Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4569-W/02
Erbringung von Bauleistungen durch Schwarzarbeiter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4569-W/02vom 20.12.2007Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Hofrätin H und die weiteren
Mitglieder Hofrat A, B und Mag. C im Beisein der Schriftführerin FOI D
über die Berufung der Bw.,
vertreten durch Vertreter, vom 18. September 2002 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Wien 23 vom 22. August 2002 betreffend die einheitliche und
gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß
§ 188 BAO
für die Jahre 1998 und 1999 nach der am 11. Dezember 2007 in
1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten
mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Bw. St.Nr.S handelt es sich um die Hausgemeinschaft
in Wien. An dieser waren im streitgegenständlichen Zeitraum J und N jeweils
im Ausmaß von 50 % beteiligt.
Mit Schenkungsverträgen vom 19. Dezember 2005 und vom
16. März 2006 wurden jeweils 12,5% des Anteiles des N an 1, 2, 3 und
4übertragen.
J und N waren im berufungsgegenständlichen Zeitraum
weiters an der Hausgemeinschaft L,
Steuernummer St., jeweils zu 50 %, beteiligt. Die die Bw. betreffende
Umsatzsteuer wurde unter dieser Steuernummer erfasst. Unter der o. g.
Steuernummer erfolgte lediglich die einheitliche und gesonderte Feststellung der
Einkünfte der Bw. gem. § 188 BAO.
Bei der Bw. wurde im Zeitraum vom 7. Dezember 2000 bis zum
30. Juli 2001 eine die gesonderte Gewinnfeststellung der Jahre 1996 bis
1999 betreffende Betriebsprüfung durchgeführt.
Im Zuge dieser Betriebsprüfung wurde die Bw. von der
BP aufgefordert, einen Fragebogen hinsichtlich der Firma P zu beantworten. Diese
Beantwortung langte am 2. März 2001 beim Finanzamt ein. In dieser gab
die Bw. bekannt, dass die Geschäftsverbindung mit dem o. e. Unternehmen ca.
1996 auf Grund von Bewerbungsschreiben und anschließenden
persönlichen Gesprächen zustande gekommen sei. Die weitere Frage,
welche Unterlagen wie schriftliche Anbote, etc. bei der Geschäftsanbahnung
mit dieser existierten, beantwortete die Bw. nicht.
Die Bw. führte weiters aus, dass sie von der Firma P
einen Firmenbuchauszug sowie den Notariatsakt abverlangt habe, um sich von deren
Existenz zu überzeugen. In den Firmenräumlichkeiten dieses
Unternehmens sei die Bw. nicht gewesen. Die Ausweise der Herrn P. und M., die
für dieses Unternehmen aufgetreten seien, habe die Bw. bei der
Geschäftsanbahnung überprüft. Der Leistungsinhalt sei durch
Angebote, persönliche Gespräche auf Baustellen sowie mündliche
und schriftliche Vereinbarungen festgelegt worden. Die weitere
diesbezügliche Frage, welche schriftlichen Vereinbarungen wie
Auftragsvereinbarungen, Auftragsbestätigungen, Verträge, etc.
diesbezüglich existierten, beantwortete die Bw. nicht. Beauftragt worden
seien Fassadenarbeiten, Schwarzdachdeckung sowie Fensterreparaturen.
Hinsichtlich eines Nachweises einer Leistung durch die
Firma P , wie Bautageberichte, Bautagebücher, sonstige
Kontrollaufzeichungen, Stunden- oder Anwesenheitslisten u. Ä. - befragt,
gab die Bw. wörtlich an:
"Persönliche Kontrolle und
Maßnahmen auf der Baustelle". Weitere diesbezügliche Angaben
erstellte die Bw. nicht.
Betreffend die Kontrolle der beauftragten Leistungen
befragt, gab die Bw. an, dass diese persönlich erfolgt seien. Die
Beaufsichtigung der Arbeiter der beauftragten Gesellschaft und die
Überprüfung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen im Hinblick auf
Arbeitsbewilligungen und Anmeldungen bei der Gebietskrankenkasse sei durch die
Ausführenden der Firma P erfolgt. Die weitere diesbezügliche Frage, ob
dazu Aufzeichnungen existierten, beantwortete die Bw. nicht.
Die Frage, wer das Material beigestellt habe, beantwortete
die Bw. damit, dass diese durch den Auftraggeber erfolgt sei. Die
Rechnungsübergabe sei durch die Herren P. und M. erfolgt. Die weitere
Frage, wie der Rechnungsinhalt bzw. -umfang überprüft worden sei und
welche Aufzeichnungen dazu existierten beantwortete die Bw. wörtlich wie
folgt: "Anbote, persönliche
Gespräche auf Baustellen, mündliche und schriftliche
Vereinbarungen." Weitere diesbezügliche Angaben erstellte die Bw.
keine.
Befragt, nach welchem Zahlungsplan Teilzahlungen bzw. in
welchen Zeitabständen und nach welchen Kriterien (Leistungsfortschritt,
wöchentlich u. Ä.) Akontozahlungen zu leisten gewesen seien und welche
diesbezügliche Unterlagen vorlägen, gab die Bw. an, dass diese nach
Baufortschritt und nach mündlicher Vereinbarung erfolgt seien.
Befragt, wer die Anzahlungen im Falle von Barzahlungen
kassiert habe, bzw. auf welches Konto (Kontonummer und Kreditinstitut) diese
Beträge überwiesen worden seien, beschränkte sich die Bw. auf die
Angaben der Namen der Herrn P. und M. .
Befragt, anhand welcher Unterlagen sich die Bw.
überzeugt habe, dass diese Personen berechtigt gewesen seien, die
Barbeträge zu kassieren und wie der Empfang der Barbeträge
bestätigt worden sei, verwies die Bw. wiederum darauf, dass sie sich von
der Firma P einen Firmenbuchauszug sowie den Notariatsakt habe vorlegen lassen
und darauf, dass die beiden Genannten ihr persönlich bekannt gewesen seien.
Abschließend gab die Bw. bekannt, dass die
Geschäftsverbindung zu dieser Gesellschaft seit ca. März 1999 nicht
mehr aufrecht sei und dass gegenüber dieser keine Verbindlichkeiten mehr
bestünden.
Die Betriebsprüfung forderte die Bw. weiters unter
Hinweis darauf, dass sich diese im Jahre 1998 der Firma P bedient habe, um
Instandsetzungsarbeiten an Fassaden diverser Hallen vorzunehmen, mit Telefax vom
8. März 2001 auf, bekanntzugeben, welchen Leistungsinhalt die
Rechnungen Nr. 152 vom 14. September 1998 über ATS 110.000,-- netto sowie
Nr. 165 vom 28. September 1998 über ATS 240.000,-- netto gehabt
hätten, da deren Leistungsinhalt nicht nachvollziehbar sei und da beide
Rechnungen denselben Inhalt "Fassade ca 270
m
2
"
aufwiesen. Die Rechnungssumme der Re Nr. 165 sei doppelt so hoch, umfasse
jedoch laut Lageplan eine weit geringere Fläche.
Hinsichtlich der Firma P führte die BP in diesem
Vorhalteschreiben weiters aus, dass im Jahre 1997 seitens des Finanzamtes
für Körperschaften folgende, diese betreffende, Ermittlungen
durchgeführt worden seien:
Laut Meldeamt sei deren Geschäftsführer, Herr
M.M, seit dem 29. Oktober 1996 nicht mehr ich Wien gemeldet und unbekannten
Aufenthalts,
laut Wiener Gebietskrankenkasse seien keine Dienstnehmer
beschäftigt, die letzten Dienstnehmer seien am 25. Juni 1996 abgemeldet
worden,
im Zuge von Begehungen durch Erhebungsorgane des
Finanzamtes für Körperschaften sei im Jahre 1997 festgestellt worden,
dass diese keine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt habe,
an deren Geschäftsanschrift seien seit Oktober 1997
keine Zustellungen mehr möglich,
laut Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 19. Februar
1998 könne das Amtslöschungsverfahren zur genannten Firma nur deshalb
nicht eingeleitet werden, da eine Zustellung weder an den
Geschäftsführer noch an die Gesellschaft möglich sei,
an abverlangten Unterlagen sei bisher ein Kostenvoranschlag
der Fa. P vom 17. August 1998 betreffend Dachreparaturen an Gebäuden
vorgelegt worden. Es existiere jedoch keine Dachreparaturen betreffende
Rechnung.
Demnach sei das genannte Unternehmen im Jahre 1998 nicht
mehr existent gewesen. Nach dem derzeitigen Ermittlungsstand seien keine
geeigneten Nachweise für die Leistungen des o. a. Unternehmens
vorgelegt worden.
Weiters ersuchte die BP die Bw. bezugnehmend auf deren
Beantwortung des o. e. Fragebogens zur Firma P , Anbote, schriftliche
Vereinbarungen, Protokolle über Maßnahmen auf den Baustellen sowie
Bewerbungsschreiben vorzulegen.
Mit Schreiben vom 21. März 2001 gab die Bw. bekannt,
dass die in der Rechung ausgewiesene Fläche von 270
m2 unrichtig
wiedergegeben worden sei und dass die tatsächlich Angabe
460 m2 hätte
lauten sollen. Der Preis sei in diesem Fall etwas höher, da sich bei den
Fassadenarbeiten herausgestellt habe, dass die Ausbesserungen aufwendiger
gewesen seien als ursprünglich angenommen. Der Fehler sei auf die
Textverarbeitung zurückzuführen. An und für sich sei die gleiche
Leistung verrechnet worden, jedoch in einem größeren Umfang als bei
der zweiten Rechnung. Die Leistungsbeschreibung in diesen beiden Rechungen sei
als sehr genau zu bezeichnen.
Die Bw. habe sich, bevor sie Aufträge erteilt habe,
sehr genau mit ihren Kontrahenten beschäftigt. Dabei verweise sie auf die
Firmenbuchauszüge. Der letzte ihr vorliegende stamme vom 15. Dezember 1998.
Es könne der Fall sein, dass Herr M.M nicht in Wien sondern in
Niederösterreich oder im Burgenland gemeldet sei. Weiters sei nicht
erforderlich, dass sich Auftraggeber bei der Wiener Gebietskrankenkasse
erkundigten, ob der Kontrahent Dienstnehmer angemeldet habe. Eine
diesbezügliche Bekanntgabe wäre auf Grund der Amtsverschwiegenheit der
Gebietskrankenkasse auch nicht möglich.
Ob Erhebungsorgane der Finanzverwaltung im Zuge von
Begehungen im Jahre 1997 keine wirtschaftliche Tätigkeit feststellen
hätten können, könne die Bw. nicht überprüfen. Fest
stehe jedenfalls, dass Rechnungen und Leistungen, wie aus den Unterlagen
hervorgehe, noch im Jahre 1998 erbracht worden seien. Warum seit Oktober 1997
keine Zustellungen mehr möglich gewesen seien, könne die Bw. nicht
nachvollziehen. Die Bw. habe mit den Verantwortlichen laufend Gespräche
geführt, dies bereits im Hinblick auf den Baufortschritt und die laufenden
Zahlungen. Das Amtslöschungsverfahren sei im letzten Firmenbuchauszug vom
15. Dezember 1998 nicht angemerkt. Es könne sich um eine Verwechslung mit
einer ähnlich lautenden Unternehmung handeln.
Der Kostenvoranschlag der Firma P vom 17. August 1998 habe
erst eine Rechung außerhalb des Prüfungszeitraumes nach sich gezogen,
nämlich die Endabrechnung vom 28. Jänner 1999.
Es könne daher nicht behauptet werden, dass die Firma
P nicht mehr existent gewesen sei, da durch die Unterlagen das Gegenteil
bewiesen worden sei. Außerdem hätte sich die Finanzverwaltung selbst
von den geleisteten Arbeiten überzeugen können, da es sich um
umfangreiche, in die Augen fallende Leistungen handle.
Es sei auch ein Anbot von der Firma RL eingeholt worden.
Dieses habe jenes der Firma P jedoch um ATS 1,000.000,-- überschritten.
Daher habe aus wirtschaftlichen Gründen gar keine andere Möglichkeit
bestanden, als das letztgenannte Unternehmen zu beauftragen. Die kleineren
Arbeiten seien ohne Ausschreibungen vergeben worden, da es sich bei den Objekten
nicht um fremdes sondern um eigenes Vermögen gehandelt habe. Die Protokolle
über die Maßabnahmen auf den Baustellen seien von der Bw. nicht
geführt worden, da sich diese vom Baufortschritt persönlich
überzeugt habe und dementsprechend Akontozahlungen habe leisten
können. Die Bewerbungsschreiben seien daher bis auf eine Ausnahme nicht
erfolgt. Es habe sich herumgesprochen, dass die Bw. größere
Bauvorhaben geplant habe. Daher sei vor Beginn der Dacharbeiten ein Vertreter
der Firma P zu einem mündlichen Gespräch bei der Bw. erschienen und
habe einen entsprechenden Kostenvoranschlag vorgelegt.
Abschließend verwies die Bw. auf das Erkenntnis des
VwGH vom 20. November 1996, Zl. 95/15/0179 und führte
diesbezüglich aus, dass bei der Frage des Vorsteuerabzuges nicht relevant
sei, ob das Finanzamt den Leistungsunternehmer steuerliche erfasst habe oder
nicht. Es lägen auch keine Scheinlieferungen vor, da jederzeit vorort
geprüft werden könne, was tatsächlich gemacht worden sei.
Unter Tz 13 des BP-Berichtes stellte die
Betriebsprüfung fest, dass von der Bw. in den Jahren 1998 und 1999 aus
folgenden Rechnungen der Fa. P , Gasse,
Werbungskosten geltend gemacht worden seien:
|
Re.Nr.
|
Re.Datum
|
verrechnete
|
Leistungs-
|
netto
|
20%
USt
|
|
|
Leistung
|
zeitraum
|
|
|
152
|
14.09.1998
|
Fassadenarbeiten
der
|
August
1998
|
110.000
|
22.000
|
|
|
Hallen
22 bis 54
|
|
|
|
165
|
28.09.1998
|
Fassadenarbeiten
der
|
September
1998
|
240.000
|
48.000
|
|
|
Hallen
2 und 16
|
|
|
|
09
|
28.01.1999
|
Dachreparaturen
an
|
September
1998
|
2.541.375
|
508.275
|
|
|
Gebäuden
|
bis
Jänner 1999
|
|
Der Leistungsinhalt der Rechnungen 152 und 165 sei nicht
nachvollziehbar: Diese beiden Rechnungen wiesen bei unterschiedlichem
Leistungsumfang den gleichen Inhalt - "Fassade
ca.270
m
2
"
- auf. Die verrechnete Leistung der Rechnung 165 sei doppelt so hoch wie
die der Rechnung 152 zugrundeliegende, umfasse jedoch laut Lageplan eine bei
weitem geringere Fläche.
In der diesbezüglichen Vorhaltsbeantwortung vom 21.
März 2001 habe die Bw. diese Unstimmigkeiten mit einem Fehler in der
modernen Textverarbeitung damit begründet, dass eine Zahl nicht
ausgebessert worden sei. Die in der Rechnung (welche?) ausgewiesene Fläche
von 270m2 sei
unrichtig wiedergegeben, tatsächlich hätte es
460 m2
heißen sollen. Der Preis wäre auch aufgrund von aufwendigen
Ausbesserungen höher gewesen.
Von Seiten der Betriebsprüfung werde die Ansicht
vertreten, dass bei ordentlicher Geschäftsabwicklung die fehlerhaften
Angaben in den Rechnungen nach gegenseitiger Kontrolle jedenfalls korrigiert
worden wären. Eine Berichtigung der Rechnung würde bei einer modernen
Textverarbeitung jedenfalls kein Problem darstellen.
Die Behauptung der geprüften Hausgemeinschaft, die
richtige Fläche bei der Rechnung 165 wäre nicht
270 m2, sondern
460 m2 gewesen,
obwohl die betroffenen Gebäude dem Lageplan nach eine weit geringere
Fläche umfassten als jene der Rechnung 152, könne daher nicht
nachvollzogen werden. Zur Klärung dieser Unstimmigkeiten seien keine den
Rechnungen zugrunde liegenden Unterlagen, aus denen eindeutig hervorgehe,
über welche Leistungen in welcher Rechnung genau abgerechnet worden sei,
vorgelegt worden.
Der Leistungszeitraum der Rechnungen 152, 165 und 09 sei
nicht ausreichend angegeben: Genaue Zeiträume seien mangels Vorlage von
Unterlagen nicht eruierbar.
Zum Nachweis der von der Fa. P in Rechnung gestellten
Leistungen sei in der Vorhaltsbeantwortung vom 2. März 2001 behauptet
worden, dass Anbote, schriftliche Vereinbarungen und Bewerbungsschreiben
vorlägen. Trotz Aufforderung seien diese Unterlagen nicht vorgelegt
worden.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, aufgrund der
oben dargestellten Ermittlungen, der Nichtvorlage von Leistungsnachweisen und
der ungeklärten Unstimmigkeiten in den Rechnungen, sei die
Betriebsprüfung zur Ansicht gelangt, dass die Fa. P die in Rechnung
gestellten Leistungen nicht erbracht habe.
Dass die Leistungen ausgeführt worden seien, habe die
geprüfte Hausgemeinschaft glaubhaft machen können.
Nach Lage des Falls anerkenne die Betriebsprüfung aus
den Rechnungen der Fa. P nur Werbungskosten in Höhe von ATS 233.333,33
(1998) und in Höhe von ATS 1.694.250,-- (1999).
Das Finanzamt erließ die bekämpften Bescheide am
22. August 2001 unter Zugrundelegung der Feststellungen der
Betriebsprüfung.
Mit Schreiben vom 17. September 2001 brachte die Bw. die
Berufung gegen die o. a. Bescheide ein. In der mit Schreiben vom 29. Oktober
2001 nachgereichten Begründung führte die Bw. betreffend des
Leistungsinhaltes der Rechnungen 152 und 165 unter Hinweis auf das o. e.
Schreiben vom 21. März 2001 aus, dass bereits zu diesem Zeitpunkt darauf
hingewiesen worden sei, dass es sich um einen Schreibfehler handle. Statt 270
m2 hätte man 460
m2 schreiben
müssen, was sich aufgrund der Division des Nettopreises durch die Anzahl
der Quadratmeter leicht beweisen ließe.
Beim ersten Fall: ATS 110.000,00-: 270 ergäbe ATS
407,00 pro Quadratmeter und beim zweiten Fall ATS 521,00 pro Quadratmeter. Durch
einen Abschreibfehler in der Rechnung 165 sei dieser Fehler entstanden.
Außerdem habe sich die Fassade vor der Ausbesserung in einem weitaus
schlechteren Zustand befunden und habe daher höhere Quadratmeterpreise nach
sich gezogen. Im Übrigen seien auch laut Kostenvoranschlag vom 11.
März.1998 von der P einige Zeit vorher ca. ATS 400,00pro
m2 vorgesehen gewesen.
Bei der Rechnung 152 seien die Außenfassaden für die Hallen mit der
Nr. 22, 25, 53 und 54 mit einer Seitenlänge von rd. 40 m und einer
Höhe von 4,70 m mit Außenputz versehen worden, und, nachdem es sich
um Pultdächer handle, noch weitere
"Dreiecke" mit dem ungefähren
Ausmaß 10,5 m x 1,60 m : 2, somit insgesamt rd. 270
m2. Bei der Rechnung
165 (für die Hallen Nr. 2 u. 16) seien eine Seitenlänge von 40 m x 8 m
Höhe und zwei weitere Seiten mit 21,5 m x 8 m ebenfalls mit Außenputz
versehen worden. Es sei erkennbar, dass bei der zweiten Rechnung eine wesentlich
höhere Halle (8 m zu 4,70 m) und zusätzlich zwei Seitenwände zur
Verrechnung gekommen seien.
Leistungszeitraum: Es stimme nicht, dass in den Rechnungen
152 und 165 bzw. 09 keine Zeiträume angeführt seien. Es heisse hier
bei Rechnung 152 - "Pauschalbetrag für
die gesamten durchgeführten Arbeiten im Monat August 1998" und in
der Rechnung 165 - "Pauschalbetrag für
die gesamten durchgeführten Arbeiten im Monat September 1998" und in
der Rechnung 09 - "Gesamtbetrag für die
gesamten durchgeführten Arbeiten von September 1998 bis Jänner
1999". Damit sei das Datum genau definiert und daher unverständlich,
warum eine derartige Beanstandung erfolgt sei.
Existenz der Firma P bzw. deren Geschäftsführer:
Über die Firma T, die auch als Gerüstverleiher auftrete und für
zahlreiche Baustellen der Bw. ständig tätig gewesen sei, sei die Bw.
mit der Firma P in den Jahren 1995 und 1996 in Verbindung getreten. Diese habe
sich für eine andere Baustelle ein Gerüst ausborgt, um
Fassadenarbeiten zu verrichten. Ein Teil dieser Beträge sei dann im
Verrechnungswege mit der Firma T. ausgeglichen worden. Vergleiche man die
Unterschriften und Dokumente von damals mit den jetzt von der Finanzverwaltung
beanstandeten, so sei erkennbar, dass immer dieselben Leute kontrahiert
hätten. Es schreibe selbst die Finanzverwaltung, dass zumindest bis 1996
verschiedene Behörden mit der Firma P zu tun gehabt hätten und
schriftlich verkehren hätten können. Dass dann die Firma P später
keine Dienstnehmer mehr bei der Krankenkasse angemeldet gehabt habe bzw. vom
damaligen Firmensitz offenbar verzogen sei, weil vom damaligen Finanzamt
für Körperschaften keine Zustellungen mehr möglich gewesen seien,
sei zwar für den Fiskus bedauerlich, könne die Bw. jedoch nicht
berühren. Die Bw. habe noch bis Anfang 1999 (wie auch aus den Unterlagen
hervorgehe) Arbeiten von der Firma P verrichten lassen. Die Bw. sei
überzeugt davon, dass es mehrere Unternehmen in Österreich gäbe,
die Schwarzarbeiter beschäftitgen und als
"U-Boote" existierten, da diese keine
Steuern und Abgaben zahlen wollten. Dies könne aber nicht zum Nachteil der
Leistungsempfänger geschehen. Außerdem sei eine Rechnungslegung
selbst nach Löschung im Firmenbuch nicht schädlich, da die
Löschung nicht die Rechtssubjekteigenschaft der juristischen Person beende
(vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 20. November 1996, Zl. 95/15/0179).
Unter Berufung auf ihre Anwälte führte die Bw.
weiters aus, dass zu ergänzen wäre, dass die Firma P nach wie vor im
Firmenbuch unter FN eingetragen sei und aus dem Firmenbuch auch weder die
Einleitung eines Amtslöschungsverfahrens noch eine sonstige Auflösung
der Gesellschaft oder etwa die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
ersichtlich sei.
Angesichts des Vertrauensschutzes, welchen das Firmenbuch
genieße (insbesondere § 5 HGB), wäre das Vorgehen der
Abgabenbehörde nur dann als zulässig anzusehen, wenn besondere
Umstände festgestellt worden wären, aus denen geschlossen werden
könnte, dass es der Bw. bei Eingehen des Vertragsverhältnisses mit dem
Geschäftsführer der P an der Gutgläubigkeit gefehlt habe. Solche
Feststellungen habe die Abgabenbehörde jedoch nicht getroffen.
Ergänzend zu dem vom steuerlichen Berater zitierten
Verwaltungsgerichtshoferkenntnis Zl. 95/15/0179 könnte auch die
Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. Februar 2001, 1 Ob
22/0ly zitiert werden, in welchem das Höchstgericht die
Rechtspersönlichkeit einer bereits gelöschten Gesellschaft mit
beschränkter Haftung für den Fall bejahe, dass noch - wenn auch
geringfügiges - verwertbares Gesellschaftsvermögen unverteilt
vorhanden sei.
Um so mehr müsse wohl die rechtliche Existenz der P
sowohl zum Zeitpunkt der Auftragserteilung, als auch zum Zeitpunkt der
Rechnungslegung als gegeben angesehen werden.
Der § 27 UStG sei im gegenständlichen Fall
nicht anzuwenden. Weiters liege ein Anbot vor. Ein Bewerbungsschreiben sei an
sich nicht notwendig, weil die Bw. - wie bereits erwähnt - über die
Firma T. mit der Firma P in Verbindung treten habe können und diese auch
seit 1996 Arbeiten für die Bw. verrichtet habe. Daher könne die Bw.
die Ansicht der Finanzverwaltung, dass die in Rechnung gestellten Leistungen an
sie nicht von der Firma P erfolgt seien, nicht nachvollziehen. Das Finanzamt
schreibe selbst, dass die Leistungen ausgeführt worden seien, es sei ein
Teil, nämlich ein Drittel der Werbungskosten gestrichen worden. In diesem
Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass Vorsteuern, falls auch diese aus
formalen Gründen gestrichen werden sollten, als Werbungskosten anzuerkennen
seien, weil die Beträge ja bezahlt worden seien. Im Übrigen sei auch
eine andere österreichische Firma ersucht worden, einen Kostenvoranschlag
für die in Rede stehenden Arbeiten zu erstellen. Auf diesen Umstand sei
bereits im Schriftsatz vom 21. März 2001 hingewiesen worden. Dabei
handle es sich um die Firma RL., deren Anbot sei allerdings um rd. S
1.000.000,00 höher gewesen, als jenes von der Firma P . Es wäre ein
Drittel. mehr zu begleichen gewesen, ein Umstand, mit dem Auftraggeber
täglich konfrontiert seien. Auch die Bw. gehe davon aus, dass die
Finanzverwaltung nicht den teuersten Anbieter bei Arbeiten in den Ämtern
bevorzuge.
Daher werde der Antrag gestellt, sämtliche
Beträge an die Firma P , die in den Rechnungen 152, 165 und 09 verzeichnet
und bezahlt worden seien, als Werbungskosten anzuerkennen und in eventu, falls
diese aus formalen Gründen gestrichen werden sollten, ebenso die
bezughabenden Vorsteuern.
Für den Fall, dass das Finanzamt der Ansicht der Bw.
nicht folge, ersuchte diese um Vorlage ihres Rechtsmittels bei der
Abgabenbehörde II. Instanz unter Ausschreibung einer mündlichen
Berufungsverhandlung. Diesbezüglich wird vom UFS angemerkt, dass die Bw.
mit Schreiben vom 23. Jänner 2003 einen Antrag auf Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat sowie auf Abhaltung einer mündlichen
Berufungsverhandlung einbrachte.
In ihrer Stellungnahme zur Berufung der Bw. vom 16. April
2002 führte die Betriebsprüfung hinsichtlich der Leistungsbeschreibung
aus, dass aus der Rechnung 152 ("...
Fassadenarbeiten der Hallen 22 bis 54...") nicht eindeutig hervorgehe, an
welchen Hallen konkret Arbeiten durchgeführt worden seien. Erst im Wege der
Berufung sei der Leistungsumfang der Arbeiten der Rechnungen 152 und 165
konkretisiert worden.
Zur Klärung der unrichtigen Rechnungsausstellung seien
jedoch keine den Rechnungen zugrunde liegenden Unterlagen, aus denen eindeutig
hervorgehe, über welche Leistungen in welcher Rechnung genau abgerechnet
worden sei, vorgelegt worden.
Hinsichtlich fehlender Angaben über die
Leistungszeiträume führte die BP aus, dass im Berufungsschreiben
behauptet werde, dass durch die Bezeichnungen
"...im Monat August 1998...", "...im Monat
September 1998..." und "...von September 1998 bis Jänner 1999" das
Datum genau definiert sei.
Weder sei ein genaues Datum definiert, noch sei glaubhaft,
dass die Arbeiten bei den verschiedenen Hallen jeweils exakt einen Monat
angedauert hätten. Es seien, wie im Bericht erwähnt, keine Unterlagen,
die die Angaben der Bw. verifizieren hätten könnten, vorgelegt
worden.
Hinsichtlich der Existenz der Fa. P verwies die BP auf ihre
diesbezüglichen Ausführungen im BP-Bericht und führte weiters
aus, dass sie nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, aufgrund der oben
dargestellten Ermittlungen, der Nichtvorlage von Leistungsnachweisen und der
ungeklärten Unstimmigkeiten in den Rechnungen, zur Ansicht gelangt sei,
dass die Fa. P die in Rechnung gestellten Leistungen nicht erbracht habe. Die
Vorsteuern aus den Rechnungen dieses Unternehmens seien daher nicht anzuerkennen
gewesen.
Die Leistungserbringung habe die Bw. teilweise glaubhaft
machen können. Das habe zu einer Nichtanerkennung dieser Ausgaben zu einem
Drittel geführt.
Das Finanzamt übermittelte der Bw. die o. e.
Stellungnahme der BP zur Wahrung des Parteiengehörs und um dieser
Gelegenheit zu einer Gegenäußerung zu geben mit Schreiben vom
30. April 2002.
Eine derartige Gegenäußerung zu dieser
Stellungnahme der Betriebsprüfung erstellte die Bw. nicht.
Am 11. September 2002 erließ das Finanzamt eine
abweisende Berufungsvorentscheidung und führte in dieser hinsichtlich der
Leistungsbeschreibung aus, dass aus der Rechnung 152
("... Fassadenarbeiten der Hallen 22 bis
54...") nicht eindeutig hervorgehe, an welchen Hallen konkret Arbeiten
durchgeführt worden seien. Erst im Wege der Berufung sei der
Leistungsumfang der Arbeiten der Rechnungen 152 und 165 konkretisiert worden.
Allerdings seien zur Klärung der unrichtigen Rechnungsausstellung keine den
Rechnungen zugrunde liegenden Unterlagen, aus denen eindeutig hervorgehe,
über welche Leistungen in welcher Rechnung genau abgerechnet worden sei,
vorgelegt worden.
Das Finanzamt führte weiters aus, dass im
Berufungsschreiben behauptet werde, dass durch die Bezeichnungen
"...im Monat August 1998...","...im Monat
September 1998..." und "...von September 1998 bis Jänner 1999" das
Datum genau definiert sei. Weder sei ein genaues Datum definiert, noch sei es
glaubhaft, dass die Arbeiten bei den verschiedenen Hallen jeweils exakt ein
Monat gedauert hätten. Es seien, wie im Bericht erwähnt, keine
Unterlagen, die die Angaben des Berufungswerbers verifizieren hätten
können, vorgelegt worden.
Hinsichtlich der Existenz der Fa. P verwies das Finanzamt
auf die folgenden Ermittlungen: Der Gesellschafter-Geschäftsführer,
M.M , sei laut Auskunft des Meldeamtes seit dem 29. Oktober 1996 in Wien nicht
mehr gemeldet und unbekannten Aufenthaltes. Laut Wiener Gebietskrankenkasse
seien im maßgeblichen Leistungszeitraum beim genannten Unternehmen keine
Dienstnehmer mehr beschäftigt gewesen, die letzten Dienstnehmer seien am
25. Juni 1996 abgemeldet worden. Im Zuge von Begehungen durch
Erhebungsorgane des Finanzamtes für Körperschaften sei im Jahre 1997
festgestellt worden dass die Firma P keine wirtschaftliche Tätigkeit
ausgeübt habe. An deren Geschäftsanschrift seien seit Oktober 1997
keine Zustellungen mehr möglich. Laut Beschluss des Handelsgerichtes Wien
vom 19. Februar 1998 sei ein Amtslöschungsverfahren zur Fa. P nur
deshalb nicht eingeleitet worden, weil eine Zustellung weder an den
Geschäftsführer noch an die Gesellschaft möglich gewesen sei.
Nach Ansicht der Betriebsprüfung sei die Fa. P im Zeitraum der angeblichen
Leistungserbringungen 1998 und 1999, und zum Zeitpunkt der Rechnungslegungen
nicht mehr existent gewesen.
Zum Nachweis der von der Fa. P in Rechnung gestellten
Leistungen sei in der Vorhaltsbeantwortung von 02. März 2001 behauptet
worden, dass Anbote, schriftliche Vereinbarungen und Bewerbungsschreiben
vorlägen. Trotz Aufforderung seien diese Unterlagen jedoch nicht vorgelegt
worden.
Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse, aufgrund der
oben dargestellten Ermittlungen, der Nichtvorlage von Leistungsnachweisen und
der ungeklärten Unstimmigkeiten in den Rechnungen, sei die
Betriebsprüfung zur Ansicht gelangt, dass die Fa. P die in Rechnungen
gestellten Leistungen nicht erbracht habe. Die Vorsteuern aus den Rechnungen der
Fa. P seien daher nicht anzuerkennen gewesen.
Die Bw. brachte mit Schreiben vom 16. Oktober 2002 einen
Antrag auf Vorlage ihres Rechtsmittels bei der Abgabenbehörde
II. Instanz ein, und brachte in diesem vor, dass sie es als
überspitzten Formalismus betrachte, wenn vom Abgabenpflichtigen, vor allem
aber vom Professionisten verlangt werde, dass bei den vier Hallen, die konkreten
Preise pro Halle anzugeben seien, da in solchen Fällen, gerade bei
Professionisten von Pauschalpreisen auszugehen sei. Außerdem wäre es
mit größter Wahrscheinlichkeit technisch gar nicht möglich, eine
Abgrenzung der einzelnen Objekte durchzuführen, weil gerade bei
Außenfassaden Witterungseinflüsse während der Arbeit auftreten
könnten, die sich verschiedentlich auf die einzelnen Objekte auswirkten und
daher eine genaue Aufzeichnung nicht durchgeführt werde.
Ähnliches gelte für die Leistungszeiträume,
denn auch hier könne seriös kein genaues Datum in der Praxis verlangt
werden. Entscheidend sei der Leistungsmonat, denn es gelte auch für die
Umsatzsteuer der Monat als Voranmeldungszeitraum. Die Auflagen der
Finanzverwaltung seien daher als völlig wirklichkeitsfremd zu beurteilen
und in der Praxis oft gar nicht erfüllbar.
Hinsichtlich der Existenz der Firma P brachte die Bw. unter
Hinweis auf ein gleichzeitig beigebrachtes Schreiben vom 16. Dezember 2001 vor,
dass bereits im Rechtsmittel vom 25. September 2002 zu St.Nr. St. darauf
hingewiesen worden sei, dass Herr MM des Landes verwiesen worden sei und daher
nur sporadisch seinen Verpflichtungen als Geschäftsführer der P
nachkommen habe können.
Hinsichtlich des im letzten Absatz erwähnten
Schreibens wird vom UFS angemerkt, dass dieses an das Finanzamt für den 8.,
16. und 17. Bezirk gerichtet wurde. In diesem wurde wörtlich wie folgt
ausgeführt. "Da ich aus Österreich
abgeschoben bin und nur sporadisch wieder zurückkommen kann, kann ich meine
Verpfllichtungen als Geschäftsführer nur sehr eingeschränkt
wahrnehmen. Daher die Verspätung bei den Erklärungen der Umsätze
der P :" Diesbezüglich wird
vom erkennenden Senat darauf verwiesen, dass aus dem das genannte Unternehmen
betreffenden Finanzamtsakt hervorgeht, dass dieses mit dem Finanzamt letztmalig
am 19. März 1997 - Abgabe der Steuererklärungen sowie des
Jahresabschlusses zu St. Nr. STN von sich aus in Kontakt trat. Aus diesem geht
weiters hervor, dass ein am 18. November 1997 erfolgter Zustellversuch
betreffend den Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr
1996 (Schätzung infolge Nichtabgabe der Steuererklärungen) deshalb
scheiterte, da der Empfänger - die Firma P - verzogen war.
Abschließend ersuchte die Bw., diesen Vorlageantrag
gemeinsam mit dem Rechtsmittel vom 25. September 2002 unter der Steuernummer St.
beim Finanzamt f.d. 12.,13.u.14. Bezirk zu behandeln. In diesem sei eine
mündliche Verhandlung beantragt worden. Es werde die Umsatzsteuer für
die Bw. ebenfalls nur unter jener Steuernummer erfasst.
In der am 5. Dezember 2007 abgehaltenen mündlichen
Berufungsverhandlung wurde vom Vertreter der Bw. ergänzend ausgeführt
dass der in den Streitjahren an der Bw. beteiligte N bereits vor ca. zwei Jahren
verstorben ist. Die Familie L. besitze mehrere Gebäude, weshalb der
verstorbene N über große Erfahrungen bezüglich der bei
Reparaturen anfallenden Kosten verfügt habe. Grundsätzlich habe er mit
den beauftragten Unternehmen pauschale Vereinbarungen abgeschlossen, weshalb die
Firmen auch keine (detaillierten) Kostenvoranschläge gelegt
hätten.
Dass die in Rede stehenden Arbeiten tatsächlich
durchgeführt worden seien, werde auch von der Finanzverwaltung nicht
bestritten. Aus den vorgelegten Rechnungen sei eindeutig ersichtlich, an welchen
Hallen bzw. welche Arbeiten an den einzelnen Hallen durchgeführt worden
seien.
Dass in der Rechnung Nr. 165 ein Schreibfehler hinsichtlich
des Ausmaßes der zu reparierenden Fläche unterlaufen sei, könne
nicht zur Versagung von Werbungskosten führen.
Was den angegebenen Leistungszeitraum betreffe, so werde
darauf hingewiesen, dass nach
§ 11 UStG der Tag der Lieferung oder
der sonstigen Leistung oder der Zeitraum über den sich die sonstige
Leistung erstrecke, anzugeben sei. In den vorgelegten Rechnungen sei z.B. als
Leistungszeitraum der Monat September bzw. die Monate September bis Jänner
angeführt worden. Dies entspreche den vom Gesetzgeber aufgestellten
Voraussetzungen hinsichtlich des Leistungszeitraumes. Auch ansonsten seien
sämtliche für das Vorliegen einer Rechnung geforderten Merkmale in den
vorgelegten Rechnungen erfüllt.
Hingewiesen werde auch auf die Judikatur des EUGH, wonach
es dem Leistungsempfänger nicht zumutbar sei, wochenlang
Überprüfungen hinsichtlich des Vertragspartners anzustellen. Tatsache
sei, dass die Fa. P existiert habe und dass die strittigen Leistungen von dieser
Firma tatsächlich erbracht worden seien. Dass der Geschäftsführer
M. nicht mehr in Österreich aufhältig sei bzw. zum Zeitpunkt der
Nachforschungen der Finanzverwaltung nicht mehr in Österreich
aufhältig gewesen sei, könne nicht der Bw. angelastet werden.
Der Vertreter des Finanzamtes verwies auf die
Feststellungen der Betriebsprüfung und führte ergänzend aus, dass
es sich bei der Firma P nicht um eine Scheinfirma handele. Es sei erwiesen, dass
die Firma P existiert habe. Allerdings sei davon auszugehen, dass es sich bei
den gegenständlichen Rechnungen der Firma P um Scheinrechnungen
handle.
Über Befragen durch die Vorsitzende führte der
steuerliche Vertreter aus, dass sämtliche Akontozahlungen in bar erfolgt
seien, und zwar seien die Geldbeträge den Herren P. bzw. M. bar
ausgehändigt worden. Wo die Übergabe der Geldbeträge
stattgefunden habe, könne der steuerliche Vertreter nicht angeben.
In welcher Form der noch ausstehende Restbetrag bezahlt
worden sei, könne er ebenfalls nicht mehr sagen.
Über Befragen, ob es nicht unüblich sei, dass
Beträge in dieser Größenordnung in bar gezahlt werden, gab der
steuerliche Vertreter an: Nach seinem Dafürhalten sei es in der Baubranche
durchaus nicht unüblich, dass auch hohe Beträge bar gezahlt werden,
zum Anderen habe diese Form der Bezahlung der Mentalität des Herrn N
entsprochen, und schließlich sei die Barzahlung auch in gewisser Weise ein
Druckmittel zur vollständigen Leistungserbringung.
Befragt, warum im Kostenvoranschlag vom 17. August 1998 die
Leistung pro m2
verrechnet werde, während in der Rechnung vom 28. Jänner 1999 ein
Pauschalbetrag aufgelistet sei, gab der steuerliche Vertreter an, dass die
Fläche der zu reparierenden Dachfläche in der Rechnung mit 3765
m2 angegeben sei.
Multipliziere man diese Fläche mit den im Kostenvoranschlag ausgewiesenen
Betrag von 675 ATS pro
m2, so ergebe dies den
in der Rechnung ausgewiesenen Gesamtbetrag in Höhe von 2.541,375,--
ATS.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist
im gegenständlichen Fall, in welcher Höhe der Bw. Aufwendungen
für von ihr beauftragte Fassaden- bzw. Dacharbeiten erwachsen sind. Diese
seien nach Ansicht der Bw. gemäß den in den von ihr
diesbezüglich vorgelegten Rechnungen ausgewiesenen Beträgen, nach
jener des Finanzamtes in Höhe von zwei Drittel dieser (Beträge),
entstanden. Das Finanzamt geht dabei im Wesentlichen davon aus, dass die in den
Rechnungen aufscheinende Firma - die P - zum Zeitpunkt der Rechnungslegungen
nicht mehr existent war und dass es sich bei den bezugnehmenden Rechnungen um
Scheinrechnungen handelt. Die Bw. vertritt demgegenüber die Auffassung,
dass die Vorgangsweise des Finanzamtes auf Grund der Tatsache, dass das genannte
Unternehmen im gegenständlichen Zeitraum im Firmenbuch eingetragen war,
angesichts des Vertrauensschutzes, den dieses genieße, nur dann als
zulässig anzusehen wäre, wenn besondere Umstände, aus denen
geschlossen werden hätte können, dass es ihr (der Bw.) beim Eingehen
des Vertragsverhältnisses mit dem Geschäftsführer der P an der
Gutgläubigkeit gefehlt habe, festgestellt worden wären. Derartige
Feststellungen habe das Finanzamt jedoch nicht getroffen.
Der Entscheidung wird
folgender Sachverhalt zu Grunde gelegt:
In den Jahren 1998 und 1999 wurden an von der Bw.
vermieteten Hallen umfangreiche Fassadenarbeiten bzw.
Dachflächenerneuerungen durchgeführt.
Die diesbezüglichen Rechnungen Nr. 152 über ATS
110.000,-- (netto, lt. Rechnung Pauschalbetrag für gesamte im Monat August
1998 durchgeführte Arbeiten), ausgestellt am 14. September 1998 und
Nr. 165 über ATS 240.000,-- (netto, lt. Rechnung Pauschalbetrag
für gesamte im Monat September1998 durchgeführte Arbeiten),
ausgestellt am 28. September 1998 betreffend das Jahr 1998 sowie die
Rechnung Nr. 09 über ATS 2.541.375,- (netto, lt. Rechnung
Pauschalbetrag für die gesamten von August 1998 bis Jänner 1999
durchgeführte Arbeiten), ausgestellt am 28. Jänner 1999 betreffend das
Jahr 1999 wurden auf Geschäftspapier der Firma P erstellt.
Die Bw. verlangte von dieser einen Firmenbuchauszug sowie
den diese betreffenden Notariatsakt ab, um sich von deren Existenz zu
überzeugen und überprüfte die Ausweise der Herrn P. und M. , die
für dieses Unternehmen auftraten, bei der Geschäftsanbahnung. Die
Firmenräumlichkeiten dieses Unternehmens betrat die Bw. nicht.
Sämtliche Akontozahlungen wurden in bar geleistet. Die
Geldbeträge wurden den Herren P. und M..ausgehändigt. Wo deren Übergabe stattgefunden hat bzw. in
welcher Form der noch ausstehende Restbetrag bezahlt wurde konnte nicht
nachvollzogen werden.
Ein am 30. Mai 2001 vom Finanzamt für
Körperschaften an die Wiener Gebietskrankenkasse im Sinne von
§ 158 BAO gerichtetes Auskunftsersuchen, welche Dienstnehmer in
der Zeit vom 1. Jänner 1998 bis zum 30. Mai 2001 bei dieser (WGK) von
der Firma P angemeldet gewesen seien, ergab, dass mit Ende des ersten Halbjahres
1996 von der genannten Firma sämtliche Dienstnehmer bei der Wiener
Gebietskrankenkasse abgemeldet wurden und seit diesem Zeitpunkt keine
Dienstnehmer mehr bei dieser seitens der Firma P angemeldet waren.
Eine am 1. Juni 1997 erfolgte Anfrage des Finanzamtes
hinsichtlich des handelsrechtlichen (Allein)geschäftsführers, Herrn
M.M. - eingetragen als solcher im Firmenbuch am 7. Dezember 1995 - und
Alleingesellschafters der Firma P - eingetragen als solcher im Firmenbuch am
30. Mai 1996 - bei der Meldebehörde ergab, dass dieser seit dem 29.
Oktober 1996 unbekannten Aufenthaltes war.
Eine vom UFS am 31. Oktober 2007 an das Zentrale
Melderegister gerichtete Anfrage ergab, dass über den Alleingesellschafter
und handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma P keine Daten
für eine Meldeauskunft vorliegen.
Die Firma P trat am 19. März 1997 - Abgabe des
Jahresabschlusses betreffend das Jahr 1995 sowie der Steuererklärungen
dieses Jahres - letztmalig mit dem Finanzamt in Kontakt. Seitens des Finanzamtes
erfolgte zwischenzeitlich deren amtswegige Löschung.
Mit Schreiben vom 14. November 1997 beantragte das
Finanzamt für Körperschaften beim Handelsgericht Wien die Einleitung
eines amtswegigen Löschungsverfahrens betreffend die im letzten Absatz
genannte Firma. Begründend führte es diesbezüglich u. a. aus,
dass seit Oktober 1997 an der von dieser bekanntgegebenen Firmenadresse keine
Zustellungen mehr möglich seien, dass die Adresse des
Geschäftsführers trotz einer ZMA-Abfrage vom 1. Juli 1997
nicht mehr eruiert hätten werden können und dass im Zuge von
Begehungen durch Außendienstorgane festgestellt worden sei, dass die Firma
P keine wirtschaftliche Tätigkeit mehr ausgeübt habe.
Das Handelsgericht Wien stellte mit Beschluss vom 19.
Februar 1998 fest, dass ein Amtslöschungsverfahren zur Fa. P deshalb nicht
eingeleitet werden habe können, da eine rechtswirksame Zustellung weder an
den Geschäftsführer noch an die Gesellschaft möglich sei.
Die amtswegige Löschung der Firma P im Firmenbuch
erfolgte am 21. März 2002.
Die im Zuge der Betriebsprüfung von der BP gestellten
Fragen hinsichtlich der Existenz von schriftlichen Vereinbarungen betreffend die
in Rede stehenden Arbeiten wie Auftragsvereinbarungen,
Auftragsbestätigungen, Verträge, Bautagebücher, Bautageberichte,
sonstige Kontrollaufzeichnungen, Stunden- oder Anwesenheitslisten beantwortete
die Bw. damit, indem sie diesbezüglich wörtlich ausführte:
"Persönliche Kontrolle und
Maßabnahme auf der Baustelle."
Aufforderungen um Vorlage von diesbezüglichen
Unterlagen wie Anboten, schriftlichen Vereinbarungen, Protokollen über
Maßnahmen auf den Baustellen und Bewerbungsschreiben seitens der
Betriebsprüfung kam die Bw. mit Ausnahme der Vorlage der beiden o. e.
Kostenvoranschläge bzw. des o. e. Schreibens vom 16. Dezember
2001nicht nach.
Bezüglich des
festgestellten Sachverhaltes wurde folgende Beweiswürdigung
angestellt:
Bereits im Hinblick auf die Auftragsvolumina - für das
Jahr 1998 wurden diesbezügliche Rechnungen in Höhe von ATS 110.000,--
(netto) bzw. ATS 240.000,-- (netto) und im Jahre 1999 eine solche in
Höhe von ATS 2.541.375,- (netto) vorgelegt - ist der Umstand, dass die
Bw. zum Nachweis der Existenz der Firma P lediglich deren Firmenbuchauszug sowie
deren Notariatsakt abverlangte und die Ausweise der für diese auftretenden
Personen einsah, keinesfalls als mit den im Wirtschaftsleben geltenden
Gepflogenheiten als in Einklang stehend anzusehen. Wirtschaftsbeteiligte pflegen
sich in der Regel schon aus rein kaufmännischen Gründen sehr gut
über ihre Geschäftspartner zu informieren. Davon kann im Falle der Bw.
jedoch nicht gesprochen werden. Dies bereits deshalb, da die Bw. nach deren
eigenen Angaben die Räumlichkeiten ihres Auftragnehmers nicht einmal
betrat. Weitere als die beschriebenen Maßnahmen zwecks Einholung von
Informationen über ihre Auftragnehmerin stellte die Bw. keine an.
Dazu kommt, dass in der stark
vorsteuermissbrauchsanfälligen Baubranche davon auszugehen ist, dass auch
unseriöse Unternehmer in der Regel darauf achten, Formalerfordernisse
(betreffend die Ausstellung von Rechnungen) zu erfüllen, da diese
anderenfalls kaum mit einer Berücksichtigung bei Auftragsvergaben rechnen
können. In dieser Branche sind daher Kontrollen bzw. Maßnahmen zwecks
Einholung von Informationen über Auftragsnehmer, die weit über jene,
die die Bw. vorgenommen hat, hinausgehen, unumgänglich.
Weitere Nachforschungen seitens der Bw. betreffend die
Firma P wären nicht zuletzt deshalb erforderlich gewesen, da im Hinblick
auf den Umfang der beauftragten Arbeiten allfällige Garantie- oder
Gewährleistungsansprüchen nicht auszuschließen sind.
Bei der in Rede stehenden Baufirma wurden vom Finanzamt
für Körperschaften zahlreiche Ermittlungen angestellt. Diese ergaben,
dass deren Gesellschafter-Geschäftsführer im gegenständlichen
Zeitraum nicht mehr aufrecht in Österreich gemeldet war. Außerdem
waren seit Oktober 1997 und somit bereits vor dem Zeitraum der von der Bw.
angegebenen Leistungserbringung keine Zustellungen mehr an die Firma P
möglich. Ein diese betreffendes Amtslöschungsverfahren seitens des
Handelsgerichtes Wien war laut dessen Beschluss vom vom 19. Februar 1998 und
somit bereits ein halbes Jahr vor dem Beginn der Leistungserbringung laut den
gegenständlichen Rechnungen, aus dem im letzten Satz angeführten Grund
nicht möglich. Dazu kommt, dass seit dem Ende des ersten Halbjahres 1996
keine Dienstnehmer mehr vom genannten Unternehmen bei der Wiener
Gebietskrankenkasse angemeldet waren.
Diese Umstände wurden der Bw. von der
Betriebsprüfung mit der Aufforderung, dazu Stellung zu nehmen, mitgeteilt.
In der Beantwortung dieses Vorhaltes beschränkte sich die Bw. unter Hinweis
auf einen vom 15. Dezember 1998 stammenden Firmenbuchauszug lediglich darauf,
bekanntzugeben, dass sie sich sehr genau mit ihren Kontrahenten beschäftigt
habe, dass die Möglichkeit bestehe, dass der
Gesellschafter-Geschäftsführer der Firma P nicht in Wien sondern in
Niederösterreich oder im Burgenland gemeldet sei, dass eine Bekanntgabe der
angemeldeten Dienstnehmer bei der Wiener Gebietskrankenkasse auf Grund von
Amtsverschwiegenheit nicht möglich sei und dass sie nicht nachvollziehen
könne, warum seit Oktober 1997 keine Zustellungen mehr an das genannte
Unternehmen möglich seien.
Aufforderungen um Vorlage von Unterlagen wie Anboten,
schriftlichen Vereinbarungen, Protokollen über Maßnahmen auf den
Baustellen und Bewerbungsschreiben seitens der Betriebsprüfung kam die Bw.
nicht nach.
In der Berufungsvorentscheidung vom 11. September 2002
wurden die im vorvorletzten Absatz angesprochenen Feststellungen ebenfalls
einzeln und detailliert angeführt. Dennoch wurden von der Bw. in ihrem
Vorlageantrag vom 16. Oktober 2002 (ebenfalls) keine diesbezüglichen
Angaben, die eine Aufklärung dieser Umstände ermöglichten,
angeführt. Außerdem wurde in dieser Berufungsvorentscheidung
ausgeführt, dass von der Bw. keine Unterlagen vorgelegt worden seien, die
ihre Angaben hätten verifizieren können. Derartige schriftliche
Nachweise brachte die Bw. ihrem Vorlageantrag ebenfalls nicht bei. Das von der
Bw. ihrem Vorlageantrag beigelegte o. e. Schreiben vom vom 16. Dezember 2001
reicht zum Nachweis der tatsächlichen Leistungserbringung durch die Firma P
keinesfalls hin.
Somit hat die Bw. den Feststellungen der
Betriebsprüfung bzw. jenen in der Berufungsvorentscheidung lediglich
allgemeine, ohne entsprechende Unterlagen untermauerte, nicht substantiierte
Ausführungen entgegengehalten.
Alleine die Tatsache, dass bei der Wiener
Gebietskrankenkasse im Zeitpunkt der Vornahme der gegenständlichen
Arbeiten, deren Durchführung seitens des erkennenden Senates nicht in
Zweifel gezogen wird, keine Arbeitnehmer mehr gemeldet waren, läßt
den einzig logischen Schluss zu, dass diese durch sogenannte
"Schwarzarbeiter" erfolgten.
Erhärtet wird dieser durch die zahlreichen weiteren oben beschriebenen
ungewöhnlichen Umstände.
Dazu kommt, dass trotz der beträchtlichen Höhe
der in den gg. Rechnungen ausgewiesenen Rechnungsbeträge hinsichtlich der
von der P erbrachten Leistungen keine schriftlichen Vereinbarungen getroffen
bzw. solche nicht vorgelegt wurden. Zwar wurde im Zuge eines von der
Betriebsprüfung vorgelegten Fragenkataloges die Frage nach der Festlegung
des Leistungsumfanges bzw. welche schriftlichen Vereinbarungen es dazu gebe,
dahingehend beantwortet, dass es "Anbote,
persönliche Gespräche auf Baustellen, mündliche und schriftliche
Vereinbarungen" gegeben habe, doch wurden solche schriftlichen
Vereinbarungen - mit Ausnahme der erwähnten Kostenvoranschläge - trotz
ausdrücklicher Aufforderung nicht vorgelegt. Das
nahezuvöllige Fehlen entsprechender
Unterlagen, wie etwaAnbots- bzw. Auftragsschreiben, Bauberichten, Tagesberichten oder
Aufzeichnungen über das Ausmaß der erbrachten Leistungen, läuft
nach Auffassung des Senates 11 bei Geschäften im angesprochenen Umfang den
Erfahrungen des täglichen Lebens zuwider.
Liegen aber ungewöhnliche Verhältnisse vor, die
nur der Abgabepflichtige aufklären kann oder stehen die Behauptungen des
Abgabepflichtigen mit den Erfahrungen des täglichen Lebens im Widerspruch,
so besteht nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH für diesen
erhöhte Mitwirkungspflicht (vgl. VwGH 19.5.1992, 91/14/0089).
Auf Grund der oben dargestellten ungewöhnlichen
Umstände wäre es somit an der Bw. gelegen, den Beweis dafür zu
erbringen, dass die in den Eingangsrechnungen Nr. 152 vom 14. September 1998,
Nr. 165 vom 28. September 1998 und Nr. 09 vom 28. Jänner 1999
angeführten Leistungen tatsächlich von der Bw. erbracht wurden.
Somit ist im vorliegenden Fall in freier
Beweiswürdigung unter Beachtung der ständigen Rechtsprechung, wonach
es genügt, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen,
die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende
Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen
Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder
zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (vgl. beispielsweise die
Erkenntnisse des VwGH vom 25. April 1996, Zl. 95/16/0244, vom 19. Februar
2002, Zl. 98/14/0213 und vom 9. September 2004, Zl. 99/15/0250) auf Grund
des sich aus den Verhältnissen des vorliegenden Falles ergebenden
Gesamteindruckes - im Leistungszeitraum konnten keine Zustellungen an die Firma
P erfolgen, deren Alleingesellschafter-Geschäftsführer war zu diesem
Zeitpunkt (und auch nicht danach) in Österreich nicht gemeldet, seit dem
25. Juni 1996 sind keine Dienstnehmer bei der Wiener Gebietskrankenkasse
angemeldet, mehrfach abgeforderte Nachweise für ihre Behauptungen brachte
die Bw. nicht bei, die von der Bw. hinsichtlich ihrer Auftragnehmerin
angestellten Nachforschungen beschränkten sich lediglich auf das Vorliegen
von für die Ausstellung von Rechnungen erforderlichen Formalnachweisen -
davon auszugehen, dass die Firma P zum Zeitpunkt der Ausstellung der
gegenständlichen Rechnungen an der in diesen (Rechnungen) genannten
Anschrift nicht existierte und die in den Rechnungen angeführten Leistungen
nicht erbracht hat.
Jedenfalls erscheint nach Auffassung des erkennenden
Senates diese Variante, wonach die in Rede stehenden Arbeiten von sogenannten
"Schwarzarbeitern" vorgenommen wurden,
bei weitem wahrscheinlicher als die Behauptung der Bw., Arbeitnehmer der P seien
tätig geworden. Dies insbesondere deshalb, weil Unterlagen, die ein
Tätigwerden der P nachweisen oder glaubhaft machen könnten, nicht
vorgelegt wurden und laut Mitteilung der WGKK bei der P seit Ende des ersten
Halbjahres 1996 keine angemeldeten Dienstnehmer mehr beschäftigt
waren. Die Vorlage der Rechnungen vermag für sich nicht den
Standpunkt der Bw. zu stützen, da Aufträge dieses Ausmaßes
jedenfalls durch entsprechende Aufzeichnungen und Unterlagen nachzuweisen bzw.
glaubhaft zu machen gewesen wären.
Mit dem bloßen Hinweis auf den Vertrauensschutz des
Firmenbuches vermag die Bw. den Berufungssenat jedenfalls nicht von der
tatsächlichen und rechtlichen Existenz der P im fraglichen Zeitraum zu
überzeugen.
Hinsichtlich des im o. e.
Schreiben vom 21. März 2001 erstatteten Vorbringens der Bw., dass es der
Fall sein könne, dass Herr M.M
nicht in Wien, sondern in Niederösterreich oder im Burgenland gemeldet sei
könne, wird die Bw. darauf verwiesen, dass sie in ihrem Vorlageantrag vom
16. Oktober 2002 ausführte, dass Herr
M.M des Landes verwiesen worden sei und
daher nur sporadisch seinen Verpflichtungen als Geschäftsführer der
P nachkommen habe
können
Auch der Umstand, dass zumindest sämtliche
Akontozahlungen in bar geleistet wurden - in welcher Form der noch ausstehende
Restbetrag bezahlt wurde ist nicht mehr nachvollziebar - weist im Hinblick auf
die Höhe der gegenständlichen Beträge darauf hin, dass die von
der Bw. beauftragten Arbeiten von Schwarzarbeitern durchgeführt
wurden.
Betreffend der
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/4569-W/02
- Stammnummer
- 32067
- Gültig
- 20.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF