Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0504-W/04
Unrichtige Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0504-W/04vom 22.12.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
DDr. Wilhelm Kryda, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20 betreffend
Umsatzsteuer für das Jahr 2002 und Haftung für Kapitalertragsteuer
für den Zeitraum 1 - 4/2002 entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 14. März
1990 gegründet. Geschäftsgegenstand ist die Ausübung des
Baumeistergewerbes.
Im Zuge einer im Jahr 2003 durchgeführten
Betriebsprüfung gemäß
§ 151 Abs. 3 BAO, die die
Umsatzsteuer 1/2002 bis 1/2003 betraf, stellte das Finanzamt fest, dass die
Subfirma A bereits mit 24. Oktober 2001 aus dem Firmenbuch und per 3. Dezember
2001 auch die Grunddaten gelöscht worden waren.
Da der Leistungszeitraum der verrechneten Leistungen erst
im Jahr 2002 war, wurden diese Rechnungen von der Betriebsprüfung nicht
anerkannt. Die Betriebsprüfung kürzte daher die Vorsteuern im Betrag
von S 10.146,20. Da die Leistung jedoch erfolgte, wurde von der
Betriebsprüfung ein Lohnaufwand in Höhe von 50 % des
Bruttorechnungsbetrages o.g. Rechnungen angenommen und die darauf entfallenden
Lohnabgaben wie folgt vorgeschrieben:
Bruttorechnungsbetrag € 60.877,20
50 % Lohnaufwand gerundet € 30.500,00 davon
Lohnsteuer 15 % € 4.575,00 DB 4,5 % € 1.372,50 DZ
0,44 % € 134,20
Die Differenz zwischen dem Bruttorechnungsbetrag und dem
Lohnaufwand qualifizierte die Betriebsprüfung als verdeckte
Gewinnausschüttung und betrug diese € 24.295,50. Da die
Kapitalertragsteuer, welche auf die verdeckte Gewinnausschüttung entfiel,
von der Gesellschaft getragen wurde, stellte sie ebenfalls eine verdeckte
Gewinnausschüttung dar.
Den Feststellungen der Betriebsprüfung folgend
erließ das Finanzamt einen vorläufigen Umsatzsteuerbescheid für
das Jahr 2002 in Höhe von € 16.409,69, das einer Nachforderung in
Höhe von € 10.146,20 entsprach.
Mit Bescheid vom 30. Juni 2003 wurde der Bw.
Kapitalertragsteuer für den Zeitraum 01 - 04/2002 in Höhe von
€ 8.175,15 vorgeschrieben.
Mit Schriftsatz vom 8. Juli 2003 erhob die Bw. gegen
Umsatzsteuer- und Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend Kapitalertragsteuer
für das Jahr 2002 das Rechtsmittel der Berufung und beantragte für die
Ausführung einer Begründung eine Fristverlängerung bis
27. August 2003.
Mit Schriftsatz vom 11. August 2003 begründete die Bw.
die Berufung mit dem Umstand, dass sie auch noch nach der im Firmenbuch
erfolgten Löschung der Firma A neuerlich Rechnungen von dieser erhalten
hätte, und darüber hinaus ebenfalls Mahnungen ausgestellt worden
wären. Bis zum Jahre 2003 wären noch Teilzahlungen an die Firma A
geleistet worden. Weiters teilte die Bw. mit, dass sie sich sowohl am 12.
Jänner 2000 als auch am 17. August 2001 nochmals über das Bestehen der
Firma A beim Firmenbuch erkundigt hätte. Die Bw. wäre daher ihrer
Verpflichtung nach Überprüfung des Auftragnehmers nachgekommen. Es
könne von der Bw. nicht verlangt werden, monatlich beim Firmenbuch Abfragen
zu tätigen. Noch dazu wurde festgehalten, dass die Bw. stetig mit der Firma
A 2001 und auch im Jahre 2002 in wirtschaftlichem Kontakt gewesen wäre. Die
Bw. beantragte u.a. die Stattgabe ihrer Berufung. Als Beilagen zur Berufung
wurde eine Mahnung vom 29. April 2002, eine Rechnung vom 8. Jänner 2002,
Firmenbuchauszüge vom 12. Jänner 2000 und vom 17. August 2001 samt
Wirtschaftskammerkataster (alles in Kopie) sowie eine Kopie der entsprechenden
Buchhaltungskonten 2002 übermittelt.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2003 gab das Finanzamt der
Bw. bekannt, dass die Firma A zum Zeitpunkt der Rechnungslegung weder im
Firmenbuch aufrecht gemeldet noch der Geschäftsführer seit März
2000 an der im Firmenbuch angegebenen Adresse gemeldet gewesen wäre. Der
Bw. wurde eine Kündigung in Kopie übermittelt. Weiters führte das
Finanzamt hiezu aus, dass aus diesen vorgelegten Unterlagen sich nicht erkennen
ließe, von wem die Leistungen tatsächlich ausgeführt worden
wären und wer die Beträge kassiert hätte. Gemäß
§
162 BAO wären aber Ausgaben dann nicht anzuerkennen, wenn die
Identität des Empfängers nicht bekannt gegeben würde. Die
Betriebsprüfung wäre daher von Deckungsrechnungen für
Schwarzarbeiter ausgegangen. Die Bw. wurde eingeladen zu diesem Schreiben bis
30. November 2003 Stellung zu nehmen und bis dahin alle Unterlagen zur
Dokumentation der Betriebsausgaben und des Zahlungsflusses vorzulegen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 2004 wurde die
Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid vom 30. Juni 2003 als unbegründet
abgewiesen und mit dem Umstand begründet, dass die Firma A zum Zeitpunkt
der Rechnungslegung an der auf den Rechnungen angegebenen Anschrift nicht mehr
tätig und auch im Firmenbuch bereits gelöscht gewesen wäre.
Gemäß
§ 11 UStG wäre aber die Anschrift des leistenden
Unternehmers wesentlicher Inhalt einer Rechnung. Da schon dieses Merkmal in den
Rechnungen der Firma A nicht erfüllt wäre, wäre ein
Vorsteuerabzug mangels Vorliegens von dem § 11 UStG entsprechenden
Rechnungen zu versagen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Februar 2004 wurde die
Berufung gegen den Haftungs- und Abgabenbescheid betreffend die
Kapitalertragsteuer über den Prüfungszeitraum 1/2002 bis 4/2002
abgewiesen und mit dem Umstand begründet, dass die Firma A zum Zeitpunkt
der Leistungserbringung im Firmenbuch gelöscht und an der angegebenen
Adresse nicht mehr tätig gewesen wäre. Aus den vorgelegten Unterlagen
ließe sich nicht erkennen, von wem die Leistungen tatsächlich
ausgeführt worden wären und wer die Beträge kassiert hätte.
Gemäß
§ 162 BAO wären aber Ausgaben dann nicht
anzuerkennen wenn die Identität des Empfängers nicht bekannt gegeben
würde. Die Betriebsprüfung ging daher von Deckungsrechnungen für
Schwarzarbeiter aus.
Mit Schreiben je vom 1. März 2004 beantragte die Bw.,
die Berufungen betreffend Umsatzsteuer- und Kapitalertragsteuer der
Abgabenbehörde II. Instanz vorzulegen, ersuchte, die entsprechenden
Vorsteuerbeträge anzuerkennen und hielt fest, dass die Leistungen erbracht
wurden und die entsprechende Adresse der Firma A zum Zeitpunkt der
Rechnungserstellung richtig gewesen wäre.
Aus einem Aktenvermerk
des Finanzamtes vom 22. Oktober 2003 geht hervor, dass der Mietvertrag der Firma
A an der im Firmenbuch angegebenen Adresse mit 1. Februar 1999 begann und durch
schriftliche Kündigung des Geschäftsführers per 31. März
2000 endete.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1. Umsatzsteuer
Gemäß
§ 12 Abs. 1 Zif. 1 UStG 1994 kann der
Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn
gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die
im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, abziehen.
Gemäß
§ 11 Abs. 1 UStG 1994 müssen Rechnungen die folgenden
Angaben enthalten:
Den
Namen und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers;
den
Namen und die Anschrift des Abnehmers der Lieferung oder des Empfängers der
sonstigen Leistung;
die
Menge und die handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände
oder die Art und Umfang der sonstigen Leistung;
den
Tag der Lieferung oder der sonstigen Leistung oder den Zeitraum, über den
sich die sonstige Leistung erstreckt. Bei Lieferungen oder sonstigen Leistungen,
die abschnittsweise abgerechnet werden, genügt die Angabe des
Abrechnungszeitraumes, soweit dieser einen Kalendermonat nicht
übersteigt;
das
Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung und
den
auf das Entgelt (Zif. 5) entfallenden
Steuerbetrag.
Enthält eine Urkunde nicht die
im § 11 leg. cit. geforderten Angaben, ist sie nicht als Rechnung im Sinne
dieser Gesetzesstelle anzusehen. Auf eine solche Urkunde kann der Vorsteuerabzug
nicht gestützt werden (vgl. z.B. VwGH 26.6.2001, Zl. 2001/14/0023). Aus den
dem Unabhängigen Finanzsenat vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass die
rechnungsausstellende Firma A am 24. Oktober 2001 im Firmenbuch
gemäß
§ 40 FBG gelöscht wurde. Aus einem weiteren
Schriftstück, das der Bw. in Kopie übermittelt wurde, geht hervor,
dass die letzte Geschäftsanschrift, die im Firmenbuch ersichtlich ist,
durch den Geschäftsführer der Firma A am 22. März 2000
gekündigt wurde und darin angeführt wurde, dass die polizeiliche
Abmeldung bis spätestens 28. März 2000 erfolgen sollte.
Hinzugefügt wurde, dass in Österreich keine neue Anschrift bekannt
gegeben werde.
Aufgrund dieser Umstände steht fest, dass im Zeitraum
2002 diese Firma an der auf den Rechnungen angegebenen Adresse nicht mehr
existierte, und auch die auf den Rechnung aufscheinende Geschäftsanschrift
nicht der Wirklichkeit entsprach. Diesen Feststellungen hat die Bw. weder in den
Berufungsschriften noch in den Vorlageanträgen etwas entgegen gehalten. Sie
hat ihre Argumentation vielmehr nur darauf gestützt, dass sie auf das
Vorliegen der Unternehmertätigkeit dieser Firmen vertraute, weil sie zum
Stichtag 12. Jänner 2000 und 17. August 2001 Firmenbuchabfragen
getätigt hätte, die die Richtigkeit der Geschäftsanschriften
bestätigt hätte.
Dieser Ansicht ist zu entgegnen, dass das Firmenbuch
unüberprüfte Angaben aufnimmt und diese daher zwar ein Indiz für
die Existenz bilden können, jedoch keine Vermutung der Richtigkeit der
Angaben genießen. Der Unabhängige Finanzsenat konnte aufgrund der
Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung von einem nicht bestrittenen
Sachverhalt ausgehen, da die Darlegungen der Finanzbehörde in den
Vorlageanträgen in diesem Punkt nicht beinsprucht wurden. Der nicht
bestrittene Sachverhalt war so zu beurteilen, dass die im § 11 Abs. 1 leg.
cit. bezeichneten Merkmale der Rechnung vollständig enthalten sein
müssen, damit ein Vorsteuerabzug vorgenommen werden kann. Dazu gehört
auch der Name und die Anschrift des liefernden oder leistenden Unternehmers. Die
Rechnung muss dabei den richtigen Namen und die richtige Anschrift enthalten.
Die Angabe einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt
für sich alleine schon die Berechtigung des Leistungsempfängers zum
Vorsteuerabzug aus (vgl. VwGH 30.4.2003, Zl. 98/14/0119). Aufgrund des
Umstandes, dass die Kündigung bereits am 22.3.2000 erfolgte, ist davon
auszugehen, dass spätestens Ende März des Jahres 2000 das
Geschäftslokal geräumt war und die Anschrift daher nicht mehr den
Tatsachen entsprach.
Da die Bw. es nicht vermochte, die von der
Betriebsprüfung geäußerte Ansicht, dass der in den Rechnungen
genannte Leistungsempfänger an der in den Rechnungen genannten Anschrift in
den Streitjahr nicht existiert hatte, zu entkräften, andererseits auch das
Verfahren keine für die Argumentation der Bw. sprechenden Anhaltspunkte
ergab, geht der Unabhängige Finanzsenat davon aus, dass die Rechnung der
Firma A eine falsche Adresse des Leistungserbringers aufwies. Bereits die Angabe
einer falschen Adresse des leistenden Unternehmers schließt aber für
sich allein die Berechtigung des Leistungserbringers zum Vorsteuerabzug nach
§ 12 Abs. 1 Zif. 1 UStG 1994 aus.
2. Kapitalertragsteuer
Gemäß
§ 93 Abs. 1 EStG 1988 wird die
Einkommensteuer bei inländischen Kapitalerträgen durch Abzug von
Kapitalertragsteuer erhoben. Zu den inländischen Kapitalerträgen
gehören gemäß
§ 93 Abs. 2 Zif. 1 lit. a EStG 1988
Gewinnanteile, Zinsen und sonstige Bezüge aus Aktien und Anteilen an
Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Auch Vorteile, die der
Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft im Wege verdeckter
Gewinnausschüttungen erhält, unterliegen danach dem
Kapitalertragsteuerabzug. Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der
Empfänger der Kapitalerträge § 95 Abs. 2 EStG 1988. Der zum Abzug
verpflichtet (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der
Kapitalertragsteuer.
Unter verdeckten Gewinnausschüttungen sind alle
außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung gelegenen
Zuwendungen einer Körperschaft an ihre Anteilsinhaber zu verstehen, die das
Einkommen der Körperschaft zu Unrecht vermindern und ihre Wurzel in der
Anteilsinhaberschaft haben. Durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst
sind Vorteile, die eine Gesellschaft ihren Gesellschaftern zuwendet, die sie
aber anderen Personen, die nicht ihre Gesellschafter sind, nicht oder nicht
unter den gleichen günstigen Bedingungen zugestehen würde (vgl. VwGH
23.10.1997, Zl. 96/15/0180).
Gemäß
§ 162 Abs. 1 BAO kann die
Abgabenbehörde verlangen, dass der Abgabepflichtige die Gläubiger oder
die Empfänger der abgesetzten Beträge genau bezeichnet, wenn der
Abgabepflichtige beantragt, dass Schulden, andere Lasten oder Aufwendungen
abgesetzt werden. Soweit der Abgabepflichtige die von der Abgabenbehörde
verlangten Angaben verweigert, sind die beantragen Absetzungen nicht
anzuerkennen (§ 162 Abs. 2 leg.cit.).
Die der Aufkommenssicherung dienende Regelung stellt eine
speziellere Norm gegenüber den Vorschriften über die amtswegige
Wahrheitsermittlungspflicht dar, weshalb bei Nichtbeantwortung einer
entsprechenden behördlichen Anfrage beantragte Absetzungen selbst dann
nicht anzuerkennen sind, wenn ihre Berechtigung (dem Grunde und der Höhe
nach) feststeht oder glaubhaft ist. Zur Anerkennung verlangt der Gesetzgeber,
wenn eine auf § 162 BAO gestützte Anfrage ergangen ist, eine die
Nennung von Gläubigern oder Empfängern umfassende Beweisführung
durch die Partei. Die Regelung des § 162 leg.cit. stellen somit eine
Ausnahme von der freien Beweiswürdigung dar und führt zu einer Umkehr
der Beweislast (vgl. Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urz, BAO ³
§ 162 Anm.
5).
An die Bw. erging im Zuge des finanzamtlichen Verfahrens
die Aufforderung, zu dem Umstand Stellung zu nehmen, dass die
Betriebsprüfung von Deckungsrechnungen für Schwarzarbeiter ausgegangen
ist, da gemäß
§ 162 BAO Ausgaben dann nicht anzuerkennen
wären, wenn die Identität des Empfängers nicht bekannt gegeben
würde. Zu dieser Aufforderung war das Finanzamt insofern berechtigt, da es
den Verdacht hegte, dass ein Großteil dieser Löhne als verdeckte
Gewinnausschüttung an die Gesellschafter flossen, da die
rechnungsausstellende Firma am 24. Oktober 2001 gelöscht und der
Mietvertrag des Geschäftslokales der Firma durch den
Geschäftsführer dieser Firma im März 2000 gekündigt.
Indem die Bw. in der Beantwortung des gemäß
§ 162 BAO erlassenen Mängelvorhaltes des Finanzamtes nach wie vor
darauf beharrte, dass die rechtlich nicht existente Firma Leistungserbringer und
daher der Empfänger der in Rechnung gestellten Beträge gewesen sei,
hat sie der Aufforderung zur Empfängerbenennung gem. § 162 BAO nicht
entsprochen. Vielmehr ging das Finanzamt zu Recht davon aus, dass die Differenz
zwischen dem Bruttorechnungsbetrag und dem Lohnaufwand den Gesellschaftern
zufloss, daher zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führte und diese
der Kapitalertragsteuer zu unterziehen war.
Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
22. Dezember 2004
Normen und Schlagworte
- § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 11 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 8 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0504-W/04
- Stammnummer
- 13244
- Gültig
- 22.12.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF