Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/4569-W/02
Erbringung von Bauleistungen durch Schwarzarbeiter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/4569-W/02vom 20.12.2007Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Ausführungen der Bw., dass die in der Rechung ausgewiesene Fläche von
270
m
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unrichtig wiedergegeben worden sei und dass die tatsächliche Angabe
460 m
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hätte lauten sollen und dass dieser Fehler auf die Textverarbeitung
zurückzuführen sei, merkt der erkennende Senat der
Vollständigkeit halber an, dass die Möglichkeit des Unterlaufens eines
derartigen Abschreibfehlers prinzipiell besteht, dass es jedoch im Hinblick auf
die genannten Zahlen bzw. Ziffernkombinationen im konkreten Fall
unwahrscheinlich erscheint, dass ein solcher tatsächlich auf einen Fehler
in der Textverarbeitung zurückzuführen ist.
Im Rahmen dieser Beweiswürdigung ist schlussendlich
anzumerken, dass die Bw. für den Fall, dass diese über das Vorliegen
von Formalvoraussetzungen (betreffend die Ausstellung von Rechnungen)
hinausgehende Nachforschungen hinsichtlich ihrer Geschäftspartnerin
angestellt hätte, sehr wohl hätte erkennen können, dass diese im
Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht mehr existent war.
Rechtliche
Würdigung:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind
Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen.
Werden die Aufwendungen - entsprechend der oben
dargestellten Feststellungen der Betriebsprüfung - nur vorgetäuscht,
sind sie insoweit nicht als Werbungskosten in Abzug zu bringen.
Werbungskosten müssen wie Betriebsausgaben dem Grunde
und der Höhe nach nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht werden. Steht fest,
dass eine Betriebsausgabe vorliegt, ist aber ihre Höhe nicht erwiesen, so
ist die Behörde zur Schätzung (§ 184 BAO) berechtigt
(vgl. Doralt,
EStG9, § 4 Tz
279).
Den vorstehenden Ausführungen ist zu entnehmen, dass
die in den Rechnungen Nr. 152 vom 14. September 1998, Nr. 165 vom 28. September
1998 und Nr. 09 vom 28. Jänner 1999 angeführten Leistungen zwar
tatsächlich erbracht wurden, jedoch nicht von der rechnungsausstellenden
Firma. Daraus ergibt sich, dass für den Bezug dieser Leistungen
Aufwendungen entstanden sind, deren Höhe aber nicht erwiesen ist, weshalb
diese gemäß
§ 184 BAO zu schätzen ist.
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat die
Abgabenbehörde, soweit sie die Grundlagen für die Abgabenerhebung
nicht ermitteln oder berechnen kann, diese zu schätzen. Dabei sind alle
Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind. Zu schätzen ist gem. Abs. 2 dieser Bestimmung insbesondere
dann, wenn der Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden
Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände
verweigert, die für die Ermittlung der Grundlagen wesentlich sind.
Gegenstand der Schätzung sind die
Besteuerungsgrundlagen oder ein Teil hievon, nicht jedoch die
Abgabenhöhe.
Die Befugnis (und die Verpflichtung) zur Schätzung
beruht allein auf der objektiven Voraussetzung der Unmöglichkeit der
Ermittlung oder Berechnung der Besteuerungsgrundlagen
(Stoll, BAO-Kommentar, 1912).
Die Schätzung ist ein Akt der Ermittlung der
Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen. Sie
ist ihrem Wesen nach ein Beweisverfahren, mit Hilfe dessen der Sachverhalt unter
Zuhilfenahme mittelbarer Beweise ermittelt wird und stellt somit keine
Ermessensübung dar. Der Schätzungsvorgang ist eine Art der
Feststellung tatsächlicher Gegebenheiten und Verhältnisse (vgl. das
Erkenntnis des VwGH vom 18. Dezember 1997, Zl. 96/16/0143).
Ist eine Schätzung zulässig, so steht die Wahl
der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im Allgemeinen
frei, doch müssen die zum Schätzungsergebnis führenden
Gedankengänge schlüssig und folgerichtig sein, und muss das Ergebnis,
das in der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen besteht, mit der
Lebenserfahrung in Einklang stehen (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
18. Juli 2001, Zl. 98/13/0061). Ziel der Schätzung ist, den
wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 27. April 1994, Zl. 92/13/0011, vom
10. Oktober 1996, Zl. 94/15/0011, vom 22. April 1998,
Zl. 95/13/0191 und vom 10. September 1998,
Zl. 96/15/0183).
Die von der Betriebsprüfung vorgenommene
Schätzung, die davon ausgeht, dass Aufwendungen in Höhe von jeweils
zwei Drittel der in den Rechnungen ausgewiesenen Nettobeträge
tatsächlich angefallen sind, entspricht den im Baugewerbe anzutreffenden
Gepflogenheiten, weshalb die Schätzung als durchaus schlüssig und mit
den Denkgesetzen in Einklang stehend bezeichnet werden muss. Hinsichtlich dieses
Ansatzes ist zudem darauf zu verweisen, dass es den wirtschaftlichen Erfahrungen
entspricht, dass im Falle der Beschäftigung von sogenannten
"Schwarzarbeitern" weder Lohnabgaben
noch Lohnnebenkosten anfallen und somit von solchen erbrachte Leistungen
gegenüber jenen, deren Erbringung durch angemeldete Arbeitnehmer erfolgt,
deutlich geringere Aufwendungen nach sich ziehen. Die Berücksichtigung
einer entsprechenden Gewinnmarge des Leistungserbringers - wer auch immer die in
Rede stehenden Leistungen erbracht hat kann auf Grund der obigen
Ausführungen dahingestellt bleiben - ist im obigen Ansatz ebenfalls
enthalten.
Es ist daher davon auszugehen, dass die in dieser Weise
vorgenommene Schätzung der Werbungskosten am ehesten geeignet ist, den
tatsächlichen Verhältnissen möglichst nahe zu kommen.
In diesem Zusammenhang wird letztlich darauf hingewiesen,
dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes
entspricht, dass derjenige, der zu einer Schätzung begründet Anlass
gibt, die mit jeder Schätzung verbundene Unsicherheit hinnehmen muss, da es
im Wesen einer Schätzung liegt, dass die auf diese Weise ermittelten
Größen die tatsächlich ermittelten Ergebnisse nur bis zu einem
mehr oder weniger großen Genauigkeitsgrad erreichen (vgl. beispielsweise
das Erkenntnis des VwGH vom 27. April 1995,
Zl. 97/17/0140).
Den von der Bw. in der Berufung erstellten
Ausführungen, dass das Vorgehen der Abgabenbehörde angesichts des
Vertrauensschutzes, welchen das Firmenbuch genieße (insbesondere
§ 5 HGB), nur dann als zulässig anzusehen wäre, wenn
besondere Umstände festgestellt worden wären, aus denen geschlossen
werden hätte können, dass es der Bw. bei Eingehen des
Vertragsverhältnisses mit dem Geschäftsführer der P an der
Gutgläubigkeit gefehlt habe, ist zu entgegnen, dass der
Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 1. Juni 2006, Zl.2004/15/0069, auf die
den Steuerpflichtigen treffenden Obliegenheiten, die Richtigkeit der Angaben
einer Rechnung, insbesondere hinsichtlich der Adresse des leistenden
Unternehmers zu überprüfen, verwiesen hat.
In diesem Erkenntnis hat der VwGH u. a. ausgeführt,
dass Rechnungen nach der Bestimmung des § 11 Abs. 1 Z. 1 UStG 1994 den
Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers enthalten
müssten und dass diese Angabe nach dessen ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht nur der Kontrolle, ob der Leistungsempfänger
eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung von einem anderen Unternehmer
erhalten habe, sondern auch der Sicherstellung der Besteuerung beim leistenden
Unternehmer diene. Diesem Sinn des Gesetzes entsprechend begnüge sich das
Gesetz nicht mit Angaben, aus denen im Zusammenhalt mit dem übrigen
Sachverhalt hervorgehe, dass ein Unternehmer die in Rechnungen ausgestellten
Lieferungen oder Leistungen erbracht habe; es müsse der Rechnung vielmehr
eindeutig jener Unternehmer zu entnehmen sein, der tatsächlich geliefert
oder geleistet habe. § 11 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. erfordere daher
für die eindeutige Feststellung des liefernden oder leistenden Unternehmers
bei Rechnungslegung nicht nur die Angabe des Namens, sondern auch der Adresse.
Es könne somit auch die Angabe "nur"
einer falschen Adresse nicht als
"kleiner", dem Vorsteuerabzug nicht
hinderlicher Formalfehler angesehen werden (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 14.
Jänner 1991, 90/15/0042, vom 24. April 1996, 94/13/0133, vom 26. September
2000, 99/13/0020, und vom 25. April 2001, 98/13/0081). Auf den
"guten Glauben" des
Rechnungsempfängers an die Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers
komme es nicht an. Eine "Ungreifbarkeit des
Leistungserbringers" sei das Risiko eines Leistungsempfängers, der
sich auf eine Rechtsbeziehung mit einem solchen Partner eingelassen habe (vgl.
hiezu das Erkenntnis vom 25. April 2001, 98/13/0081). Rechnungen, die zwar den
richtigen Namen, aber nicht die richtige Adresse des leistenden Unternehmers
enthalten, reichen zum Vorsteuerabzug nicht aus (vgl. das zitierte hg.
Erkenntnis vom 26. September 2000, 99/13/0020).
Da nach dem Verfahrensergebnis, w. o. ausgeführt,
Kontrollmaßnahmen der Bw., die über die bloße Prüfung der
Formalerfordernisse (betreffend die Ausstellung von Rechnungen) hinausgehen,
nicht erwiesen sind, geht das von der Bw. hinsichtlich des Vertrauensschutzes,
den das Firmenbuch genieße, erstattete Vorbringen in Ansehung der im
letzten Absatz dargestellten Rechtsprechung ins Leere. Das Gleiche gilt für
das übrige Vorbringen der Bw..
Dem Eventualantrag der Bw., im Falle der Nichtanerkennung
der Werbungskosten die bezughabenden Vorsteuern als Werbungskosten anzuerkennen,
war im Sinne der bisherigen Ausführungen - insbesondere jener des
vorletzten Absatzes - nicht zu entsprechen.
Durch die Einbringung eines Vorlageantrages kommt nach
ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der
Berufungsvorentscheidung die Wirkung eines Vorhaltes zu. Diesbezüglich wird
auf dessen Erkenntnis vom 26. November 2002, Zl. 99/15/0165, verwiesen.
Daher wäre es Sache der Bw. gewesen, sich im Vorlageantrag und in der
mündlichen Berufungsverhandlung mit dem Ergebnis dieser in der
Berufungsvorentscheidung auch inhaltlich mitgeteilten Ermittlungen
auseinanderzusetzen sowie gleichzeitig die angesprochenen und die im Sinne des
zitierten Erkenntnisses abverlangten Unterlagen vorzulegen.
In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die
Abgabenbehörden gemäß
§ 115 Abs 1 BAO die
abgabepflichtigen Fälle zu erforschen und von Amts wegen die
tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln haben, die
für die Abgabepflicht und die Erhebung der Abgaben wesentlich sind. Nach
Abs 2 leg. cit. ist den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und
rechtlichen Interessen zu geben.
Die Pflicht zur amtswegigen Ermittlung des
entscheidungswesentlichen Sachverhaltes findet jedoch dort ihre Grenze, wo nach
Lage des Falles nur die Partei Angaben zum Sachverhalt machen kann (vgl. das
Erkenntnis des VwGH vom 25. Oktober 1995, Zl. 94/15/0131).
Es lag somit im Rahmen der Mitwirkungspflicht der Bw. jene
Umstände darzulegen, aus denen die Leistungserbringung der Firma P in dem
von ihr (der Bw.) geltend gemachten Ausmaß als erwiesen anzunehmen ist.
Der amtswegigen Ermittlungspflicht (beherrscht von der
Offizialmaxime, gerichtet auf die Ermittlung der materiellen Wahrheit) steht als
Korrelat die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht des Abgabepflichtigen
gegenüber (siehe Stoll, BAO-Kommentar, 1271).
Gemäß
§ 119 Abs 1 BAO sind vom
Abgabepflichtigen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht oder
für die Erlangung abgaberechtlicher Begünstigungen bedeutsamen
Umstände nach Maßgabe der Abgabevorschriften vollständig und
wahrheitsgemäß offen zu legen.
Vollständig und wahrheitsgemäß offen legen
bedeutet, der Abgabenbehörde nicht nur ein richtiges und
vollständiges, sondern auch ein klares Bild von den für die
Abgabenerhebung maßgeblichen Umständen zu verschaffen (vgl. die
Erkenntnisse des VwGH vom 20. September 1989, Zl. 88/13/9972, und vom 25.
Jänner 1999, Zl. 90/16/0231). Bereits durch die Nichtvorlage der
entsprechenden und mehrfach abgeforderten Nachweisen hat die Bw. diesen
Anforderungen nicht entsprochen.
Auch nach § 138 Abs 1 BAO hat der Abgabepflichtige auf
Verlangen der Abgabenbehörde in Erfüllung der in § 119 BAO
normierten Offenlegungspflicht zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt seiner
Anbringen zu erläutern und zu ergänzen und deren Richtigkeit zu
beweisen oder glaubhaft zu machen. Nach Abs 2 leg. cit. sind Bücher,
Aufzeichnungen, Geschäftspapiere und Urkunden auf Verlangen zur Einsicht
und Prüfung vorzulegen, sowie sie für den Inhalt der Anbringen von
Bedeutung sind.
Da die Bw. bei der Aufklärung des Sachverhaltes nahezu
jede Mitwirkung vermissen ließ und vor allem weder die von ihr
abgeforderten Nachweise vorlegte noch glaubhaft machen konnte, dass ihr die in
Rede stehenden Aufwendungen in der von ihr angegebenen Höhe erwuchsen, hat
sie der Nachweispflicht für Werbungskosten nicht entsprochen.
Die Berufung war daher als unbegründet
abzuweisen.
Wien, am 20.
Dezember 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 115 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 119 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/4569-W/02
- Stammnummer
- 32067
- Gültig
- 20.12.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF