäftigt
gewesen. Ab 1. Juni 1998 habe ein Anspruch auf eine Differenzzahlung (Anspruch
auf Kinderzulagen in L abzüglich der Kinderzulage in der Sw) durch die
Familienausgleichskasse V bestanden. Aufgrund der vorgelegten Unterlagen habe
der Gatte der Bw bis 31. Mai 2001 eine Kinderzulage von monatlich sfr 340,00 von
der Ausgleichskasse AGS erhalten. Weiters habe die Bw selbst vom 1. Oktober 1999
bis 30. September 2001 die Kinderzulage von monatlich sfr 560,00 von der
Familienausgleichskasse V erhalten. In diesem Zeitraum hätten die Bw und
ihr Gatte die Kinderzulage daher zweimal bezogen. Für den Zeitraum 1. Juni
1998 bis 30. September 1999 sei der Anspruch auf Differenzzahlung in L bereits
verjährt. L zahle ab der Antragstellung nur für zwei Jahre die
Kinderzulage bzw Differenzzahlung rückwirkend aus.
Nach Ansicht des Finanzamtes genüge es für den
Rückforderungsanspruch, dass im betroffenen Zeitraum ein Anspruch auf eine
gleichartige ausländische Beihilfe bestand. Unmaßgebend sei, ob
dieser Anspruch geltend gemacht wurde. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung
für den Zeitraum 1. Juni 1998 bis 31. Dezember 2000 sei die
Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe für die zwei Kinder
der Bw dem Anspruch auf Kinderzulage in der Sw bzw in L gegenübergestellt
worden. Aufgrund des Anspruches auf Kinderzulagen in der Sw und der
Differenzzahlung in L bzw der tatsächlich erhaltenen Kinderzulagen von der
Sw bis 31. Mai 2001 in Höhe von monatlich sfr 340,00 und vom 1. Oktober
1999 bis 31. Mai 2001 in L ergebe sich die in der Berufungsvorentscheidung
dargestellte berichtigte Berechnung der zustehenden
Ausgleichszahlung.
Mit Eingabe vom 22. Dezember 2003 stellte die Bw ua einen
Vorlageantrag an den Unabhängigen Finanzsenat und führte hiezu im
wesentlichen ua aus, dass sämtliche Leistungen im guten Glauben bezogen
worden seien. Bei ihrem Arbeitsantritt am 11. Mai 1998 habe sie
wahrheitsgemäß ihren Mann als Bezieher der Kinderzulagen angegeben.
Ebenfalls sei sie ordnungsgemäß als Grenzgängerin gemeldet und
sei sowohl in Österreich als auch in L steuerpflichtig gewesen. Sei es
nicht schon schlimm genug, dass die Kinder gesundheitlich schwer
beeinträchtigt sind, die Eltern die Arbeitsstellen verloren haben, der
Vater durch diese zusätzliche Dauerbelastung Herzprobleme bekommen hat, die
Mutter 4,5 Monate mit Krücken auf einem Bein gehen musste, schmerzhafte
Diskushernien und seither täglich Schmerzen hat und stark
eingeschränkt ist. Die Bw beschrieb den entstandenen Schaden, der durch die
eingetretene Verjährungsfrist verursacht wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 26 Abs. 1 hat, wer Familienbeihilfe
zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen,
soweit der unrechtmäßige Bezug nicht ausschließlich durch eine
unrichtige Auszahlung durch eine in § 46 des
Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 genannte Gebietskörperschaft oder
gemeinnützige Krankenanstalt verursacht worden ist.
Die Verpflichtung zur Rückzahlung von zu Unrecht
bezogenen Familienbeihilfen ist sehr weitgehend, zumal sie ausschließlich
auf objektiven Sachverhalten beruht und auf subjektive Momente, wie Verschulden
und Gutgläubigkeit -
wie von der Bw in ihrer Eingabe vom 22. Dezember 2003 ins Treffen geführt
- keine Rücksicht nimmt. Die Rückzahlungspflicht besteht daher
auch dann, wenn der unrechtmäßige Bezug ausschließlich auf
einer Fehlleistung der Abgabenbehörde beruht.
Nach § 4 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz 1967
haben Personen, die Anspruch
auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf
Familienbeihilfe. Nach Abs. 2 der genannten Gesetzesbestimmung erhalten
österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder
gemäß
§ 5 Abs. 5 FLAG 1967 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe
ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der
gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person
(§ 5 Abs. 5) Anspruch
haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz
zu gewähren wäre. Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung besagt, dass die
Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der
gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach
diesem Bundesgebiet zu gewähren wäre, geleistet wird.
Im strittigen Zeitraum bezogen die Bw und ihr Gatte vom 1.
Oktober 1999 bis 31. Dezember 2000 die Kinderzulagen aus der Sw und aus L
doppelt, obwohl der rechtmäßige Anspruch maximal sfr 560,00 betragen
hätte. Das Finanzamt hat daraufhin in seinem Rückforderungsbescheid
und auch in seiner Berufungsvorentscheidung die tatsächlich erhaltenen
Kinderzulagen bei seinen Berechnungen des Rückforderungsbetrages an
Ausgleichszahlung berücksichtigt.
Folgt man den Worten des Gesetzgebers, so kann eine
Ausgleichszahlung dann beansprucht werden, wenn die Höhe der gleichartigen
ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person (§ 5 Abs.
5) Anspruch haben, geringer ist
als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz zu gewähren
wäre.
Wendet man diese Gesetzesbestimmung konsequent an, so ist
nicht der tatsächlich erhaltene und bezahlte Betrag des ausländischen
Staates bzw der tatsächlich ausbezahlte Betrag an ausländischer
Kinderzulage zu berücksichtigen, sondern der Anspruchsbetrag, der geltend
gemacht werden hätte können und der dann rechtmäßig
aufgrund vorliegender gesetzlicher Bestimmungen zugestanden wäre. Das
heisst für den vorliegenden Berufungsfall in concreto, dass auch
Beträge, die die Bw beanspruchen hätte können, die jedoch laut
ihren Angaben und vorgelegten Unterlagen wegen Verjährung nicht ausbezahlt
wurden, berücksichtigt werden müssen. Andererseits ist der hier
vorliegende aufgrund des Doppelbezuges (sfr 340,00 in der Sw und sfr 560,00 in
L) von der Bw und ihrem Gatten zu hohe Auszahlungsbetrag (sogenannter
Übergenuss) nicht bei der Gegenüberstellung in der Berechnung zu
berücksichtigen, da ja nur der laut Gesetzesbestimmung
rechtmäßig zustehende und somit verminderte Betrag (sfr 560,00)
gemäß
§ 4 Abs. 2 FLAG 1967 zu beachten ist.
Aufgrund vorstehender Ausführungen berechnet sich der
Rückforderungsbetrag betreffend Ausgleichszahlung im Vergleich zur
Berechnung in der Berufungsvorentscheidung daher wie folgt:
1998:
der Rückforderungsbetrag von ATS 15.631,77 (€
1.136,01) laut Berufungsvorentscheidung vom 26. November 2003 erfährt keine
Änderung.
1999:
Dem zustehenen Familienbeihilfenbetrag von ATS 82.800
(€ 6.017,31) steht eine gleichartige ausländische Beihilfe von ATS
57.847,94 (€ 4.203,97) anstelle von bisher ATS 66.629,10 (€ 4.842,13)
gegenüber, wobei sich daher die Ausgleichszahlung mit ATS 24.952,10 (€
1.813,34) und somit ein neuer Rückforderungsbetrag von ATS 22.725,9 (€
1.651,55) anstelle des bisherigen von ATS 31.507,15 (€ 2.289,71)
ergibt.
2000:
Dem zustehenden Familienbeihilfenbetrag von ATS 86.100
(€ 6.257,13) steht eine gleichartige ausländische Beihilfe von ATS
59.192 (€ 4.301,65) anstelle von bisher ATS 95.067 (€ 6.908,79)
gegenüber, wobei sich daher die Ausgleichszahlung mit ATS 26.908 (€
1.955,48) und somit ein neuer Rückforderungsbetrag von ATS 23.254 (€
1.689,93) anstelle des bisherigen von ATS 50.162 (€ 3.645,41)
ergibt.
Die Gesamtsumme der Rückforderung beläuft sich
somit auf insgesamt ATS 61.611,67 (€ 4.477,50).
Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 16. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0085-F/04
- Stammnummer
- 13172
- Gültig
- 16.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF