Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0215-F/03
Kinderzulage, Betreuungszulage, Familienbeihilfe, gleichartige ausländische Leistungen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0215-F/03vom 17.12.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine grundsätzlich im Sinne des § 4 FLAG gleichartige ausländische Leistung berechtigt nicht per se zur Inanspruchnahme der Begünstigung gemäß § 3 Abs. 1 Z 7 EStG. Es ist jedenfalls individuell das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen nach ausländischer Gesetzeslage zu prüfen.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
RTG Rümmele Treuhand GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2001
entschieden: Der
Berufung wird im Rahmen der Berufungsvorentscheidung teilweise Folge
gegeben.
Hinsichtlich
der Bemessungsgrundlage und der festgesetzten Abgabe wird auf die
Berufungsvorentscheidung vom 2. Juli 2003 verwiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber war im
Streitjahr 2001 als Schienenfahrzeugführer bei der SBB AG in der Schweiz
beschäftigt. Für seinen Sohn P, der im Juli 2001 19 Jahre alt wurde,
bezog er eine Kinderzulage/Betreuungszulage in Gesamthöhe von 3.799 SFr. Im
Einkommensteuerbescheid vom 11. Dezember 2002 versagte die
Abgabenbehörde 1. Instanz dem genannten Betrag die steuerfreie Behandlung
im Sinne des § 3 Abs. 1 Z 7 EStG mit der Begründung, die "Auszahlung
der Familienbeihilfe" (gemeint ist: Ausgleichszahlung ) im Inland habe mit
30. Juni 2000 geendet. In der Berufung, die nach Erstreckung der
Berufungsfrist eingebracht wurde, führte der Berufungswerber aus, es handle
sich bei der in Streit stehenden Kinderzulage um eine staatliche Beihilfe zum
Familienunterhalt, die der Dienstgeber wirtschaftlich nicht zu tragen habe. Ob
im Falle einer inländischen Beschäftigung ein Anspruch auf
Familienbeihilfe bestünde, spiele keine Rolle. Weiters machte er die
steuerfreie Behandlung seiner Nachtarbeitszuschläge, die im übrigen
anhand der dem Finanzamt vorliegenden Unterlagen nachvollziehbar seien,
geltend.
In einem Ersuchen um
Ergänzung bat das Finanzamt als Abgabenbehörde 1. Instanz daraufhin
den Berufungswerber, eine Bestätigung der Familienausgleichskassa seines
Arbeitgebers vorzulegen, welche bescheinige, dass ihm für seinen Sohn P
ungeachtet der Tatsache, dass dieser ab 2. 6. 2000 teils
erwerbstätig, teils arbeitslos mit Bezug von Arbeitslosengeld gewesen sei,
nach Schweizer Recht die volle Kinderzulage zustehe.
In der Folge erging eine
Berufungsvorentscheidung, mit welcher die geltend gemachten
Nachtarbeitszuschläge als steuerfrei anerkannt wurden. Hinsichtlich der
Kinderzulage wurde unter Hinweis auf das nicht beantwortete
Ergänzungsersuchen abschlägig entschieden.
Nach neuerlichem Ansuchen um
Fristerstreckung brachte der Berufungswerber einen Antrag auf Vorlage der
Berufung an die Abgabenbehörde 2. Instanz ein. Er führte aus, dass
für Kinder von SBB-Bediensteten eine Betreuungszulage auch dann zustehe,
wenn diese einer Ausbildung nachgingen oder für sie eine gesetzliche
Unterhaltspflicht von mindestens 300 SFr im Monat bestünde und das
monatliche Einkommen des in Ausbildung stehenden Kindes den Betrag von 2.400
€ nicht übersteige. Dem Arbeitgeber seien die den Sohn P des
Berufungswerbers betreffenden Umstände bekannt gewesen. Er habe keinen
Grund gesehen, die Betreuungszulage nicht auszuzahlen. Es wurde eine Beilage,
"Richtlinie 142 PE 1 der SBB zur Betreuungszulage", angeschlossen.
Weiters reichte der
Berufungswerber eine Bestätigung über
Krankenversicherungsprämienvorschreibungen an die inländische
M-Versicherung ein und beantragte deren Berücksichtigung als Werbungskosten
gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 4 lit e EStG.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Kinderzulage:
Gemäß
§ 4 Abs.
1 FLAG haben Personen, die einen Anspruch auf eine gleichartige
ausländische Beihilfe haben, keinen Anspruch auf Familienbeihilfe.
Entsprechend Absatz 2 der zitierten Gesetzesbestimmung erhalten solche Personen
eine inländische Ausgleichszahlung, sofern die gleichartige
ausländische Beihilfe geringer ist als die Familienbeihilfe, die ihnen nach
dem FLAG bei Vorliegen der Voraussetzungen zu gewähren
wäre.
Bereits aus der Aktenlage geht
hervor, dass der Berufungswerber für seinen Sohn P bis Ende Juli 2000 eine
Ausgleichszahlung erhalten hat. Dies wurde dem unabhängigen Finanzsenat
über telefonische Rückfrage seitens eines Bediensteten der
Familienbeihilfenstelle beim Finanzamt bestätigt. Für das Jahr 2001
wurde der Antrag des Berufungswerbers auf Gewährung der Ausgleichszahlung
zurückgezogen, nachdem das Finanzamt um nähere Information
hinsichtlich der (beruflichen) Tätigkeit des Sohnes P ersucht
hatte.
Aus der Faktenlage darf
geschlossen werden, dass nach inländischem Recht (FLAG) für P ab
August 2000 kein Anspruch mehr auf Familienbeihilfe bestand. Er vollendete im
Juli 2000 das 18. Lebensjahr und bezog laut Aktenlage ab Juni 2000
Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 3 EStG oder Arbeitslosengeld. Durch
die Zurückziehung des Antrages auf Gewährung der Ausgleichszahlung
wurde offenbar anerkannt, dass eine solche nicht weiter zustehe. Nicht
zutreffend erscheint nun dennoch der Schluss, weil eine Leistung nach
inländischer Rechtslage nicht (mehr) zustehe, könne eine
ausländische Leistung, die auf ausländischer Rechtslage beruhend nach
wie vor ausbezahlt werde, nicht begünstigungsfähig, bzw. näher
umschrieben, nicht gleichartig im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Z 7 EStG und 4
Abs. 1 FLAG, sein. Als offene Fragen bleiben daher zu prüfen, ob die in der
Schweiz ausbezahlten und alterierend als "Betreuungszulagen" bzw.
"Kinderzulagen" bezeichneten Beträge,
a) gleichartige ausländische
Leistungen im Sinne der genannten (inländischen) Gesetzesstellen sind und
b) unter Zugrundelegung der
ausländischen Gesetzeslage zu Recht gewährt wurden.
Wie die Ermittlungen des
unabhängigen Finanzsenates ergeben haben, ist die Situation in der Schweiz
folgende: Grundsätzlich zahlen die Kantone "Kinderzulagen" aus, die je nach
Kanton verschieden hoch sind. Die zum öffentlichen Sektor zählende SBB
AG bezahlt an alle Bediensteten eine "Betreuungszulage", die, egal in welchem
Kanton der Wohnsitz/Arbeitsplatz liegt, gleich hoch ist. Es wird entweder nur
die Betreuungszulage oder nur die Kinderzulage gewährt, je nachdem ob der
Empfänger dem öffentliche oder privatwirtschaftlichen Sektor
angehört. Die Betreuungszulage wird letztlich vom schweizerischen
Gemeinwesen getragen.
Insofern erfüllt die
strittige Zulage als eine auf öffentlich-rechtlicher Grundlage beruhende
Beihilfe zur Erleichterung der durch den Unterhalt von Kindern entstehenden
Belastungen die Anforderungen des FLAG und kann als der österreichischen
Familienbeihilfe "gleichartig" angesehen werden.
In weiterer Folge war demnach
die dem Vorlageantrag beigelegte Richtlinie 142 PE 1 der SBB AG zur
Betreuungszulage hinsichtlich der nach ausländischem Recht erforderlichen
Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen: Punkt 4.3 diese Papieres umschreibt,
was unter einem "Kind in Ausbildung" zu
verstehen ist, der offenbar vom Berufungswerber angekreuzte Punkt 5.3 spricht
aus, dass die Betreuungszulage längstens bis zum vollendeten 25. Altersjahr
gewährt wird, Punkt 5.5, ebenfalls angekreuzt, dokumentiert einen Entfall
der Betreuungszulage bei Übersteigen des monatlichen Einkommens des in
Ausbildung stehenden Kindes von 2.400
SFr. Laut Aktenlage war der Sohn P des Berufungswerbers im Jahr 2001 weitgehend
bei der MS GmbH beruflich beschäftigt und bezog zum Teil Arbeitslosengeld.
Dass P im strittigen Jahr in einem Ausbildungsverhältnis stand, wird im
übrigen im Akt nicht vorgebracht. Erstmals im Vorlageantrag wird diese
Thematik, wenn auch rein schlagwortartig, angesprochen, indem insbesondere oben
zitierter Punkt 5.5 als "vollumfänglich erfüllt" dargestellt wird.
Nähere Ausführungen hiezu fehlen jedoch zur Gänze. Die
Nichtbeantwortung des deutlich formulierten Ergänzungsansuchens der
Abgabenbehörde 1. Instanz (Bestätigung der Familienausgleichskassa des
Arbeitgebers!) - auch die Berufungsvorentscheidung vom
2. Juli 2003, der nach herrschender Lehre ein Vorhaltscharakter
zukommt, enthielt einen Hinweis auf dieses Schweigen - stärkt nicht
die Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Berufungswerbers. Hätte
nämlich die SBB AG die den Sohn P betreffenden Umstände im Jahr 2001
als oben zitierten Richtlinien für die Gewährung der Betreuungszulage
entsprechend anerkannt, wäre es für den Berufungswerber ein Leichtes
gewesen, die bereits von der Abgabenbehörde 1. Instanz eingeforderte
Bestätigung beizubringen.
Zusammenfassend kann
festgestellt werden, dass die von der SBB AG an deren Arbeitnehmer gewährte
(und letztlich vom Schweizer Staat getragene) Betreuungszulage zwar prinzipiell
als eine "gleichartige" ausländische Beihilfe im Sinne des § 4 Abs. 1
FLAG anzusehen sein wird, diese jedoch im Berufungsfall mangels Vorliegens der
nach ausländischer Rechtslage erforderlichen Voraussetzungen zu Unrecht
ausbezahlt wurde. Wenn nun auch nach österreichischem Recht keinerlei
Handhabe für eine Rückforderung der strittigen Beträge besteht,
ist auch kein Anlass gegeben, diese gemäß
§ 3 Abs. 1 Z 7 EStG
steuerfrei zu stellen. Die in der genannten Gesetzesstelle geforderte
Gleichartigkeit der ausländischen Leistungen kann nämlich im
speziellen Fall nicht ausschlaggebendes Streitkriterium sein, da, wie schon a
priori nicht nach österreichischer, so auch nicht nach ausländischer
Gesetzeslage ein diesbezüglicher Rechtsanspruch bestand. Die strittigen
Beträge waren somit dem steuerpflichtigen Einkommen hinzuzurechnen.
Der im Berufungsschreiben
enthaltene Hinweis auf Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Stand
1. Oktober 2002, WUV-Universitätsverlag, Wien, TZ 44/1 zu §
3 EStG, vermag die Argumentationslinie des Berufungswerbers nicht zu
stützen, da nach geschilderter Sachlage eben nicht anzunehmen ist, dass
dessen schweizerischer Dienstgeber die den Sohn P betreffenden und einen
Anspruch ausschließenden Umstände im Streitjahr kannte.
Werbungskosten
/ Krankenversicherungsbeiträge:
Der im Wege des
Abgabenänderungsgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 144/2001, novellierte und ab
19. Dezember 2001 so in Geltung stehende § 16 Abs. 1 Z 4 lit e
EStG erlaubt nunmehr den der Höhe nach limitierten Abzug von
Krankenversicherungsbeiträgen an private inländische
Versicherungsunternehmen, wenn eine ausländische Versicherungspflicht
besteht.
Der Berufungswerber ist
Grenzgänger nach der Schweiz. Am 1. Juni 2002 trat das
bilaterale Abkommen zwischen der Schweiz und der EU in Kraft, welches u. a. eine
Krankenversicherungspflicht vorsieht. Der 1. Juni 2002 ist daher der
Stichtag, ab dem Krankenversicherungsbeiträge von Grenzgängern nach
der Schweiz an ein privates inländisches Krankenversicherungsunternehmen
als Werbungskosten im Sinne oben zitierter Gesetzesstelle anzuerkennen sind.
Frühere Beitragszahlungen erfüllen die Tatbestandsvoraussetzungen
nicht. Die vom Berufungswerber für das Jahr 2001 geltend gemachten
Beiträge an die M-Versicherung waren daher im Einklang mit der geltenden
Gesetzeslage als Sonderausgaben gemäß
§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG
anzuerkennen und haben sich insofern infolge bereits ausgeschöpften
Höchstbetrages gemäß Abs. 3 Z 2 leg. cit. steuerlich nicht
ausgewirkt.
(Zum Vergleich: Für
Liechtenstein galt bereits ab der Zugehörigkeit zum EWR, d.h. ab
1. März 1995, gesetzliche Krankenversicherungspflicht.
Grenzgänger nach Liechtenstein können daher ,ohne dass dies eine
Ungleichbehandlung wäre, ihre Krankenversicherungsbeiträge an private
inländische Versicherer bereits ab dem Veranlagungsjahr 2001 als
Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs. 1 lit e EStG absetzen.)
Nachtarbeitszuschläge:
In diesem Punkt wurde dem
Berufungswerber bereits in der Berufungsvorentscheidung Recht
gegeben.
Aus den dargestellten
Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Feldkirch,
17. Dezember 2003
Normen und Schlagworte
- § 3 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 4 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
KinderzulageBetreuungszulageFamilienbeihilfegleichartige ausländische LeistungenBeiträge zu einer Krankenversicherung auf Grund einer ausländischen gesetzlichen Versicherungspflicht
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0215-F/03
- Stammnummer
- 7261
- Gültig
- 17.12.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF