Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0030-F/04
Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe bei gleichzeitigem Anspruch auf ausländische Beihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0030-F/04vom 11.02.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Rückforderung zu Unrecht
bezogener Familienbeihilfe für die Zeit vom 1.8.2002 bis 30.11.2002
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 20. Mai 2003 hat das Finanzamt zu Unrecht
bezogene Beträge an Familienbeihilfe für die Zeit vom 1. August bis
30. November 2002 gemäß
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückgefordert. Hiezu wurde
begründend ausgeführt, dass gemäß
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967
für Kinder kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe, die gleichzeitig
Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe hätten. Der Gatte
der Bw. sei vom 12. März 2001 bis 27. November 2002 in L. beschäftigt
gewesen, und die Bw. selbst sei laut ihren eigenen Angaben bis Ende Juli 2002
ebenfalls in L. beschäftigt gewesen. Sie sei seither nicht in
Österreich berufstätig gewesen und habe daher für den oben
angeführten Zeitraum Anspruch auf eine gleichartige ausländische
Beihilfe gehabt.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2003 berief die Bw. form- und
fristgerecht gegen obgenannten Bescheid und wandte ein, dass die Zahlung der l.
Kinderzulage an ihren Gatten von der Familienausgleichskasse mit Ende Juli 2002
eingestellt worden sei. Dies sei mit zwischenstaatlichen Abkommen begründet
worden, nach denen bei Beginn eines Karenzgeldbezuges der Frau, jener Staat, der
das Karenzgeld bezahlt, auch die Kinderbeihilfe bezahle, der andere Staat, in
dem der Gatte arbeitet, eventuelle Ausgleichszahlungen zu leisten
habe.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2003 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass die
Bestimmungen über die Prioritätsregeln für den Fall der
Kumulierung von Ansprüchen auf Familienleistungen gemäß den
Rechtsvorschriften des zuständigen Staates und den Rechtsvorschriften des
Staates, in dem die Familienangehörigen wohnen, im Artikel 76 Abs. 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit
auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, wie folgt geregelt
seien:
Sind für ein und denselben Zeitraum für ein und
denselben Familienangehörigen in den Rechtsvorschriften des
Mitgliedstaates, in dessen Gebiet die Familienangehörigen wohnen,
Familienleistungen aufgrund der Ausübung einer Erwerbstätigkeit
vorgesehen, so ruht der Anspruch auf die nach den Rechtsvorschriften eines
anderen Mitgliedstaates gegebenenfalls gemäß Artikel 73 bzw. 74
geschuldeten Familienleistungen bis zu dem in den Rechtsvorschriften des ersten
Mitgliedstaates vorgesehenen Betrag.
Die Bestimmungen des Artikels 76 der oben angeführten
Verordnung enthielten die grundsätzlichen Antikumulierungsregelungen. Hiezu
seien Vorrangregeln festgelegt, wobei dies rechtstechnisch durch die Aussetzung
des jeweils nachrangigen Anspruchs gelöst wurde. Für das
Zusammentreffen von Ansprüchen in mehreren EWR-Staaten gelte folgende
Rangordnung:
1. Ansprüche von unselbständigen und
selbständigen Personen, und Personen, die eine Leistung bei
Arbeitslosigkeit beziehen, im Wohnland der Kinder.
2. Ansprüche von unselbständigen und
selbständigen Personen und Personen, die Leistungen bei Arbeitslosigkeit
beziehen, in einem Mitgliedstaat für Kinder, die sich in einem anderen
Mitgliedstaat aufhalten.
3. Ansprüche von Rentnern oder von
Waisen.
4. Ansprüche von anderen Personen.
Die Bw. sei laut ihren eigenen Angaben bis Ende Juni 2002
bei der Firma O. in B. beschäftigt gewesen. Sie habe also bis Juni 2002 ein
aufrechtes Dienstverhältnis in L. gehabt und vom 26. Dezember 2002 bis 31.
Mai 2003 Kinderbetreuungsgeld bezogen. Weiters sei ihr Gatte vom 12. März
2001 bis 27. November 2002 ebenfalls bei der Firma O. in B. beschäftigt
gewesen.
Das Kinderbetreuungsgeld sei eine Familienleistung und
keine Beschäftigung. Österreich wäre für die Auszahlung der
Familienbeihilfe nur dann zuständig gewesen, wenn während der
Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes ein aufrechtes Dienstverhältnis im
Wohnland der Kinder vorhanden gewesen wäre. Da die Bw. vorher in L.
gearbeitet habe, könne kein aufrechtes Dienstverhältnis vorliegen und
daher bestehe kein vorrangiger Anspruch auf Gewährung der Familienleistung
in Österreich (Punkt 1 der oben angeführten Aufzählung liege
nicht vor). Da der Gatte der Bw. in L. beschäftigt gewesen war, sei laut
Punkt 2 der oben angeführten Aufzählung L. für die vorrangige
Zahlung der Familienleistung für den Zeitraum 1. August 2002 bis 30.
November 2002 zuständig.
Mit Eingabe vom 9. Juli 2003 beantragte die Bw. die
Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte hiezu aus, dass sie diesen Antrag vorsorglich mache,
falls der Antrag ihres Gatten an die l. Familienausgleichskasse auf Nachzahlung
der Kinderzulage abgelehnt wird. Tatsache bleibe bei alledem, dass sie, nachdem
die Zahlungen der l. Familienausgleichskasse an ihren Gatten eingestellt wurden,
ordnungsgemäß alle Unterlagen für ihren Antrag auf
Familienbeihilfe beigebracht hat und aufgrund dessen die Familienbeihilfe ab
August 2002 per Bescheid ausgezahlt wurde. Ihr Mann habe ja nicht auf die l.
Kinderzulage verzichtet, sondern es wurde seinem Arbeitgeber von der
Familienausgleichskasse V. Bescheid gegeben, dass er keine Berechtigung für
den weiteren Bezug habe.
Laut Bestätigung der Familienausgleichskasse in V. vom
17. Dezember 2003 wurden für den Zeitraum vom 1. März 2002 bis 30.
November 2002 für das Kind J., geboren am 9. März 2002, an den
Kindesvater P. V. Kinderzulagen in der dort genannten Höhe
ausbezahlt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 4
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige ausländische
Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung im Sinne des §
4 Abs. 2 FLAG 1967 wird dadurch nicht ausgeschlossen. Diese Gesetzesbestimmung
sieht nämlich vor, dass österreichische Staatsbürger, ua. dann
eine Ausgleichszahlung erhalten, wenn die Höhe der gleichartigen
ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben,
geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz
ansonsten zu gewähren wäre.
Aufgrund der vom Finanzamt angestellten und letztlich
unwidersprochen gebliebenen Ermittlungen (siehe hiezu auch die Begründung
in der Berufungsvorentscheidung vom 24. Juni 2003 sowie die Bestätigung der
Familienausgleichskasse V. vom 17. Dezember 2003) steht nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates im vorliegenden Berufungsfalle fest, dass ein
Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe nach den obgenannten
gesetzlichen Bestimmungen vom 1. August bis 30. November 2002 nicht mehr gegeben
war. Eine Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 2 FLAG 1967 hatte ebenfalls nicht
zu erfolgen, da die zustehende gleichartige ausländische Beihilfe in L.
keine geringere Höhe aufwies (siehe hiezu die Bestätigung der
Familienausgleichskasse V. vom 17. Dezember 2003), als jene Familienbeihilfe,
die nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren gewesen wäre.
Der Rückforderungsanspruch des Finanzamtes besteht
sohin zu Recht und es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
11. Feber 2004
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0030-F/04
- Stammnummer
- 8154
- Gültig
- 11.02.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF