Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/2149-W/10
Keine Bescheiderlassung durch auszugsweise Zusendung von nichtigen Nichtfeststellungsbescheiden an einzelne Beteiligte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2149-W/10vom 23.02.2012Teil 1 von 4
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Eine zur Erlassung des beabsichtigten Nichtfeststellungsbescheides ungeeignete Ausfertigung, die einen falschen Bescheidadressaten und einen falschen Zustellempfänger ausweist, kann nicht durch (hier: auszugsweise) Übersendung eines weiteren Ausdruckes (einer Abschrift) der vermeintlichen Bescheidausfertigung an einen der behaupteten Mitunternehmer als Bescheid wirksam werden.
Die erstinstanzliche bescheidmäßige Zurückweisung der Berufung einer Kommanditgesellschaft, die an einer (zumindest behaupteten) Mitunternehmerschaft beteiligt war, gegen einen nichtigen Nichtfeststellungsbescheid (Dokument, das Form und Inhalt eines Nichtfeststellungsbescheides hatte) betreffend die Mitunternehmerschaft, erfolgte richtigerweise nur an die Kommanditgesellschaft ohne Ausdehnung der Auswirkungen des Zurückweisungsbescheides auf die an der Kommanditgesellschaft beteiligten Personen mittels Zustellfiktion gemäß § 101 Abs. 3 oder Abs. 4 BAO. Die zurückgewiesene Berufung der Kommanditgesellschaft prallt an der Oberfläche des Einkünftefeststellungsverfahrens betreffend die Mitunternehmerschaft ab und hat keine Auswirkung auf die an der Kommanditgesellschaft beteiligten Personen. Auf letztgenannte Personen kann nur ein Verfahren zur Feststellung der von der Kommanditgesellschaft erzielten Einkünfte Auswirkung haben. In der Berufungsentscheidung betreffend den Zurückweisungsbescheid ist daher ebenfalls kein Gebrauch von einer Zustellfiktion zu machen. Im Übrigen wäre die erstmalige Inanspruchnahme der Zustellfiktion in der Berufungsentscheidung im Hinblick auf die durch die "Sache" begrenzte Abänderungsbefugnis gemäß § 289 Abs. 2 BAO problematisch gewesen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch steuerlicheVertretung, AdresseSteuerlicheVertretung, vom 20. Mai 2010 gegen die mit 7. April 2010 datierten Bescheide des Finanzamtes A, mit denen
1) die Berufung vom 5. Februar 2010 gegen die Feststellungsbescheide nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO der Jahre 2006 bis 2008 betreffend 3.Geschäftsherrin & atypisch Stille wegen abgelaufener Berufungsfrist zurückgewiesen wurde,
2) der Antrag vom 5. Februar 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO hinsichtlich der Berufungsfrist der unter 1) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen wurde,
3) der Antrag vom 5. Februar 2010 auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO der unter 1) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen wurde,
4) die Berufung vom 5. Februar 2010 gegen die Feststellungsbescheide nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO der Jahre 2005 bis 2008 betreffend 2.Geschäftsherrin & atypisch Stille wegen abgelaufener Berufungsfrist zurückgewiesen wurde,
5) der Antrag vom 5. Februar 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO hinsichtlich der Berufungsfrist der unter 4) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen wurde,
6) der Antrag vom 5. Februar 2010 auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO der unter 4) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen wurde,
entschieden, dass die angefochtenen Bescheide gemäß
§ 289 Abs. 2 BAO folgendermaßen abgeändert werden:
1) Der Zurückweisungsbescheid vom 7. April 2010 zur Berufung vom 5. Februar 2010 gegen die Feststellungsbescheide nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO der Jahre 2006 bis 2008 betreffend 3.Geschäftsherrin & atypisch Stille wird dahingehend abgeändert, dass er die Zurückweisung der Berufung als unzulässig wegen rechtlicher Nichtexistenz dieser Feststellungsbescheide ausspricht.
2) Der Bescheid vom 7. April 2010, mit dem der Antrag vom 5. Februar 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO hinsichtlich der Berufungsfrist der unter 1) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen worden ist, wird dahingehend abgeändert, dass er die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO ausspricht.
3) Der Bescheid vom 7. April 2010, mit dem der Antrag vom 5. Februar 2010 auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO der unter 1) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen worden ist, wird dahingehend abgeändert, dass er die Zurückweisung des Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO ausspricht.
4) Der Zurückweisungsbescheid vom 7. April 2010 zur Berufung vom 5. Februar 2010 gegen die Feststellungsbescheide nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO der Jahre 2005 bis 2008 betreffend 2.Geschäftsherrin & atypisch Stille wird dahingehend abgeändert, dass er die Zurückweisung der Berufung als unzulässig wegen rechtlicher Nichtexistenz dieser Feststellungsbescheide ausspricht.
5) Der Bescheid vom 7. April 2010, mit dem der Antrag vom 5. Februar 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO hinsichtlich der Berufungsfrist der unter 4) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen worden ist, wird dahingehend abgeändert, dass er die Zurückweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO ausspricht.
6) Der Bescheid vom 7. April 2010, mit dem der Antrag vom 5. Februar 2010 auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO der unter 4) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen worden ist, wird dahingehend abgeändert, dass er die Zurückweisung des Antrages auf Bescheidaufhebung gemäß
§ 299 BAO ausspricht.
Entscheidungsgründe
Die Rechtsform der berufungswerbenden Kommanditgesellschaft (Berufungswerberin, Bw) war ursprünglich Kommandit-Erwerbsgesellschaft, und ihr Rechtsform-Zusatz im Firmennamen war ursprünglich KEG.
Die Bw beteiligte sich
als atypisch stille Gesellschafterin an der streitgegenständlichen Geschäftsherrin zweiteGeschäftsherrin, die in der vorliegenden Entscheidung als 2. Geschäftsherrin bezeicnet werden wird;
als atypisch stille Gesellschafterin an der ebenfalls streitgegenständlichen Geschäftsherrin mit der ursprünglichen Firma ursprünglicherFirmenname3.Geschäftsherrin. und der geänderten Firma 3.Geschäftsherrin, die hier als 3. Geschäftsherrin bezeichnet werden wird.
A) Ablauf des auf die Bw bezogenen Verfahrens:
a) Schreiben vom 13. Jänner 2010 und Reaktion darauf:
Mit Schreiben vom 13. Jänner 2010 beantragte die Bw die Zustellung von Feststellungsbescheiden des Finanzamtes A vom 11. November 2009 in Sachen 3.Geschäftsherrin & atypisch stille Gesellschafter, St.Nr. 3neu, sowie in Sachen 2.Geschäftsherrin & atypisch stille Gesellschafter, St.Nr. 2neu, vorher St.Nr. FAnrFAwienBezirke-2alt welche offenbar zu Handen des Geschäftsführers der Geschäftsherrin zugestellt worden seien.
Dieses Anbringen wurde von der Finanzverwaltung in einem Schreiben an die Bw vom 25. Jänner 2010 als Antrag auf Akteneinsicht gewertet und der Bw als Beilage zu diesem Schreiben auszugsweise Ausdrucke von [vermeintlichen/nichtigen (vgl. Punkte H bis N)] Feststellungsbescheiden vom 11. November 2009 versandt, wobei nicht alle Beteiligten in der Auflistung derjenigen, für die keine Einkünfte festgestellt würden, ausgedruckt waren, sondern nur die Bw und/oder Schwestergesellschaften der Bw.
Klarzustellen ist, dass die Übersendung dieser auszugsweisen Ausdrucke/Abschriften aus zumindest zwei Gründen, von denen jeder hinreicht, nicht zu einer Bescheiderlassung geführt hat (vgl. auch Punkt J / e):
Der jeweils angegebene Bescheidadressat - "2.Geschäftsherrin & atypisch Stille" bzw "3.Geschäftsherrin & atypisch Stille" - war zur Erlassung von Bescheiden, mit denen gemäß
§ 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO das Unterbleiben der Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO festgestellt werden sollte, ungeeignet (vgl Punkt J hinsichtlich der entsprechenden Ausfertigungen, die am 12. November 2009 dem Geschäftsführer beider Geschäftsherrinnen übergeben worden waren, und von denen am 25. Jänner 2010 der Bw Auszüge übersandt worden sind.)
Der jeweils angegebene Zustellempfänger - z.H. "2.Geschäftsherrin" bzw. z.H. "3.Geschäftsherrin" - war nicht die vertretungsbefugte Person iSd § 81 BAO und auch sonst nicht zustellbevollmächtigt (vgl Punkte K und L).Ob ein solcher Mangel in der Zustellverfügung dadurch geheilt hätte werden können, dass
allen an der 2. Geschäftsherrin atypisch still Beteiligten komplette Ausfertigungen übergeben worden wären, wie sie am 12. November 2009 dem Geschäftsführer der 2. Geschäftsherrin
übergeben worden waren,
bzw. allen an der 3. Geschäftsherrin atypisch still Beteiligten komplette Ausfertigungen übergeben worden wären, wie sie am 12. November 2009 dem Geschäftsführer der 3. Geschäftsherrin
übergeben worden waren,
kann hier dahin gestellt bleiben, denn
es wurde jeweils nur von einem Teil der Beteiligten ein Anbringen auf Zustellung oder Akteneinsicht gestellt und daher auch nur einem Teil der jeweiligen Beteiligten auszugsweise Abschriften von (vermeintlichen, nichtigen) Bescheiden übersandt,
und diesem Teil der Beteiligten wurden jeweils keine kompletten Bescheidausfertigungen übersandt.
Die Heilung von Mängeln in der Zustellung war hier also nicht möglich.
Die auszugsweisen Abschriften waren nicht mit einer Unterschrift versehen, sondern es war nach "Für die Vorständin" und einer Linie, auf der unterschrieben werden hätte können, der Name "S" abgedruckt. Daher kann die klare Argumentation in den Punkten H und I, wonach die dem Geschäftsführer der Geschäftsherrinnen am 12. November 2009 übergebenen Ausfertigungen der vermeintlichen Feststellungsbescheide eine Unterschrift aufwiesen und schon deshalb der Tatbestand die Genehmigungsfiktion iSd letzten Satzes von § 96 BAO nicht eingetreten sein kann, auf die zugesendeten auszugsweisen Abschriften nicht angewendet werden.Eine nähere diesbezügliche rechtliche Untersuchung der zugesendeten auszugsweisen Abschriften ist jedoch entbehrlich, weil diese ohnehin schon aus den zwei o.a. Gründen, von denen jeder für sich hinreicht, keine Bescheiderlassung im rechtlichen Sinne bewirkten.
Dahingestellt kann bleiben, ob das Schreiben vom 25. Jänner 2010 samt beigelegten auszugsweisen Ausdrucken/Abschriften eine geeignete Reaktion auf ein Verlangen nach Akteneinsicht war. Jedenfalls kann dem Antrag der Bw auf Zustellung von Feststellungsbescheiden, deren Nichtigkeit sich in den Punkten H bis N erweisen wird, nicht entsprochen werden. Diese vermeintlichen Feststellungsbescheide hätten auf der Zustellung von Bescheidausfertigungen basieren sollen, welche zur Bescheiderlassung infolge des falsch angegebenen Bescheidadressaten ungeeignet waren. Eine Zustellung im rechtlichen Sinne von vermeintlichen Bescheiden, also Dokumenten, die für eine Bescheiderlassung ungeeignet sind, ist unmöglich.
b) weiteres erstinstanzliches Verfahren:
Die Bw richtete mit Schreiben vom 5. Februar 2010 Anbringen (Berufung gegen Feststellungsbescheide vom 11. November 2009 [zu diesen vgl ausführlich Punkte D und G], Wiedereinsetzungsantrag, Aufhebungsantrag gemäß
§ 299 BAO) an das Finanzamt A. Zu den Feststellungsbescheiden wurde ausgeführt, dass nicht die Übergabe an den Geschäftsführer der Geschäftsherrinnen die Zustellung bedeutet hätte, weil die Zustellfiktion gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO nicht herangezogen hätte werden dürfen. Die Zustellung sei erst am 27. Jänner 2010 mit Einlangen des Schreibens des Finanzamtes vom 25. Jänner 2010 erfolgt (vgl. hierzu vorhergehenden Unterpunkt a sowie Punkt J / e). Gegen den Inhalt der Feststellungsbescheide (Nichtanerkennung der Mitunternehmerschaften) wurde ein ausführliches Vorbringen erstattet (vgl hierzu Punkt M / b).
Zu den Anbringen der Bw erließ das Finanzamt A folgende, mit 7. April 2010 datierte Bescheide an die Bw:
1) Zurückweisungsbescheid, mit dem die Berufung vom 5. Februar 2010 gegen die Feststellungsbescheide nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO für die Jahre 2006 bis 2008 als Beteiligter bei der 3. Geschäftsherrin & atypisch Stille wegen abgelaufener Berufungsfrist zurückgewiesen wurde,
2) Bescheid, mit dem der Antrag vom 5. Februar 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO hinsichtlich der Berufungsfrist der unter 1) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen wurde,
3) Bescheid, mit dem der Antrag vom 5. Februar 2010 auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO der unter 1) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen wurde,
4) Bescheid, mit dem die Berufung vom 5. Februar 2010 gegen die Feststellungsbescheide nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO der Jahre 2005 bis 2008 als Beteiligter an der 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille wegen abgelaufender Berufungsfrist zurückgewiesen wurde,
5) Bescheid, mit dem der Antrag vom 5. Februar 2010 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß
§ 308 BAO hinsichtlich der Berufungsfrist der unter 4) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen wurde,
6) Bescheid, mit dem der Antrag vom 5. Februar 2010 auf Aufhebung gemäß
§ 299 BAO der unter 4) angeführten Feststellungsbescheide abgewiesen wurde,
In der auf einem Beiblatt zusätzlich gegebenen Begründung zu den Zurückweisungsbescheiden wurde ausgeführt:
Laut Gesellschaftsverträgen sei zur Geschäftsführung und Vertretung nur die Geschäftsherrin berechtigt und verpflichtet sowie im Außenverhältnis nur die Geschäftsherrin berechtigt aufzutreten. Die Geschäftsherrin werde durch den Alleingeschäftsführer HerrP vertreten.
HerrP sei nur von 25. Juni bis 3. September 2009 in Untersuchungshaft gewesen. Nach seiner Enthaftung habe er die abgabenrechtlichen Interessen der geprüften Gesellschaften wahrgenommen und sich einer steuerlichen Vertretung (wirtschaftstreuhandgesellschaft1) und einer anwaltlichen Vertretung (RA Dr. u) bedient. Die Prüfungsorgane hätten nicht den Eindruck gehabt, dass Herr P psychisch nicht in der Lage gewesen wäre, die Geschäftsführungsagenden wahrzunehmen.Das LG a habe zwar mit Beschluss dem Herrn P untersagt, mit Mitbeschuldigten Kontakt aufzunehmen. Damit sei es ihm aber nicht unmöglich gemacht worden, mit den atypisch stillen Gesellschaftern Kontakt aufzunehmen und sie zu informieren, weil sie nicht zum Kreis der Beschuldigten gehörten.Mitte 2009, also lange vor Ergehen der Feststellungsbescheide, habe das Landeskriminalamt Fragebögen an sämtliche stille Gesellschafter versandt, sodass den Beteiligten spätestens zu diesem Zeitpunkt bekannt und klar hätte sein müssen, dass bei der Gesellschaft eine abgabenbehördliche Prüfung stattfinde. Damit hätte jeder Beteiligte die Möglichkeit gehabt, seine ihm gesellschaftsvertraglich bzw gesetzlich eingeräumten (Informations-)Rechte in Anspruch zu nehmen. Jeder Beteiligte hätte im Wissen über diese Vorgänge um Zustellung aller Feststellungsbescheide direkt an ihn selbst ersuchen können.Schließlich folgen weitere Ausführungen, warum die Inanspruchnahme der Zustellfiktion gemäß
§ 101 Abs. 3 BAO auch aus Ermessensgründen in Ordnung gewesen sei.U.a. wird ausgeführt, dass die Übergabe der Feststellungsbescheide im Beisein von RA Dr. u, des anwaltlichen Vertreters der Personengemeinschaft - was er aber laut Aktenlage nicht sein konnte (vgl Punkte D, G, K und L) - stattgefunden habe.
In der auf einem Beiblatt zusätzlich gegebenen Begründung zu den Abweisungsbescheiden zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde ausgeführt, dass weder die Verhaftung des Geschäftsführers noch die behauptete - aber so nicht gegebene - Auflage des Landesgerichtes, den Kontakt mit den Beteiligten zu meiden, ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellt hätten.
Die Abweisungsbescheide zum Aufhebungsantrag gemäß
§ 299 BAO wurden damit begründet, dass die nötige Gewissheit der Rechtswidrigkeit der Bescheide aus dem Vorbringen der Bw nicht resultiere. Die bloße Möglichkeit der Rechtswidrigkeit reiche nicht aus.
Mit Schreiben vom 20. Mai 2010 (Postaufgabe 21. Mai 2010) erhob die Bw Berufung gegen die o.a., an sie ergangenen Bescheide vom 7. April 2010, die jeweils am 23. April 2010 eingelangt seien, und beantragte mündliche Verhandlung sowie Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat.
Begründend wurde u.a. vorgebracht:
[relevant für die Punkte H und I der Begründung der vorliegenden Berufungsentscheidung]Die Feststellungsbescheide seien nichtig, weil sie von einem Beamten des Finanzamtes C Herrn S und nicht von einem befugten Organwalter des zuständigen Finanzamtes A unterschrieben sind.
[relevant für die Punkte K und L der Begründung der vorliegenden Berufungsentscheidung]Zustellmängel: Die Anleger seien nie vertreten gewesen bzw sei im Falle der aufrechten Bevollmächtigung der bisherigen steuerlichen Vertretung oder des RA Dr. U, dessen Eigenschaft als Vertreter der Mitunternehmer zugleich bestritten werde, nicht dem Zustellungsbevollmächtigten zugestellt worden. Dr. U sei Strafverteidiger und nicht befugter Rechtsanwalt zur Vertretung in Steuersachen und nicht befugter Vertreter iSd BAO. Ing. P (Geschäftsführer der Geschäftsherrinnen) sei als eben entlassener beschuldigter Straftäter nicht mehr als von den Gesellschaftern zur Geschäftsführung bestellte Person iSd § 81 BAO anzusehen gewesen.Diverse Vorwürfe an die Behörde, insbesondere unter Missbrauch des Ermessensspielraumes iSd § 101 Abs. 3 BAO [Nutzung der Zustellfiktion] die Feststellungsbescheide nicht den Anlegern zur Kenntnis gebracht zu haben.[zu den Beweisanträgen siehe Punkt N]
c) zweitinstanzliches Verfahren:
Im Namen und Auftrag der Bw (sowie der Rechtsnachfolger von zwei [Schwester]Gesellschaften) brachte die alterFirmenwortlautSteuerlicheVertretung (nunmehriger Firmenwortlaut: steuerlicheVertretung) mit Schreiben vom 16. August 2010 eine Stellungnahme zum Vorlagebericht des Finanzamtes, der den Berufungswerbern zugegangen war, beim UFS ein.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2011 erfolgte durch den UFS die Ladung zur mündlichen Verhandlung für den 25. Jänner 2012 mit Beilage eines Konzeptes für die zu erwartende Berufungsentscheidung (ohne dem Berufungssenat vorzugreifen) und mit dem Ersuchen, dasjenige mitzubringen, was der Bw im Jänner 2010 vom Finanzamt zugesandt worden war.
Mit Telefax vom 13. Jänner 2012 wurden die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und die vom UFS in der Ladung angeforderten Unterlagen übermittelt. Daher wurde keine mündliche Verhandlung durchgeführt und obliegt die Entscheidung dem Referenten.
Klarzustellen ist, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung über die Berufung vom 20. Mai 2010 nur die sechs o.a. Bescheide vom 7. April 2010 sind, welche sich wiederum auf die entsprechende Berufung bzw die entsprechenden Anträge vom 5. Februar 2010 hinsichtlich (vermeintlicher) Bescheide, die vor dem 5. Februar 2010 ergangen wären, beziehen. ("Vermeintliche" Bescheide deshalb, weil die von der Bw vorgebrachte Nichtigkeit dieser Bescheide auch das Ergebnis der vorliegenden Berufungsentscheidung ist.)
Das Finanzamt A hat aufgrund ähnlicher Entscheidungen des UFS wie der vorliegenden Berufungsentscheidung angekündigt, neue Bescheide in Sachen Einkünfte(nicht)feststellung betreffend 2. Geschäftsherrin & (ehemalige) stille Gesellschafter sowie 3. Geschäftsherrin & (ehemalige) stille Gesellschafter an alle Beteiligten und somit auch an die Bw zu erlassen (bzw hat das Finanzamt dies bereits [zum Teil] durchgeführt), welche die Mängel der (nichtigen) Bescheide vom 11. November 2009 (vgl unten Punkte H bis L) nicht aufweisen sollen. Diese (gegebenenfalls zukünftigen) Bescheide unterscheiden sich also wesentlich von den nichtigen Bescheiden vom 11. November 2009 und auch von den gar nicht als Bescheiderlassung gedachten innerbehördlichen Maßnahmen vom 14., 15. und 18. Dezember 2009 (zu diesen siehe Punkte D und G).
Derartige neue, an die Bw erlassene Bescheide bzw zu erwartende zukünftige Bescheide in Sachen Einkünfte(nicht)feststellung betreffend 2. Geschäftsherrin & (ehemalige) stille Gesellschafter sowie 3. Geschäftsherrin & (ehemalilge) stille Gesellschafter sind nicht dieselben, lediglich verbesserten und erstmals wirksam erlassenen Bescheide vom 11. November 2009 (bzw. vom 14. bzw 15. bzw 18. Dezember 2009), sondern andere Bescheide als die vermeintlichen Bescheide, die vor dem 5. Februar 2010 ergangen wären. Die Berufung der Bw vom 5. Februar 2010 kann somit nicht als eine - im Sinne des § 273 Abs. 2 BAO vor Beginn der Berufungsfrist eingebrachte - Berufung gegen derartige neue Bescheide aus 2011 bzw zukünftige Bescheide aufgefasst werden. Somit können sich die Bescheide vom 7. April 2010 nicht auf derartige neue Bescheide aus 2011 bzw zukünftige Bescheide beziehen und kann sich auch die vorliegende Berufungsentscheidung nicht auf derartige neue Bescheide aus 2011 bzw zukünftige Bescheide beziehen. Auch kann die Berufung vom 5. Februar 2010 kein Anwendungsfall des § 274 BAO sein: Denn die vermeintlichen Bescheide, die vor dem 5. Februar 2010 ergangen wären (Nichtbescheide, nichtige Bescheide, rechtlich nicht existente Bescheide) sind ein rechtliches Nichts, sodass sie keine "Stelle", keinen Raum im Rechtsgefüge haben, die/der von neuen Bescheiden eingenommen werden könnte. Somit kann ein neuer (späterer) Bescheid nicht im Sinne des § 274 BAO
"an die Stelle eines mit Berufung angefochtenen" Nichtbescheides treten.
B) Zur 2. Geschäftsherrin ist aus dem Firmenbuch ersichtlich:
Am 2. März 2004 wurde unter FN2 die "zweiteGeschäftsherrin" mit Sitz in Wien und Geschäftsanschrift Adresse1inWienerBezirk durch das Handelsgericht Wien in das Firmenbuch eingetragen. Die Erklärung über die Errichtung dieser Gesellschaft (2. Geschäftsherrin) datierte vom 16. Jänner 2004; ein Nachtrag hierzu vom 19. Februar 2004.
Am 21. Oktober 2006 wurde als Geschäftsanschrift Adresse2inWien in das Firmenbuch eingetragen. Am 8. Jänner 2008 wurde als Geschäftsanschrift Adresse3inAnderemWienerBezirk in das Firmenbuch eingetragen.
Am 11. Februar 2009 wurde durch das Landesgericht a die Verlegung des Sitzes der Geschäftsherrin nach a und die Geschäftsanschrift Adresse4inA in das Firmenbuch eingetragen.
Als Geschäftsführer der 2. Geschäftsherrin war ab Beginn bis 26. Februar 2010 Ing. HerrP eingetragen.
Am 26. Februar 2010 wurde infolge der rechtskräftigen Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gemäß
§ 39 FBG die Auflösung der 2. Geschäftsherrin im Firmenbuch eingetragen; ihre Firma wurde auf "zweiteGeschäftsherrin in Liqu." geändert.
Am 15. Dezember 2010 wurde die amtswegige Löschung der 2. Geschäftsherrin gemäß
§ 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit in das Firmenbuch eingetragen
C) Zum Steuerakt (Papierakt) betreffend 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille des Finanzamtes (+Ausdrucke aus elektronischem Steuerakt im "UFS-Akt zu [2. Geschäftsherrin] & atypisch Stille (betr. div. GZ.)", hinsichtlich Bildung und Vertretung der behaupteten Mitunternehmerschaft:
Die 2. Geschäftsherrin schloss mit stillen Gesellschaftern in mehreren Beteiligungsrunden/tranchen in den Jahren 2004 bis 2006 Gesellschaftsverträge ab.
In den aktenkundigen Eingaben dieser 2. Geschäftsherrin an das Finanzamt für den Bezirk in Wien
vom 31. Dezember 2004 betreffend Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG mit 71 atypisch stillen Gesellschaftern (2004/I) rückwirkend per 1. April 2004 (Anm: auf der Liste mit 75 Beteiligten sind vier Personen doppelt enthalten) sowie vom 31. Mai 2005 mit Nachreichung fast aller Gesellschaftsverträge;
vom 31. Mai 2005 betreffend Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG mit 27 atypisch stillen Gesellschaftern (2004/II; laut Eingabe vom 30. August 2005 war einer dieser 27 Gesellschafter der Treuhänder für sieben Personen, unter denen die Bw nicht ist);
vom 30. August 2005 betreffend Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG mit 5 atypisch stillen Gesellschaftern (2004/III) rückwirkend per 30. November 2004
ist die Bw in den Beteiligtenlisten 2004/I, 2004/II und 2004/III nicht enthalten. Die Gesellschaftsverträge dieser Beteiligungsrunden enthalten unter Punkt IX/1 die Bestimmung, dass nur die 2. Geschäftsherrin zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet sei sowie im Außenverhältnis nur die 2. Geschäftsherrin aufzutreten berechtigt sei.
Die Beteiligtenlisten für die Beteiligungsrunden an der 2. Geschäftsherrin betreffend 2005 sind nicht aktenkundig; die Bw ist jedoch in der Einkünfteerklärung 2005 mit einem Einkünfteanteil enthalten (vgl unten Punkt D).
Mit Schreiben vom 29. Dezember 2006 meldete die 2. Geschäftsherrin dem Finanzamt für den Bezirk in Wien den Zusammenschluss gemäß Art. IV UmgrStG per 31. März/1. April 2006 mit atypisch stillen Gesellschaftern laut beigelegener Gesellschafterliste 2006/I, in welcher die Bw nicht enthalten war.
Hinsichtlich einer (vermeintlichen) Vertretung gemäß
§ 81 BAO der in Zusamenhang mit der 2. Geschäftsherrin behaupteten Mitunternehmerschaft ist aktenkundig:
Gesellschaftsverträge in Ablichtung: fast alle aus den Tranchen 2004/I und 2004/II sowie alle aus der Tranche 2004/III;Mustervertrag zur Tranche 2006/I ebenfalls mit der oa. Bestimmung unter Punkt IX/1, dass nur die 2. Geschäftsherrin zur Geschäftsführung und Vertretung berechtigt und verpflichtet sei sowie im Außenverhältnis nur die 2. Geschäftsherrin aufzutreten berechtigt sei.
keine Eingaben, in denen ausdrücklich jemand als Vertreter gemäß
§ 81 BAO der 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille bezeichnet würde. Die Unterfertigung der für diese (zumindest behauptete) Mitunternehmerschaft eingereichten Einkünftefeststellungserklärungen für 2004 und 2005 durch HerrP unter Beisetzung des Stempels der 2. Geschäftsherrin dokumentiert nur ein Auftreten der 2. Geschäftsherrin, als ob sie Vertreterin der (zumindest behaupteten) Mitunternehmerschaft gewesen wäre.
Das Finanzamt Wien Bezirke vergab für die 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille die Steuernummer 2alt.
Als steuerlicher Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter war von 11. Jänner 2006 bis 16. März 2009 bei der der 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille zugeordneten Steuernummer die Wirtschaftstreuhandgesellschaft1 in der EDV der Finanzverwaltung eingetragen (über FinanzOnline). Am 23. April 2009 wurde über FinanzOnline steuerberater2 als steuerlicher Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter eingetragen. Dieser wurde am 22. Oktober 2009 vom Finanzamt gelöscht.
Zur Beurteilung, ob und wer und wie lange als gewillkürter Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter - vorausgesetzt, es gab eine abgabenverfahrensrechtlich rechtsfähige (parteifähige) Personenvereinigung / Personengemeinschaft - rechtswirksam bestellt war, ist neben den anschließend aufgeführten Schriftstücken aus den o.a. Eintragungen als Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter über FinanzOnline eine diesbezügliche Berufung auf die jeweils erteilte Vollmacht durch die Wirtschaftstreuhandgesellschaft1 am 11. Jänner 2006 sowie durch Mag. Steuerberater2 am 23. April 2009 gegeben. Eine weitere abgabenverfahrensrechtlich vorgesehene elektronische Eingabe ist in der Zurücklegung der Vollmacht durch die Wirtschaftstreuhandgesellschaft1 am 16. März 2009 zu erblicken. Schriftlich sind aktenkundig:
Von Herrn P unterfertigter Auftrag und Vollmacht der 2. Geschäftsherrin & atypisch stille Gesellschafter für Steuerberater Mag. Steuerberater2 inklusive ausdrücklich erteilter Zustellvollmacht vom 3.4.2009, dem Finanzamt Wien Bezirke mit Schreiben 11. Mai 2009 bekanntgegeben.
Niederschriftlicher Widerruf der gegenüber Stb. Mag. Stb2 erteilten Vollmachten u.a. für "Kurzbezeichnung2.Geschäftsherrin" durch Ing. HerrP im Beisein von Organen des damals noch aktenführenden Finanzamtes Wien Bezirke am 21. Oktober 2009.
Das durch Rechtsanwalt Dr. U eingebrachte Fristverlängerungsansuchen vom 10. Dezember 2009 (vgl Punkt D), mit dessen einziger aktenkundiger Berufung auf eine erteilte Bevollmächtigung in Bezug auf 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille.
Mit Schreiben vom 31. Jänner 2007 (Eingangsstempel 2. Februar 2007) an das Finanzamt Wien Bezirke gab die EgmbH bekannt, dass sie per 31. Dezember 2006 als Komplementärin aus der EgmbH & Unterscheidungskennzeichen KEG ausgetreten sei, welche somit gelöscht werde. Somit werde der Anteil an der atypisch stillen Gesellschaft (mit der 2. Geschäftsherrin), welcher bisher von der EgmbH & Unterscheidungskennzeichen KEG - die sich im Rahmen der Tranche 2004/II an der 2. Geschäftsherrin still beteiligt hatte - gehalten worden sei, ab 1. Jänner 2007 direkt von den stillen Gesellschaftern laut beigelegener Liste gehalten. Darin wurden 229 Gesellschaftern angeführt. Dies wurde in den (vermeintlichen) Bescheiden vom 11. November 2009, die im anschließenden Punkt D angeführt sind, offensichtlich nicht berücksichtigt: In diesen Bescheiden wird jeweils auf maximal 180 Beteiligte, darunter die EgmbH & Unterscheidungskennzeichen KEG, Bezug genommen, sodass darin nicht 229 zusätzliche Beteiligte berücksichtigt sein können. Es kann jedoch hier dahingestellt bleiben, ob die Nichtanführung der 229 Beteiligten in diesen vermeintlichen Bescheiden richtig oder falsch war, weiters ob der durch BGBl I 99/2006 eingefügte § 191 Abs. 5 BAO sowie die Novellierungen des § 188 BAO durch BGBl I 20/2009 eine allfällig unrichtige Nichtanführung von 229 Beteiligten in den vermeintlichen Bescheiden hinsichtlich ihrer Wirkung gegenüber den anderen Beteiligten ´saniert´ hätten. Denn die vermeintlichen Bescheide vom 11. November 2009 in Sachen 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille sind - wie unter Punkt M / a dargestellt werden wird - ohnehin bereits aus drei für sich hinreichenden Gründen nichtig.
D) Zu den Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften/gemeinschaften (Einkünfteerklärungen) iZm 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille sowie zur abgabenbehördlichen Außenprüfung und deren (gescheiterte; vgl Punkte I, J, K) bescheidmäßige Umsetzung:
Anmerkung: Genaugenommen konnte es sich nur um vermeintliche Erklärungen der Einkünfte von Personengesellschaften/gemeinschaften handeln: Denn die 2. Geschäftsherrin, die diese Einkünfte-"Erklärungen" für die Jahre 2004 und 2005 unterfertigte, war nicht die Vertreterin gemäß
§ 81 BAO für die Personenmehrheit, die aus der 2. Geschäftsherrin und der an ihr still Beteiligten zusammengesetzt war, wie unter Punkt K gezeigt werden wird. Vielmehr war diese Personenmehrheit - vorausgesetzt, dass sie überhaupt abgabenverfahrensrechtlich parteifähig war - nur durch gleichlautende Erklärungen aller Gesellschafter/Mitglieder aktiv handlungsfähig. Für solche gleichlautenden Erklärungen aller Gesellschafter/Mitglieder zum Zweck einer rechtsgeschäftlichen Bevollmächtigung oder einer elektronischen Einbringung der Einkünfte-Erklärung gibt es jedoch keine Anhaltspunkte.
Bei der Einkünfteverteilung in der Einkünfte-"Erklärung" für die 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille für 2004 mit 107 Beteiligten inkl. 2. Geschäftsherrin (Eingangsstempel 15. Februar 2006) entfiel auf die Bw kein Anteil.
Das Finanzamt Wien Bezirke erließ einen mit 8. Juni 2006 datierten ´Bescheid´, dessen Wirksamkeit oder Nichtigkeit hier dahingestellt bleiben kann, zur Feststellung gemäß
§ 188 BAO der im Jahr 2004 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Verteilung dieser Einkünfte auf 107 Beteiligte. Davon entfiel kein Anteil auf die Bw.
Aufgrund eines Prüfungsauftrages des Finanzamtes Wien Bezirke vom 11. Oktober 2006, später ausgedehnt auf die Folgejahre, begann am 6. November 2006 ein Betriebsprüfer des Finanzamtes Wien Bezirke eine Außenprüfung über einheitliche und gesonderte Gewinnfeststellung 2004 bei 2. Geschäftsherrin & Atyp.St.Ges.
Laut der Einkünfte-"Erklärung" für 2005 mit 175 Beteiligten inkl. Geschäftsherrin (Eingangsstempel 28. August 2007) entfiel von den Einkünften aus Gewerbebetrieb iHv -10.273.500,42 € ein Anteil iHv -800.940,54 € auf die Bw.
Die Schlussbesprechung über die Außenprüfung fand am 21. Oktober 2009 statt; die Niederschrift darüber wurde noch für das Finanzamt Wien Bezirke aufgenommen.
Mit Schreiben auf Formular Verf58 betreffend Aktenabtretung vom 23. Oktober 2009 teilte das Finanzamt Wien Bezirke dem Finanzamt A mit, dass die 2. Geschäftsherrin & Atyp.St.Ges. den Ort der Geschäftsleitung nach Adresse4inA verlegt habe.
Die (EDV-mäßige) Aktenabtretung erfolgte am 4. November 2009, wobei das Finanzamt A der 2. Geschäftsherrin & Atyp.St.Ges. die Steuernummer 2neu zuordnete.
Der mit 12. November 2009 datierte Außenprüfungsbericht wurde mit dem Finanzamt A als Behördenbezeichnung erstellt. Hinsichtlich des gegenüber den Anlegern behaupteten Unternehmensgegenstandes der 2. Geschäftsherrin - insbesondere Entwicklung eines Produktbezeichnung2 - wird im Bericht dargestellt, dass dies nur in der Verbuchung von vermeintlichen Know-how-Ankäufen bestanden habe. Die behaupteten Ankaufspreise seien sofort als Aufwand abgesetzt worden mit dem Argument, dass es sich insgesamt wegen der eigenen Fertigstellungsarbeiten um nicht aktivierbaren Herstellungsaufwand gehandelt hätte. Die betreffenden Eingangsrechnungen seien von der 2. Geschäftsherrin im Wesentlichen nicht bezahlt worden. Befragte Know-how-Lieferanten hätten die Rechnungsausstellung bestritten. Der Betriebsprüfer schloss aus
Nichtvorhandensein von Personal bei der 2. Geschäftsherrin zur Entwicklung oder Weiterentwicklung von Know-how;
der Beurteilung der nach Urgenzen vorgelegten Dokumentationen des zugekauften Know-how, welche sich als Kopien aus Büchern, im Internet frei zugängliche Fachartikel, frei zugänglichen Publikationen von Universitäten etc, erwiesen;
den Aussagen des HerrP: "Ich und sämtliche Firmen, in denen ich tätig war und Funktionen ausübte, haben niemals Leistungen von den in den Rechnungen angeführten Personen erhalten. Es fand kein Leistungsaustausch mit diesen Personen statt." Er habe erst nach Prüfungsbeginn die der Betriebsprüfung vorgelegten Unterlagen (Datenträger) erstellt, um die vorgenommenen Verrechnungen plausibel erscheinen zu lassen. Dies habe er im Auftrag und auf Druck der tatsächlichen Machthaber in der 2. Geschäftsherrin gemacht, weil er der einzige im Unternehmensverband gewesen sei, der das notwendige technische Wissen gehabt habe, die verrechneten Leistungen gegenüber der Betriebsprüfung plausibel und glaubhaft erscheinen zu lassen;
dass die 2. Geschäftsherrin kein Know-how und keine sonstigen werthaltigen Leistungen erhalten habe. Es habe insbesondere mangels Gewinnerzielungsabsicht im Sinne der Markteinkommenstheorie keine Einkunftsquelle gegeben; und die Tätigkeit sei als nicht einkommensteuerbar einzustufen.
Am 12. November 2009 wurden dem HerrP - mit einem Textverarbeitungsprogramm erstellte - Ausfertigungen folgender Schreiben übergeben, auf denen jeweils das Finanzamt A als Behörde angegeben war und die für dessen Vorständin von Herrn S, einem Beamten des Finanzamtes C unterzeichnet waren:
mit 11. November 2009 datierter ´Bescheid´
über die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO betreffend Feststellung von Einkünften gemäß
§ 188 BAO für das Jahr 2004, gerichtet an 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 2. Geschäftsherrin mit dem Hinweis, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen Beteiligten habe, denen gemeinschaftliche Einkünfte zuflössen (§ 191 Abs. 3 lit. b BAO) und wonach mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 Abs. 3 BAO), wobei die Beteiligten nicht namentlich angeführt sind;
mit 11. November 2009 datierter ´Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO´, gerichtet an 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 2. Geschäftsherrin, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2004 betreffend die 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille unterbleibe für die namentlich angeführten 107 Personen bzw. Personengemeinschaften, wobei die Bw nicht angeführt ist, und mit den Hinweisen, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen genannten beteiligten Personen bzw. Personengesellschaften habe (§ 191 iVm 190 Abs. 1 BAO), und dass mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 iVm § 190 Abs. 1 BAO);
mit 11. November 2009 datierter ´Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO´, gerichtet an 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 2. Geschäftsherrin, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2005 betreffend die 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille unterbleibe für die namentlich angeführten 175 Personen bzw. Personengemeinschaften, wobei die Bw angeführt ist, und mit den Hinweisen, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen genannten beteiligten Personen bzw. Personengesellschaften habe (§ 191 iVm 190 Abs. 1 BAO), und dass mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 iVm § 190 Abs. 1 BAO);
mit 11. November 2009 datierter ´Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO´, gerichtet an 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 2. Geschäftsherrin, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2006 betreffend die 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille unterbleibe für die namentlich angeführten 180 Personen bzw. Personengemeinschaften, wobei die Bw angeführt ist, und mit den Hinweisen, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen genannten beteiligten Personen bzw. Personengesellschaften habe (§ 191 iVm 190 Abs. 1 BAO), und dass mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 iVm § 190 Abs. 1 BAO);
mit 11. November 2009 datierter ´Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO´, gerichtet an 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 2. Geschäftsherrin, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2007 betreffend die 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille unterbleibe für die namentlich angeführten 180 Personen bzw. Personengemeinschaften, wobei die Bw angeführt ist, und mit den Hinweisen, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen genannten beteiligten Personen bzw. Personengesellschaften habe (§ 191 iVm 190 Abs. 1 BAO), und dass mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 iVm § 190 Abs. 1 BAO);
mit 11. November 2009 datierter ´Feststellungsbescheid nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO´, gerichtet an 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 2. Geschäftsherrin, wonach eine einheitliche und gesonderte Feststellung der gewerblichen Einkünfte nach § 188 BAO für das Jahr 2008 betreffend die 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille unterbleibe für die namentlich angeführten 180 Personen bzw. Personengemeinschaften, wobei die Bw angeführt ist, und mit den Hinweisen, dass der Bescheid Wirkung gegenüber allen genannten beteiligten Personen bzw. Personengesellschaften habe (§ 191 iVm 190 Abs. 1 BAO), und dass mit der Zustellung dieses Bescheides an eine nach § 81 BAO vertretungsbefugte Person die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen gelte (§ 101 iVm § 190 Abs. 1 BAO).
Mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 stellte RA Dr. U - unter Berufung auf die Bevollmächtigung ("Vollmacht erteilt") - in Vertretung von neuerNameHerrP, vormals P, dieser wiederum in Vertretung für die 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille, den Antrag auf Verlängerung der Rechtsmittelfristen bis 28. Februar 2010 für die am 12. November 2009 dem Geschäftsführer durch Übergabe zugestellten fünf o.a. Feststellungsbescheide nach § 92 iVm § 190 Abs. 1 BAO sowie für den Wiederaufnahmebescheid betreffend 2004.
Die Zweitschrift einer derartigen, als Bescheid intendierten Fristverlängerung an 2. Geschäftsherrin & atypisch Stille z.H. 2. Geschäftsherrin ohne Hinweis iSd § 101 BAO ist aktenkundig. Es kann hier jedoch dahingestellt bleiben, ob
dadurch ein - insbesondere auch für die stillen Beteiligten (behaupteten Mitunternehmer) - wirksamer Fristverlängerungsbescheid erlassen worden wäre, und zwar
trotz Bezeichnung der 2. Geschäftsherrin und nicht des Rechtsanwaltes Dr. U als Zustellempfänger, etwa infolge einer Heilung des Zustellmangels durch § 9 Abs. 3 Satz 2 ZustellG idF BGBl I 5/2008
und trotz Nichtanführung der Beteiligten und des Hinweises gemäß
§ 101 Abs. 3 oder 4 BAO,
oder ob bereits durch die Antragstellung mittels Hemmung des Fristenlaufes gemäß
§ 245 Abs. 3 und 4 BAO auch mit Wirkung für die stillen Beteiligten im Ergebnis eine Rechtsmittelfristverlängerung bis 28. Februar 2010 eingetreten wäre,
was jeweils zutreffendenfalls - unter der Voraussetzung der rechtlichen Existenz der am 12. November 2009 zugestellten (vermeintlichen) Feststellungsbescheide, von der hier freilich nicht ausgegangen wird - die Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages hinsichtlich der am 5. Februar 2010 noch gar nicht abgelaufen gewesenen Berufungsfrist zur Folge haben müsste. Denn es erfolgt ohnehin aufgrund der Begründung unter Punkt M / a eine Zurückweisung des Wiedereinsetzungsantrages mit Spruchpunkt 5 der vorliegenden Berufungsentscheidung.
Die Berufung auf die erteilte Bevollmächtigung bezog sich nur auf das Rechtsmittelfristverlängerungsverfahren, da sie in Verbindung mit dem Rechtsmittelfristverlängerungsantrag geltend gemacht wurde, ohne dass sie in einem größeren Umfang geltend gemacht worden wäre. Da HerrP - auch als Geschäftsführer der 2. Geschäftsherrin - keine Bevollmächtigungen mit Wirkung für die aus der 2. Geschäftsherrin und den an ihr still Beteiligten zusammengesetzte Personenmehrheit erteilen konnte (vgl Punkt K), handelte es hier nur um eine vermeintliche Bevollmächtigung.
Folgende Maßnahmen waren finanzverwaltungsintern und können schon mangels Bekanntgabe durch Zustellung (§ 97 Abs. 1 lit. a BAO) keine Bescheide im rechtlichen Sinn darstellen; diese Maßnahmen führten insb zu automatisierten Mitteilungen über die festgestellten Einkünfteanteile für die Steuerakten der Gesellschafter an deren Wohnsitzfinanzämter:
über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter Sammel-´Bescheid´ des Finanzamtes A vom 14. Dezember 2009an 2. Geschäftsherrin & Atyp.St.Ges."z.H. FINANZAMT CC"in welchem kombiniert waren erstens ein Wiederaufnahms´bescheid´ zum Einkünftefeststellungsverfahren für das Jahr 2004 und zweitens ein ´Bescheid´ betreffend Feststellung der im Jahr 2004 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 107 Beteiligte - ohne Bw - mit jeweils Null;
über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter ´Bescheid´ des Finanzamtes A vom 14. Dezember 2009an 2. Geschäftsherrin & Atyp.St.Ges."z.H. FINANZAMT CC"betreffend Feststellung der im Jahr 2005 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 107 Beteiligte - ohne Bw - mit jeweils Null;
über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter gemäß
§ 293b BAO berichtigter ´Bescheid´ des Finanzamtes A vom 18. Dezember 2009an 2. Geschäftsherrin & Atyp.St.Ges."z.H. FINANZAMT CC"betreffend Feststellung der im Jahr 2005 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 175 Beteiligte - inklusvie Bw - mit jeweils Null;
über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter ´BESCHEID´ des Finanzamtes A vom 14. Dezember 2009an 2. Geschäftsherrin & Atyp.St.Ges."z.H. FINANZAMT CC"betreffend Feststellung der im Jahr 2006 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 179 Beteiligte - ohne Bw - mit jeweils Null;
über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter ´BESCHEID´ des Finanzamtes A vom 14. Dezember 2009an 2. Geschäftsherrin & Atyp.St.Ges."z.H. FINANZAMT CC "betreffend Feststellung der im Jahr 2007 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 179 Beteiligte - ohne Bw - mit jeweils Null;
über die zentrale EDV (Bundesrechenzentrum) erstellter ´BESCHEID´ des Finanzamtes A vom 14. Dezember 2009an 2. Geschäftsherrin & Atyp.St.Ges."z.H. FINANZAMT CC"betreffend Feststellung der im Jahr 2008 erzielten Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit Null und der Anteile an den Einkünften für 179 Beteiligte - ohne Bw - mit jeweils Null.
E) Zur 3. Geschäftsherrin ist aus dem Firmenbuch ersichtlich:
Am 8. August 2006 wurde unter FN3 die "ursprünglicherFirmenname3.Geschäftsherrin." mit Sitz in a und Geschäftsanschrift Adresse5inA durch das Landesgericht a in das Firmenbuch eingetragen. Die Erklärung über die Errichtung dieser Gesellschaft (3. Geschäftsherrin) datierte vom 19. Juni 2006; ein Nachtrag hierzu vom 15. Juli 2006.
Am 10. Juli 2007 wurde durch das Landesgericht c die Verlegung des Sitzes der 3. Geschäftsherrin nach OrtBeiC und die Geschäftsanschrift Adresse6inOrtBeiC in das Firmenbuch eingetragen.
Am 9. Februar 2008 wurde durch das Landesgericht a bei der 3. Geschäftsherrin in das Firmenbuch eingetragen: - Firmenänderung auf "3.Geschäftsherrin", - Sitzverlegung nach D, - Geschäftsanschrift Adresse7inD.
Am 23. Dezember 2008 wurde durch das Landesgericht a die Verlegung des Sitzes der 3. Geschäftsherrin nach a und die Geschäftsanschrift Adresse5inA in das Firmenbuch eingetragen.
Als Geschäftsführer der 3. Geschäftsherrin war ab Beginn bis 29. Februar 2008 und von 23. Dezember 2008 bis 3. Juli 2010 Ing. HerrP eingetragen.
Am 3. Juli 2010 wurde infolge der rechtskräftigen Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens gemäß
§ 39 FBG die Auflösung der 3. Geschäftsherrin im Firmenbuch eingetragen; ihre Firma wurde auf "3.Geschäftsherrin in Liquidation" geändert.
Am 28. Dezember 2010 wurde die amtswegige Löschung der 3. Geschäftsherrin gemäß
§ 40 FBG wegen Vermögenslosigkeit in das Firmenbuch eingetragen.
F) Zum Steuerakt (Papierakt) betreffend 3. Geschäftsherrin & atypisch Stille des Finanzamtes, (+Ausdrucke aus elektronischem Steuerakt im "UFS-Akt zu [3. Geschäftsherrin] & atypisch Stille (betr. div. GZ.)",) hinsichtlich der Bildung und Vertretung der behaupteten Mitunternehmerschaft:
Die 3. Geschäftsherrin schloss mit stillen Gesellschaftern in mehreren Beteiligungsrunden/-tranchen in den Jahren 2006 bis 2008 Gesellschaftsverträge ab:
Tranche 2006/I (per 31.8./1.9.2006): mit 97 Personen (davon 3 doppelt angeführt) laut von der 3. Geschäftsherrin am 31. Mai 2007 beim Finanzamt in c eingebrachter Liste (Tabelle), wobei die Bw mit einem Einzahlungsbetrag inkl. Agio (vorvorletzte Spalte) = Nominale (vorletzte Spalte) = atypisch stille Einlage (letzte Spalte) = 1.200.000 € angeführt ist;
Tranche 2007/I (per 31.1./1.2.2007): mit 5 Personen laut von der 3. Geschäftsherrin am 31. Oktober 2007 beim Finanzamt eingebrachter Liste (Tabelle), wobei die Bw nicht angeführt ist;
Tranche 2007/II (per 31.8./1.9.2007): mit 101 Personen (davon 3 doppelt angeführt) laut von der 3. Geschäftsherrin am 30. Mai 2008 eingebrachter Liste (Tabelle), wobei die Bw mit einem Einzahlungsbetrag inkl. Agio (vorvorletzte Spalte) = Nominale (vorletzte Spalte) = atypisch stille Einlage (letzte Spalte) = 1.000.000 € angeführt ist;
Tranche 2008/I (per 31.3./1.4.2008) mit 36 Personen, wobei die Bw nicht angeführt ist;
Tranche 2008/II (per 31.8./1.9.2008) mit 21 Personen, wobei die Bw nicht angeführt ist.
Die jeweils neun Monate nach dem Zusammenschlußstichtag erfolgende Meldung an das Finanzamt korrespondiert mit der Aussage in den Musterverträgen, wonach es sich um Zusammenschlüsse gemäß Art IV UmgrStG handle: Gemäß
§ 24 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 UmgrStG kann der Stichtag bis zu neun Monate vor Meldung an das Finanzamt (bei Vorgängen ohne Firmenbucheintragung) liegen.
Das Finanzamt C (FA Nr. FAnr.C) vergab für die 3. Geschäftsherrin & atypisch stille Gesellschafter am 4. September 2007 die St.Nr. (FAnr.C-)3alt.
Als Vertreter gemäß
§ 81 BAO wurde bei dieser Steuernummer vom Finanzamt in der EDV am 4. September 2007 die Wirtschaftstreuhandgesellschaft3 und am 5. Oktober 2007 die 3. Geschäftsherrin erfasst.
Zur Beurteilung, ob überhaupt jemand rechtlich zur Vertretung gemäß
§ 81 BAO berufen worden war - vorausgesetzt, es gab eine abgabenverfahrensrechtlich rechtsfähige (parteifähige) Personenvereinigung / Personengemeinschaft - und, wenn ja, wer, sind folgende zwei Schriftstücke aktenkundig:
Mit einem von der Geschäftsherrin - datiert mit 31. Mai 2007 - unterfertigten Formular ´Verf16´ ist dem Finanzamt C bekanntgegeben worden: Ort der Geschäftsleitung: adresse6inOrtBeiC; Beginn der unternehmerischen Tätigkeit: 31. August 2006; Rechtsform: Atypisch stille Gesellschaft; keines der vier Kästchen betreffend Vollmacht zur steuerlichen Vertretung, Auftrag zur Anmeldung, Vollmacht zum Empfang sämtlicher Schriftstücke, Vertreter gemäß
§ 81 BAO war angekreuzt, jedoch war in der Zeile zwischen den letzten beiden Kästchen angegeben: "Zustelladresse: wirtschaftstreuhandgesellschaft3, AdresseWirtschaftstreuhandgesellschaft3"
Am 28. August 2007 ist vom Finanzamt C eine "Niederschrift über die Erhebung/Nachschau anlässlich einer Neuaufnahme" aufgenommen worden, woran laut Unterschriften seitens des Finanzamtes ein Erhebungsorgan und seitens 3. Geschäftsherrin & atypische stille Gesellschafter zwei Personen teilnahmen; die erste dieser Unterschriften kann HerrP zugeordnet werden; zur zweiten dieser Unterschriften ist nach der Aktenlage keine Zuordnung möglich. (Die Niederschrift enthält weder den Namen des Leiters der Amtshandlung noch der anwesenden Parteien in Klarschrift.) Unter "Die Buchhaltung wird vorgenommen von" ist angegeben: "wirtschaftstreuh.gesellschaft3, AdresseWirtschaftstreuhandgesellschaft3" Unter ´Angaben zum Geschäftsführer´ ist angegeben: "Hr. Ing. P - GmbH"; darunter ist unter ´Angaben zur zeichnungsberechtigten Person´ angegeben: "w.o.". Weiter unten wird ausgeführt: "Die Geschäftsführung und Vertretung nach aussen steht nur der Geschäftsherrin, der [3. Geschäftsherrin] zu."
In den Musterverträgen zu den Beteiligungstranchen heißt es, wobei "Kurzbezeichnung3.Geschäftsherrin" die Kurzbezeichnung der 3. Geschäftsherrin ist: "Zur Geschäftsführung und Vertretung ist nur die Kurzbezeichnung3.Geschäftsherrin berechtigt und verpflichtet. Im Außenverhältnis ist nur die Kurzbezeichnung3.Geschäftsherrin berechtigt aufzutreten. Der atypisch stille Gesellschafter ist im Innenverhältnis wie ein Gesellschafter mit den Rechten und Pflichten eines Kommanditisten zu behandeln. Die Kurzbezeichnung3.Geschäftsherrin erklärt, dass sie bei sämtlichen außergewöhnlichen Maßnahmen die Zustimmung der Gesellschafter einholen wird."
Als steuerlicher Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter erfasste das Finanzamt C bei der der 3. Geschäftsherrin & atypisch Stille zugeordneten Steuernummer am 4. September 2007 die wirtschaftstreuh.gesellschaft3. Diese wurde am 27. September 2007 (über FinanzOnline) durch die Wirtschaftstreuhandgesellschaft1 ersetzt, welche diese Eintragung am 16. März 2009 (über FinanzOnline) löschte. Am 23. April 2009 wurde über FinanzOnline Steuerberater2 als steuerlicher Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter eingetragen. Dieser wurde am 22. Oktober 2009 vom Finanzamt gelöscht.
Zur Beurteilung, ob und wer und wie lange als gewillkürter Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter - vorausgesetzt, es gab eine abgabenverfahrensrechtlich rechtsfähige (parteifähige) Personenvereinigung / Personengemeinschaft - rechtswirksam bestellt war, ist neben den o.a. beiden Schriftstücken auch aus der o.a. Eintragung als Vertreter und Zustellungsbevollmächtigter über FinanzOnline eine diesbezügliche Berufung auf die jeweils erteilte Bevollmächtigung durch die Wirtschaftstreuhandgesellschaft1 am 27. September 2007 sowie durch Mag. Steuerberater2 am 23. April 2009 gegeben. Eine weitere abgabenverfahrensrechtlich vorgesehene elektronische Eingabe ist in der Zurücklegung der Vollmacht durch die Wirtschaftstreuhandgesellschaft1 am 16. März 2009 zu erblicken.
Normen und Schlagworte
- § 190 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 299 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 96 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 81 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 79 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 178 ff HGB, Handelsgesetzbuch, dRGBl. S 219/1897
- § 191 Abs. 1 lit. e BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 183 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 101 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2149-W/10
- Stammnummer
- 58001
- Gültig
- 23.02.2012 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF