…ausführt: "Ist eine Leistung ausgeführt worden, scheint aber in der Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, so fehlt es an der Angabe des leistenden Unternehmers. Es liegt daher keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigt" (VwGH…
…Reisepasskopie. In manchen Fällen gibt es eine Meldebestätigung. Diese fehlt natürlich genau in jenen Fällen, in denen es an der vorgetäuschten Geschäftsanschrift nicht einmal eine Meldung gibt (zB bei KS). Die UID-Abfragen erfolgen nur sehr sporadisch bzw. gibt man sich mit veralteten Abfragen zufrieden…
…Existenz dieser Unternehmen sowie die Durchführung der in Rechnung gestellten Arbeiten wären daher nicht möglich gewesen. Unbestritten ist, dass die auf den Rechnungen angeführten Anschriften jeweils die im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschriften der Rechnung ausstellenden Subunternehmer waren. Strittig ist, ob an den im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsanschriften…
…Österreich keine neue Anschrift bekannt gegeben werde. Aufgrund dieser Umstände steht fest, dass im Zeitraum 2002 diese Firma an der auf den Rechnungen angegebenen Adresse nicht mehr existierte, und auch die auf den Rechnung aufscheinende Geschäftsanschrift nicht der Wirklichkeit entsprach. Diesen Feststellungen hat die Bw…
…Gesellschaftsvertrag oder dem Firmenbuch bekannt gegebenen Geschäftsanschrift nur hervorgeht, dass sie dem Notar bzw. dem Firmenbuchgericht gegenüber angegeben wurde. Es handelt sich dabei jedoch um unüberprüfte Angaben. Das Argument, die Existenz der D. könne nicht geleugnet werden, weil gelegentlich an sie adressierte Poststücke aufgefunden und…
…Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung ist die Vorsteuerabzugsberechtigung aus einer Rechnung, auf der als leistender Unternehmer eine Firma aufscheint, die an der angegebenen Adresse nicht existiert, zu versagen. Die Angabe einer falschen Anschrift des leistenden Unternehmers schließt für sich allein schon die Berechtigung zum Vorsteuerabzug…
…mitgeteilt worden war. Da das jeweils örtlich zuständige Finanzamt den Betriebsstandort dieser Unternehmen nicht beanstandet hatte, könne dem Bw. diesbezüglich kein Verschulden zugerechnet werden. Dieses Vorbringen stellt das Ergebnis der Außenprüfung, wonach an der angegebenen Geschäftsanschrift keine Unternehmenstätigkeit der "S "stattgefunden habe, keineswegs als falsch…
…November 2002 an die Geschäftsanschrift der DB-GmbH in 1100 Wien, L-Straße (L-Straße), unbehoben zurück kam. Bei einer Begehung am 2. Dezember 2002 wurde dort niemand angetroffen. Bei einer Begehung am 5. Juni 2002 war von einer Existenz der DB-GmbH nichts ersichtlich…
…der FNi an der selben Geschäftsanschrift (B) wie die Firma R. Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Bp-Bericht, dem Arbeitsbogen der Bp, den Firmenbuchauszügen der Firmen Al, P und Ro und den Kopien jener 92 Rechnungen, deren Vorsteuerbeträge von der Betriebsprüfung nicht anerkannt wurden…
…UFS angeforderten Steuerakten zur Firma H.GmbH ergaben für den Leistungszeitraum an die Bw. (1.3.2000 bis 30.4.2000, Rechnungen vom 28.3.2000, 30.4.2000, 3.5.2000) keinen Hinweis darauf, dass die Rechnungsadresse H-Adresse eine nicht existente Firmenadresse darstellte…
…eine existente Firma mit der Geschäftsanschrift 1090 Wien, GT 29/6 A. Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom 5. Februar 2003 als unbegründet ab. Begründend wurde ausgeführt, dass eine für den Vorsteuerabzug erforderliche Rechnung dann nicht vorliege, wenn der leistende Unternehmer nicht an…
…etc. diesbezüglich existierten, beantwortete die Bw. nicht. Beauftragt worden seien Fassadenarbeiten, Schwarzdachdeckung sowie Fensterreparaturen. Hinsichtlich eines Nachweises einer Leistung durch die Firma P , wie Bautageberichte, Bautagebücher, sonstige Kontrollaufzeichungen, Stunden- oder Anwesenheitslisten u. Ä. - befragt, gab die Bw. wörtlich an: "Persönliche Kontrolle und Maßnahmen auf der…
…Geschäftsführer erscheine aus diesem Grund nicht gegeben und es fehle aus den dargestellten Erwägungen auch an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten. Zur eingewendeten Einbringungsverjährung sei auszuführen, dass die im Jahr 2004 gesetzte Vollstreckungshandlung an die nicht mehr existente Primärschuldnerin gerichtet gewesen sei…
…Geschäftsführer erscheine aus diesem Grund nicht gegeben und es fehle aus den dargestellten Erwägungen auch an der Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Uneinbringlichkeit der Abgabenschuldigkeiten. Zur eingewendeten Einbringungsverjährung sei auszuführen, dass die im Jahr 2004 gesetzte Vollstreckungshandlung an die nicht mehr existente Primärschuldnerin gerichtet gewesen sei…
…im Jahre 1996 und 1997. Die Y. Management Group hätte ihre Geschäftsanschrift an der Gotthardstrasse 2 in 6300 Zug gehabt. Die Y. Management Group sei als Firma nicht im Handelsregister eingetragen gewesen. Die Zahlung des Honorarbetrages der Honorarnote vom 27. November 1997 sei am 12…
…wie im Berufungsfall Namen und Anschrift eines Lieferanten, der unter dem angegebenen Namen und der angegebenen Anschrift gar nicht existiert, dann fehlt es an der Angabe von Namen und Anschrift des LIEFERNDEN ODER LEISTENDEN UNTERNEHMERS. Auch das gesetzliche Erfordernis, Rechnungen müssten, wenn sie zum Vorsteuerabzug…
…an der Existenz der B.GmbH zu zweifeln oder weitere Kontrollmaßnahmen im Hinblick auf den Vorsteuerabzug zu setzen. Dazu wird angemerkt, dass es für die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nicht auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers dahingehend ankommt, dass ein Unternehmen, welches Rechnungen ausstellt, auch an…
… 24 ZustG) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind. Da im vorliegenden Fall eine aktuelle Geschäftsanschrift der Bw. nicht mitgeteilt wurde [Schriftstücke des Finanzamtes wurden…
…neuer (späterer) Bescheid nicht im Sinne des § 274 BAO "an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen" Nichtbescheides treten. B) Zur 2. Geschäftsherrin ist aus dem Firmenbuch ersichtlich: Am 2. März 2004 wurde unter FN2 die "zweiteGeschäftsherrin" mit Sitz in Wien und Geschäftsanschrift Adresse1inWienerBezirk durch das…
…Herr E.F. noch die I-Ltd in Österreich auffindbar seien, seien die Zahlungen der Bw an eine nicht existente Person bzw ein nicht existentes Unternehmen geleistet worden. Die Bw habe sich auf das Urteil des EuGH "Centros" berufen und die Ansicht vertreten, jede Gesellschaft…