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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/4569-W/02

Erbringung von Bauleistungen durch Schwarzarbeiter

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4569-W/02vom 20.12.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Ausführungen der Bw., dass die in der Rechung ausgewiesene Fläche von 270 m 2 unrichtig wiedergegeben worden sei und dass die tatsächliche Angabe 460 m 2 hätte lauten sollen und dass dieser Fehler auf die Textverarbeitung zurückzuführen sei, merkt der erkennende Senat der Vollständigkeit halber an, dass die Möglichkeit des Unterlaufens eines derartigen Abschreibfehlers prinzipiell besteht, dass es jedoch im Hinblick auf die genannten Zahlen bzw. Ziffernkombinationen im konkreten Fall unwahrscheinlich erscheint, dass ein solcher tatsächlich auf einen Fehler in der Textverarbeitung zurückzuführen ist. Im Rahmen dieser Beweiswürdigung ist schlussendlich anzumerken, dass die Bw. für den Fall, dass diese über das Vorliegen von Formalvoraussetzungen (betreffend die Ausstellung von Rechnungen) hinausgehende Nachforschungen hinsichtlich ihrer Geschäftspartnerin angestellt hätte, sehr wohl hätte erkennen können, dass diese im Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht mehr existent war. Rechtliche Würdigung: Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Werden die Aufwendungen - entsprechend der oben dargestellten Feststellungen der Betriebsprüfung - nur vorgetäuscht, sind sie insoweit nicht als Werbungskosten in Abzug zu bringen. Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben dem Grunde und der Höhe nach nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Steht fest, dass eine Betriebsausgabe vorliegt, ist aber ihre Höhe nicht erwiesen, so ist die Behörde zur Schätzung (§ 184 BAO) berechtigt (vgl. Doralt, EStG9, § 4 Tz 279). Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass die in den Rechnungen Nr. 152 vom 14. September 1998, Nr. 165 vom 28. September 1998 und Nr. 09 vom 28. Jänner 1999 angeführten Leistungen zwar tatsächlich erbracht wurden, jedoch nicht von der rechnungsausstellenden Firma. Daraus ergibt sich, dass für den Bezug dieser Leistungen Aufwendungen entstanden sind, deren Höhe aber nicht erwiesen ist, weshalb diese gemäß § 184 BAO zu schätzen ist. Gemäß § 184 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. Zu schätzen ist gem. Abs. 2 dieser Bestimmung insbesondere dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind. Gegenstand der Schätzung sind die Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hievon, nicht jedoch die Abgabenhöhe. Die Befugnis (und die Verpflichtung) zur Schätzung beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen (Stoll, BAO-Kommentar, 1912). Die Schätzung ist ein Akt der Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie ist ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird und stellt somit keine Ermessensübung dar. Der Schätzungsvorgang ist eine Art der Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/16/0143). Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen frei, doch müssen die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis, das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der Lebenserfahrung in Einklang stehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18. Juli 2001, Zl. 98/13/0061). Ziel der Schätzung ist, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 27. April 1994, Zl. 92/13/0011, vom 10. Oktober 1996, Zl. 94/15/0011, vom 22. April 1998, Zl. 95/13/0191 und vom 10. September 1998, Zl. 96/15/0183). Die von der Betriebsprüfung vorgenommene Schätzung, die davon ausgeht, dass Aufwendungen in Höhe von jeweils zwei Drittel der in den Rechnungen ausgewiesenen Nettobeträge tatsächlich angefallen sind, entspricht den im Baugewerbe anzutreffenden Gepflogenheiten, weshalb die Schätzung als durchaus schlüssig und mit den Denkgesetzen in Einklang stehend bezeichnet werden muss. Hinsichtlich dieses Ansatzes ist zudem darauf zu verweisen, dass es den wirtschaftlichen Erfahrungen entspricht, dass im Falle der Beschäftigung von sogenannten "Schwarzarbeitern" weder Lohnabgaben noch Lohnnebenkosten anfallen und somit von solchen erbrachte Leistungen gegenüber jenen, deren Erbringung durch angemeldete Arbeitnehmer erfolgt, deutlich geringere Aufwendungen nach sich ziehen. Die Berücksichtigung einer entsprechenden Gewinnmarge des Leistungserbringers - wer auch immer die in Rede stehenden Leistungen erbracht hat kann auf Grund der obigen Ausführungen dahingestellt bleiben - ist im obigen Ansatz ebenfalls enthalten. Es ist daher davon auszugehen, dass die in dieser Weise vorgenommene Schätzung der Werbungskosten am ehesten geeignet ist, den tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen. In diesem Zusammenhang wird letztlich darauf hingewiesen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, dass derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlass gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss, da es im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des VwGH vom 27. April 1995, Zl. 97/17/0140). Den von der Bw. in der Berufung erstellten Ausführungen, dass das Vorgehen der Abgabenbehörde angesichts des Vertrauensschutzes, welchen das Firmenbuch genieße (insbesondere § 5 HGB), nur dann als zulässig anzusehen wäre, wenn besondere Umstände festgestellt worden wären, aus denen geschlossen werden hätte können, dass es der Bw. bei Eingehen des Vertragsverhältnisses mit dem Geschäftsführer der P an der Gutgläubigkeit gefehlt habe, ist zu entgegnen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juni 2006, Zl.2004/15/0069, auf die den Steuerpflichtigen treffenden Obliegenheiten, die Richtigkeit der Angaben einer Rechnung, insbesondere hinsichtlich der Adresse des leistenden Unternehmers zu überprüfen, verwiesen hat. In diesem Erkenntnis hat der VwGH u. a. ausgeführt, dass Rechnungen nach der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 den Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten müssten und dass diese Angabe nach dessen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer erhalten habe, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden Unternehmer diene. Diesem Sinn des Gesetzes entsprechend begnüge sich das Gesetz nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen Sachverhalt hervorgehe, dass ein Unternehmer die in Rechnungen ausgestellten Lieferungen oder Leistungen erbracht habe; es müsse der Rechnung vielmehr eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert oder geleistet habe. § 11 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. erfordere daher für die eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse. Es könne somit auch die Angabe "nur" einer falschen Adresse nicht als "kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht hinderlicher Formalfehler angesehen werden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 14. Jänner 1991, 90/15/0042, vom 24. April 1996, 94/13/0133, vom 26. September 2000, 99/13/0020, und vom 25. April 2001, 98/13/0081). Auf den "guten Glauben" des Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers komme es nicht an. Eine "Ungreifbarkeit des Leistungserbringers" sei das Risiko eines Leistungsempfängers, der sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen habe (vgl. hiezu das Erkenntnis vom 25. April 2001, 98/13/0081). Rechnungen, die zwar den richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers enthalten, reichen zum Vorsteuerabzug nicht aus (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 26. September 2000, 99/13/0020). Da nach dem Verfahrensergebnis, w. o. ausgeführt, Kontrollmaßnahmen der Bw., die über die bloße Prüfung der Formalerfordernisse (betreffend die Ausstellung von Rechnungen) hinausgehen, nicht erwiesen sind, geht das von der Bw. hinsichtlich des Vertrauensschutzes, den das Firmenbuch genieße, erstattete Vorbringen in Ansehung der im letzten Absatz dargestellten Rechtsprechung ins Leere. Das Gleiche gilt für das übrige Vorbringen der Bw.. Dem Eventualantrag der Bw., im Falle der Nichtanerkennung der Werbungskosten die bezughabenden Vorsteuern als Werbungskosten anzuerkennen, war im Sinne der bisherigen Ausführungen - insbesondere jener des vorletzten Absatzes - nicht zu entsprechen. Durch die Einbringung eines Vorlageantrages kommt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Berufungsvorentscheidung die Wirkung eines Vorhaltes zu. Diesbezüglich wird auf dessen Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 99/15/0165, verwiesen. Daher wäre es Sache der Bw. gewesen, sich im Vorlageantrag und in der mündlichen Berufungsverhandlung mit dem Ergebnis dieser in der Berufungsvorentscheidung auch inhaltlich mitgeteilten Ermittlungen auseinanderzusetzen sowie gleichzeitig die angesprochenen und die im Sinne des zitierten Erkenntnisses abverlangten Unterlagen vorzulegen. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Abgabenbehörden gemäß § 115 Abs 1 BAO die abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln haben, die für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach Abs 2 leg. cit. ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet jedoch dort ihre Grenze, wo nach Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 25. Oktober 1995, Zl. 94/15/0131). Es lag somit im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Bw. jene Umstände darzulegen, aus denen die Leistungserbringung der Firma P in dem von ihr (der Bw.) geltend gemachten Ausmaß als erwiesen anzunehmen ist. Der amtswegigen Ermittlungspflicht (beherrscht von der Offizialmaxime, gerichtet auf die Ermittlung der materiellen Wahrheit) steht als Korrelat die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des Abgabepflichtigen gegenüber (siehe Stoll, BAO-Kommentar, 1271). Gemäß § 119 Abs 1 BAO sind vom Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder für die Erlangung abgaberechtlicher Begünstigungen bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabevorschriften vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen. Vollständig und wahrheitsgemäß offen legen bedeutet, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 20. September 1989, Zl. 88/13/9972, und vom 25. Jänner 1999, Zl. 90/16/0231). Bereits durch die Nichtvorlage der entsprechenden und mehrfach abgeforderten Nachweisen hat die Bw. diesen Anforderungen nicht entsprochen. Auch nach § 138 Abs 1 BAO hat der Abgabepflichtige auf Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung der in § 119 BAO normierten Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt seiner Anbringen zu erläutern und zu ergänzen und deren Richtigkeit zu beweisen oder glaubhaft zu machen. Nach Abs 2 leg. cit. sind Bücher, Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und Urkunden auf Verlangen zur Einsicht und Prüfung vorzulegen, sowie sie für den Inhalt der Anbringen von Bedeutung sind. Da die Bw. bei der Aufklärung des Sachverhaltes nahezu jede Mitwirkung vermissen ließ und vor allem weder die von ihr abgeforderten Nachweise vorlegte noch glaubhaft machen konnte, dass ihr die in Rede stehenden Aufwendungen in der von ihr angegebenen Höhe erwuchsen, hat sie der Nachweispflicht für Werbungskosten nicht entsprochen. Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen. Wien, am 20. Dezember 2007

Normen und Schlagworte

SchwarzarbeiterSchätzungRechnungsadresseOffenlegungspflicht

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
Geschäftszahl
RV/4569-W/02
Stammnummer
32067
Gültig
20.12.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
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