Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0144-F/03
Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe bei gleichzeitigem Anspruch auf ausländische Beihilfe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0144-F/03vom 19.11.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Es besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, für die insoweit Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe besteht.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Feldkirch betreffend Rückforderung von zu Unrecht
bezogener Beträge an Familienbeihilfe für die Zeit von Juli 1998 bis
Feber 2003
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 19. Feber 2003 hat das Finanzamt zu
Unrecht bezogene Beträge an Familienbeihilfe für die Zeit vom Juli
1998 bis Feber 2003 gemäß
§ 26 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zurückgefordert. Hiezu wurde
begründend ausgeführt, dass gemäß
§ 4 Abs. 1 FLAG 1967
Personen, die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben,
keinen Anspruch auf Familienbeihilfe hätten. Die Rückforderung erfolge
daher in Höhe der inländischen Beihilfe.
Mit Eingabe vom 12. März 2003 berief die Bw. form- und
fristgerecht gegen obgenannten Bescheid und wandte ein, dass die
Familienbeihilfe in L. im Zeitraum von 1998 bis 2003 beantragt werden hätte
sollen. Da dies versäumt worden sei, könne sie nun den Anspruch nur
für zwei Jahre geltend machen. Hinzu komme noch, dass die l.
Familienbeihilfe höher ausbezahlt werde als in Ö.. Daher würde
sie nicht nur zwei Jahre des Anspruches, sondern zudem noch die Differenz der
höheren Beiträge verlieren. Sie bitte daher aus obgenannten
Gründen, von der Rückforderung abzusehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 24. April 2003 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und ausgeführt, dass
gemäß
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967 kein Anspruch auf Familienbeihilfe
für Kinder bestehe, für die bereits Anspruch auf eine gleichartige
ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung
gemäß
§ 4 Abs. 2 FLAG 1967 werde dadurch nicht
ausgeschlossen.
Der Gatte der Bw. sei ab 1. Juli 1998 in L. bei der Fa.
M.-I. AG, E., beschäftigt gewesen. Vorher sei die Bw. vom 1. September 1997
bis 30. Juni 1998 bei der Fa. M.-I. GmbH in B. beschäftigt gewesen. Davor
sei der Gatte der Bw. mehrere Jahre auch im F. L. beschäftigt gewesen. Er
habe ab der Geburt der Tochter S. im September 1994 bis Oktober 1996 die
Kinderzulage in L. erhalten. Die Bw. sei auch seit 1. Oktober 2000 in L.
beschäftigt. Bis 17. Juni 1998 habe die Bw. Karenzurlaubsgeld in Ö.
bezogen.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2003 berief die Bw. gegen die vom
Finanzamt erlassene Berufungsvorentscheidung und wandte ein, dass die
Vorgangsweise ein eindeutiger Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz
bedeute, da die Rückforderung für vier Jahre beansprucht und in L.
aber die Beihilfe nur für zwei Jahre bezahlt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 5 Abs. 4 besteht kein Anspruch auf
Familienbeihilfe für Kinder, für die Anspruch auf eine gleichartige
ausländische Beihilfe besteht. Die Gewährung einer Ausgleichszahlung
im Sinne des § 4 Abs. 2 wird dadurch nicht ausgeschlossen. § 4 Abs. 2
FLAG 1967 sieht nämlich vor, dass österreichische Staatsbürger,
ua. dann eine Ausgleichszahlung erhalten, wenn die Höhe der gleichartigen
ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person Anspruch haben,
geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach diesem Bundesgesetz
ansonsten zu gewähren wäre.
Aufgrund der vom Finanzamt angestellten und unwidersprochen
gebliebenen Ermittlungen (siehe hiezu auch die Begründung in der
Berufungsvorentscheidung vom 24. April 2003) stand im vorliegenden
Berufungsfalle fest, dass ein Anspruch auf Gewährung von Familienbeihilfe
nach den obgenannten gesetzlichen Bestimmungen ab Juli 1998 nicht mehr gegeben
war. Eine Ausgleichszahlung nach § 4 Abs. 2 FLAG 1967 hatte ebenfalls nicht
zu erfolgen, da die zustehende gleichartige ausländische Beihilfe in L.
keine geringere Höhe aufwies, als jene Familienbeihilfe, die nach diesem
Bundesgesetz ansonsten zu gewähren gewesen wäre.
Als Grund von der Rückforderung Abstand zu nehmen
wandte die Bw. einzig und allein ein, dass sie
zwei Jahre des Anspruches wegen
Versäumnis der Antragstellung in L. verlieren würde und durch die
Rückforderung von Beihilfe für
vier Jahre ein eindeutiger
Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliege.
Dem ist entgegenzuhalten,
dass die Rückzahlungsverpflichtung gemäß
§ 26 Abs. 1 FLAG
1967 insoweit sehr weitgehend ist, zumal sie ausschließlich auf objektiven
Sachverhalten beruht und auf subjektive Momente - wie von der Bw. in ihren
Eingaben angeführt - keine Rücksicht nimmt. Für den
Rückforderungsanspruch genügt somit, dass im Gegenstandsfalle in der
in Rede stehenden Zeit jedenfalls unbestrittenerweise
Anspruch auf eine gleichartige
ausländische Beihilfe bestand, unberücksichtigt bleibt hierbei jedoch,
dass im vorliegenden Berufungsfall vergessen bzw. es verabsäumt wurde,
einen dementsprechenden Antrag in L. zu stellen und die gleichartige
ausländische Beihilfe deshalb nicht zur Auszahlung kam. Im Berufungsfalle
genügt aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen der §§
5 Abs. 4 und 4 Abs. 2 FLAG 1967 einzig und allein die Anspruchsberechtigung und
es wird nicht auf eine tatsächliche Auszahlung bzw. einen tatsächlich
stattgefundenen Empfang der Geldbeträge abgestellt.
Die Prüfung, inwieweit
die angewandte Gesetzesbestimmung als gleichheitswidrig zu beurteilen ist, ist
nicht Aufgabe des Unabhängigen Finanzsenates bzw. ist diesbezüglich
auf die Behandlung derartiger Rechtsfragen bzw. Angelegenheiten durch die
entsprechenden Höchstgerichte zu verweisen. Nach dem Legalitätsprinzip
des Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der
Gesetze ausgeübt werden. Damit ist die gesamte Verwaltung aber auch an die
gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Im gegenständlichen Fall ist somit
aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmungen eine vom Finanzamt
abweichende rechtliche Würdigung nicht zulässig.
Abschließend wird darauf hingewiesen, das
gemäß
§ 26 Abs. 4 FLAG 1967 die Oberbehörden
ermächtigt sind, in Ausübung ihres Aufsichtsrechtes die nachgeordneten
Abgabenbehörden anzuweisen, von der Rückforderung des
unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung
unbillig wäre. Es soll somit offenkundig verhindert werden, dass
Rückforderungen, die jedenfalls zu einer Nachsicht gemäß
§
236 Bundesabgabenordnung (BA0) führen würden, ausgesprochen werden,
zumal darin ein überflüssiger Verwaltungsaufwand zu erblicken ist.
Darüber hat der Unabhängige Finanzsenat im vorliegenden Berufungsfall
aber nicht zu entscheiden.
Aus den angeführten Gründen war daher wie im
Spruch zu entscheiden.
Feldkirch,
19. November 2003
Normen und Schlagworte
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 4 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 26 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0144-F/03
- Stammnummer
- 6796
- Gültig
- 19.11.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF