Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0805-W/03
Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechnung iSd § 11 Abs 1 UStG 1994 steht der Vorsteuerabzug nicht zu.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0805-W/03vom 25.07.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen der SJ, vertreten durch Bernd Sykora,
Wirtschaftstreuhänder - Steuerberater, 3011 Neu-Purkersdorf,
Tullnerbachstraße 92a, vom 24. Februar 2003 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 21. Jänner 2003 betreffend Umsatzsteuer
für die Jahre 1998 bis 2001 entschieden:
Die Berufung
gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998, 1999 und
2000 wird als unbegründet abgewiesen.
Diese Bescheide bleiben
unverändert.
Der Berufung
gegen den Bescheid betreffend Umsatzsteuer für das Jahr 2001 wird teilweise
Folge gegeben.
Der Bescheid betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 2001 wird abgeändert.
Die Umsatzsteuer für das
Jahr 2001 wird gemäß
§ 200 Abs 2 BAO endgültig
erklärt.
Die
Bemessungsgrundlage und die Ermittlung der Höhe der Abgabe sind dem als
Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw) - die Firma S - war in den
Streitjahren 1998 bis 2001 ua als Fliesenleger tätig. Im Rahmen einer die
Jahre 1998 bis 2000 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung
gemäß den § 147 ff BAO wurden die folgenden von der Bw für
Fremdleistungen geltend gemachten Vorsteuerbeträge von der
Betriebsprüfung (Bp) nicht anerkannt:
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1998
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1999
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2000
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2001
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A
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101.404,00 S
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-
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-
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-
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V
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93.081,80 S
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204.787,53 S
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-
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-
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P
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-
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181.266,67 S
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-
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-
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T
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-
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108.333,33 S
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-
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-
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R
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-
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-
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582.931,80 S
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96.384,00 S
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I
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-
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-
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-
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421.821,20 S
1. Die Firma
V sei weder im Firmenbuch eingetragen noch habe sie an der auf den 19 Rechnungen
ausgewiesenen Adresse (G) ihren Firmensitz.
2. Die 6
Rechnungen der Firma A. (laut Firmenbuch: Al.) wiesen keinen Leistungszeitraum
auf. Auch die der Bw ermöglichte Rechnungsberichtigung sei bis zum
Schlussbesprechungstermin nicht durchgeführt worden.
3. Die 10
Rechnungen der Firma P wiesen keinen Leistungszeitraum auf. Der auf
sämtlichen Rechnungen mit gleicher Handschrift ergänzte
Leistungszeitraum sei nicht als Rechnungsberichtigung iSd UStG
anzuerkennen.
4. Die 7
Rechnungen der Firma T wiesen keinen Leistungszeitraum auf. Der auf
sämtlichen Rechnungen mit gleicher Handschrift ergänzte
Leistungszeitraum sei nicht als Rechnungsberichtigung iSd UStG
anzuerkennen.
5. Die Firma
R (laut Firmenbuch: Ro.) sei nicht im Firmenbuch eingetragen und die in den 32
Rechnungen (2000: 26; 2001: 6) angeführte Firmenbuchnummer sei nicht
existent.
6. Der
Geschäftsführer der Firma I - Herr GB - sei als Ansprechpartner
bereits laut Firmenbuchauszug am 25. Oktober 2001 und somit vor
Rechnungslegung als Geschäftsführer der Firma I ausgeschieden. Ferner
sei eine amtliche Abmeldung von seinem angeblichen Wohnsitz per
16. November 2001 erfolgt, da er sich nicht im Bundesgebiet
aufhalte.
Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und
setzte mit Bescheiden vom 21. Jänner 2003 die Umsatzsteuer für die
Jahre 1998 bis 2001 fest:
Das
Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer für das Jahr 1998 wurde
gemäß
§ 303 Abs 4 BAO wiederaufgenommen (Erstbescheid vom
15. Februar 2000) und die Umsatzsteuer neu festgesetzt.
Die
Umsatzsteuer für das Jahr 1999 wurde - nach Erlassung eines
vorläufigen Erstbescheides gemäß
§ 200 Abs 1 BAO vom
15. Juni 2001 und einer Endgültigkeitserklärung gemäß
§ 200 Abs 2 BAO vom 15. Februar 2002 - mit Berufungsvorentscheidung
gemäß
§ 276 BAO neu festgesetzt.
Die
Umsatzsteuer für das Jahr 2000 wurde im Rahmen eines Erstbescheides
festgesetzt.
Die
Umsatzsteuer für das Jahr 2001 wurde im Rahmen eines Erstbescheides
gemäß
§ 200 Abs 1 BAO vorläufig festgesetzt.
Mit Schreiben vom 24. Februar 2003 erhob die Bw
Berufung gegen die Bescheide betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1998,
2000 und 2001 bzw stellte die Bw den Antrag auf Entscheidung über die
Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz betreffend Umsatzsteuer
für das Jahr 1999 und führte ua aus, dass die Bw die in den Fakturen
ausgewiesenen Leistungen der sich am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr
beteiligten, jedoch von der Finanzbehörde nicht erfassten Unternehmen
erhalten habe und die Umsatzsteuer, samt Entgelt für die Leistungen an
diese Unternehmer entrichtet habe. Es sei der Bw nicht zuzumuten, lange
Recherchen anzustellen, ob dieser Unternehmer, der ja nicht nur einmal auftrete,
auch seinen Verpflichtungen zur Abfuhr der Steuern nachkommen werde, bevor sie
Aufträge in der im Geschäftsleben durchaus üblichen Art und Weise
annehme.
Die Berufung betreffend Umsatzsteuer für die Jahre
1998, 2000 und 2001 wurde - ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung - der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegt.
Mit Vorhalt vom 9. Mai 2007 wurde der steuerliche
Vertreter der Bw ersucht, jene 92 Rechnungen vorzulegen, deren
Vorsteuerbeträge von der Bp nicht anerkannt wurden. Mit Schreiben vom
25. Mai 2007 übermittelte der steuerliche Vertreter der Bw die Kopien
der angeforderten Rechnungen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrund
gelegt:
Die
Rechnungen Nr 41 (21.12.1998), 42 (23.12.1998), 43 (23.12.1998) 44 (30.12.1998)
und 45 (30.12.1998) der Firma V enthalten keinen Leistungszeitraum; 14
Rechnungen der Firma V aus dem Jahr 1999 enthalten einen von Vertretern bzw
Organen der Bw nachträglich handschriftlich hinzugefügten
Leistungszeitraum. Die Firma V ist im Firmenbuch nicht eingetragen und laut
Erhebung der Bp an der auf den Rechnungen angeführten Adresse
unbekannt.
Die
6 Rechnungen der Firma A (Nr 87, 89, 90-93 alle vom 30.12.1998) enthalten keinen
Leistungszeitraum.
Die
10 Rechnungen der Firma P enthalten einen von Vertretern bzw Organen der Bw
nachträglich handschriftlich hinzugefügten Leistungszeitraum, der die
gleiche Handschrift bzw den gleichen Schriftzug wie der ebenfalls
handschriftlich hinzugefügte Leistungszeitraum auf den Rechnungen der Firma
V aufweist. Die Rechnungen Nr 1043/99, 1044/99, 1045/99 und 1047/99 alle vom
28.12.1999 enthalten anstatt des Namens und der Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers lediglich den handschriftlichen Vermerk "PB". Die
Rechnungen Nr 1033 bis 1037 alle vom 30.09.1999 enthalten als Anschrift des
liefernden oder leistenden Unternehmers: L, obwohl lt Firmenbucheintragung vom
18.09.1999 die Geschäftsanschrift der Firma H lautete.
Die
7 Rechnungen (Nr 84/99 bis 90/99 alle vom 28.12.1999) der Firma T sind in zwei
verschiedenen Ausfertigungen vorhanden: die eine Version enthält einen von
Vertretern bzw Organen der Bw nachträgllich handschriftlich
hinzugefügten Leistungszeitraum, der die gleiche Handschrift bzw den
gleichen Schriftzug wie der ebenfalls handschriftlich hinzugefügte
Leistungszeitraum auf den Rechnungen der Firmen V und P aufweist; die zweite
Version enthält den Leistungszeitraum in der selben PC-Schrift wie der
restliche Text der Rechnung, jedoch ohne Angabe des Zeitpunktes einer etwaigen
Rechnungsergänzung.
Eine
Firma R mit der FNY - wie in den 32 Rechnungen angegeben - ist im Firmenbuch
nicht eingetragen. Es gibt aber im Firmenbuch eine Eintragung zu einer Firma Ro
mit der FNi an der selben Geschäftsanschrift (B) wie die Firma R.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Bp-Bericht, dem
Arbeitsbogen der Bp, den Firmenbuchauszügen der Firmen Al, P und Ro und den
Kopien jener 92 Rechnungen, deren Vorsteuerbeträge von der
Betriebsprüfung nicht anerkannt wurden.
Der festgestellte Sachverhalt ist folgender rechtlicher
Würdigung zu unterziehen:
Führt der Unternehmer steuerpflichtige Lieferungen
oder steuerpflichtige sonstige Leistungen aus, so ist er gemäß
§
11 Abs 1 UStG 1994 berechtigt und, soweit er die Umsätze an einen anderen
Unternehmer für dessen Unternehmen ausführt, auf Verlangen des anderen
verpflichtet, Rechnungen auszustellen, in denen die Steuer gesondert ausgewiesen
ist. Diese Rechnungen müssen - soweit in den nachfolgenden Absätzen
nichts anderes bestimmt ist - die folgenden Angaben enthalten:
1. Den Namen
und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
2. den Namen
und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung;
3. die Menge
und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder
die Art und den Umfang der sonstigen Leistung;
4. den Tag
der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den sich
die sonstige Leistung erstreckt;
5. das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und
6. den auf
das Entgelt (Z 5) entfallenden Steuerbetrag.
Gemäß
§ 12 Abs 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer
abziehen.
Die im § 11 Abs 1 UStG 1994 für eine Rechnung
erschöpfend aufgezählten Merkmale sind zwingend. Es besteht keine
Möglichkeit, eine im konkreten Fall fehlende Voraussetzung in
wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben anzunehmen (VwGH v 12.12.1988,
87/15/0079). Bei Fehlen einer ordnungsgemäßen Rechnung steht der
Vorsteuerabzug - unabhängig von Gut- oder Schlechtgläubigkeit - nicht
zu, selbst wenn der auf die Umsatzsteuer entfallende Rechnungsbetrag bezahlt
wurde (VwGH 3.7.2003, 2002/15/0155). Die Bindung des Vorsteuerabzugs an die
Rechnung ist auch nicht unsachlich, weil der Leistungsempfänger auf die
Ausstellung einer ordnungsgemäßen Rechnung dringen kann und auch nach
der erstmaligen Ausstellung der Rechnung jederzeit eine Berichtigung bzw
Ergänzung möglich ist (VwGH 25.1.2000, 99/14/0304) (vgl Ruppe:
Umsatzsteuergesetz Kommentar, 3. Auflage, Tz 40/2 zu § 12,
S 1071). Ergänzungen und Berichtigungen von Rechnungen können nur
vom Rechnungsaussteller vorgenommen werden. Der Leistungsempfänger kann die
Abrechnung selbst dann nicht berichtigen, wenn die Änderung der Rechnung im
Beisein des leistenden Unternehmers vorgenommen wird. Die Behörde ist nicht
verpflichtet, den Unternehmer zur Behebung von Mängel aufzufordern und im
Falle der Mängelbehebung rückwirkend die Rechnung mängelfrei zu
werten. Eine derartige Vorgangsweise ist im UStG nicht vorgesehen (vgl
Kolacny-Caganek Kurzkommentar: Umsatzsteuergesetz, 3. Auflage,
S 460).
Wird eine Rechnung berichtigt und wird dieselbe
Rechnungsnummer verwendet, so muss ein Hinweis erfolgen, dass es sich um eine
berichtigte Rechnung handelt.
Nach § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994
müssen Rechnungen den Namen und die Anschrift des liefernden oder
leistenden Unternehmers enthalten. Diese Angabe dient nicht nur der Kontrolle,
ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung
von einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der
Besteuerung beim leistenden Unternehmer. Diesem Sinn des Gesetzes entsprechend
begnügt sich das Gesetz nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit
dem übrigen Sachverhalt hervorgeht, dass ein Unternehmer die in Rechnung
gestellten Lieferungen oder Leistungen erbrachte; es muss der Rechnung vielmehr
eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert
oder geleistet hat. § 11 Abs 1 Z 1 leg cit erfordert daher
für die eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers
bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse.
Es kann somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner",
dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (vgl aus der
ständigen Rechtsprechung etwa die Erkenntnisse vom 14. Jänner
1991, 90/15/0042, vom 24. April 1996, 94/13/0133, vom 26. September 2000,
99/13/0020, und vom 25. April 2001, 98/13/0081). Auf den "guten Glauben"
des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des
Rechnungsausstellers kommt es nicht an. Eine "Ungreifbarkeit des
Leistungserbringers" ist das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf
eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen hat (vgl auch hiezu
etwa das Erkenntnis vom 25. April 2001, 98/13/0081). Rechnungen, die zwar
den richtigen Nahmen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden
Unternehmers enthalten, reichen zum Vorsteuerabzug nicht aus (vgl das Erkenntnis
vom 26. September 2000, 99/13/0020). Wird in einer Rechnung als leistender
Unternehmer eine nicht bestehende Firma ausgewiesen, liegt keine Rechnung vor,
die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Selbst dann nicht, wenn die
Unternehmereigenschaft desjenigen, der die Leistung erbrachte, als erwiesen
angenommen werden könnte, der in der Rechnung angeführte liefernde
Unternehmer jedoch nicht existiert. Sind der Name und die Anschrift des
Leistenden objektiv unrichtig, so wird dieser Mangel nicht dadurch behoben, dass
der Leistungsempfänger weiss, wer tatsächlich geleistet hat. Auch die
Anführung des richtigen Namens aber einer unrichtigen Adresse ist nicht
ausreichend (vgl Kolacny-Caganek Kurzkommentar: Umsatzsteuergesetz,
3. Auflage, S 461f).
1. Im
Firmenbuch ist kein Unternehmen mit der Firma V eingetragen und der
Erhebungsdienst des Finanzamtes hat festgestellt, dass an der in den Rechnungen
ausgewiesenen Adresse des Leistenden (G) keine Firma V ihren Firmensitz hatte.
Die Rechnungen Nr 41 (21.12.1998), 42 (23.12.1998), 43 (23.12.1998), 44
(30.12.1998) und 45 (30.12.1998) enthalten keinen Leistungszeitraum und weitere
14 von der Firma V ausgestellte Rechnungen enthalten einen handschriftlich
hinzugefügten Leistungszeitraum, der die gleiche Handschrift bzw den
gleichen Schriftzug wie der ebenfalls handschriftlich hinzugefügte
Leistungszeitraum auf den Rechnungen der Firmen P und T aufweist. Da somit auf
Rechnungen der Firmen V, P und T der Leistungszeitraum in der gleichen
Handschrift hinzugefügt wurde, wird davon ausgegangen, dass dieser von
Vertretern bzw Organen der Bw nachträglich hinzugefügt wurde. Da aber
Ergänzungen und Berichtigungen von Rechnungen nur vom Rechnungsaussteller
vorgenommen werden können und der Leistungszeitraum iSd § 11 Abs 1 Z 4
UStG 1994 ein zwingendes Merkmal für eine Rechnung ist, die in den von der
Firma V ausgestellten Rechnungen angeführte Adresse (G) nicht Firmensitz
der Firma V war und die Firma V nicht im Firmenbuch eingetragen ist bzw war,
sind die von der Bw - in Zusammenhang mit von der Firma V ausgestellten
Rechnungen - geltend gemachten Vorsteuerbeträge iHv 93.081,80 S (1998)
und 204.787,53 S (1999) nicht anzuerkennen.
2. Die 6
Rechnungen der Firma A (laut Firmenbuch: Al) (Nr 87, 89, 90-93 alle vom
30.12.1998) enthalten keinen Leistungszeitraum. Da - wie bereits oben
ausführlich ausgeführt - der Leistungszeitraum iSd § 11 Abs 1 Z 4
UStG 1994 ein zwingendes Merkmal für eine Rechnung ist, steht der Bw der
Vorsteurabzug für die von der Firma A im Jahr 1998 iHv 101.404 S in
Rechnung gestellte Umsatzsteuer nicht zu.
3. Die 10
Rechnungen der Firma P enthalten einen handschriftlich hinzugefügten
Leistungszeitraum, der die gleiche Handschrift bzw den gleichen Schriftzug wie
der ebenfalls handschriftlich hinzugefügte Leistungszeitraum auf den
Rechnungen der Firmen V und T aufweist. Da somit - wie oben bei den Rechnungen
der Firma V ausgeführt - davon auszugehen ist, dass der Leistungszeitraum
von Vertretern bzw Organen der Bw nachträglich hinzugefügt wurde,
Ergänzungen und Berichtigungen von Rechnungen aber nur vom
Rechnungsaussteller vorgenommen werden können und der Leistungszeitraum iSd
§ 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994 ein zwingendes Merkmal für eine Rechnung ist,
sind die von der Bw - in Zusammenhang mit von der Firma P ausgestellten
Rechnungen - geltend gemachten Vorsteuerbeträge iHv 181.266,67 S
(1999) nicht anzuerkennen. Da § 11 Abs 1 Z 1 UStG 1994 für die
eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei
Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch die Angabe der
Adresse erfordert, steht für die Rechnungen Nr 1043/99, 1044/99, 1045/99
und 1047/99 alle vom 28.12.1999, die anstatt des Namens und der Anschrift des
liefernden oder leistenden Unternehmers lediglich den handschriftlichen Vermerk
"PB" enthalten, der Vorsteuerabzug auch aus diesem Grund nicht zu. Da laut
Judikatur des VwGH auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als
"kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formfehler angesehen wird und
Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des
leistenden Unternehmers enthalten zum Vorsteuerabzug nicht ausreichen und bei
Angabe einer falschen Adresse keine Rechnung vorliegt, die zum Vorsteuerabzug
berechtigt, sind die Rechnungen Nr 1033 bis 1037 alle vom 30.09.1999, die
als Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers: L, enthalten obwohl
die Geschäftsanschrift der Firma - lt Firmenbucheintragung vom 18.09.1999 -
H lautet, auch aus diesem Grund für einen Vorsteuerabzug nicht
geeignet.
4. Bei jener
Version der 7 Rechnungen (Nr 84/99 bis 90/99 alle datiert mit 28.12.1999) der
Firma T, die einen handschriftlich hinzugefügte Leistungszeitraum
enthalten, der die gleiche Handschrift bzw den gleichen Schriftzug aufweist wie
der ebenfalls handschriftlich hinzugefügte Leistungszeitraum auf den
Rechnungen der Firmen V und P, wird - wie bei den Rechnungen der Firmen V und P
- davon ausgegangen, dass der Leistungszeitraum von Vertretern bzw Organen der
Bw nachträglich hinzugefügt wurde. Da Ergänzungen und
Berichtigungen von Rechnungen aber nur vom Rechnungsaussteller vorgenommen
werden können und der Leistungszeitraum iSd § 11 Abs 1 Z 4 UStG 1994
ein zwingendes Merkmal für eine Rechnung ist, sind die von der Bw - in
Zusammenhang mit von der Firma T ausgestellten Rechnungen - geltend gemachten
Vorsteuerbeträge iHv 108.333,33 S (1999) nicht anzuerkennen. Die
zweite Version der 7 Rechnungen (Nr 84/99 bis 90/99 alle datiert mit 28.12.1999)
der Firma T, die den Leistungszeitraum in der selben PC-Schrift wie der
restliche Text der Rechnung aufweist, enthält jedoch keine Angabe des
Zeitpunktes einer etwaigen Rechnungsergänzung. Aus dem Umstand, dass laut
Tz 2b der Niederschrift über das Ergebnis der USt-Sonderprüfung vom
07.06.2000 die von der Firma T ausgestellten Rechnungen keinen Leistungszeitraum
aufwiesen und es dem Geschäftsführer der Bw in der von der
Betriebsprüfung gestellten Frist nicht möglich war,
Rechnungsberichtigungen durchführen zu lassen und somit der Vorsteuerabzug
im Prüfungszeitraum nicht anerkannt werden konnte, ergibt sich, dass jene
Version der 7 Rechnungen der Firma T, die den Leistungszeitraum in der selben
PC-Schrift wie der restliche Text der Rechnung aufweist, später erstellt
wurde. Zum Vorsteuerabzug berechtigen berichtigte Rechnungen erst ab dem
Zeitpunkt der Richtigstellung oder Vervollständigung (ex nunc), nicht
rückwirkend (VwGH 18.11.1987, 86/13/0204). Die Vorsteuerbeträge
konnten daher im Streitjahr 1999 nicht in Ansatz gebracht werden. Wird aber eine
Rechnung berichtigt und wird dieselbe Rechnungsnummer verwendet, so muss ein
Hinweis erfolgen, dass es sich um eine berichtigte Rechnung handelt. Da bei den
mit dem PC berichtigten Rechnungen dieselben Rechnungsnummern verwendet wurden,
aber kein Hinweis angebracht wurde, dass es sich um berichtigte Rechnungen
handelt, reichen auch diese Rechnungen zum Vorsteuerabzug nicht aus.
5. Eine Firma
R mit der FNY - wie in den 32 Rechnungen angegeben - ist im Firmenbuch nicht
eingetragen. Es gibt aber im Firmenbuch eine Eintragung zu einer Firma Ro, mit
der FNi an der selben Geschäftsanschrift (B) wie die Firma R. Wird in einer
Rechnung als leistender Unternehmer eine nicht bestehende Firma ausgewiesen,
liegt keine Rechnung vor, die zum Vorsteuerabzug berechtigen würde. Selbst
dann nicht, wenn die Unternehmereigenschaft desjenigen, der die Leistung
erbrachte, als erwiesen angenommen werden könnte, der in der Rechnung
angeführte liefernde Unternehmer jedoch nicht existiert (VwGH 90/15/0042).
Da eine Firma R mit der FNY - wie in den 32 Rechnungen angegeben - im Firmenbuch
nicht eingetragen ist, und somit in den 32 in Rede stehenden Rechnungen als
leistender Unternehmer eine nicht bestehende Firma ausgewiesen ist, liegen keine
Rechnungen vor, die zum Vorsteuerabzug iHv 582.931,80 S (2000) bzw
96.384 S (2001) berechtigen.
6. Da die von
der Firma I ausgestellten 18 Rechnungen die im § 11 Abs 1 UStG 1994
aufgezählten Angaben enthalten und das Umsatzsteuergesetz für den
Vorsteuerabzug an kein bestimmtes Verhalten des Geschäftsführer des
leistenden Unternehmens knüpft, ist die von der Firma I der Bw in Rechnung
gestellte Umsatzsteuer iHv 421.821,20 S im Streitjahr 2001 als Vorsteuer in
Abzug zu bringen.
Die abzugsfähige Vorsteuer berechnet sich daher wie
folgt:
|
Vorsteuer lt Erklärung im Jahr 2001
|
834.569,82 S
|
- Vorsteuer lt Tz 16d des Bp-Berichtes
|
- 96.384,00 S
|
- Vorsteuer lt Tz 16e des Bp-Berichtes
|
- 421.821,20 S
|
abzugsfähige Vorsteuer lt Bp
|
316.364,62 S
|
+ Vorsteuer aus den Rechnungen der Firma Interbau
GmbH
|
+ 421.821,20 S
|
abzugsfähige Vorsteuer im Jahr 2001 lt
BE
|
738.185,82 S
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Wien, am 25.
Juli 2007
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 4 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0805-W/03
- Stammnummer
- 29700
- Gültig
- 25.07.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF