Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0417-W/06
Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0417-W/06vom 23.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des GS, vertreten durch H-GmbH, gegen den
Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom 16. Juni 2005
betreffend Haftung gemäß
§ 9 BAO nach der am 23. Oktober 2008 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der Berufung wird insoweit Folge
gegeben, als die Haftung auf € 398,72 anstatt € 19.379,78
eingeschränkt wird.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Haftungsbescheid vom 16. Juni 2005 nahm das
Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO für aushaftende
Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH im Ausmaß von € 19.379,78 in
Anspruch.
In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw.
im Wesentlichen aus, dass er im Rahmen seiner Geschäftsführung
keinerlei schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne der Abgabenvorschriften
begangen habe.
Sämtliche ihm zur Verfügung gestandenen
Gesellschaftsmittel seien nachweisbar, allenfalls anteilig zur Schuldentilgung
verwendet worden. Der Bw. habe sich sowohl in der Vergangenheit als auch in den
letzten Jahren vor Konkurseröffnung stets nur jene unbedingt notwendigen
und für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel als Vergütung
für seine Tätigkeit im Rahmen der Gesellschaft entnommen.
Die Summe der zum 31. Dezember 2002 (Beginn des
voraussichtlichen Untersuchungszeitraumes) bestehenden
Unternehmensverbindlichkeiten gegenüber jenen zum
31. Dezember 2003 wich lediglich im einstelligen Prozentbereich ab.
Der gleiche Sachverhalt treffe zum Zeitpunkt der Konkursantragstellung durch die
WG am 7. September 2003 zu. Jedenfalls sei die Finanzbehörde
gegenüber sämtlichen anderen Gläubigern nicht schlechter gestellt
worden, was schon zweifelsohne durch die vom Masseverwalter erfolgreich
eingeforderte Rückforderung eines Betrages von € 7.200,00 am
15. Oktober 2004 dokumentiert sei.
Die Gesellschaft sei zufolge Konkurseröffnung nicht
aufgelöst worden; vielmehr sei im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein
gerichtlich bestätigter Zwangsausgleich abgeschlossen worden, wonach
sämtliche Unternehmensgläubiger aus den Mitteln der Gesellschaft mit
einer Quote von 20% zu befriedigen seien. Insofern sei jegliche Inanspruchnahme
zur Haftung jedenfalls einzuschränken.
Die Umsatzsteuerzahllast für August 2004 betrage
laut Umsatzsteuervoranmeldung € 1.180,03. Der Differenzbetrag zum
Betrag im Haftungsbescheid resultiere offensichtlich aus der (nicht durch die
Vertreterin des Bw. beauftragten schätzungsweisen) Vorsteuerberichtigung
gemäß
§ 16 UStG. Diesfalls könne jedenfalls eine
Pflichtverletzung mit entsprechenden Haftungsfolgen für den
Geschäftsführer nicht abgeleitet werden.
Die Umsatzsteuer März 2005 im Betrag von
€ 1.444,12 sei bereits am 30. Juni 2005 von der Gesellschaft
entrichtet worden.
Den Bw. treffe hinsichtlich der im Haftungsbescheid
angeführten Nebengebühren kein wie immer geartetes Verschulden.
Die Berufung richte sich rein vorsorglich auch gegen
sämtliche der Haftung zugrunde gelegten Abgabenbeträge bzw. dessen
Grundlagen- oder Festsetzungsbescheide.
Das Finanzamt schränkte die Haftung mit
Berufungsvorentscheidung vom 28. Dezember 2005 auf
€ 6.887,58 ein.
Mit Eingabe vom 5. Jänner 2006
übermittelte der Bw. unter Bezugnahme auf den Vorhalt vom
9. August 2005 eine tabellarische Aufstellung über die
Geldflüsse des Zeitraumes 1. Jänner 2003 bis
31. August 2004 in zusammengefasster Form. Aus dieser Tabelle sei
ersichtlich, dass im angefragten Zeitraum keine Gläubigerbevorzugung oder
andere, für eine allfällige Haftungsbegründung erforderliche
Sachverhalte festzustellen seien. Der Bw. habe seine Arbeitskraft
ausschließlich in die S-GmbH eingebracht.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz vom 3. Februar 2006 beantragte der
Bw. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.
Die am 23. Oktober 2008 abgehaltenen mündliche
Berufungsverhandlung fand infolge Fernbleibens des Bw. in dessen Abwesenheit
statt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gemäß
§ 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer
Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen
Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die
Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.
Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig
vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut
Eintragung im Firmenbuch von 21. Oktober 1998 bis zur Eröffnung
des Konkursverfahrens über deren Vermögen mit Beschluss des
Handelsgerichtes Wien vom 7/4 die Erfüllung der abgabenrechtlichen
Pflichten der Gesellschaft oblag.
Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht
infolge Aufhebung des Konkurses mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 1/5
nach rechtskräftiger Bestätigung des am 17/5 angenommenen
Zwangsausgleiches fest, zumal nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 22.9.1999, 96/15/0049) nach Abschluss eines
(Zwangs-)Ausgleichs - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - anzunehmen ist, dass
der in der Ausgleichsquote nicht mehr Deckung findende Teil der Abgabenforderung
uneinbringlich sein wird.
Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 19. November 1998,
97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der
Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht
Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig
entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte
Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der
Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH
haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.
Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur
Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft
nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im
Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen
Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden
nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des
Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den
Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im
Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung
bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in
Betracht.
Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten
Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch
deren Nichtabfuhr durch den Bw. nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom 13. März 1991,
90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG,
wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur
Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und
einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der
abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.
Dass für die Entrichtung der übrigen
haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden
wären, wurde vom Bw. nicht behauptet. Vielmehr geht aus der vorgelegten
tabellarischen Aufstellung über die Geldflüsse des Zeitraumes
1. Jänner 2003 bis 31. August 2004 hervor, dass der Bw.
im Jahr 2003 Einnahmen in Höhe von € 236.545,07 und im Zeitraum
1. Jänner 2004 bis 31. August 2004 Einnahmen in
Höhe von € 145.832,28 zur Verfügung standen. Weiters brachte
der Bw. vor, dass sämtliche ihm zur Verfügung gestandenen
Gesellschaftsmittel nachweisbar, allenfalls anteilig zur Schuldentilgung
verwendet worden seien, wobei die Finanzbehörde gegenüber
sämtlichen anderen Gläubigern nicht schlechter gestellt worden sei,
was schon zweifelsohne durch die vom Masseverwalter erfolgreich eingeforderte
Rückforderung eines Betrages von € 7.200,00 am
15. Oktober 2004 dokumentiert sei.
In der zuvor angeführten Aufstellung wurde vom Bw. die
Verwendung der vorhandenen Mittel insofern dargelegt, als im Jahr 2003
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 16.255,61 (6,872%) und
sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von € 220.289,46 (93,128%) aus
den vorhandenen Mitteln in Höhe von € 236.545,07 und von
1. Jänner 2004 bis 31. August 2004
Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 11.935,00 (8,184%) und
sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von € 133.897,28 (91,816%) aus
den vorhandenen Mitteln in Höhe von € 145.832,28 entrichtet
wurden. Der Nachweis, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung
der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre
(vgl. VwGH 13.4.2005, 2001/13/0283), wurde damit aber schon mangels
Bekanntgabe der Höhe der Abgabenverbindlichkeiten und der sonstigen
Verbindlichkeiten nicht erbracht.
Der Berufung war jedoch insoweit stattzugeben, als von den
haftungsgegenständlichen Abgaben, sofern die Haftung des Bw. dafür mit
Berufungsvorentscheidung vom 28. Dezember 2005 bestätigt wurde und
diese laut Kontoabfrage vom 22. Oktober 2008 überhaupt noch
unberichtigt aushaften, die Umsatzsteuer 7/2004 in Höhe von
€ 1.257,56, die Lohnsteuer, der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag 1-8/2004 in Höhe von € 249,29,
€ 558,15 und € 49,61 erst am 15. September 2004
und der Verspätungszuschlag 7/2004 in Höhe von € 62,88 erst
am 22. November 2004 und somit nach Eröffnung des
Konkursverfahrens über das Vermögen der S-GmbH am
7. September 2004 fällig wurden, sodass deren Abfuhr unter die
Verantwortlichkeit des Masseverwalter im Konkursverfahren fiel.
Weiters war die Haftung um die Umsatzsteuer 12/2003 in
Höhe von € 985,52, die Umsatzsteuer 1/2004 in Höhe von
€ 1.084,24, die Umsatzsteuer 2/2004 in Höhe von
€ 772,02, die Umsatzsteuer 3/2004 in Höhe von
€ 1.051,92, die Umsatzsteuer 4/2004 in Höhe von
€ 929,23, die Umsatzsteuer 5/2004 in Höhe von € 272,68
und die Umsatzsteuer 6/2004 in Höhe von € 837,28
einzuschränken, da diese Abgaben laut Kontoabfrage vom
22. Oktober 2008 nicht mehr unberichtigt aushaften.
Somit verbleiben die Lohnsteuer 2003 in Höhe von
€ 26,22, der Dienstgeberbeitrag 2003 in Höhe von
€ 168,28, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2003 in Höhe von
€ 15,70, die Einhebungsgebühr 2004 in Höhe von
€ 204,53 und der Verspätungszuschlag 6/2003 in Höhe von
€ 83,67, wobei die sich ergebende Summe von € 498,40
entsprechend der Begründung der Berufungsvorentscheidung auf Grund der
Konkursquote von 20% auf 80% einzuschränken ist, sodass insgesamt ein
Haftungsbetrag von € 398,72 verbleibt.
Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw.
konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 30.5.1989, 89/14/0044) auch davon ausgehen, dass
die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben war.
Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des
§ 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des
Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH im Ausmaß von
€ 398,72 zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 23.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- § 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Geschäftsführerschuldhafte PflichtverletzungUneinbringlichkeitZwangsausgleichanteilsmäßige Befriedigung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0417-W/06
- Stammnummer
- 37431
- Gültig
- 23.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF