Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1087-L/07
Beweispflicht des Haftungsschuldners betreffend gleichmäßiger Gläubigerbefriedigung.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/1087-L/07vom 30.09.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden R und die weiteren Mitglieder F, M und P
über die Berufung der Bw, vom 26. Juni 2007 gegen den Bescheid des
Finanzamtes XY, vertreten durch B, vom 30. Mai 2007 betreffend
Haftungsbescheid gemäß
§ 9 iVm § 80 BAO nach der am 24.
September 2008 in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird teilweise
Folge gegeben. Die Haftungssumme wird um € 1.048,69 auf den Betrag von
€ 10.237,24 eingeschränkt und schlüsselt sich nunmehr wie folgt
auf:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeit
|
Betrag
|
Körperschaftsteuer
|
April-Juni/2006
|
15.05.2006
|
314,00
|
Pfändungsgebühr
|
2006
|
15.05.2006
|
12,59
|
Postgebühr
|
2006
|
15.05.2006
|
0,75
|
Körperschaftsteuer
|
Juli-September/2006
|
16.08.2006
|
314,00
|
Pfändungsgebühr
|
2006
|
31.8.2006
|
12,59
|
Postgebühr
|
2006
|
31.08.2006
|
0,75
|
Umsatzsteuer
|
Jänner-Juli/2006
|
15.09.2006
|
10.237,24
|
Summe
|
|
|
10.891,92
Im
Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 28. September 2005
wurde die Firma C GmbH gegründet. Ab 29. Oktober 2005 war die Bw.
deren Geschäftsführerin. Mit Beschluss des Landesgerichtes A vom 19.
September 2006 wurde über das Vermögen der Firma C GmbH das
Konkursverfahren eröffnet. Mit Beschluss vom 16. April 2007 wurde
der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben.
Mit Schreiben vom 2. März 2007 teilte die
Abgabenbehörde erster Instanz der Bw. mit, dass Abgabenschuldigkeiten in
Höhe von 11.940,61 € bei Eröffnung des Konkursverfahrens
über das Vermögen der Firma C GmbH nicht entrichtet worden seien. Es
wurde ersucht darzulegen, weshalb die Bw. nicht dafür Sorge getragen habe,
dass die angeführten Abgaben entrichtet würden. Falls vorhandene
Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet
worden seien, sei dies durch geeignete Unterlagen zu belegen. Die Bw. wurde
ersucht, anhand des beiliegenden Fragebogens ihre derzeitigen persönlichen
wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen.
Der Vorhalt der Abgabenbehörde erster Instanz wurde
keiner Beantwortung zugeführt.
Mit Haftungsbescheid vom 30. Mai 2007 wurde die
Bw. als Haftungspflichtige gemäß der §§ 9 und 80 BAO
für die aushaftenden Abgabenschuldigkeiten der Primärschuldnerin im
Ausmaß von 11.940,61 € in Anspruch genommen. Die Abgaben wurden
wie folgt aufgeschlüsselt:
|
Abgabenart
|
Zeitraum
|
Fälligkeitstag
|
Betrag
|
Lohnsteuer
|
02/06
|
15.3.06
|
457,33 €
|
Lohnsteuer
|
03/06
|
18.4.06
|
383,42 €
|
Lohnsteuer
|
04/06
|
15.5.06
|
103,97 €
|
Körperschaftsteuer
|
4-6/06
|
15.5.06
|
314,00 €
|
Lohnsteuer
|
05/06
|
16.6.06
|
103,97 €
|
Pfändungsgebühr
|
2006
|
6.7.06
|
12,59 €
|
Postgebühr
|
2006
|
6.7.06
|
0,75 €
|
Körperschaftsteuer
|
7-9/06
|
16.8.06
|
314,00 €
|
Pfändungsgebühr
|
2006
|
31.8.06
|
12,59 €
|
Postgebühr
|
2006
|
31.8.06
|
0,75 €
|
Umsatzsteuer
|
1-7/06
|
15.9.06
|
10.237,24 €
|
Summe
|
|
|
11.940,61 €
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass
gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle
Pflichten zu erfüllen hätten, die den von ihnen Vertretenen obliegen
und befugt seien, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie hätten
insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie
verwalten würden, entrichtet würden. Als Geschäftsführerin
der Firma C GmbH wäre die Bw. daher verpflichtet gewesen, dafür zu
sorgen, dass die Abgaben der Gesellschaft aus deren Mittel entrichtet
würden. Da sie dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei und der oa.
Rückstand in Folge schuldhafter Verletzung dieser Pflicht nicht eingebracht
werden könne, wäre die Haftung auszusprechen. Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO würden die in den §§ 80 ff.
BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichtigen
für die diese treffenden Abgaben haften, wenn sie nicht nachweisen
könnten, dass sie an der Nichtzahlung der Abgaben kein Verschulden treffe.
Ungeachtet der grundsätzlichen amtswegigen Ermittlungspflicht der
Behörde, die im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und im Abgabeverfahren
im Besonderen gelte, treffe denjenigen, der eine ihm obliegende Pflicht nicht
erfülle, die besondere Verpflichtung, darzutun aus welchen Gründen ihm
deren Erfüllung nicht möglich gewesen wäre, widrigenfalls davon
auszugehen sei, dass er der Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei.
Als schuldhaft im Sinne der Bestimmung des § 9 Abs. 1 BAO gelte
jede Form des Verschuldens, somit auch leichte Fahrlässigkeit.
Mit Schriftsatz vom 26. Juni 2007 wurde durch den
ausgewiesenen Vertreter der Bw. das Rechtsmittel der Berufung eingebracht.
Richtig sei, dass die Bw. handelsrechtliche Geschäftsführerin der
Firma C GmbH wäre. Für den Bereich Buchhaltung und Barbewegungen
wäre die Mitarbeiterin des Unternehmens, Frau KR, wohnhaft in K bzw. W
zuständig. Die laufende Buchhaltung und Lohnverrechnung sei vom damaligen
Steuerberater durchgeführt worden. Die Unterlagen seien immer per Post an
die Geschäftsadresse übermittel und von KR mitbehandelt worden. Soweit
der Bw. Unterlagen zur Zahlung übergeben worden seien, hätte sie die
Überweisungen bei der Bank veranlasst. Aufgrund des geringen Girorahmens
seien die Überweisungen zum Teil nicht durchgeführt worden. Zu den
einzelnen Abgabenrückständen und den daraus abgeleiteten Haftungen sei
auszuführen: Lohnsteuer: Für die Lohnsteuer bestehe keine
Haftung, weil die Löhne nicht ausbezahlt worden seien. Die Haftung für
die Lohnsteuer bestehe nur dann, wenn Löhne ausbezahlt
würden. Körperschaftsteuer: Betreffend Körperschaftsteuer
sei auszuführen, dass keine ausreichenden Mittel vorhanden gewesen seien,
um die Steuer termingerecht beim Finanzamt zahlen zu können. Insbesondere
betreffend Körperschaftsteuer für das dritte Quartal wäre die
finanzielle Lage so angespannt gewesen, dass die Zahlungen nicht möglich
gewesen wären und auch eine Gläubigerbegünstigung dargestellt
hätte.
Umsatzsteuer: Betreffend Umsatzsteuer 1-7/2006 sei
anzuführen, dass diese Steuervorschreibung nicht nachvollziehbar sei. Aus
dem der Bw. bekannten Sachverhalt und den Unterlagen könne nur vermutet
werden, dass hier eine Vorsteuerrückrechnung durch das Finanzamt
durchgeführt worden sei und deshalb eine derart hohe Umsatzsteuerzahllast
entstanden sei. Aus dem laufenden Geschäftsbetrieb, insbesondere aus
Umsatzerlösen, könne diese Umsatzsteuerzahllast sicherlich nicht
entstanden sein. Eine Haftung im Sinne der BAO betreffend Umsatzsteuer
könne sich nur für vereinnahmte Beträge bzw. Entgelte ableiten.
Dass dies der Fall sei, könne aus dem Haftungsbescheid nicht erkannt
werden. Der Haftungsbescheid werde daher wegen mangelnder
Sachverhaltsdarstellung und unzureichender Bescheidbegründung angefochten.
Im Haftungsbescheid werde lediglich der § 80 Abs. 1 BAO
zitiert und als Haftungsgrund angegeben. Aus den dargestellten Gründen
werde der Antrag gestellt, den Haftungsbescheid vom 30. Mai 2007
aufzuheben und eine mündliche Verhandlung vor dem Berufungssenat
durchzuführen.
Am 13. September 2007 langte der Vorlagebericht
der Abgabenbehörde erster Instanz beim Unabhängigen Finanzsenat ein
mit dem Antrag, die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Die Referentin des Unabhängigen Finanzsenates nahm
Einsicht in den Konkursakt des Landesgerichtes A zur
Zahl 123, und richtete in der Folge
folgendes Schreiben an die Abgabenbehörde erster Instanz:
"Bezugnehmend
auf die oben
1angeführte
Berufung werden Sie ersucht, nachstehende Fragen innerhalb von vier Wochen ab
Zustellung dieses Schreibens zu beantworten und die angesprochenen Unterlagen
vorzulegen:
Der
ausgewiesene Vertreter der Berufungswerberin behauptet, es bestehe keine Haftung
für die Lohnsteuer 02/2006, 03/2006 und 04/2006, weil die Löhne nicht
ausbezahlt worden seien. Aus dem Konkursakt des Landesgericht
A, AZ
123, geht hervor, dass
von Arbeitnehmern auch für diesen Zeitraum ausständige Lohnzahlungen
im Konkursverfahren angemeldet worden sind.
Laut
Aktenvermerk von Herrn
S vom 20. September
2006 wurde offenbar eine Prüfung der Lohnabgaben angeregt. Es ist jedoch
nicht ersichtlich, ob diese durchgeführt wurde bzw. wurde kein
diesbezüglicher Bericht
vorgelegt.
Es
möge daher geklärt werden, ob die haftungsgegenständlichen
Lohnabgaben aus ausbezahlten Löhnen resultieren. Wenn ein Bericht über
die Prüfung der Lohnabgaben existiert, möge dieser vorgelegt
werden.
Der
ausgewiesene Vertreter der Berufungswerberin behauptet weiters, die
Vorschreibung betreffend Umsatzsteuer 01-07/2006 sei nicht nachvollziehbar. Laut
Aktenvermerk vom 28. September 2006 wurde eine Umsatzsteuersonderprüfung
durchgeführt. Der diesbezügliche Bericht möge ebenfalls vorgelegt
werden.
Laut
Bericht des Masseverwalters ist die Zahlungsunfähigkeit spätestens im
Jänner 2006 eingetreten. Diesbezüglich wird um eine Stellungnahme der
Abgabenbehörde erster Instanz ersucht."
Mit Schriftsatz vom 3. Mai 2008 wurde seitens der
Abgabenbehörde erster Instanz hierzu bekannt gegeben: Die Lohnsteuer
für Februar bis April 2006 sei elektronisch dem Finanzamt gemeldet und
daraufhin auch gebucht worden. Eine Lohnsteuerprüfung sei nicht
durchgeführt worden. Jedoch sei seitens der oberösterreichischen
Gebietskrankenkassa eine Prüfung für den Zeitraum
15. Oktober 2005 bis 4. Oktober 2006 durchgeführt
worden. Das Mehrergebnis habe jedoch ausschließlich aus
Sozialversicherungs-Beitragsnachverrechnungen bestanden. Wie aus den
übermittelten Forderungsanmeldungen im Zuge des Konkursverfahrens
ersichtlich sei, dürften die haftungsgegenständlichen Lohnabgaben aus
nicht ausbezahlten Löhnen resultieren. Der Bericht hinsichtlich der
Umsatzsteuersonderprüfung werde in der Anlage übermittelt. Über
die laut Masseverwalter bereits im Jänner 2006 eingetretene
Zahlungsunfähigkeit werde bemerkt: Am 14. Juni 2006 habe es den
ersten Rückstandsausweis gegeben. Darin enthalten wären die
elektronisch gemeldeten und auch gebuchten Lohnabgaben für 2-4/2006 sowie
die Körperschaftsteuervorauszahlung für 4-6/2006. Am
6. Juni 2006 sei eine Begehung durch den Vollstrecker erfolgt. Diese
Begehung wäre erfolglos gewesen, da die Bw. krank im Bett gelegen sei. Es
sei vom Vollstrecker eine Zahlungsaufforderung an eine Frau Be übergeben
worden. Wie aus den Ausführungen über die erhaltenen Fragmente der
Belege bzw. der "Buchhaltung" und aufgrund des mit dem Referenten geführten
Gespräches zu schließen sei, könne überhaupt nicht
geschlossen werden, dass eine Zahlungsunfähigkeit zum genannten Zeitpunkt
bereits eingetreten wäre.
Im Zuge des weiteren Verfahrens stellte sich heraus, dass
sich die Bw. nicht mehr in G aufhielt. Weder der steuerliche Vertreter noch der
Rechtsanwalt, der die Bw. in ihren Strafverfahren vertreten hatte, konnten eine
aktuelle Anschrift der Bw. bekannt geben. Eine Anfrage beim Gemeindeamt G
verlief ebenso erfolglos wie eine Abfrage des zentralen Melderegisters.
Schließlich konnte die Abgabenbehörde erster Instanz über die
Polizei eine Anschrift in Deutschland, ABC, in Erfahrung bringen. An diese
Adresse wurde der Bw. seitens des Unabhängigen Finanzsenates am
7. Juli 2008 folgendes Schreiben vom 1. Juli 2008 zugestellt:
"Beiliegend
werden die Unterlagen der bislang ho. durchgeführten Ermittlungen in Kopie
kenntnishalber übermittelt.
Den
Berufungsausführungen ist zu entnehmen, dass die Steuervorschreibung
betreffend Umsatzsteuer 01-07/2006 nicht nachvollziehbar sei. Die an den
Masseverwalter übermittelte und von diesem unterschriebene Niederschrift
betreffend UVA-Prüfung wird daher beiliegend mit dem Hinweis zur Kenntnis
gebracht, dass die Höhe der haftungsgegenständlichen Abgaben nicht
Gegenstand dieses Verfahrens sind.
In
Zusammenhang mit der haftungsgegenständlichen Lohnsteuer haben die
bisherigen Ermittlungen ergeben, dass im haftungsgegenständlichen Zeitraum
keine Löhne mehr ausbezahlt worden sind. Vorbehaltlich der Zustimmung des
für Ihre Berufung zuständigen Senates wird von der Geltendmachung der
Haftung für Lohnsteuer Abstand zu nehmen sein.
In
Zusammenhang mit den übrigen im Haftungsbescheid enthaltenen Abgaben ist
Folgendes
auszuführen:
Der
Vertreter haftet nicht für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen
in voller Höhe, sondern nur in dem Umfang, in dem eine Kausalität
zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des Vertreters und dem Entgang von
Abgaben besteht. Reichen somit die liquiden Mitteln nicht zur Begleichung
sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die
Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und somit den
Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt sich die Haftung des
Vertreters nur auf jenen Betrag, um den bei gleichmäßiger Behandlung
sämtlicher Gläubiger die Abgabenbehörde mehr erlangt hätte.
Vermag der Vertreter nachzuweisen, welcher Betrag bei anteilsmäßiger
Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, so haftet er nur für die Differenz zwischen diesem und der
tatsächlich erfolgten Zahlung. Es liegt nunmehr an Ihnen darzulegen und mit
geeigneten Unterlagen zu beweisen, ab welchem Zeitpunkt Zahlungsunfähigkeit
der Primärschuldnerin eingetreten ist, dh. ab wann keine anderen
Gläubiger mehr befriedigt wurden. Weiters ist nachzuweisen, im welchem
prozentuellen Ausmaß andere Gläubiger im
haftungsgegenständlichen Zeitraum (15. März 2006 bis 19. September
2006) befriedigt wurden.
Einer
schriftlichen Beantwortung wird binnen vier Wochen ab Zustellung dieses
Schreibens entgegen gesehen.
Nach
§ 8 Zustellgesetz haben Sie der Behörde die Änderung Ihrer
Abgabestelle (Ihrer Wohnung) während eines Ihnen bekannten
Abgabenverfahrens unverzüglich mitzuteilen. Als Berufungswerberin muss
Ihnen bekannt sein, dass ein Verfahren anhängig ist. Der bisherige
Zustellversuch war erfolglos. Sie sind in
Gr, zwar noch gemeldet,
laut Auskunft des Gemeindeamtes halten Sie sich jedoch nicht mehr in
G auf. Eine neue
Anschrift konnte nicht festgestellt werden. Anfragen beim Zentralen
Melderegister, bei Steuerberater
St, bei Rechtsanwalt
Dr. Ra und ein
Nachschauen im Telefonbuch waren erfolglos. Für diesen Fall sieht § 8
Abs. 2 Zustellgesetz vor, dass die Zustellung der Schriftstücke an Sie
durch Hinterlegung vorzunehmen
ist.
Sie werden
ersucht, eine Abgabestelle bekannt zu geben, an der an Sie wirksam zugestellt
werden kann. Andernfalls wird künftig ohne vorangehenden Zustellversuch
durch Hinterlegung zugestellt."
Dieses Schreiben wurde bis dato keiner Beantwortung
zugeführt.
Die haftungsgegenständlichen Abgaben haften auf dem
Abgabenkonto der Primärschuldnerin zur Gänze unberichtigt aus.
Die Bw. ist zur Berufungsverhandlung am 24. September 2008
nicht erschienen. Die Zustellung der Ladung ist ausgewiesen. Der Amtsbeauftragte
wiederholte im Wesentlichen das bisherige Vorbringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die
in den §§ 80 ff. bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben aufgrund schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können. Nach § 80 Abs. 1
BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die
gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu
erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die
diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu
sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet
werden.
Daraus ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die
Haftungsinanspruchnahme sind: Die Stellung des Haftungsschuldners als für
die abgabenrechtlichen Belage der Primärschuldnerin zuständiger
Vertreter der Primärschuldnerin, die objektive Uneinbringlichkeit der
betreffenden Abgaben, eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den Vertreter und
die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit.
Unbestritten ist jedenfalls die Stellung der Bw. als
verantwortliche Geschäftsführerin der Primärschuldnerin. Selbst
wenn Frau KR für den Bereich Buchhaltung und Barbewegung des Unternehmens
zuständig war, so fällt es doch in den Aufgabenbereich der
Geschäftsführerin für die richtige und rechtzeitige Berechnung
und Entrichtung der Abgaben zu sorgen und eine dafür zuständige
Arbeitnehmerin entsprechend zu kontrollieren.
Die Haftung nach § 9 BAO ist eine Ausfallshaftung
und setzt die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt
der Inanspruchnahme der Haftenden voraus. Im vorliegenden Fall, wurde vor
Erlassung des Haftungsbescheides das Konkursverfahren mangels Vermögens
aufgehoben. Die Uneinbringlichkeit der Abgabenschuld bei der
Primärschuldnerin ist daher gegeben.
Eine weitere Voraussetzung zur Erfüllung des
Tatbestandes des § 9 BAO ist die schuldhafte Pflichtverletzung durch
den Vertreter. Zu dessen Pflichten gehört es, für die Entrichtung der
Abgaben zu sorgen. Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Geschäftsführers darzutun,
weshalb er den auferlegten Pflichten nicht entsprochen habe, insbesondere nicht
habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben
entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung angenommen werden darf. Hat der Vertreter schuldhaft seine
Pflicht verletzt für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der
Gesellschaft zu sorgen, so darf die Abgabenbehörde auch davon ausgehen,
dass die Pflichtverletzung ursächlich für die Uneinbringlichkeit war.
Nicht die Abgabenbehörde hat das Ausreichen der Mittel zur
Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Vertreter
das Fehlen ausreichender Mittel. Reichen die Mittel zur Begleichung aller
Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht aus, so kann der Vertreter nachweisen,
dass die vorhandenen Mittel anteilig für die Begleichung aller
Verbindlichkeiten verwendet wurden, andernfalls haftet der
Geschäftsführer für die nicht entrichteten Abgaben der
Gesellschaft. Eine Bevorzugung eines einzelnen Gläubigers oder einiger
Gläubiger stellt somit eine schuldhafte Pflichtverletzung durch den
Vertreter dar, sofern dieses Verhalten eine Verkürzung der Abgaben bewirkt
hat.
Der Vertreter haftet nicht für sämtliche
Abgabenschulden des Vertretenen in voller Höhe sonder, was sich aus dem
Wort "insoweit" im § 9 BAO eindeutig ergibt, nur mehr in dem Umfang,
in dem eine Kausalität zwischen der (schuldhaften) Pflichtverletzung des
Vertreters und dem Entgang von Abgaben besteht. Reichen somit die liquiden
Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden und haftet der Vertreter
nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig
befriedigt und somit den Abgabengläubiger benachteiligt hat, so erstreckt
sich die Haftung des Vertreters nur auf jenen Betrag, um den bei
gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger die
Abgabenbehörde mehr erlangt hätte als sie infolge des pflichtwidrigen
Verhaltens des Vertreters tatsächlich bekommen hat. Der Nachweis, welcher
Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die
jeweiligen Fälligkeitszeitenpunkte einerseits und das Vorhandensein
liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen
wäre, obliegt den Vertreter. Vermag er nachzuweisen, welcher Betrag bei
anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die
Abgabenbehörde abzuführen gewesen wären, so haftet er nur
für die Differenz zwischen diesem und der tatsächlich erfolgten
Zahlung. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann dem Vertreter die
uneinbringliche Abgabe zur Gänze vorgeschrieben werden.
Im haftungsgegenständlichen Zeitraum (von
15. März 2006 bis 15. September 2006) wurde eine
Zahlung in Höhe von 14.795,40 € an die Abgabenbehörde
geleistet.
Der Bw. wurde mit Schreiben des Unabhängigen
Finanzsenates vom 1. Juli 2008 die Gelegenheit gegeben, der
Behörde darzulegen, weshalb sie nicht dafür sorge tragen konnte, dass
die angeführten Abgaben entrichtet worden seien. Weiters wurde sie
aufgefordert, die anteilige Begleichung aller Verbindlichkeiten darzulegen.
Diesem Ersuchen der Behörde ist die Bw. nicht nachgekommen. Auch die
Berufungsschrift enthält diesbezüglich keine Angaben.
Ungeachtet der grundsätzlich amtswegigen
Ermittlungspflicht der Behörde trifft denjenigen, der eine ihm obliegende
Pflicht nicht erfüllt, die Verpflichtung, die Gründe anzugeben, warum
es ihm unmöglich gewesen sei, seine Verpflichtung zu erfüllen,
widrigenfalls angenommen werden darf, dass er seiner Pflicht schuldhaft nicht
nachgekommen ist. Wenngleich diese besondere Behauptungs- und Beweislast
einerseits nicht überspannt und andererseits nicht so aufgefasst werden
darf, dass die Behörde jeder Ermittlungspflicht entbunden wäre,
obliegt es dem Haftungspflichtigen, nicht nur ganz allgemeine, sondern
einigermaßen konkrete sachbezogene Behauptungen darzulegen. Im
vorliegenden Fall wird weder behauptet, dass der Primärschuldnerin keine
Mittel mehr zur Verfügung gestanden seien, noch dass die Bw. alle
Gläubiger im gleichen Ausmaß befriedigt hätte. Von einem
diesbezüglichen Nachweis kann keine Rede sein.
Differenziert ist lediglich die Lohnsteuer zu betrachten.
Gemäß
§ 79 Abs. 1 EStG 1988 hat der Arbeitgeber
die gesamte Lohnsteuer, die in einem Kalendermonat einzubehalten war,
spätestens am fünfzehnten Tag nach Ablauf des Kalendermonates in einem
Betrag an das Finanzamt der Betriebsstätte abzuführen. Wird die
Lohnsteuer nicht einbehalten und an das Finanzamt abgeführt, so ist nach
der ständigen Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ungeachtet der
wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Primärschuldnerin von einer
schuldhaften Pflichtverletzung des Geschäftsführers auszugehen. Nach
ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes fällt es
nämlich einem Vertreter im Sinne der §§ 80 ff. BAO als
Verschulden zu Last, wenn er Löhne auszahlt, aber die darauf entfallene
Lohnsteuer nicht an das Finanzamt entrichtet. Im vorliegenden Fall hat jedoch
das Ermittlungsverfahren ergeben, dass ab Februar 2006 keine Löhne
mehr ausbezahlt worden sind. Die Haftung für die Lohnsteuer Februar bis
Mai 2006 wurde daher zu Unrecht geltend gemacht und es war in diesem Punkt
der Berufung stattzugeben.
Hinsichtlich der im Haftungsbescheid enthaltenen
Nebengebühren (Pfändungs- und Postgebühren) wird auf die
herrschende Lehre und Rechtssprechung verwiesen, wonach sich persönliche
Haftungen gemäß
§ 7 Abs. 2 BAO jeweils auch auf die
Nebenansprüche erstrecken. Zudem wurde von der Bw. diesbezüglich
nichts vorgebracht.
Insgesamt gesehen gelangte daher der Unabhängige
Finanzsenat zur Ansicht, dass die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin auf ein
schuldhaftes Verhalten der Bw. zurückzuführen ist, sodass die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen darf, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit der Abgaben war.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende
Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO ist innerhalb der vom
Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit und
unter Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu
treffen. Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung des
berechtigten Interesses der Bw. beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben
herangezogen zu werden, deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin
feststeht und deren Nichtentrichtung durch sie verursacht wurde. Dem
Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" kommt die Bedeutung
"öffentliches Interesse an der Einhebung der Abgaben" zu.
Der Bw. könnte hier allenfalls die angespannte
finanzielle Lage der Primärschuldnerin zu Gute gehalten werden. Vorzuwerfen
ist ihr allerdings, dass sie dabei abgabenrechtliche Pflichten verletzt hat.
Während des Haftungsverfahrens hat sie ihre Pflichten gegenüber der
Abgabenbehörde insofern verletzt, als sie ihre Übersiedlung nach
Deutschland den Behörden nicht bekannt gab. Auch ein nachweislich
zugestellter Fragenvorhalt wurde keiner Beantwortung zugeführt. Das
Verhalten der Bw. gegenüber den österreichischen Abgabenbehörden
ist von einer auffallenden Nachlässigkeit gekennzeichnet. Die
Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt darin, dass nur
durch diese Maßnahme eine Einbringlichkeit der angeführten Abgaben
gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse an der Erhebung der
Abgaben nachgekommen werden kann. Im Hinblick auf das Alter der Bw.
(44 Jahre) ist mit der Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben noch zu rechnen. Da der Abgabenausfall auf ein Verschulden der Bw.
zurückzuführen ist, ist den Zweckmäßigkeitsgründen
gegenüber den Interessen der Bw. der Vorrang einzuräumen. Im
Übrigen wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am 30.
September 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/1087-L/07
- Stammnummer
- 37091
- Gültig
- 30.09.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF