Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1651-W/04
Quotenberechnung, Liquiditätsstatus
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1651-W/04vom 12.01.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom 11. März 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 2. Februar 2004
betreffend Haftung gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO
entschieden:
Der Berufung
wird insoweit stattgegeben, als die Haftung in der Höhe von bisher
€ 34.197,37 auf € 16.346,40 eingeschränkt
wird.
Im Übrigen
wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 2. Februar 2004 wurde der
Berufungswerber (Bw.) als ehemaliger Geschäftsführer der
D-GmbHfür Abgabenschuldigkeiten
der Primärschuldnerin in Höhe von € 34.197,37
gemäß
§ 9 i.V.m. § 80 BAO zur Haftung
herangezogen.
Dieser Betrag besteht aus der Lohnsteuer 12/2000 sowie aus
der Umsatzsteuer 11/2000, 01/2001, 02/2001 und 03/2001.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte die
Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögen des Bw. aus, dass die
Lohnsteuer 12/2000 unangefochten bleibe.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes
bestehe eine Haftung der zur Vertretung juristischer Personen Berufenen
insoweit, als das Gleichbehandlungsgebot verletzt worden sei. In der
Darstellung, welche der Berufung angeschlossen worden sei, würden Monat
für Monat die fälligen Verbindlichkeiten, die erfolgten Zahlungen, die
daraus errechnete Quote, die fälligen Verbindlichkeiten gegenüber dem
Finanzamt, die Zahlungen an das Finanzamt und die sich daraus ergebende Quote
errechnet.
Die vorgelegte Darstellung über die Salden und
Zahlungen der GmbH im Zeitraum Dezember 2000 bis März 2001 stellt sich wie
folgt dar:
|
Monat
|
Gesamtsaldo am
Monatsersten
|
Gesamt-zahlungen
|
%
|
Saldo FA
am
Monatsersten
|
FA-Zahlungen
|
%
|
Dezember
2000
|
823.341,42
|
283.737,91
|
34,46
|
27.531,38
|
3.336,67
|
12,12
|
Jänner
2001
|
826.120,85
|
162.653,70
|
19,69
|
23.962,34
|
0,00
|
0,00
|
Februar
2001
|
824.222,17
|
101.016,64
|
12,26
|
23.962,34
|
5.883,99
|
24,56
|
März
2001
|
818.765,12
|
165.890,76
|
20,26
|
kein
Kontoauszug
|
0,00
|
0,00
Zur Begründung wurde weiters ausgeführt, dass
demnach im Dezember 2000 an die Gesamtheit der Gläubiger 34,46% bezahlt
worden sei. An das Finanzamt sei nur eine Zahlung in Höhe von 12,12%
geleistet worden, woraus sich eine Haftung für eine Quote von
€ 6.150,51 ergebe.
Im Jänner 2001 sei an die Gesamtheit der
Gläubiger eine Quote von 16,69% bezahlt worden. An das Finanzamt sei nichts
bezahlt worden, woraus sich eine Haftung für Jänner 2001 in Höhe
von € 4.718,18 ergebe.
Im Februar sei an die Gesamtheit der Gläubiger eine
Quote von 12,26% bezahlt worden, an das Finanzamt jedoch eine Quote von 24,56%
weshalb sich für den Februar 2001 keine Haftung ergebe.
Im März 2001 sei an die Gesamtheit der Gläubiger
eine Quote von 20,26% bezahlt worden, jedoch nichts an das Finanzamt. Dies
ergebe nach dem letzten Kontoauszug eine Haftung für
€ 4.854,00.
Es ergebe sich daher eine Gesamthaftung von
€ 17.858,22.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. September 2004
gab das Finanzamt der Berufung teilweise statt und schränkte die Haftung
auf € 30.162,58 ein.
Im Wesentlichen wurde zur Begründung ausgeführt,
dass im Konkurs der Primärschuldnerin eine Quotenausschüttung in der
Höhe von 11,798548% erfolgt sei. Unter Berücksichtigung dieser
Verteilungsquote betrage die Haftungsschuld daher
€ 30.162,58.
Dagegen beantragte die Masseverwalterin ohne weitere
Begründung die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen
berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Haftung ist
die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der
Primärschuldnerin.
Mit Beschluss des
Gerichtesvom 18. August 2003
wurde der über das Vermögen der Primärschuldnerin eröffnete
Konkurs nach der Schlussverteilung aufgehoben. Die Verteilungsquote betrug
insgesamt 11,798548%.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben sind daher bei
der Primärschuldnerin uneinbringlich, jedoch ist, wie in der
Berufungsvorentscheidung dargelegt, die Verteilungsquote zu
berücksichtigen.
Die Haftung erstreckt sich auf Abgaben, deren
Zahlungstermin (z.B. Fälligkeit) in die Zeit der Vertretungstätigkeit
fällt. Daraus folgt, dass im Hinblick auf den Umstand, dass die Vertretung
des Bw. mit der Eröffnung des Konkursverfahrens
(28. März 2001) endete, die Heranziehung des Bw. zur Haftung
für die Umsatzsteuer 02/2001 (Fälligkeitstag:
17. April 2001) und der Umsatzsteuer 3/2001 (Fälligkeitstag:
15. Mai 2001) unzulässig war.
Der Berufung war daher insoweit stattzugeben.
Gemäß dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 18.10.1995, 91/13/0038, ist es Sache des
Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein
Verschulden gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten zu
erfüllen, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung angenommen werden darf. Als schuldhaft im Sinne dieser
Bestimmung gilt jede Form des Verschuldens, somit auch leichte
Fahrlässigkeit. Der Geschäftsführer haftet für nicht
entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm
für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft zur
Verfügung standen, hiezu nicht ausreichen, es sei denn, er weist nach, dass
er die Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten
verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter
behandelt hat als andere Verbindlichkeiten.
Eine Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers oder
einiger Gläubiger stellt somit eine schuldhafte Pflichtverletzung dar,
sofern dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt
hat.
Der Nachweis, welcher Betrag bei Gleichbehandlung
sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen
Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel
andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre,
obliegt dem Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre, so haftet er nur für
die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten Zahlung. Wird
der Nachweis nicht angetreten, kann dem Vertreter die uneinbringliche Abgabe zur
Gänze vorgeschrieben werden (VwGH vom 29. 01.2004,
2000/15/0168).
Im gegenständlichen Fall brachte der Bw. keine
triftigen Gründe, aus denen ihm die Erfüllung seiner
abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere
wird nicht behauptet, dass dem Bw. keine liquiden Mittel zur Entrichtung der
haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden wären.
Ebenso wird der Vorwurf des Finanzamtes, dass eine Gläubigerbevorzugung
stattgefunden habe, nicht bestritten.
Die Aufstellung der Verbindlichkeiten und Zahlungen jeweils
als Mittelwert für die Monate Dezember 2000 bis März 2001 erfüllt
nicht die Voraussetzungen des im Rahmen der besonderen Behauptungs- und
Konkretisierungspflicht geforderten Liquiditätsstatus, der die Feststellung
des für die aliquote Erfüllung der Abgabenschuld zur Verfügung
stehenden Teiles vom Gesamtbetrag der liquiden Mitteln ermöglicht
hätte. Die dazu nötige Gegenüberstellung von liquiden Mitteln und
Verbindlichkeiten zum jeweiligen
Fälligkeitstag der haftungsgegenständlichen Abgaben, wobei es
auf die Abgabenverbindlichkeiten einerseits und die Summe der übrigen
Verbindlichkeiten andererseits ankommt, hat der Bw. nicht
aufgestellt.
Dazu kommt noch, dass der jeweilige Gesamtsaldo zum
Monatsersten nicht auf exakten Zahlen beruht, zumal die Verbindlichkeiten bei
der F-Bankund bei der
Krankenkassegeschätzt wurden.
Weiters betrug der aushaftende Saldo beim Finanzamt per
1. Februar 2001 € 33.820,12 und nicht 23.962,34. Der
Gesamtsaldo der Verbindlichkeiten zum 1. März 2001 beinhaltet
keine Abgabenschuldigkeiten.
Im Hinblick auf die unterlassene Behauptung und
Konkretisierung des Ausmaßes der Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten zur Verfügung gestandenen Mittel zur
Erfüllung der vollen Abgabenverbindlichkeiten kommt eine Beschränkung
der Haftung des Bw. auf einen Teil der von der Haftung betroffenen
Abgabenschulden nicht in Betracht (VwGH 21.01.1991, 90/15/0055).
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes
vom 30.05.1989, 89/14/0044, auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung
Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben war.
Nachdem der Berufung hinsichtlich der Umsatzsteuer 02/2001
und 03/2001 stattzugeben und hinsichtlich der verbleibenden
haftungsgegenständlichen Verbindlichkeiten die Quotenzahlung zu
berücksichtigen war reduziert sich die Haftungssumme von bisher
€ 34.197,37 auf € 16.346,40 (Lohnsteuer 12/2000 (1.882,89),
Umsatzsteuer 11/2000 (€ 4.024,56) und Umsatzsteuer 1/2001
(€ 10.438,95).
Wien, am 12.
Jänner 2005
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1651-W/04
- Stammnummer
- 13477
- Gültig
- 12.01.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF