Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0153-F/04
Berechnung der Ausgleichszahlung nach dem FLAG 1967
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0153-F/04vom 14.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Ausgleichszahlung wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der gesamten gleichartigen ausländischen Beihilfe und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, geleistet.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw, vom 3. Februar 2004 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Feldkirch vom 21. August 2003 und 16. Feber
2004 betreffend Ausgleichszahlung nach § 4 FLAG 1967 für die
Kalenderjahre 2002 und 2003 entschieden:
Die Berufung
betreffend Ausgleichszahlung nach § 4 FLAG 1967 für das Kalenderjahr
2003 wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Die Berufung betreffend
Ausgleichszahlung gemäß
§ 4 FLAG 1967 für das Kalenderjahr
2002 wird als verspätet zurückgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingaben vom 28. Jänner 2002 und 2. Feber 2004
begehrte der Berufungswerber (Bw.) die Gewährung einer Ausgleichszahlung
für die Kalenderjahre 2002 und 2003. Mit Bescheid vom 21. August 2003 wurde
vom Finanzamt eine Ausgleichszahlung für 2002 in der Höhe von €
3.678,29 errechnet. Hiebei wurde die im Inland zu gewährende
Familienbeihilfe in Höhe von € 4.723,50 der im Ausland gewährten
Beihilfe in Höhe von € 2.724,91 gegenübergestellt und die
entsprechenden Kinderabsetzbeträge in Höhe von € 1.679,70
dazugezählt.
Mit seiner Eingabe vom 3. Feber 2004 gab der Bw. an, dass
er glaube, dass der Berechnung des Ausgleichszahlungsbetrages für 2002 ein
Irrtum zugrundeliege. Er ersuche daher um Korrektur. Im Zeitraum Oktober 2002
bis September 2003 habe sein Sohn A. Zivildienst geleistet, und es habe daher in
dieser Zeit kein Anspruch auf österreichische Familienbeihilfe bestanden.
Von der Familienausgleichskasse SG. habe er für ihn in den Monaten Oktober
bis Dezember 2002 jedoch die Familienzulage erhalten. Bei der Berechnung der
Ausgleichszahlung für 2002 seitens des Finanzamtes Feldkirch sei nun dieser
Betrag gegengerechnet worden, was nicht nur zu einer geringeren
Ausgleichszahlung, sondern sogar dazu geführt habe, dass der Anspruch, der
für seine beiden anderen Söhne in diesen drei Monaten bestanden hat,
geschmälert wurde.
Da der Familienbeihilfe ein monatlicher Anspruch zugrunde
liege (was ja auch aus der monatlichen Wechselkursberechnung hervorgeht), sei
seiner Ansicht nach der Betrag, den er für A. im fraglichen Zeitraum seines
Zivildienstes aus der S. erhalten habe, bei der Berechnung der Ausgleichszahlung
außer Acht zu lassen. Er ersuche daher um zusätzliche
Überweisung des Betrages von € 388,40, der sich aufgrund obgenannter
Problematik ergebe.
Laut Mitteilung des Finanzamtes vom 16. Feber 2004 wurde
oberwähnte Eingabe des Bw. als Anregung zur Durchführung einer
Wiederaufnahme des Verfahrtens von Amts wegen gewertet. Eine Wiederaufnahme des
Verfahrens von Amts wegen sei neben den im § 303 Abs. 1 BA0
angeführten Rechtsgründen auch in allen Fällen zulässig, in
denen Tatsachen und Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in
Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Behörde habe das ihr
zustehende Ermessen pflichtgemäß zu üben und hiebei, unter
Bedachtnahme auf das Prinzip der amtswegigen Wahrheitsermittlungspflicht,
grundsätzlich der Rechtsrichtigkeit gegenüber dem Rechtsbestand des
Bescheides, mit dem das bisherige Verfahren abgeschlossen wurde, den Vorrang
einzuräumen. Diesem Grundsatz komme jedoch dann keine Bedeutung zu, wenn
die steuerlichen Auswirkungen einer Wiederaufnahme des Verfahrens absolut oder
relativ gesehen nur geringfügig sind und die Verfahrenskosten, die durch
die Berichtigung entstehen würden, höher sind, als die
Steuerauswirkung. Der Anregung auf Durchführung einer Wiederaufnahme des
Verfahrens könne nicht entsprochen werden, weil keine neuen Tatsachen
hervorgekommen sind. Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung sei der
Gesamtbetrag der nach ausländischen Rechtsvorschriften gewährten
Beihilfe dem Gesamtbetrag der nach österreichischen Rechtsvorschriften
zustehenden Familienbeihilfe gegenüberzustellen. Daher ändere sich die
Berechnung der Ausgleichszahlung für das Jahr 2002 nicht.
Mit Bescheid vom 16. Feber 2004 wurde die Ausgleichszahlung
betreffend das Kalenderjahr 2003 mit einem Betrag von € 1.374,30 errechnet.
Diesem Betrag liegt eine inländische Familienbeihilfe in Höhe von
€ 4.091,40, eine ausländische Beihilfe in Höhe von €
4.518,57 und Kinderabsetzbeträge in Höhe von € 1.374,30 zugrunde.
Mit Eingabe vom 15. März 2004 berief der Bw.
rechtzeitig gegen den Bescheid betreffend Gewährung einer Ausgleichszahlung
für 2003 und ersuchte analog um Wiederaufnahme des Verfahrens
gemäß
§ 303 BA0 betreffend Ausgleichszahlung für 2002. Die
Berufung richte sich dagegen, dass bei der Gegenüberstellung der im Ausland
für seinen Sohn A. bezogenen Beihilfe auch jener Zeitraum
berücksichtigt wurde, in dem in Österreich kein Anspruch bestand.
Dadurch seien seine ausländischen Ansprüche zur Deckung der
österreichischen Ansprüche seiner beiden anderen Söhne
herangezogen und seine ausländischen Ansprüche gemindert worden, womit
der Gleichheitssatz (Artikel 2 StGG bzw. Artikel 7 B-VG) verletzt worden sei.
Der österreichischen Familienbeihilfe liege gemäß FLAG ein
Anspruch auf Monatsbasis zugrunde. Dieser Anspruch auf Monatsbasis bestehe
gemäß FLAG für jedes anspruchsberechtigte Kind unabhängig
von Ansprüchen anderer Kinder einer Familie. Der monatliche Anspruch
dürfe somit auch bei der jährlich erfolgenden Ausgleichszahlung nicht
verloren gehen, und werde diesem monatlichen Anspruch ja auch dadurch Rechnung
getragen, dass der Ermittlung des Differenzbetrages monatliche Umrechnungskurse
zugrundegelegt werden. Das Finanzamt habe jedoch die erhaltenen
ausländischen Beihilfen aller Kinder über das ganze Jahr ungeachtet
von Nicht-Anspruchszeiten in Österreich zusammengezählt und dem
österreichischen Anspruch gegenübergestellt, wodurch im konkreten Fall
Einzelansprüche verloren gingen und somit der Gleichheitssatz verletzt
wurde. Die vom Bw. dargestellte Argumentation wurde noch von drei Fallbeispielen
ergänzt. Der Bw. vertritt die Meinung, dass der Gesamtbetrag von
Ansprüchen und gewährten Beihilfen je Kind zu ermitteln und
gegenüberzustellen sei, wobei Anspruchs- und Gewährungszeiten
übereinstimmen müssten, um eine verfassungskonforme Rechtsgleichheit
zu gewährleisten. Er beantrage daher die Berechnung der Ausgleichszahlung
für 2003 gemäß seinem Antrag vom 6. Jänner 2004 ohne
Berücksichtigung der ausländischen Beihilfe für seinen Sohn A. im
Zeitraum Jänner bis September durchzuführen und eine entsprechende
Korrektur auch für die Ausgleichszahlung 2002 gemäß seinem
Schreiben vom 3. Feber 2004.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 25. Mai 2004 wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen und hiezu ausgeführt, dass eine
Ausgleichszahlung nur dann zu gewähren sei, wenn die ausländische
Familienbeihilfe niedriger ist als die Familienbeihilfe, die nach dem
Familienlastenausgleichsgesetz 1967 zu gewähren wäre. Zu vergleichen
seien daher die Höhe der einer Person für einen bestimmten Zeitraum
zustehenden ausländische Familienbeihilfe mit der Höhe der
Familienbeihilfe, die dieser Person für denselben Zeitraum zustünde,
wenn sie keinen Anspruch auf eine ausländische Familienbeihilfe hätte.
Der Differenzbetrag zwischen der Höhe der ausländischen
Familienbeihilfe und der Höhe der Familienbeihilfe, die zu gewähren
wäre, wenn kein Anspruch auf die ausländische Familienbeihilfe
bestünde, ergebe die Höhe der Ausgleichszahlung. Durch die
Ausgleichszahlung erhalte der Anspruchsberechtigte demnach die volle
Familienbeihilfe nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(einschließlich Alterszuschlag, Geschwisterstaffel und allenfalls
erhöhter Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind)
abzüglich des Betrages, der ihm an ausländischer Familienbeihilfe
zusteht.
Der Bw. habe im Jahr 2003 einen Anspruch auf
Familienbeihilfe in Höhe von € 4.091,40 gehabt. Diesem Betrag sei die
erhaltene ausländische Familienbeihilfe in Höhe von
€ 4.528,57 gegenüberzustellen. Da die ausländische
Familienbeihilfe höher sei als die inländische Familienbeihilfe,
ergebe sich keine Ausgleichszahlung. Durch die in der Berufung angeführte
Berechnung würde der Bw. mehr Familienbeihilfe (inklusive der
ausländischen Beihilfe) erhalten als eine Person, die nicht im Ausland
tätig ist. Dadurch ergäbe sich in seinem Fall eine Besserstellung
gegenüber einer solchen Person. Eine Ausgleichszahlung könne jedoch
nur dann gewährt werden, wenn der Bw. im Ausland weniger Familienbeihilfe
erhalten habe als ihm im Inland zustehen würde.
Mit Eingabe vom 14. Juni 2004 stellte der Bw. den Antrag
auf Entscheidung über seine Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz und führte aus, dass das Finanzamt anerkenne, dass die
Ausgleichszahlung der Familienbeihilfe gleichzusetzen sei (vgl. auch FLAG §
4 Abs. 6). Da aber der Familienbeihilfe ein Anspruch auf Monatsbasis zugrunde
liege, ist auch der Ausgleichszahlung ein Anspruch auf Monatsbasis zugrunde zu
legen, welcher auch durch die jährliche Gewährung nicht verloren gehen
kann. Diesem monatlichen Anspruch wird ja - wie bereits in der Berufung
dargelegt - dadurch Rechnung getragen, dass bei der Ermittlung des
Differenzbetrages monatliche Umrechnungskurse verwendet werden. Folglich seien
für die "Ausgleichs"-Zulage beim Vergleich mit der entsprechenden
ausländischen Beihilfe nur jene Monate heranzuziehen, in denen
tatsächlich ein Anspruch in Österreich bestanden hat. Denn in Monaten,
in denen in Österreich kein Anspruch besteht, könne auch kein
"Ausgleich" erfolgen. Das Finanzamt habe jedoch bei seiner Berechnungsweise auch
jene Monate mitberücksichtigt, in denen kein österreichischer Anspruch
bestand. Es habe damit die unterschiedlichen Anspruchsverhältnisse
ignoriert und Gleiches mit Ungleichem verglichen - nämlich
ausländische Beihilfenzahlungen in Monaten ohne Anspruch in Österreich
mit inländischen Ansprüchen in den übrigen Monaten. Würde
man der Interpretation des Finanzamtes folgen, so müsste im Umkehrfall
österreichischerseits eine Ausgleichszahlung auch dann gewährt werden,
wenn zwar kein Anspruch in Österreich besteht, dafür jedoch im Ausland
eine geringere Beihilfe ausgerichtet wurde, als unter sonst gleichen Bedingungen
in Österreich anfiele - was ja zweifellos auch nicht getan werde. Das
in der Berufungsvorentscheidung abschließend angeführte einzige
Gegenargument, dass sich nämlich durch die von ihm angeführte
Berechnung eine Besserstellung gegenüber einer Person ergäbe, die
nicht im Ausland tätig ist, vermöge nicht zu verfangen, denn
einerseits ergäbe sich eine "Besserstellung" ja auch beispielsweise dann,
wenn ganzjährig nur eine ausländische, nicht aber eine
inländische Beihilfe zustünde (diese ausländische Beihilfe
müsse ja dann auch nicht zwecks Vermeidung einer "Besserstellung" an den
österreichischen Fiskus abgeführt werden). Andererseits könnte
von einer durch das Finanzamt zu Recht zu vermeidenden "Besserstellung" nur dann
die Rede sein, wenn von österreichischer Seite an ihn mehr bezahlt
würde, als an eine Person, die nicht im Ausland tätig ist. Solches sei
jedoch bei der von ihm dargelegten verfassungskonformen Berechnung ohnedies
nicht der Fall. Die durch die Zahlung einer ausländischen Instanz
entstehende sogenannte "Besserstellung" sei somit nicht durch eine
österreichische Instanz verursacht und könne daher nicht als
Begründung für die Abweisung der Berufung herangezogen werden. Es
könnten jedenfalls nicht Beihilfenzahlungen ausländischer Stellen in
Monaten, in denen in Österreich kein Anspruch bestand, zur Deckung
österreichischer Ansprüche in anderen Monaten herangezogen werden, da
dadurch verfassungsmäßige Rechte verloren gehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 1 FLAG 1967 haben Personen,
die Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe haben, keinen
Anspruch auf Familienbeihilfe.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung erhalten
österreichische Staatsbürger, die gemäß Abs. 1 oder
gemäß
§ 5 Abs. 5 FLAG 1967 vom Anspruch auf die Familienbeihilfe
ausgeschlossen sind, eine Ausgleichszahlung, wenn die Höhe der
gleichartigen ausländischen Beihilfe, auf die sie oder eine andere Person
(§ 5 Abs. 5) Anspruch haben, geringer ist als die Familienbeihilfe, die
ihnen nach diesem Bundesgesetz ansonsten zu gewähren wäre.
Abs. 3 bestimmt, dass die Ausgleichszahlung in Höhe
des Unterschiedsbetrages zwischen der gleichartigen ausländischen Beihilfe
und der Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren
wäre, geleistet wird.
Gemäß Abs. 4 ist die Ausgleichszahlung
jährlich nach Ablauf des Kalenderjahres, wenn aber der Anspruch auf die
gleichartige ausländische Beihilfe früher erlischt, nach
Erlöschen dieses Anspruches über Antrag zu gewähren.
Der Bw. bemängelt in seinen Eingaben, dass bei der
Gegenüberstellung der im Ausland für seinen Sohn A. bezogenen Beihilfe
auch jener Zeitraum berücksichtigt wurde, in dem in Österreich kein
Anspruch bestand. Dadurch seien seine ausländischen Ansprüche zur
Deckung der österreichischen Ansprüche seiner beiden anderen
Söhne herangezogen und seine ausländischen Ansprüche somit
gemindert worden.
Laut obgenannter Gesetzesbestimmung ist bei der Berechnung
der Ausgleichszahlung jedenfalls auf ein Kalenderjahr abzustellen, außer
der Anspruch auf die gleichartige ausländische Beihilfe würde
früher erlöschen. Dies trifft aber im Gegenstandsfalle nicht zu. Ganz
im Gegenteil wurden für den in Rede stehenden Sohn Kinderzulagen im Ausland
gewährt, wobei jedoch im Inland nach den eindeutigen gesetzlichen
Bestimmungen keine Familienbeihilfe zugestanden wäre.
Bei der Berechnung der Ausgleichszahlung wird einzig und
allein gemäß
§ 4 Abs. 3 FLAG 1967 auf den Unterschiedsbetrag
zwischen der gesamten gleichartigen ausländischen Beihilfe und der
Familienbeihilfe, die nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre,
abgestellt. Das heisst in concreto, dass es darum geht, dem Bw. nur jenen Betrag
zu gewähren, der einen Ausgleich zu einem nicht im Ausland
beschäftigten Dienstnehmer, welcher rein nach inländischem Recht
Familienbeihilfe bezogen hätte, schafft. Die Bemessung der ausstehenden
Ausgleichszahlung hat jedenfalls unbestrittenerweise immer nach
inländischem Recht zu
erfolgen.
Deshalb kann auch die vom Bw. in seiner Berufungseingabe
ausgeführte Argumentation, im Umkehrfall müsse
österreichischerseits eine Ausgleichszahlung auch dann gewährt werden,
wenn kein Anspruch in Österreich besteht, dafür jedoch im Ausland eine
geringere Beihilfe ausgerichtet wurde, als unter sonst gleichen Bedingungen in
Österreich anfiele, niemals eintreffen.
§ 4 Abs. 6 FLAG 1967 besagt außerdem, dass die
Ausgleichszahlung zwar als Familienbeihilfe im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt,
die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe jedoch auf die
Ausgleichszahlung keine Anwendung
finden.
Dadurch ist klar vorgegeben, dass es sich hier nicht um
eine - wie es auf die inländische Familienbeihilfe zutrifft -
monatliche Betrachtungsweise handelt (siehe auch das Abstellen auf ein
Kalenderjahr gem. § 4 Abs. 4 FLAG 1967) und auch nicht auf das jeweilige
Kind bei der Berechnung des Unterschiedsbetrages abzustellen ist. Die
Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe finden sich im §
8 FLAG 1967, wobei hier die monatliche Höhe der Familienbeihilfe pro Kind
und anderes geregelt ist.
Das bedeutet aber, dass die vom Finanzamt dargestellte
Berechnung - nämlich einzig und allein die Berechnung des
Differenzbetrages zwischen der gesamten Höhe der ausländischen
Familienbeihilfe und der Höhe der Familienbeihilfe, die zu gewähren
wäre, wenn kein Anspruch auf die ausländische Familienbeihilfe
bestünde - richtig ist. Eine wie vom Bw. in seinen Eingaben
vorgeschlagene Berücksichtigung des Umstandes, dass die für den Sohn
A. in der S. geleisteten Familienzulagen in den Monaten des Zivildienstes bei
der Gegenüberstellung auszuscheiden wären, ist gemäß den
gesetzlichen Bestimmungen daher nicht vorgesehen. Ziel ist nämlich eine
Gleichstellung, indem durch eine entsprechende Ausgleichszahlung der
Anspruchsberechtigte demnach die volle Familienbeihilfe nach dem FLAG 1967
(einschließlich Alterszuschlag, Geschwistertafel und allenfalls
erhöhter Familienbeihilfe für ein erheblich behindertes Kind)
abzüglich des bereits im Ausland nach ausländischem Recht
gewährten Familienbeihilfenbetrages erhält.
Dem Einwand, dass sich eine "Besserstellung" sozusagen auch
ergeben könne, wenn ganzjährig nur eine ausländische, nicht aber
eine inländische Beihilfe zustünde und diese ausländische
Beihilfe dann auch nicht zwecks Vermeidung einer "Besserstellung" an den
österreichischen Fiskus abgeführt werden müsse, ist
entgegenzuhalten, dass Österreich nicht in ausländisches Recht
eingreifen darf und eine Gleichstellung nur insoweit erfolgen kann, als laut den
Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes jedenfalls in einem derartigen
Fall kein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung besteht. Die vom Bw. so
bezeichnete "Besserstellung", wobei der Bw. hier auf einen höheren
Auszahlungsbetrag an ausländischer Beihilfe als er in Österreich als
Familienbeihilfe zu gewähren wäre, verweist, wird somit nicht aufgrund
österreichischer sondern einzig und allein aufgrund ausländischer
Rechtsbestimmungen verursacht. Ein Ausgleich im Sinne des § 4 FLAG 1967
kann somit nur aufgrund österreichischer Rechtsbestimmungen und nur zum
Vorteil des Anspruchsberechtigten, da er die Differenz zum vollen
Familienbeihilfenbetrag, der in Österreich zu gewähren wäre,
erhält, erfolgen.
Der Bw. weist richtig darauf hin, dass der
österreichische Familienbeihilfe ein Anspruch auf Monatsbasis zugrunde
liegt. Der monatliche Anspruch geht entgegen den Ausführungen des Bw.
insoferne nicht verloren, als bei der Gegenüberstellung die
österreichische Familienbeihilfe nach den Bestimmungen des § 8 FLAG
1967 berechnet wird. Auf der Seite der ausländischen Beihilfe ist aufgrund
der eindeutigen Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 6 FLAG 1967 eine Monats-
und Pro-Kindbetrachtung nicht vorgesehen. Der monatliche Anspruch hat daher
insoweit nichts mit der Ausgleichszahlung als Differenzbetragsberechnung zu tun.
Der Bw. stellt die Zugrundelegung monatlicher
Umrechnungskurse bei der Ermittlung des Differenzbetrages mit der
Berücksichtigung des monatlichen Anspruches auch bei der jährlich zu
erfolgenden Ausgleichszahlung gleich.
Dabei verkennt er aber, dass diese monatlichen Kurse
aufgrund der dezitiert in § 4 Abs. 5 FLAG 1967 ausgesprochenen Normierung
Anwendung finden und diese aufgrund von während eines Kalenderjahres
vorliegenden Kursschwankungen auch bei der Umrechnung der ausländischen
Familienbeihilfe entsprechend Beachtung finden müssen. Dadurch können
sich allenfalls für die einzelnen Monate verschiedene Umrechnungskurse
ergeben. Das heisst, Augenmerk wird hier auf die aufgrund von Kursschwankungen
auftauchenden betragsmäßigen Unterschiede und damit
grundsätzlich auf die richtige Umrechnung der ausländischen
Beträge gelegt. Diese Bestimmung hat somit nichts mit der bei der
inländischen Familienbeihilfe zu berücksichtigenden Monatsbetrachtung
zu tun.
Zur Argumentation, dass das Finanzamt jedoch bei seiner
Berechnungsweise auch jene Monate mitberücksichtige, in denen kein
österreichischer Anspruch bestand und es damit die unterschiedlichen
Anspruchsverhältnisse ignoriere und Gleiches mit Ungleichem verglichen
habe, ist zu entgegnen, dass vorerst zu prüfen ist, ob überhaupt in
Österreich ein Anspruch auf Familienbeihilfe gegeben ist. Diese
Prüfung erfolgt aufgrund der eindeutig gegebenen gesetzlichen Bestimmungen,
wobei hier die Bestimmungen über die Höhe der Familienbeihilfe etc.
(siehe § 8 FLAG 1967) zur Berechnung der Höhe des Anspruches Anwendung
finden müssen. Dieser nunmehr berechneten Familienbeihilfenhöhe ist
die gesamte ausländische Beihilfe - wie im § 4 FLAG 1967
vorgesehen - betragsmäßig gegenüberzustellen. Nicht zu
beachten ist hiebei, ob dezidiert für den Sohn A. oder für ein anderes
genanntes Kind in der S. ein Anspruch auf Kinderzulage bestanden hat oder nicht.
Nur die betragsmäßige Anspruchshöhe im Ausland ist daher
wesentlich und für die Berechnung von Bedeutung.
Eine Ungleichstellung zwischen Beihilfenbeziehern, die im
Ausland arbeiten und dort Kinderzulagen erhalten und solchen, die nur im Inland
arbeiten und daher die volle Familienbeihilfe von Österreich ausbezahlt
erhalten, kann vom Unabhängigen Finanzsenat nicht erblickt werden, insoweit
für beide Anspruchsberechtigte nach inländischem Recht - und nur
jenes ist hier anzuwenden - die gleiche Höhe nach den Bestimmungen
des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 errechnet wird.
Die Prüfung, inwieweit
die angewandte Gesetzesbestimmung als gleichheitswidrig zu beurteilen ist, ist
nicht Aufgabe des Unabhängigen Finanzsenates bzw. ist diesbezüglich
auf die Behandlung derartiger Rechtsfragen bzw. Angelegenheiten durch die
entsprechenden Höchstgerichte zu verweisen. Nach dem Legalitätsprinzip
des Art. 18 Abs. 1 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur aufgrund der
Gesetze ausgeübt werden. Damit ist die gesamte Verwaltung aber auch an die
gesetzlichen Bestimmungen gebunden. Im gegenständlichen Fall ist somit
aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Bestimmung des § 4 FLAG 1967 eine vom
Finanzamt abweichende rechtliche Würdigung nicht
zulässig.
Betreffend das Kalenderjahr 2002 ist folgendes
auszuführen:
Was Gegenstand des Anbringens gemäß
§ 85
BA0 ist, ist dem Parteienschritt Erklärten zu entnehmen. Der Gegenstand des
Anbringens bestimmt, vor allem im antragsbedürftigen Verfahren, den
Gegenstand des Verfahrens, also den Prozessgegenstand (etwa Nachsicht, Stundung,
Rechtsmittelantrag, Rechtsmittelbegehren), letztlich die Verpflichtung zur
Entscheidung dem Grunde nach (§ 311 BA0), die Art der Entscheidung und den
Gegenstand des dem Anbringen folgenden Bescheides. Was tatsächlich
Gegenstand des Anbringens, also des Erklärten ist (sein soll), ist im
Zweifelsfall von der Behörde von Amts wegen zu ermitteln. Wenn auch die
Bezeichnung eines Schriftsatzes (Rechtsmittel, Beschwerde) nicht allein
entscheidend ist, beispielsweise ein Rechtsmittel auch anzunehmen ist, wenn der
Eingabe ohne Verwendung der üblichen Worte wie Berufung, Beschwerde,
Einspruch die Erklärung zu entnehmen ist, dass sich die Partei durch eine
bestimmte Entscheidung in einer Verwaltungssache beschwert fühlt und eine
Überprüfung begehrt, so vermag in solchen Fällen die Bezeichnung,
selbst wenn sie nicht ganz fachgerecht erfolgt, der Eingabe doch in der Regel
das mit der Eingabe verbunden gedachte Verfahrensziel anzudeuten und eine
Richtschnur für die Art der Behandlung geben (Bundesabgabenordnung,
Kommentar von Univ.-Prof. Dr. Gerold Stoll, Band 1, §§ 1 - 112,
Wien 1994, zu § 85, Punkt 2. zum Gegenstand, Inhalt des Anbringens, S
850).
Der Unabhängige Finanzsenat geht aufgrund obstehender
Überlegungen davon aus, dass die Eingabe des Bw. vom 3. Feber 2004
eindeutig als Berufung gemäß
§ 250 BA0 zu werten ist. Abgesehen
davon begehrt der Bw. selbst erst in seiner Eingabe vom 15. März 2004 die
Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 BA0 betreffend die
Ausgleichszahlung für 2002, wobei nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates die in § 303 a BA0 erforderlichen Voraussetzungen keineswegs
erfüllt sind und darüber von der Abgabenbehörde erster Instanz
noch abzusprechen sein wird.
Der Bescheid betreffend Gewährung einer
Ausgleichszahlung für das Kalenderjahr 2002 ist am 21. August 2003
ergangen, die mit Eingabe vom 3. Feber 2004 zu wertende Berufung ist beim
Finanzamt am 3. Feber 2004 eingegangen.
Gemäß
§ 245 Abs. 1 BA0 beträgt die
Berufungsfrist einen Monat. Gemäß
§ 273 Abs. 1 BA0 hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die
Berufung nicht zulässig ist oder nicht fristgerecht eingebracht
wurde.
Nachdem im vorliegenden Berufungsfall die Monatsfrist
eindeutig überschritten wurde, war die Berufung betreffend die
Gewährung der Ausgleichszahlung für das Kalenderjahr 2002 - wie
im Spruch ausgeführt - als verspätet eingebracht
zurückzuweisen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Feldkirch,
am 14. Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0153-F/04
- Stammnummer
- 10914
- Gültig
- 14.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF