Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0825-W/03
Kein Vorsteuerabzug bei mangelhafter Rechnung (unrichtige Anschrift)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0825-W/03vom 13.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch A., vom
3. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes C. vom 8. November
2002 betreffend Umsatzsteuer 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist eine GmbH, die mit der Herstellung von
Estrichen und dem Durchführen von Entfeuchtungen beschäftigt ist.
Geschäftsführerin ist Frau B., die auch zu 99,6 % am Unternehmen
beteiligt ist. Die Bw. ermittelt ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr
abweichenden Wirtschaftsjahr (1. April bis 31. März), was auch für die
Umsatzbesteuerung gewählt wurde. Das Wirtschaftsjahr 2001 umfasst den
Zeitraum 1. April 2000 bis 31. März 2001.
Das Finanzamt erließ am 23. März 2001
für den Zeitraum Juni 2000 einen
Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid, in
welchem es in Folge einer abgabenbehördlichen UVA-Prüfung von den
beantragten Vorsteuerbeträgen der Bw. abwich. Die Prüferin führte
dazu im BP-Bericht vom 16. März 2001 u.a. aus:
"In der UVA Juni 2000
wurden betr. D. folgende Vorsteuern
geltend gemacht:
|
65.187,72
ER v. 5.6.2000
|
134.349,60
ER v. 19.6.2000
|
199.537,32
Summe
Auf diesen beiden
Rechnungen sind folgende Angaben
vorhanden:
Leistender:
D.,
E.Abnehmer:
F.Rechnungsdatum
und Nummer (Nr. 65 v. 5.6.00, Nr. 73 v.
19.6.00)
Leistungszeitraum und
Leistungsbeschreibung
Rechnungssumme
netto, USt und
brutto
Zahlungsziel (14
Tage)
Bankverbindung:
G.H.Nicht
angeführt und auch nicht einbehalten wurde ein
Haftrücklaß."
Befragt zur Geschäftsbeziehung zur D. hat Frau B. als
Geschäftsführerin am 13. März 2001 bekannt gegeben, dass sie von
der D. von Herrn I. von der J. (K.) erfahren habe, ebenso von einer Handynummer,
die ihr aber nicht mehr bekannt sei. Sie wisse nicht mehr, welche Personen
für die Firma D. auftraten, noch habe sie Unterlagen abverlangt, um sich
von der Existenz dieser Firma zu überzeugen. Es gebe lediglich
mündliche Auftragsvereinbarungen, und keine schriftlichen Notizen. Die
Rechnungslegung erfolgte per Post anlässlich der Fertigstellung, wobei die
Baustelle von der Geschäftsführerin täglich besucht und
überprüft wurde. Die damals tätigen Arbeiter waren Arbeiter von
unbekannter Nationalität. Die Bezahlung (am 12.7.2000 937.827,59 S und am
13.7.2000 223.479,61 S) erfolgte durch Überweisung auf das Konto der D. bei
der L., wobei vom Rechnungsbetrag ein Skonto von 3 % abgezogen wurde. Es seien
keine weiteren Geschäftsbeziehungen mit der D. aufrecht, noch bestehe eine
Kontaktmöglichkeit.
Die Aussage der Geschäftsführerin hinsichtlich
der Weitergabe einer Handynummer von Herrn M. wurde von Herrn I. (Niederschrift
vom 22. März 2001) bestätigt. Ein Kontakt sei von Herrn N. durch
Besuch einer Baustelle der J. hergestellt worden. Es sei ihm derzeit aber weder
die konkrete Handynummer bekannt, noch bestand oder bestehe zur Zeit eine
Geschäftsbeziehung zwischen der D. und der J. .
Zur D. hat das Finanzamt festgestellt, dass diese Firma
beim Handelsgericht Wien eingetragen ist (Gesellschaftsvertrag vom 19. Juni
2000, Ersteintragung am 30. Juni 2000), wobei als
Geschäftsanschrift die Adresse in E. angeführt sei. Da die D.
einerseits zum Zeitpunkt der Rechnungslegung noch nicht existent war und
andererseits die von ihr angeführte Anschrift unichtig war, liegen die
gemäß
§ 12 UStG für den Vorsteuerabzug geforderten
Rechnungen im Sinne des § 11 UStG nicht vor, sodass die geltend
gemachte Vorsteuer in Höhe von insgesamt 199.537,32 S von der
Betriebsprüfung nicht anerkannt wurde.
In der dagegen eingebrachten
Berufung vom 23. April 2001 führte
die steuerliche Vertreterin gegen die Prüfungsfeststellung der unrichtigen
Anschrift des leistenden Unternehmens aus, dass in allen der Bw. zur
Verfügung stehenden Unterlagen der Sitz der D. mit der der
Geschäftsanschrift in E. ausgewiesen sei. Als Nachweis wird der
Gesellschaftsvertrag vom 19. Juni 2000 (Errichtung der D. ), der Auszug aus dem
Firmenbuch (Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 29. Juni 2000 über
Antrag auf Neueintragung der Firma D. ) und die Bestätigung
gemäß
§ 10 Abs. 3 GmbHG über die bar zu
leistende Stammeinlage der D. bei der L. (H. ) vorgelegt.
Erhebungen im Zuge der Prüfung im Jahre 2001
könnten an dem Sachverhalt, der im Zeitraum der Leistungserbringung und der
Rechnungslegung zweifelsfrei gegeben war, nichts ändern. Es mag sein, dass
im Zeitpunkt der Erhebungen in O. keine Geschäftsanschrift mehr gegeben war
und eine diesbezügliche erforderliche Meldung an das Handelsgericht nicht
erfolgt sei, was aber nicht zum Nachteil der Bw. führen könne. Der im
Juni 2000 zu Recht vorgenommene Vorsteuerabzug könne nicht dadurch verwehrt
werden, dass das leistende Unternehmen nicht mehr existent wäre.
Entsprechend der Tz. 198 der UStRl. 2000 werde eine GmbH bereits vor ihrer
Eintragung in das Firmenbuch als Steuersubjekt angesehen (Vorgesellschaft), wenn
der Gesellschaftsvertrag abgeschlossen ist und eine nach außen hin
erkennbare Tätigkeit entfaltet werde, wodurch die Ausführungen im
Prüfungsbericht hinsichtlich der Vorgründungsgesellschaft rechtlich
widerlegt werden.
In der
Stellungnahme der Betriebsprüfung
vom 17. August 2001 brachte das Finanzamt aufgrund weiterer durchgeführter
Erhebungen an der vermeintlichen Betriebs- bzw. Wohnadresse in P. bzw. in Q.
vor, dass an der Adresse E. , niemand angetroffen wurde bzw. befand sich kein
Hinweis auf die Firma D. . An der Tür Nr. 6 befinde sich vielmehr ein
Namensschild "R.", welcher laut Auskunft der Hausverwaltung aufgrund eines
vorliegenden Mietvertrages seit 1. Dezember 1997 der Mieter dieser
Wohnung sei. Laut Mietvertrag dürfe diese Wohnung nur zu Wohnzwecken
genutzt werden; eine Untermietung sei untersagt. Laut Aufkunft der
Hausbesitzerin S. sei ihr der Name M. nur durch gelegentliche Poststücke
bekannt, welche auf dem Briefkasten zurückgelassen werden, wie Rechnungen
von Maxmobil.
Es wurde versucht, den Mieter der Wohnung in O. , Herr R. ,
am vermeintlichen Arbeitsplatz zu befragen. Der laut Sozialversicherungsabfrage
seit 25. Juni 2001 aktuelle Dienstgeber - die Firma T. -
konnte jedoch nicht ausfindig gemacht werden. Laut Auskunft der Hausverwaltung
des Objektes in U. ist Tür 37 seit 1. Februar 2001 leerstehend und der Name
V. nicht bekannt.
Auch die Besichtigung des Hauses in W. als vermeintlicher
Wohnort des angeführten Geschäftsführers der D. , Herrn N. ,
ergab, dass es lediglich 13 Wohnungen gäbe und eine Tür 23 nicht
vorhanden sei. Auch Erhebungen bei der zuständigen Hausverwaltung ergaben,
dass für eine Tür 23 kein Mietvertrag bestehe und weder Herr N. noch
seine - laut Bundespolizeidirektion Wien an der Adresse in Q.
vermeintliche Unterkunftsgeberin X. - als Mieter dieses Hauses geführt
werden.
Beim vorgelegten Gesellschaftserrichtungsvertrag der D. sei
ersichtlich, dass als Vertreter des Geschäftsführers und
Alleingesellschafters Herrn N. Herr Y. mit Spezialvollvmacht aufgetreten sei und
somit Herr N. nicht persönlich in Erscheinung getreten sei.
Auch mittels der im Telefonbuch unter D. eingetragenen 2
Handynummern wurde versucht, Kontakt aufzunehmen, wobei sich bei einer Nummer
nur eine Mobilbox meldet, bei der anderen Nummer werde man von einer weiblichen
Stimme mit ausländischen Akzent aufgefordert, eine Nachricht zu
hinterlassen.
Aufgrund dieser Erhebungen ging das Finanzamt davon aus,
dass die D. nie ihren Sitz in E. hatte.
In der
Gegenäußerung vom 17.
September 2001 entgegnete die steuerliche Vertreterin, gelegentliche
Poststücke an der vermeintlichen Betriebsadresse bestätigen, dass der
Name des leistenden Unternehmens unter dieser Betriebsadresse bekannt sei und
die Betriebsanschrift als Sitz des Unternehmens laut Firmenbuch auch
tatsächlich bestanden habe. Es bestätige sich hiermit, dass auch die
Firma Maxmobil in Geschäftsbeziehung mit der D. gestanden sei. Für die
Geschäftsführerin der Bw. gab es allein aus dem Ablauf der
Geschäftsbeziehung mit dem leistenden Unternehmer nie einen Zweifel
darüber, dass die Geschäftsanschrift nicht richtig sei. Steuerlich
irrelevant halte sie in Anbetracht der tatsächlichen Nutzung als Sitz des
Unternehmens den Hinweis, dass an der gegenständlichen Anschrift ein
anderer Mieter aufscheine und die Wohnung nur zu Wohnzwecken genutzt hätte
werden dürfen.
In der am 1. Oktober 2001 abweisenden
Berufungsvorentscheidung wurde vom
Finanzamt dazu ausgeführt, dass aus dem Umstand, dass Schriftstücke an
die D. - wie von einem Mobilfunkbetreiber - an die gegenständliche
Anschrift erfolgten, nicht abgeleitet werden könne, dass es sich um die
richtige Firmenanschrift handle, sondern dass die D. auch gegenüber dem
Mobilfunkbetreiber die falsche Firmenanschrift verwendete. Scheine auf einer
Rechnung als leistender Unternehmer eine Firma auf, die unter dieser Adresse
nicht existiere, so fehle es an der Angabe des leistenden Unternehmers und somit
einer Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit von Vorsteuern. Es liege
nach dem Erkenntnis des VwGH vom 24.4.1996, 94/13/0133 daher keine Rechnung vor,
die zum Vorsteuerabzug berechtige.
Es genüge nicht, dass irgendein Unternehmer die in
Rechnung gestellten Leistungen erbracht habe, es müsse der Rechnung
vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich
geleistet hat. Daher ist nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der
richtigen Adresse erforderlich (VwGH 26.9.2000, 99/13/0020).
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2001 stellte die steuerliche
Vertreterin fristgerecht einen
Vorlageantrag, in dem sie abermals
vorbringt, dass die Sachverhaltsfeststellungen des Finanzamtes unschlüssig
seien. Dass die gegenständliche Adresse eine unrichtige sei, sei nicht
belegt worden und daher aktenwidrig. Abschließend werde auf die
Ausführungen in der Berufung und der Gegenäußerung zur
Stellungnahme der Betriebsprüfung verwiesen.
Am 8. November 2002 erging ein
Umsatzsteuerbescheid für das Jahr
2001, wobei auf die Begündung der Berufungsvorentscheidung vom 1.
Oktober 2002 (gemeint offenbar 2001) verwiesen wurde.
In der dagegen eingebrachten - nunmehr
streitgegenständlichen -
Berufung vom 3. Dezember 2002 wird
auf die Ausführungen in der Berufung vom 23. April 2001, die
Gegenäußerung zur Stellungnahme der Betriebsprüfung vom 17.
September 2001 und auf den Vorlageantrag vom 24. Oktober 2001 hingewiesen. Auch
das bereits anlässlich der Berufung vom 23. April 2001 vorgelegte
Beweismaterial (Gesellschaftsvertrag der D., Bestätigung gemäß
§ 10 Abs. 3 GmbHG, Firmenbuchauszug) wurde nochmals übermittelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die vorgelegten Rechnungen der D. zum
Vorsteuerabzug berechtigen.
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer
abziehen.
Nach § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 müssen Rechnungen
den Namen und die Anschrift des
liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten.
Diese Bestimmung dient nicht nur der Kontrolle, ob der
Leistungsempfänger eine (zum Vorsteuerabzug berechtigende) Leistung von
einem anderen Unternehmer erhalten hat, sondern auch der Sicherstellung der
Besteuerung beim leistenden Unternehmer (Ruppe, UStG 1994, § 11 Tz. 59).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 14.1.1991, 90/15/0042,
ausgesprochen, dass sich das Gesetz im § 11 Abs. 1 Z 1 nicht mit Angaben
begnügt, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt
hervorgeht, dass (irgend) ein Unternehmer die in Rechnungen gestellten
Lieferungen oder Leistungen erbrachte; es muss der Rechnung vielmehr eindeutig
jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder
geleistet hat. § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 fordert aber für die
eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei
Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Es
muss daher davon ausgegangen werden, dass in einer Rechnung sowohl der richtige
Name als auch die richtige Adresse angegeben sein muss. Es kann somit auch die
Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug
nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (vgl. VwGH vom 24.4.1996, Zlen
94/13/0133, 0134, vom 26.9.2000, 99/13/0020).
Das Finanzamt stützt die Nichtanerkennung der
strittigen Vorsteuerbeträge darauf, dass an der auf den Rechnungen
angegebenen Firmenadresse der Rechnungsaussteller - die D. - unbekannt
gewesen ist.
Diese Nichtanerkennung beruht auf folgendem der
Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt:
Die D. ist mit Gesellschaftsvertrag vom 19. Juni 2000
gegründet worden, was mit Antrag auf Neueintragung am 27. Juni 2000 beim
Handelsgericht Wien eingelangt ist. Als Geschäftsanschrift wurde die
Adresse in E. angeführt. Als Geschäftsführer und
Alleingesellschafter ist N. angegeben, dessen Wohnadresse sich in Z. befinden
soll.
Erhebungen des Finanzamtes zur D. bzw. zu N. ergaben, dass
weder die D. noch Herr N. weder an der Adresse in O. , noch in Q. bekannt sind,
aber auch nicht Mieter der beiden Wohnungen sind.
Es wurden im Haus in E. , gelegentlich Poststücke der
Firma D. vorgefunden.
Herr N. , geb. 15. Februar 1972, slowenischer
Staatsbürger, war zwar ab 13. Juni 2000 an der Adresse in z.,
polizeilich gemeldet, aber ab 4. August 2000 nach unbekannt verzogen.
Die D. ist gemäß ihrer im Firmenbuch angebenen
Geschäftsanschrift beim zuständigen Finanzamt zwar steuerlich erfasst,
es wurden niemals - auch nicht im Juni 2000 - Umsätze erklärt,
noch wurden bei der Wiener Gebietskrankenkasse Arbeitnehmer gemeldet.
Entscheidungswesentlich ist, dass die D. ihren Sitz nicht
an der in den Rechnungen angegebenen Adresse hatte. Wenn die Personen, die
über die Wohnung an der angegebenen Adresse verfügungsberechtigt sind
- wie der Hausverwalter oder -besitzer-, die D. nicht kennen, kann
sehr wohl davon ausgegangen werden, dass sie dort unbekannt ist. Die Bw. hat
diese Feststellung allgemein bestritten, ohne jedoch substantiierte
Beweisanträge zu stellen. Hingegen hat das Finanzamt in den Niederschriften
bzw. in der Stellungnahme zur Berufung ausführlich dargelegt, auf welche
Beweismittel sich die Feststellungen der Prüferin gründen. Die
Erhebungen durch das Finanzamt haben gezeigt, dass die D. am angegebenen Ort
kein Geschäftslokal hatte, was auch durch die Nichterreichbarkeit des
vermeintlichen Geschäftsführers Herrn N. unterstrichen wird. Laut dem
polizeilichem Melderegister ist er jedenfalls ab Anfang August 2000 unbekannt
verzogen. Da im Geschäftsverkehr die Notwendigkeit der Erreichbarkeit
über einen längeren Zeitraum besteht, hätte nach Ansicht des
Unabhängigen Finanzsenates ein möglicher Geschäftsführer an
einem verifizierbaren Ort für entsprechende telefonische Erreichbarkeit
sorgen müssen. Der Unabhängige Finanzsenat vermag der von der Bw.
vertretenen Ansicht nicht zu folgen, dass die richtige Anschrift des leistenden
Unternehmers durch die ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen
(Gesellschaftsvertrag, Firmenbuchauszug), welche eine eindeutige Feststellung
der Anschrift des leistenden Unternehmers ermöglichen, ersetzt werden
könnte. Die Berufungsbehörde hält dem entgegen, dass aus der in
einem Gesellschaftsvertrag oder dem Firmenbuch bekannt gegebenen
Geschäftsanschrift nur hervorgeht, dass sie dem Notar bzw. dem
Firmenbuchgericht gegenüber angegeben wurde. Es handelt sich dabei jedoch
um unüberprüfte Angaben.
Das Argument, die Existenz der D. könne nicht
geleugnet werden, weil gelegentlich an sie adressierte Poststücke
aufgefunden und offenbar vom Reinigungsdienst entsorgt werden, kann der
Unabhängige Finanzsenat nicht als Argument für eine tatsächliche
Existenz dieser Firma werten, da es sich dabei nur um Poststücke handelt,
die der Mieter der Wohnung in E. - Herr R. - nicht entgegen genommen hat. Es
kann eigentlich nur ein Hinweis darauf sein, dass auch anderen Firmen
gegenüber die angegebene Adresse in mißbräuchlicher Absicht
verwendet wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger
Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass die in § 11 Abs. 1 UStG 1994
bezeichneten Merkmale der Rechnung vollständig enthalten sein müssen,
damit ein Vorsteuerabzg vorgenommen werden kann. Dazu gehört auch der Name
und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers. Die Rechnung muss
dabei den richtigen Namen und die richtige Anschrift enthalten. Die Angabe einer
falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt für sich allein
schon die Berechtigung des Leistungsempfängers zum Vorsteuerabzug aus (VwGH
30.4.2003, 98/13/0119 u.a.). Es besteht auch keine Möglichkeit, eine
fehlende Voraussetzung in wirtschaftlicher Betrachtungsweise als gegeben
anzunehmen (VwGH 14.1.1991,90/15/0042).
Darüberhinaus würde auch der gute Glaube der Bw.
auf eine dem Gesetz entsprechend gestaltete Rechnung - somit auch einer
richtigen Anschrift - einen Vorsteuerabzug nicht zulässig machen. Das
Risiko einer Enttäuschung in seinem guten Glauben hat vielmehr der zu
tragen, der im guten Glauben handelt. Weshalb der gutgläubig Handelnde
berechtigt sein soll, dieses sein eigenes Risiko auf einen Dritten, nämlich
den Abgabengläubiger (Republik Österreich) zu überwälzen,
ist nicht einsichtig. Bleibt der Leistungserbringer für den
Abgabepflichtigen greifbar, würden sich unterlaufene Fehler in der
Rechnungslegung im Innenverhältnis zwischen den Vertragspartnern und sei es
durch Ausstellung einer berichtigten Rechnung, beheben lassen. Die
Ungreifbarkeit eines Leistungserbringers aber ist das Risiko eines
Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen
Partner eingelassen hat. Für eine Überwälzung dieses Risikos auf
die Abgabenbehörde besteht kein rechtlicher Grund. Dass die
Geschäftsführerin der Bw. im Ablauf der Geschäftsbeziehung nie
Zweifel an einer unrichtigen Anschrift hatte, beseitigt nicht die Zweifel der
Abgabenbehörde daran. Die Erhebungen des Finanzamtes lieferten auch
entsprechende Beweise.
Auch der Verweis auf die Erschließbarkeit durch die
Firmenbuchabfrage ist insoweit der Berufung nicht dienlich, als - wie oben
geschildert - die Rechnungsausstellerin an der angeführten Adresse nicht
existent war.
Essentielle Voraussetzung des Vorsteuerabzuges ist nach der
durch die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 Z 1 iVm § 11 Abs. 1 UStG
1994 gestalteten Rechtslage die eindeutige Identifizierbarkeit des
Rechnungsausstellers allein anhand der in der Rechnung angeführten
Identifikationsmerkmale.
Da die zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzuges
herangezogenen Rechnungen hinsichtlich der Anschrift des leistenden Unternehmers
mangelhaft waren, berechtigen sie nicht zum Vorsteuerabzug.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 13.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0825-W/03
- Stammnummer
- 16955
- Gültig
- 13.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF