Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ3K ZRV/0136-Z3K/03
Zollschuld
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0136-Z3K/03vom 22.06.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Hans
Lehofer und Mag. Bernhard Lehofer, Rechtsanwälte, 8010 Graz,
Kalchberggasse 8, vom 29. August 2003 gegen die Berufungsvorentscheidung
des Hauptzollamtes Graz vom 28. Juli 2003, Zl. 700/11729/2003,
betreffend Eingangsabgaben und Nebengebühren entschieden:
Die Beschwerde wird als
unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Hauptzollamtes Graz vom 24. April
2003, Zl. 700/90242/2003, wurde festgestellt, dass für den
Beschwerdeführer (Bf.) gemäß Art. 202 Abs.1 und Abs.3
dritter Gedankenstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom
12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften
(Zollkodex, ZK) die Einfuhrzollschuld für 300.600 (1.503 Stangen)
Zigaretten in der Höhe von € 51.354,24 (Zoll:
€ 12.120,19; EUSt: € 11.957,87; Tabaksteuer:
€ 26.627,15; Abgabenerhöhung: € 649,24) entstanden sei.
Gleichzeitig wurde der Bf. gemäß Art. 213 ZK i.V.m.
§ 6 Abs.1 und § 20 BAO aufgefordert, den Anteil an den
bislang unerhobenen Eingangsabgaben in der Höhe von € 14.060,05
(Zoll: € 3.318,34; EUSt: € 3.273,89; Tabaksteuer:
€ 7.290,13; Abgabenerhöhung: € 177,69) zu entrichten.
Dazu wurde ausgeführt, dass der Bf. im Zeitraum von Oktober 2001 bis zum
25. Feber 2003 die Zigaretten der Sorten "Memphis Classic",
"Marlboro", "Marlboro Lights" und "Milde
Sorte" in Graz von M. erworben und weiterveräußert habe, obwohl
er im Zeitpunkt des Erwerbes der Ware gewusst habe, dass diese vorschriftswidrig
in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden war.
Gegen diesen Bescheid erhob der
Bf. mit Eingabe vom 28. Mai 2003 den Rechtsbehelf der Berufung.
Begründend führte er im Wesentlichen aus, dass die getroffenen
Feststellungen unrichtig seien, da das Hauptzollamt Graz eine Hochrechnung
hinsichtlich der Zigarettenmenge angestellt habe, die nicht den Gegebenheiten
entspreche.
Mit Berufungsvorentscheidung des
Hauptzollamtes Graz vom 28. Juli 2003, Zl. 700/11729/2003, wurde die
Berufung als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass im Rahmen einer Schätzung, deren Mengen und Werte
sich auf die Aussagen von Beteiligten stütze, ermittelt worden sei, dass
der Bf. zusammen mit M. 28.600 Stück (143 Stangen) Zigaretten sowie der Bf.
zusammen mit M. und P. 272.000 Stück (1.360 Stangen) Zigaretten eingebracht
und verwertet hätte. Die anteilsmäßige Heranziehung zur
Entrichtung der Zollschuld sei im Ausmaß von 50 % hinsichtlich der
erstgenannten Menge und von 25 % hinsichtlich der zweitgenannten Menge
erfolgt. Bei der Abgabenberechnung sei von einem durchschnittlichen Zollwert von
€ 1,40 pro Packung oder € 0,07 pro Stück für die
Berechnung des Zolles in Höhe von 57,6 % vom Zollwert sowie einem
durchschnittlichen Kleinverkaufspreis in Höhe von € 3,20 pro
Packung oder € 0,16 pro Stück ausgegangen worden.
Gegen diese
Berufungsvorentscheidung hat der Bf. mit Eingabe vom 29. August 2003 den
Rechtsbehelf der Beschwerde erhoben. Begründend wurde im Wesentlichen
darauf hingewiesen, dass beim Landesgericht für Strafsachen Graz ein
gerichtliches Strafverfahren anhängig sei, wobei im Rahmen der
geführten Voruntersuchung die auf einer willkürlichen Schätzung
beruhende Hochrechnung der unverzollt in das Bundesgebiet verbrachten Zigaretten
massiv in Zweifel gezogen worden sei. So habe P. die bei seiner Ersteinvernahme
gemachten Angaben mehrfach widerrufen. Dieser habe eine Menge von 811 Stangen
angegeben und sei erst durch eine entsprechende Hochrechnung der einvernehmenden
Beamten dazu gebracht worden anzugeben, dass er auch eine Menge von etwa 1.360
Stangen nicht ausschließen könne. Somit habe P. seine Aussage nicht
aus freien Stücken getätigt und sei diese durch das strafrechtlich
abgeführte Beweisverfahren mehrfach widerlegt. Die bekämpfte
Berufungsvorentscheidung sei aber auch insofern mangelhaft, als sie keinerlei
Beweisergebnisse nennt, wodurch die Behörde auf den dem bekämpften
Bescheid zugrunde liegenden Sachverhalt schließen habe
können.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß Art. 202 Abs.1 Buchstabe a ZK
entsteht eine Einfuhrzollschuld, wenn eine einfuhrabgabepflichtige Ware
vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird. Im Sinne
dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter
Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter
Gedankenstrich.
Gemäß Art. 202
Abs.3 dritter Gedankenstrich ZK sind Zollschuldner die Personen, welche die
betreffende Ware erworben oder im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt
des Erwerbs oder Erhalts der Ware wussten oder billigerweise hätten wissen
müssen, dass diese der zollamtlichen Überwachung entzogen worden
war.
Gemäß
§ 116
Abs.1 BAO sind, sofern die Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmen, die
Abgabenbehörden berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen,
die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten
zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden
Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen
(§§ 21 und 22) und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu
legen.
Gemäß Abs.2 leg. cit.
sind Entscheidungen der Gerichte, durch die privatrechtliche Vorfragen als
Hauptfragen entscheiden wurden, von der Abgabenbehörde im Sinn des Abs.1 zu
beurteilen. Eine Bindung besteht nur insoweit, als in dem gerichtlichen
Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen ist, bei der Ermittlung des
Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen war.
Strittig ist im
gegenständlichen Verfahren die Gesamtmenge der ins Zollgebiet eingebrachten
und verwerteten Zigaretten. Nicht strittig sind das Verhältnis der
Aufteilung der Zollschuld auf die einzelnen Zollschuldner sowie der Zollwert und
der inländische Kleinverkaufpreis pro Stück.
Mit dem rechtskräftig
gewordenen Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom
25. Juni 2003, GZ. 13 Hv 109/03 k, wurde der Bf. schuldig
erkannt, im Zeitraum von Oktober 2001 bis zum 25. Feber 2003 zumindest
300.600 Stück Zigaretten verschiedener Sorten, hinsichtlich welcher ein
Schmuggel begangen worden war, gekauft, verheimlicht oder verhandelt zu haben,
wobei es ihm darauf ankam, sich durch die widerkehrende Begehung eine
fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Er hat durch die genannten Tathandlungen
zudem vorsätzlich Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher in
Monopolrechte eingegriffen wurde, gekauft verheimlicht oder verhandelt. Der Bf.
wurde der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach § 37 Abs.1
lit.a Finanzstrafgesetz (FinStrG) i.V.m. § 38 Abs.1 lit.a FinStrG und
der vorsätzlichen Monopolhehlerei nach § 46 Abs.1 lit.a FinStrG
schuldig erkannt. Den Entscheidungsgründen ist zu entnehmen, dass M. die
Zigaretten einschmuggelte und zumindest 1.503 Stangen an den Bf. lieferte der
wiederum an P. eine Gesamtmenge von 1.360 Stangen Zigaretten lieferte. Die
Höhe der Eingangsabgaben der vom Bf. zu vertretenden Menge von 300.600
Stück Zigaretten wurde mit € 50.705,21 (Zoll:
€ 12.120,19; EUSt: € 11.957,87; Tabaksteuer:
€ 26.627,15) festgestellt.
Gemäß
§ 116
Abs.2 2. Satz BAO besteht eine Bindung an Entscheidungen der Gerichte
insoweit, als in dem gerichtlichen Verfahren, in dem die Entscheidung ergangen
ist, bei der Ermittlung des Sachverhaltes von Amts wegen vorzugehen
war.
Nach ständiger
Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet ein rechtskräftiges
Strafurteil bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen,
auf denen sein Spruch beruht, wozu jene Tatumstände gehören, aus denen
sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen
Tatbestandsmerkmalen zusammensetzt. Ein vom bindenden Strafurteil abweichendes
Abgabenverfahren würde zu Lasten der Rechtssicherheit und des
Vertrauensschutzes einer Durchbrechung der materiellen Rechtskraft und einer
unzulässigen Kontrolle der Organe der Rechtssprechung durch die Verwaltung
gleichkommen. Die Bindungswirkung erstreckt sich auf die vom Gericht
festgestellten und durch den Spruch gedeckten Tatsachen (z.B.
VwGH 24.9.1996, 95/13/0214; 30.3.1998, 95/16/0324; 30.3.2000, Zl.
99/16/0141; 30.4.2003, 2002/16/0006,0007).
Gemäß
§ 116
Abs.2 BAO besteht hinsichtlich der dem Urteil des Landesgerichtes für
Strafsachen Graz zugrunde liegenden Menge von 300.600 Stück Zigaretten,
hinsichtlich welcher von M. ein Schmuggel begangen worden war und die vom Bf.
vorsätzlich gekauft, verheimlicht oder verhandelt worden waren, bindende
Wirkung. Diese im Urteil genannte Gesamtmenge entspricht ebenso exakt der
Zigarettenmenge, die der angefochtenen Berufungsvorentscheidung zugrunde liegt,
wie auch die Höhe der Eingangsabgaben im Urteil und im angefochtenen
Bescheid ident ist. Die Beschwerde war daher als unbegründet
abzuweisen.
Klagenfurt,
am 22. Juni 2006
Normen und Schlagworte
- Art. 202 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 116 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0136-Z3K/03
- Stammnummer
- 22867
- Gültig
- 22.06.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF