Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4393-W/02
Gläubigerbevorzugung, Erkundungsbeweis, Zug um Zug-Geschäfte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/4393-W/02vom 08.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Dr. Michael Jägerndorfer, gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden
betreffend Haftung entschieden:
Der
Berufung wird insoweit stattgegeben, als die Haftung in der Höhe von bisher
€ 20.958,92 auf € 16.401,92 eingeschränkt
wird.
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid
vom 25. April 2002 wurde der Bw gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO i.V.m. § 80 BAO als
Geschäftsführer der A-GmbH für Abgaben in der Höhe von
€ 20.958,92 zur Haftung herangezogen.
In der
dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. aus, dass er
Geschäftsführer der in Konkurs verfallenen A-GmbH gewesen
sei.
Über
das Vermögen obgenannter GmbH sei auf Grund Eigeninitiative des Bw. das
Konkursverfahren im Dezember 1999 eröffnet worden.
Das
Unternehmen sei im Jahre 1993 gegründet worden.
Nach
üblichen Anlaufschwierigkeiten in den Jahren 1993 und 1994 hätten in
den Jahren 1996 und 1997 ausgeglichene Betriebsergebnisse erzielt werden
können. Die Geschäftsentwicklung sei durchaus positiv
verlaufen.
Bereits im
Jahr 1997 habe die englische Firma D., zum damaligen Zeitpunkt Hauptlieferantin
der A-GmbH, angekündigt, sich in weiterer Folge an dieser zu
beteiligen.
Der Bw. habe
sich als Geschäftsführer der A-GmbH bereits ernstlich darum
gekümmert, hier eine Beteiligung in die Wege zu leiten, da dies das gesamte
Vertriebssystem erleichtert hätte. Es wäre zu einer wesentlichen
Vereinfachung des Geschäftsbetriebes gekommen.
Insbesondere
sollte mit dieser Maßnahme der Ostmarkt geöffnet werden.
Durch einen
Wechsel in der Geschäftsführung der Firma D. sei es zu einer
Verzögerung des geplanten Joint-Ventures gekommen.
Spätestens
für Herbst 1999 sei jedoch der endgültige Vertragsschluss zugesichert
worden.
Völlig
unerwartet sei seitens der Firma D. eine Produktionsstätte in Italien
erworben worden.
Es sei daher
im 3. Quartal 1999 erstmals zu Finanzierungsengpässen gekommen, die
sich dann aufgrund der endgültigen Absage durch die Firma D. im
4. Quartal soweit manifestiert hätten, dass der Bw. als
Geschäftsführer der A-GmbH gezwungen gewesen sei, die Eröffnung
des Konkursverfahrens zu beantragen.
Die Pflicht
zur Stellung des Konkursantrages bestehe grundsätzlich, wenn die
Gesellschaft überschuldet oder zahlungsunfähig sei.
Nach
§ 69 Abs. 2 KO müsse die Eröffnung des
Konkursverfahrens jedoch nicht unverzüglich beantragt werden. Das Gesetz
verlange lediglich, dass die Konkurseröffnung "ohne schuldhaftes
Verzögern" erfolge.
Der
Gesetzgeber habe mit dieser Regelung eine recht deutliche Grundlage für
Sanierungsbestimmungen geschaffen.
Gemäß
§ 69 Abs. 2 KO sei der Konkursantrag nicht schuldhaft
verzögert, wenn gerichtliche oder außergerichtliche
Sanierungsbemühungen - etwa der Versuch durch Neuaufnahme von
Gesellschaftern eine Kapitalerhöhung in die Wege zu
leiten - betrieben würden.
Man
könne insbesondere festhalten, dass die Konkursantragstellung nicht
schuldhaft verzögert sei, wenn der Geschäftsführer realistische
Sanierungsmöglichkeiten verfolge.
Gerade die
Beteiligung der englischen Firma D. im später gemeinschuldnerischen
Unternehmen hätte die Zahlungsunfähigkeit der A-GmbH
abgewendet.
Dass es zu
einem "Absprung" der Firma D. gekommen sei, läge außerhalb des
Verschuldens des Bw. und seiner Einflussmöglichkeiten.
Als dem Bw.
die Tragweite dieses Absprunges endgültig bewusst gewesen sei, habe der Bw.
unverzüglich die Konkurseröffnung beantragt.
Eine
Gläubigerbevorzugung durch die liquiden Mittel in Bezug auf
rückständige Forderungen habe nicht stattgefunden. Es seien lediglich
Zug um Zug Leistungen getilgt worden.
Dem Bw. sei
daher in jedem Fall kein pflichtwidriges Verhalten anzulasten.
Selbst wenn
eine solche Pflichtwidrigkeit angenommen werden könne, was
ausdrücklich bestritten werde, sei festzuhalten, dass dem Bw. ein
Verschulden im Sinne von individueller Vorwerfbarkeit nicht anzulasten
sei.
Insbesondere
das Vertrauen, das(vom Bw.) zu Recht in die Firma D. gesetzt worden sei, sei
berechtigt gewesen.
Im
Übrigen setze die Haftung gemäß
§ 9 BAO in
Verbindung mit § 80 BAO voraus, dass der
Geschäftsführer spezifisch abgabenrechtliche Pflichten verletzt habe.
Nicht jede Pflichtverletzung der Geschäftsführung begründe daher
eine Haftung gemäß
§ 9 BAO. Insbesondere der
Verstoß gegen die Konkursantragspflicht sei nach der Rechtsprechung des
VwGH nicht als Verletzung einer Abgabenvorschrift zu werten.
Der Bw. habe
auch als Geschäftsführer der A-GmbH nicht gegen den
Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen.
Im
Übrigen werde zum Teil Verjährung der Abgabenschulden
eingewendet.
Im Einzelnen
werde zu den folgenden Steuern ausgeführt:
a.) Lohnsteuer
Der Bw habe
die Zahlungen der Gehälter bereits im August 1999 eingestellt.
Eine Haftung
für Lohnsteuer falle daher nicht an.
b.)
Umsatzsteuer:
In einer
Entscheidung aus dem Jahr 1998 habe der VwGH ausgeführt, dass der
Geschäftsführer bezüglich der Dienstgeberbeiträge zum
Ausgleichsfond für Familienbeihilfen und der Umsatzsteuer lediglich den
Gleichbehandlungsgrundsatz beachten müsse.
Diesen habe
der Bw., wie bereits ausgeführt, stets eingehalten.
Haftung der
Höhe nach:
Festzuhalten
sei zunächst, dass die geltend gemachten Säumniszuschläge im
Zeitraum 1999-2001, sohin im Zeitraum des Konkursverfahrens, sicherlich nicht
durch ein schuldhaftes Verhalten seitens des Bw. veranlasst worden
seien.
Auf die
Konkurseröffnung am 28. Dezember 1999 werde
verwiesen.
Zur
Umsatzsteuer sei ergänzend dem Grunde nach anzumerken, dass der Bw. stets
ordnungsgemäß sämtliche Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben
habe.
Die geltend
gemachte Umsatzsteuer erweise sich unter Berücksichtigung der Zahlungen als
überhöht.
Es werde
jedoch noch einmal auf die nicht bestehende Haftung dem Grunde nach
verwiesen.
Mit Vorhalt
vom 26. Juni 2002 forderte das Finanzamt den Bw. auf, eine Aufstellung
sämtlicher Gläubiger, sowie der Höhe der jeweiligen
Verbindlichkeiten und eine vollständige Übersicht über die
vorhandenen Mittel und deren Verwendung ab 15. Juni 1999 bis zur
Konkurseröffnung vorzulegen.
In diesem
Vorhalt führte das Finanzamt weiters aus, dass bis November 1999 monatlich
Lohnabgaben dem Finanzamt gemeldet worden seien, weshalb davon auszugehen sei,
dass auch die entsprechenden Löhne zur Auszahlung gelangt seien. Aufgrund
des Umsatzsteuerbescheides 1998 ergebe sich eine Nachforderung an Umsatzsteuer
gegenüber den monatlichen Vorauszahlungen 1998. Daraus leite sich der
Verdacht der schuldhaften Verletzung der Verpflichtung zur Entrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/98 ab.
In der
Vorhaltsbeantwortung vom 14. August 2002 führte der Bw. aus, dass
er nochmals das Vorbringen wiederhole, dass er das Finanzamt in keiner Weise mit
den ihm als Geschäftsführer zur Verfügung gestandenen Mittel
benachteiligt habe.
Festzuhalten
sei vielmehr, dass in Summe das Finanzamt sogar besser gestellt gewesen sei als
der Durchschnitt der Gläubiger.
Aufgrund der
Tatsache, dass über das Vermögen der A-GmbH das Konkursverfahren
eröffnet worden sei und der Bw. auch die Buchhaltung aus der Hand gegeben
habe, sei es nicht möglich, eine konkrete Aufstellung der Zahlungen
durchzuführen.
Der Bw.
beantrage die Beischaffung des Konkursaktes.
Zuzugestehen
sei, dass der Bw. Zug-um-Zug-Leistungen unmittelbar bezahlt habe, dies deshalb,
da ihm andernfalls die entsprechende Leistung nicht erbracht worden
wäre.
Rückständige
Forderungen seien aliquot bedient worden, das Finanzamt habe diesbezüglich
keinen Nachteil erlitten.
Wie bereits
in der Berufung ausgeführt, sei der Lohn der Dienstnehmer lediglich bis
August 1999 bezahlt worden.
Wenn die
Erstbehörde vermeine, dass der Umstand, dass die monatlichen Lohnabgaben
dem Finanzamt gemeldet worden seien, den Umkehrschluss nahe lege, dass die
entsprechenden Löhne auch zur Auszahlung gelangt seien, sei dies
falsch.
Zum Teil sei
sogar im August an einen Dienstnehmer kein Lohn mehr ausbezahlt worden. Zum
Beweis führte der Bw. "einzuholende Bescheide des
Insolvenzentgeltsicherungsfonds" an.
Weiters
führte der Bw. aus, dass die Umsatzsteuererklärung selbst letztlich
der Korrektur etwaiger während des laufenden Jahres getätigter
Fehlbuchungen und Richtigstellungen diene.
Offensichtlich
sei es irgendwann im Jahre 1998 möglicherweise aufgrund eines
innereuropäischen Erwerbsvorganges, zu einer Fehlbuchung gekommen, die
letztlich korrigiert und in der Umsatzsteuererklärung richtig gestellt
worden sei.
Aus einer
bloßen pflichtgemäßen Richtigstellung sei dem Bw. kein Vorwurf
zu machen.
Auch sei
anzuführen, dass aufgrund der Umsatzsteuersonderprüfung für den
Zeitraum 11-12/98 eine geringe Nachzahlung vorzunehmen gewesen sei, die dann
ebenfalls in der Umsatzsteuererklärung richtig aufgenommen worden
sei.
Letztlich
verweise der Bw. darauf, dass sich die Abweichung der Umsatzsteuervoranmeldungen
zum Umsatzsteuerbescheid 1998 lediglich in einem Bereich von 2% bewegt
habe.
Auch sei ein
schuldhaftes Verhalten letztendlich deshalb nicht zu erblicken, da in der
Umsatzsteuererklärung selbst eine ordnungsgemäße Korrektur
erfolgt sei.
Mit
Berufungsvorentscheidung vom 6. September 2002 wies das Finanzamt die
Berufung als unbegründet ab.
Im
Wesentlichen führte das Finanzamt zur Begründung aus, dass der Bw.
zugestanden habe, dass jene Zahlungen vollständig geleistet worden seien,
die zur Aufrechterhaltung des Betriebes notwendig gewesen seien, weshalb der
Ansicht, dass die Abgabenbehörde nicht benachteiligt worden sei, nicht
gefolgt werden könne.
Eine weitere
schuldhafte Pflichtverletzung im Haftungszeitraum sei dem Bw. infolge der
Verletzung der abgabenrechtlichen (rechtzeitigen) Zahlungs- bzw. Meldepflicht
hinsichtlich Umsatzsteuervorauszahlungen 1-12/1998 und der daraus
resultierenden, in der Folge uneinbringlichen Nachzahlung auf Grund des
Umsatzsteuerjahresbescheides 1998 anzulasten.
Dagegen beantragte der Bw ohne
weitere Vorbringen die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Unbestritten ist, dass der Bw.
bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der
Primärschuldnerin Geschäftsführer war und damit zur Haftung
gemäß
§ 9 BAO herangezogen werden kann.
Mit Beschluss des
Landesgerichtes Wiener Neustadt vom 16. Oktober 2001 wurde der
eröffnete Konkurs nach Verteilung gemäß
§ 139 KO
aufgehoben.
Damit steht die
Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin fest.
Weder die Frage, ob den
Geschäftsführer ein Verschulden am Eintritt der
Zahlungsunfähigkeit der GmbH trifft, noch andere als abgabenrechtliche
Pflichten - etwa die Pflicht, rechtzeitig einen Konkursantrag zu stellen oder
ein Ausgleichsverfahren zu betreiben - sind für die Haftung
gemäß
§ 9 BAO von Bedeutung (VwGH vom 18.12.1981, 81/15/0108,
0109, 13.9.1988, 87/14/0148 und 30.5.1989, 89/14/0043).
Nach ständiger
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des
Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge
tragen können, dass die GmbH die angefallenen Abgaben entrichtet hat,
widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung
angenommen werden darf. Reichen die Mittel zur Begleichung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so hat der Vertreter nachzuweisen,
dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden, andernfalls haftet der
Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der
Gesellschaft. Eine Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers oder einiger
Gläubiger stellt somit eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den
Vertreter dar, sofern dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt
hat (vgl. VwGH vom 22.9.1999, 96/15/0049). Der Nachweis, welcher Betrag bei
Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
dieser Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe
zur Gänze vorgeschrieben werden (vgl. VwGH vom 30.10.2001, 98/14/0142).
Einen derartigen Nachweis
konnte der Bw. nicht erbringen.
Dazu kommt noch, dass der Bw.
selbst zugestanden hat, die laufenden Betriebsaufwendungen vollständig bar
entrichtet zu haben.
Diesbezüglich wird auf das
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 2002,
98/14/0189, verwiesen, wonach sich der Grundsatz der Gleichbehandlung nicht nur
auf die (aliquote) Begleichung von Verbindlichkeiten bezieht. Vielmehr kann eine
Privilegierung von Gläubigern auch in der Bezahlung laufender
Betriebsaufwendungen - auch wenn dies für die
Aufrechthaltung des Geschäftsbetriebes notwendig
ist - bestehen. Zum Antrag auf Beischaffung des Konkursaktes
wird festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung es Sache des
Vertreters ist, nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger
Befriedigung abzuführen gewesen wäre (VwGH vom 20.4.1999, 94/14/0147).
Des Weiteren erstattete der Bw. kein konkretes Vorbringen dahingehend, dass es
ihm selbst nicht möglich gewesen sei, Einsicht in die Konkursakten zu
nehmen. Einen Erkundungsbeweis aufzunehmen, ist die Behörde nicht gehalten
(VwGH vom 30.10.2001, 98/14/0082).
Auch die Behauptung, die
Lohnsteuer werde zu Unrecht geltend gemacht, weil mangels Lohnzahlungen kein
Lohnsteueranspruch entstanden sei, ist nicht zielführend. Es handelt sich
dabei um eine Einwendung gegen den Abgabenanspruch. Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens war jedoch allein die Entscheidung über die Haftung
gemäß
§ 9 BAO. In diesem Verfahren können Einwendungen
gegen die Richtigkeit der Abgaben nicht mit Erfolg vorgetragen werden (vgl. z.B.
VwGH vom 22.2.1993, 91/15/0065).
Im
Übrigen wurde die Lohnsteuer nur für den Monat August 1999 geltend
gemacht, wobei aus der Stellungnahme vom 14. August 2002 hervorgeht,
dass im genannten Monat Löhne ausbezahlt wurden.
Die Haftung erstreckt sich auf
Abgaben, deren Zahlungstermin in die Zeit der Vertretertätigkeit
fällt. Der Säumniszuschlag 2001, Fälligkeitstag
15. Jänner 2001, in der Höhe von € 46,80
fällt nicht in die Zeit der Geschäftsführertätigkeit des Bw.
Diesbezüglich war der Berufung stattzugeben.
Die dem gegenständlichen
Bescheid zugrundeliegenden Abgaben haften wie folgt aus:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
Umsatzsteuer
|
5/99
|
15.07.99
|
801,81
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
15.07.99
|
67,30
|
Körperschaftsteuer
|
7-9/99
|
16.08.99
|
454,21
|
Dienstgeberbeitrag
|
7/99
|
16.08.99
|
132,05
|
Dienstgeberzuschlag
|
7/99
|
16.08.99
|
18,10
|
Umsatzsteuer
|
6/99
|
16.08.99
|
4.814,58
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
16.08.99
|
96,29
|
Kammerumlage
|
4-6/99
|
16.08.99
|
136,71
|
Umsatzsteuer
|
1998
|
15.04.98
|
2.213,18
|
Lohnsteuer
|
8/99
|
15.09.99
|
42,30
|
Dienstgeberbeitrag
|
8/99
|
15.09.99
|
178,48
|
Dienstgeberzuschlag
|
8/99
|
15.09.99
|
21,00
|
Umsatzsteuer
|
7/99
|
15.09.99
|
1.239,00
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
15.09.99
|
72,75
|
Eintreibungsgebühren
|
1999
|
7.10.99
|
146,51
|
Eintreibungsgebühren
|
1999
|
7.10.99
|
0,51
|
Umsatzsteuer
|
8/99
|
15.10.99
|
1.438,05
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
15.10.99
|
28,78
|
Körperschaftsteuer
|
10-12/99
|
15.11.99
|
387,35
|
Umsatzsteuer
|
9/99
|
15.11.99
|
3.134,31
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
15.11.99
|
62,72
|
Umsatzsteuer
|
10/99
|
15.12.99
|
2.028,37
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
15.12.99
|
126,09
|
Säumniszuschlag
|
1999
|
15.12.99
|
40,55
|
|
|
|
17.681,00
Dieser Betrag
reduziert sich um die Konkursquote, somit um 7,2342%.
Die Haftung war daher auf den
Betrag in Höhe von € 16.401,92 einzuschränken.
Gemäß
§ 238 Abs.1 BAO verjährt das Recht, eine fällige
Abgabe einzuheben und zwangsweise einzubringen, binnen fünf Jahren nach
Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist,
keinesfalls jedoch früher als das Recht zur Festsetzung der
Abgabe.
Bereits aus dem Gesetzestext
ergibt sich im Hinblick auf die oben angeführten Fälligkeitstage, dass
keine Verjährung eingetreten sein kann.
Gemäß
§ 248 BAO kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige
unbeschadet der Einbringung einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung
innerhalb der für die Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid
offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch
berufen.
Daraus folgt, dass das nicht
näher konkretisierte Vorbringen, dass sich die geltend gemachte
Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Zahlungen als überhöht
erweise, im Haftungsverfahren ins Leere geht.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
8. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 238 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
rechtzeitiger KonkursantragGleichbehandlungBezahlung laufender Betriebsaufwendungenanteilsmäßige Befriedigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/4393-W/02
- Stammnummer
- 5409
- Gültig
- 08.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF