…des Verschuldens gilt, somit auch die leichte Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel , die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er…
…des Verschuldens gilt, somit auch die leichte Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel , die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichten, es sei denn, er weist nach, dass er…
…Da auch diese Abgaben in der jeweils gemeldeten bzw. festgesetzten Höhe aushafteten, sei keine anteilsmäßige Entrichtung erfolgt. Mit dem Schreiben vom 18. März 2002 beantragte der Berufungswerber die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. Darin wiederholte er seinen Standpunkt und führte ergänzend…
…000 Stück (1.360 Stangen) Zigaretten eingebracht und verwertet hätte. Die anteilsmäßige Heranziehung zur Entrichtung der Zollschuld sei im Ausmaß von 50 % hinsichtlich der erstgenannten Menge und von 25 % hinsichtlich der zweitgenannten Menge erfolgt. Bei der Abgabenberechnung sei von einem durchschnittlichen Zollwert von € 1…
…eine anteilsmäßige Bedienung der Steuerschuld in Höhe von 30 bis 50 % erfolgen hätte können und daher nur ein derartig verminderter Betrag Basis für die Finanzstrafe sein könne, nicht zum Erfolg verhelfen. Derartige wirtschaftliche Probleme konnten den Bw. nicht von seinen abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Entrichtungspflichten befreien…
…Abgabenbehörde bewusst benachteiligt worden sei. Der Bw. hafte für die Abgabenschulden der GmbH als ihr Vertreter, da eine Entrichtung an den Fälligkeitstagen nicht erfolgt sei. Es sei somit von einer schuldhaften Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten durch den Bw. auszugehen. Hinsichtlich der Lohnsteuer ergebe sich die…
…Form des Verschuldens, somit auch leichte Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass er die…
…Bw. nach Bekanntgabe der zum Tragen kommenden gesetzlichen Bestimmungen und der Höhe der Abgabenschulden aufgefordert, unter Vorlage zweckdienlicher Unterlagen detailliert nachzuweisen, welche Gründe zur nicht ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgaben geführt haben. Auch dieser Aufforderung kam der Bw. nicht nach. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30…
…Abs. 3 EStG verwiesen. Da keine Gründe vorlägen, wonach der Bw. ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, für die Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen und daher angenommen werden müsse, dass durch das offenbare schuldhafte Verhalten des Bw. der Abgabenrückstand nicht entrichtet worden sei, müsse…
…vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt. Dass für die Entrichtung der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde vom Bw. nicht…
…Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte. Vermag der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung…
…seien. Aufgrund des Umsatzsteuerbescheides 1998 ergebe sich eine Nachforderung an Umsatzsteuer gegenüber den monatlichen Vorauszahlungen 1998. Daraus leite sich der Verdacht der schuldhaften Verletzung der Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/98 ab. In der Vorhaltsbeantwortung vom 14. August 2002 führte der Bw. aus…
…der GmbH den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Er habe den Abgabengläubiger nicht schlechter behandelt als die übrigen Gläubiger. Es seien nicht ausreichend Mittel zur Entrichtung der fälligen Abgabenschuldigkeiten vorhanden gewesen. Der Fiskus sei gegenüber den anderen Gläubigern nicht bevorzugt zu behandeln, sondern seien alle Gläubiger gleichteilig…
…und Nichtauszahlungen der Löhne zu den jeweiligen Stichtagen detailliert vorzulegen. Er wurde auch ersucht eine detaillierte Aufstellung beizubringen, wie an den entsprechenden Fälligkeitstagen die Verbindlichkeiten der Gesellschaft anteilsmäßig befriedigt worden wären. Weiters wurde er darauf hingewiesen, dass die in Punkt 6 angeführte Begründung bezüglich Verfügungsgewalt…
…Für die Beurteilung einer haftungsmäßigen Inanspruchnahme gemäß § 9 BAO in Verbindung mit § 80 BAO müsse aber untersucht werden, warum die Entrichtung der Abgaben nicht erfolgt sei. Die Bw. hafte gemäß § 9 BAO nur für jene Abgaben, die durch die schuldhafte Verletzung der ihr auferlegten Pflichten…
…gestanden seien. Mangels liquider Mittel hätten auch Lieferantenverbindlichkeiten nicht befriedigt werden können. Mangels liquider Mittel habe daher auch keine anteilsmäßige Gleichbehandlung der Gläubiger erfolgen können und treffe die Bw keine schuldhafte Pflichtverletzung. Zum Fälligkeitszeitpunkt 30. Juni 2006 seien keine liquiden Mittel vorhanden gewesen. Zu diesem…
…Abs. 1 BAO angenommen werden könne. Demnach hafte der Geschäftsführer für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur Verfügung gestanden seien, hiezu nicht ausreichen würden, es sei denn, er weise nach, dass…
…festgestellt worden, dass das Kraftfahrzeug für Vermietungszwecke genutzt werde, sodass die Normverbrauchsabgabe nach erfolgter Entrichtung bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Vergütung - das Fahrzeug müsse zu mindestens 80 % dem Zweck der gewerblichen Vermietung dienen - zu vergüten sei. Anlässlich der Schlussbesprechung sei vereinbart worden, dass der…
…der dagegen eingebrachten Berufung wurde unter Hinweis auf das Pflichtteilsübereinkommen vom 15. November 2002 eingewandt, dass im Steuerbescheid zwar richtigerweise der dreifache anteilsmäßige Einheitswert als Bemessungsgrundlage herangezogen worden sei, fälschlicher Weise seien aber die Verbindlichkeiten, die sich auf diesen Anteil beziehen, nicht in Abzug gebracht…
…eine Haftung für Säumniszuschläge deshalb nicht ergeben könne, da ein Säumniszuschlag bereits bei nicht vollständiger Entrichtung fällig werden würde, einem Geschäftsführer, der nicht über ausreichende liquide Mittel verfügen würde, aber die anteilsmäßige Befriedigung nicht vorgeworfen werden könne, weil ansonsten zur Vermeidung der Haftung ein rechtswidriges…