Findok · UFS-Entscheidungen
UFSF RV/0526-F/07
Wiederaufnahme des Verfahrens - Hervorkommen neuer Tatsachen (Investmentfonds - Blasebalgfall)?
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0526-F/07vom 17.06.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., Gde V,
B-Straße xx, vom 16. Juli 1999 gegen die Bescheide des
Finanzamtes Innsbruck vom 17. Juni 1999 betreffend Wiederaufnahme des
Verfahrens gemäß
§ 303 Abs. 4 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961 idgF, hinsichtlich
Körperschaft- sowie Gewerbesteuer für das Jahr 1991 nach der am
16. Juni 2008 in 6020 Innsbruck, Innrain 32,
durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
1) Die Berufung
betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Körperschaftsteuer für das Jahr 1991 wird als unbegründet
abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
2) Die Berufung
betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Gewerbesteuer für
das Jahr 1991 wird gemäß
§ 273 Abs. 1 BAO als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (in der Folge kurz: Bw.), eine
Gesellschaft mit beschränkter Haftung, erzielte im Berufungsjahr mit der E
Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Sie ermittelte ihren Gewinn durch
Betriebsvermögensvergleich gemäß
§ 5 EStG 1988
nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr mit Bilanzstichtag zum
31. Januar.
Mit Bescheiden vom 25. Januar 1993 erfolgte die
Veranlagung der Bw. zur Körperschaft- und Gewerbesteuer für das
Jahr 1991 erklärungsgemäß.
In der gemäß
§ 150 BAO bei der
Bw. stattgefundenen, die Jahre 1991 bis 1996 umfassenden
Außenprüfung wurde von Seiten der Großbetriebsprüfung in
der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom 5. Mai 1999 sowie im
Betriebsprüfungsbericht vom 5. Mai 1999 streitgegenständlich im
Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
1)
Prüfungsfeststellungen lt. Niederschrift über die Schlussbesprechung
(Punkt I):
EI 1991 (Fondsstichtag: 31. Oktober):
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Datum
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Text
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Stück
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Kurs
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Betrag
(ATS)
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Kauf
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16.12.1991
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Ausschüttung
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5.482
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steuerfrei
§ 23 InvFG
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169.417,00
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steuerfrei
gesamt
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5.482
|
|
169.417,00
|
18.12.1991
|
Verkauf
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5.482
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18.12.1991
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Veräußerungsverlust
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|
|
Die an den Fondserwerber ausgeschütteten
"steuerfreien Erträge" würden
nicht aus tatsächlich erwirtschafteten Erträgen, sondern aus dem so
genannten "Ertragsausgleich" stammen.
Laut VwGH-Erkenntnis vom 21. November 1995, 95/14/0035, würden jene
Zahlungen, die beim Erwerb eines neuen Fondsanteiles den
"Ertragsausgleich" betreffen
würden, eine Forderung gegenüber der Fondsgesellschaft darstellen. Die
Rückzahlungen dieser Beträge seien nicht steuerbar. Die unter dem
Titel des § 23 InvFG ua. im Jahre 1991 in Höhe von
169.417,00 S steuerfrei belassenen Ausschüttungsbeträge seien
daher außerbilanzmäßig hinzuzurechnen.
2)
Prüfungsfeststellungen lt.
Betriebsprüfungsbericht (Tz 27b): EI 1991:
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Datum
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Text
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Stück
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Kurs
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Betrag
(ATS)
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10.12.1991
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Kauf
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1.050
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915.894,00
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16.12.1991
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Ausschüttung
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1.050
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189.000,00
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steuerfrei
§ 23 InvFG
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162.550,00
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|
steuerfrei
gesamt
|
|
|
162.550,00
|
18.12.1991
|
Verkauf
|
1.050
|
|
709.212,00
|
18.12.1991
|
Veräußerungsverlust
|
|
|
206.682,00
Außerbilanzielle Hinzurechnung 1991:
162.550,00 S.
Das Finanzamt Innsbruck nahm mit Bescheid vom 17.
Juni 1999 das Verfahren hinsichtlich Körperschaftsteuer für das
Jahr 1991 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder
auf und erließ den Feststellungen der Großbetriebsprüfung
entsprechend einen neuen Körperschaftsteuerbescheid 1991. Gleichzeitig
fertigte es auch einen gemäß
§ 296 BAO geänderten
Gewerbesteuerbescheid aus (beide Sachbescheide ebenfalls datiert mit 17.
Juni 1999).
Mit Schriftsatz vom 16. Juli 1999 erhob die Bw. gegen
die Wiederaufnahme der Verfahren bezüglich Gewerbe- und
Körperschaftsteuer für das Jahr 1991 Berufung und beantragte, die
Aufhebung der infolge der Wiederaufnahme der Verfahren ergangenen Bescheide
betreffend Gewerbe- und Körperschaftsteuer für das Jahr 1991.
Begründend führte die (ehemalige) steuerliche Vertretung der Bw. das
Berufungsjahr betreffend im Wesentlichen Folgendes aus: Die Bw. habe sich
im Jahre 1991 am EI Fonds 1991 beteiligt. Dabei sei der Ankauf der
Beteiligung aktiviert worden. Die Ausschüttung des Fonds sei als Ertrag
verbucht worden. Hinsichtlich der Versteuerung dieser Erträge sei beim EI
Fonds im Jahr 1991 ein Betrag von 162.550,00 S gemäß
§ 23 InvFG als steuerfrei behandelt worden. Durch die
Ausschüttung sei der Wert des Fonds entsprechend gesunken. Beim Verkauf des
Fondsanteiles sei daher ein entsprechender Veräußerungsverlust
entstanden. Im Rahmen der von der Finanzverwaltung durchgeführten
Betriebsprüfung seien im Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH vom 21.
November 1995, 95/14/0035, die Teilwertabschreibungen, soweit sie durch
steuerfreie Ausschüttungen verursacht worden seien, steuerlich nicht
anerkannt worden. Weitere Feststellungen, die zu einer Änderung der
Besteuerung des Jahres 1991 geführt hätten, seien keine getroffen
worden. Damit lägen aber keine neuen Tatsachen vor, die eine Wiederaufnahme
des Verfahrens rechtfertigten. Keine der im Gesetz für eine
Wiederaufnahme von Amts wegen geforderten Voraussetzungen im Sinne der
§§ 303 Abs. 4 iVm 303 Abs. 1 lit. a
bis c BAO lägen im konkreten Fall vor. Die bilanzielle Behandlung
der Investmentfonds sei der Behörde spätestens mit Empfang des
Schreibens vom 27. September 1995 (Vorhaltsbeantwortung betreffend die
Beteiligung beim CI 1993) offen gelegt worden. Das Finanzamt sei damals der
erklärten steuerlichen Behandlung der Investmentfonds gefolgt. Erst
durch die Betriebsprüfung sei dieser dem Finanzamt bereits bekannte
Sachverhalt nachträglich anders gewürdigt worden. Eine
nachträglich geänderte Würdigung des schon bekannten
Sachverhaltes sei aber nach Stoll, Bundesabgabenordnung 1980, 727, mit
Hinweis auf VwGH 23.11.1977, 1395/77, für eine amtswegige
Wiederaufnahme nicht ausreichend. In der Entscheidung des
Verwaltungsgerichtshofes vom 2. April 1990, 89/15/0005, werde
bestätigt, dass eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens dann ausgeschlossen sei, "wenn der
Abgabenbehörde in dem wiederaufgenommenen Verfahren der Sachverhalt so
vollständig bekannt gewesen ist, daß sie schon in diesem Verfahren
bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr in wiederaufzunehmenden
Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte können"
(ÖStZB 1991, 20, ebenso VwGH 13.8.1988, 87/14/0159,
ÖStZB 1989, 111). Da aber auf Grund der eingereichten Bilanzen und
Steuererklärungen und Vorhaltsbeantwortung der Sachverhalt bereits
völlig offen gelegt worden sei und lediglich durch die Betriebsprüfung
anders gewürdigt worden sei, sei die Wiederaufnahme des Verfahrens
unrechtmäßig erfolgt.
Nach Einholung einer Stellungnahme zum Berufungsvorbringen
durch die Groß-Betriebsprüfung erließ das Finanzamt in der
Folge die abweisende Berufungsvorentscheidung vom 20. September 1999;
dabei führte es aus, dass für das Veranlagungsjahr 1991 keine
Unterlagen im Veranlagungsverfahren vorgelegt worden seien, aus denen
ersichtlich gewesen wäre, ob die Veräußerungsverluste aus dem EI
Fonds steuerlich anzuerkennen seien. Diese Unterlagen seien erst bei der
durchgeführten Betriebsprüfung vorgelegt worden, sodass insoweit neue
Tatschen hervorgekommen seien, die die Wiederaufnahme des Verfahrens für
das Veranlagungsjahr 1991 rechtfertigten.
Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1999 stellte die Bw.
einen Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter
Instanz, womit die Berufung wiederum als unerledigt galt. Im Vorlageantrag
brachte die (ehemalige) steuerliche Vertretung der Bw. in Erwiderung zur
Berufungsvorentscheidung noch Folgendes vor: Unbestritten sei die
Tatsache, dass in der Gewinn- und Verlustrechnung vom 1. Januar 1991 bis
31. Dezember 1991 der Veräußerungsverlust aus der
Wertpapiertransaktion offen gelegt worden sei. Dazu werde auf die folgenden
Positionen verwiesen:
|
Aufwandsseite:
|
|
|
VI.
Finanzierungsaufwand
Kursverlust
Wertpapiere
|
S
|
-
206.682,00
|
Ertragsseite:
|
|
|
II.
SONSTIGE ERTRÄGE
I.
Sonstige Erträge
Wertpapiererträge
Ausschüttung
gemäß
§ 23 InvFG
Ausschüttung
gemäß
§ 10 Z 3 KStG
|
S
S
S
|
21.294,00
162.550,50
6.867,00
Aus diesen Positionen errechne sich ein handelsrechtlicher
Veräußerungsverlust von 15.970,50 S. Damit sei
unstrittig offen gelegt worden, dass aus dem Wertpapiergeschäft ein Verlust
erzielt worden sei. Weiters sei in der Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung 1991, in der die Überleitung vom
Gewinn laut Bilanz zum steuerlichen Gewinn dargestellt worden sei, offen gelegt
worden, dass der steuerliche Gewinn um die Ausschüttungen aus dem EI Fonds,
die gemäß
§ 23 InvFG bzw. gemäß
§ 10 Z 3 KStG (Schachtelerträge) steuerfrei seien,
gekürzt worden sei. Somit resultiere aus den abgegebenen
Steuererklärungen ein steuerlicher Veräußerungsverlust von
185.388,00 S. Dem Finanzamt sei damit der Sachverhalt
vollständig offen gelegt worden. Davon gehe offensichtlich auch das
Finanzamt in der Berufungsvorentscheidung aus, wenn es in der Begründung
festhalte: "wurden keine Unterlagen im
Veranlagungsverfahren vorgelegt aus denen ersichtlich gewesen wäre ob die
Veräußerungsverluste aus dem
EI Fonds steuerlich anzuerkennen
sind." Es sei aber unverständlich, warum das Finanzamt die
Abzugsfähigkeit des Veräußerungsverlustes nicht bereits bei der
Veranlagung 1991 hätte prüfen können. Das Argument, dass die
Unterlagen (gemeint sei ein Prospekt über die steuerliche Behandlung des EI
Fonds) erst bei der durchgeführten Betriebsprüfung vorgelegt worden
seien, gehe ins Leere. Die Darstellung in der Gewinn- und
Verlustrechnung 1991 sowie der Beilage zur
Körperschaftsteuererklärung entspreche nämlich genau den Angaben
im Prospekt. Diesbezüglich würden keine anderen Feststellungen
getroffen. Allerdings habe die Betriebsprüfung den bereits bekannten
Veräußerungsverlust aus dem Wertpapiergeschäft nunmehr nach der
Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 1995,
95/14/0035, ÖStZB 1996,321, beurteilt, der zufolge die Verluste aus
"Blasebalgmodellen" steuerlich nicht
anzuerkennen seien. Eine geänderte Beurteilung eines bekannten
Sachverhaltes würden aber keine "neuen
Tatsachen" iSd § 303 Abs. 4 BAO darstellen.
Damit sei aber eine Wiederaufnahme des Verfahrens unzulässig.
Ergänzend werde erwähnt, dass die in der Literatur
zwischenzeitlich als "Blasebalgmodell"
bezeichnete Konstruktion damals vor allem im Bankenbereich häufig angewandt
und auch steuerlich anerkannt worden sei. Diese Verwaltungspraxis sei erst auf
Grund der Entscheidung des VwGH vom 21. November 1995, 95/14/0035,
ÖStZB 1996, 321, geändert worden. Damals habe der Gerichtshof
dahingehend erkannt, dass "die
Ausschüttung aus dem Investmentfonds nur insoweit zu Einkünften
führt, als diese Ausschüttung nicht auf den Ertragsausgleich, sondern
auf den nach der Ausgabe des neuen Investmentzertifikates erwirtschafteten
Ertrag entfällt". Eine diesbezügliche Beurteilung habe das
Finanzamt aber bereits auf Grund der für die Veranlagung des
Jahres 1991 vorliegenden Unterlagen (Gewinn- und Verlustrechnung für
1991 und der Beilage zur Körperschaftsteuer) vornehmen können. Da das
Finanzamt eine solche Feststellung nicht getroffen habe, reiche die
zwischenzeitliche Beurteilung des Verwaltungsgerichtshofes dafür nicht aus,
um eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen zu können.
Am 16. Juni 2008 wurde
antragsgemäß, jedoch in Abwesenheit der Bw., eine mündliche
Berufungsverhandlung abgehalten; im Detail wird an dieser Stelle auf die
diesbezügliche Verhandlungsniederschrift verwiesen.
Im Hinblick auf die Zuständigkeit zur Erledigung
dieses Rechtsmittels wird auf Seite 37 der im Internet abrufbaren
Geschäftsverteilung
(http://ufs.bmf.gv.at/Geschftsverteilung/20080101_GV.pdf) verwiesen.
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung erwogen:
1)
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Körperschaftsteuer 1991:
§ 307 Abs. 1 BAO normiert, dass
mit dem die Wiederaufnahme bewilligenden oder verfügenden Bescheid unter
gleichzeitiger Aufhebung des früheren Bescheides die das wieder
aufgenommene Verfahren abschließende Sachentscheidung zu verbinden ist.
Eine Entscheidung über diese verbundenen Bescheide setzt zwingend voraus,
dass diese beiden Bescheide auch ausdrücklich mit Berufung angefochten
werden, zumal es sich ungeachtet der gebotenen Verbindung um zwei verschiedene
Bescheide handelt, von denen jeder für sich einerseits einer Berufung
zugänglich ist und andererseits - wenn er unangefochten bleibt - der
Rechtskraft teilhaftig werden kann (keine
"verfahrensrechtliche Einheit"; vgl.
VwGH 3.12.1986, 85/13/0162, sowie VwGH 15.3.1988, 87/14/0073).
Im konkreten Fall richtet sich die Berufung zweifelsfrei
(nur) gegen den die Wiederaufnahme bewilligenden Bescheid.
Gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO
ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens von Amts wegen unter den Voraussetzungen
des Abs. 1 lit. a und c und in allen Fällen zulässig, in
denen Tatsachen und Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht
geltend gemacht worden sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder
in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders
lautenden Bescheid herbeigeführt hätte. Die Wiederaufnahme des
Verfahrens hat den Zweck, ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren, dem
besondere Mängel anhaften, aus den im Gesetz erschöpfend
aufgezählten Gründen aus der Welt zu schaffen und die Rechtskraft des
Bescheides zu beseitigen.
"Tatsachen" im
Sinne der obigen Gesetzesstelle sind ausschließlich mit dem Sachverhalt
des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche
Umstände, also Sachverhaltselemente, die bei einer entsprechenden
Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis, als vom rechtskräftigen
Bescheid zum Ausdruck gebracht, geführt hätten, wie etwa
Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften. Neue Erkenntnisse
in Bezug auf die rechtliche Beurteilung solcher Sachverhaltselemente sind keine
Tatsachen. Die nachteiligen Folgen einer früheren unzutreffenden
Würdigung oder Wertung des offen gelegt gewesenen Sachverhaltes oder einer
fehlerhaften rechtlichen Beurteilung - gleichgültig durch welche
Umstände veranlasst - lassen sich bei unveränderter Tatsachenlage
nicht nachträglich im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens
beseitigen.
Das "Hervorkommen"
neuer Tatsachen und Beweismittel ist allein aus der Sicht des von der
zuständigen Behörde geführten konkreten Verfahrens zu beurteilen,
dh. die Beurteilung hat verfahrens-, perioden- und personenbezogen zu erfolgen.
Es ist somit nicht maßgeblich, ob der Abgabenbehörde als
Gesamtorganisation die relevanten Tatsachen oder Beweismittel bekannt gegeben
wurden, sondern ob sie dem jeweiligen bescheiderlassenden Organ im jeweiligen
Verfahren lt. Aktenlage bekannt waren, denn nur dann hat dieses die
Möglichkeit, einen rechtsrichtigen Bescheid zu erlassen. Daher können
zB Kenntnisse der Bewertungsstelle oder des Lohnsteuerprüfers für die
Einkommensteuerveranlagung neu hervorkommen
(vgl. Ritz3,
Bundesabgabenordnung, Kommentar, Tz 14 zu § 303 BAO und die
dort zitierte VwGH-Judikatur).
Für die amtswegige Wiederaufnahme ist es
unmaßgeblich, ob die neuen Tatsachen im Erstverfahren verschuldet oder
unverschuldet nicht berücksichtigt worden sind, dh. dass auch ein
behördliches Verschulden an der Nichtfeststellung der maßgebenden
Tatsachen bzw. Beweismittel im Erstverfahren die Wiederaufnahme von Amts wegen
nicht ausschließt
(vgl. Ritz3,
a.a.O., Tz 16 zu § 303 BAO). Dem Verschulden der Behörde
kommt Bedeutung im Rahmen der Ermessensübung zu, somit im Bereich der
Abwägung zwischen Zweckmäßigkeit und Billigkeit bzw. zwischen
dem öffentlichen Anliegen an der Einbringung der Abgaben sowie den
berechtigten Interessen der Partei.
Eine Wiederaufnahme kann nur auf Tatsachen gestützt
werden, die neu hervorgekommen sind, von denen die Abgabenbehörde also
bisher noch keine Kenntnis hatte. Es sind dann keine Tatsachen neu
hervorgekommen, wenn der Abgabenbehörde in dem wieder aufzunehmenden
Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie
schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im
wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen hätte
können (zB VwGH 20.11.1996, 96/15/0015, 0016; VwGH 9.7.1997,
96/13/0185; VwGH 26.2.2002, 99/15/0176; VwGH 24.2.2004, 2000/14/0186;
VwGH 29.9.2004, 2001/13/0135; VwGH 6.7.2006, 2003/15/0016). Eine
nachträglich anders geartete rechtliche Beurteilung oder Würdigung
eines schon bekannt gewesenen Sachverhaltes allein rechtfertigt - wie bereits
oben dargelegt - den behördlichen Eingriff in die Rechtskraft nicht
(vgl. Ritz3,
a.a.O., Tz 9 f zu § 303 BAO).
Entsprechend den obigen Ausführungen muss man
unterscheiden, ob die Kenntnis einer Tatsache im Zeitpunkt der Bescheiderlassung
der Behörde zuzurechnen ist, was die Verfügung der Wiederaufnahme
ausschließen würde, oder, ob der Behörde eine Tatsache deshalb
unbekannt geblieben ist, weil sie ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht nicht
hinreichend nachgekommen ist. Letzteres ermöglicht trotz behördlichen
Verschuldens prinzipiell eine Wiederaufnahme des Verfahrens.
Ob die Kenntnis einer Tatsache der Behörde im
Zeitpunkt der Bescheiderlassung zuzurechnen ist, ist an Hand des
Bescheidinhaltes unter besonderer Berücksichtigung der
Bescheidbegründung und der dazugehörigen Steuerakten zu ermitteln. Es
geht also nicht primär um den individuellen, subjektiven Wissensstand einer
konkreten Person, sondern vielmehr um die Zurechnung einer solchen Kenntnis auf
Grund der objektiven Umstände. Bloß zu vermutende Tatsachen stellen -
gerade bei fehlenden Angaben des Abgabepflichtigen in der Steuererklärung -
keine der Abgabenbehörde bekannte Tatsachen dar. Nach der Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes muss aktenmäßig erkennbar sein, dass dem
Finanzamt erst nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht
wurden, von denen es nicht schon zuvor Kenntnis hatte (vgl. dazu
zB VwGH 5.4.1989, 88/13/0052; VwGH 23.11.1992, 92/15/0095).
Das Finanzamt ist gegenständlich von einem typischen
Blasebalgfall ausgegangen. Danach werden Anteilscheine an einem Investmentfonds
in erheblichem Umfang kurze Zeit vor dem Ausschüttungszeitpunkt
angeschafft, wobei auch die bis zum Ausgabetag bzw. bis zum Kauf der
Anteilscheine erwirtschafteten, gemäß
§ 23 Abs. 1 InvFG 1963
(BGBl. Nr. 192/1963) steuerbefreiten Erträge
(mit-)erworben werden. Die Anteilscheine werden kurze Zeit nach der
Ausschüttung wieder veräußert. Auf Grund des durch die
Ausschüttung eintretenden Abfalles des rechnerischen Wertes der
Anteilscheine wird bei Veräußerung (vor dem Bilanzstichtag) ein
Verlust realisiert. Gleichzeitig kommt es durch die Steuerfreiheit der in der
Ausschüttung enthaltenen Erträge zu einer Kürzung des
steuerlichen Gewinnes (vgl. UFS 29.1.2004, RV/0001-I/02;
BMF 24.2.1993, GZ 14 0602/3-IV/14/93, in: SWK 1993, Seiten
197 ff, bzw. RdW 1993,165; Niescher/Peterseil, Die steuerliche
Behandlung von Einnahmen aufgrund der Ausschüttung von inländischen
Investmentfondsanteilen VwGH-Erkenntnis zum Steuersparmodell
"Blasebalg", ÖStZ 1996, 362).
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes
(vgl. VwGH 21.11.1995, 95/14/0035) erzielt der Erwerber eines neu
ausgegebenen Investmentzertifikates im Sinne des
§ 23 Abs. 1 InvFG 1963 nach Maßgabe der
Ausschüttung aus dem jeweiligen Investmentfonds nur insoweit steuerbare
Einkünfte, als der Ertrag ab dem Zeitpunkt des Erwerbes der Zertifikate
erwirtschaftet worden ist, da der Käufer eines neu ausgegebenen
Investmentzertifikates aus einem bestehen Investmentfonds gemäß
§ 6 und 7 InvFG 1963 mit dem Ausgabepreis auch einen Betrag in
Höhe des bis zum Ausgabetag angewachsenen Ertrages an den Investmentfonds
zu leisten hat. Jener Teil des Ausgabepreises, der auf den bis zum Ausgabetag
erwirtschafteten Ertrag entfällt, wird als Ertragsausgleich bezeichnet und
ist nach Ansicht des Höchstgerichtes in wirtschaftlicher Betrachtungsweise
als "Einsatz" des Anteilsinhabers
anzusehen, welcher diesem nach Maßgabe der nachfolgenden Ausschüttung
zurückbezahlt wird und somit Darlehenscharakter hat. Daher stellt nur der
verbleibende Teil des Ausgabepreises (nach Abzug des Ertragsausgleiches)
Anschaffungskosten dar bzw. führt die Ausschüttung nur insoweit zu
Einkünften, als diese Ausschüttung nicht auf den Ertragsausgleich,
sondern auf den nach der Ausgabe des neuen Investmentzertifikates
erwirtschafteten Ertrages entfällt (vgl. dazu auch
VwGH 14.12.2000, 95/15/0105; VwGH 22.2.2001, 99/15/0047;
VwGH 18.11.2003, 99/14/0245; UFS 20.8.2003, RV/0003-I/02;
UFS 20.6.2005, RV/1429-W/02). Im konkreten Fall wurden die
Investmentfondsanteilscheine am 10. Dezember 1991 erworben und ist die
Ausschüttung bereits am 16. Dezember 1991 erfolgt; dies lässt den
Schluss zu, dass es sich bei den erklärten gemäß
§ 23 Abs. 1 InvFG 1963 steuerfreien Erträgen
um solche handelte, die durch den Investmentfonds vor dem Anteilserwerb durch
die Bw. erwirtschaftet wurden, und daher entsprechend der oben dargestellten
VwGH-Rechtsprechung als keine steuerbaren Einkünfte, sondern vielmehr als
Rückzahlung des "Einsatzes" (=
Ertragsausgleich) zu beurteilen waren. Die Anschaffungskosten der Anteilscheine
waren somit um diesen Ertragsausgleich zu kürzen, was wiederum zur Folge
hatte, dass in Höhe der geltend gemachten gemäß
§ 23 Abs. 1 InvFG 1963 steuerfreien Erträge
kein Verlust aus der Veräußerung erzielt wurde. Diese dem im wieder
aufgenommenen Verfahren ergangenen Körperschaftsteuerbescheid vom
17. Juni 1999 zu Grunde gelegte Sichtweise bzw. steuerliche Behandlung
(es erfolgte dementsprechend eine außerbilanzielle Hinzurechnung von
162.550,00 S) blieb im Übrigen unbestritten.
Im Hinblick auf die hier nun strittige Frage, ob dem
Finanzamt Innsbruck (Veranlagungsreferat) der für die Anerkennung des
(gesamten) Veräußerungsverlustes von 206.682,00 S
maßgebliche Sachverhalt schon bei Erlassen des Erstbescheides bekannt
gewesen ist, ist Folgendes zu sagen: Aus der Aktenlage (vgl. die
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 1991 sowie den
Jahresabschluss der Bw. per 31. Januar 1991 - diesbezüglich wird auf
die von Seiten der Bw. im Vorlageantrag angegebenen Positionen des
Jahresabschlusses 1991 verwiesen) geht nach Ansicht des Unabhängigen
Finanzsenates hervor und war daher insofern der (ehemaligen) steuerlichen
Vertretung der Bw. zuzustimmen, dass neben Wertpapiererträgen von
21.294,00 S, einer Ausschüttung gemäß
§ 23 InvFG 1963 im Betrage von 162.550,50 S sowie einer
Ausschüttung gemäß
§ 10 Z 3 KStG in
Höhe von 6.867,00 S auch ein
"Kursverlust Wertpapier" in Höhe
von 206.682,00 S offen gelegt wurde sowie auch aufgezeigt wurde, dass der
steuerliche Gewinn um die genannten steuerfreien Ausschüttungen zu
kürzen ist.
Es ergaben sich jedoch keinerlei Hinweise dafür, um
welche konkreten Investmentfondsanteile es sich im gegenständlichen Fall
handelte, wann die Ausschüttung erfolgte sowie wann und in welcher
Höhe die Anteile gekauft und veräußert wurden. Auch Details
über den in Rede stehenden Investmentfonds waren nicht bekannt. In wie weit
zwischen dem offen gelegten "Kursverlust
Wertpapier" und den den steuerlichen Gewinn mindernden, steuerfreien
Erträgen gemäß
§ 23 InvFG 1963 ein
Zusammenhang bestand, dass die Investmentfondsanteile erst kurze Zeit vor der
Ausschüttung erworben und unmittelbar danach wieder veräußert
wurden und dass es sich bei den geltend gemachten gemäß
§ 23 Abs. 1 InvFG 1963 steuerfreien Erträgen
(nur) um die Rückzahlung des
"Einsatzes" bzw. um
"Ertragsausgleich" im oben
dargestellten Sinne handelte, war erst durch die Erhebungen der
Großbetriebsprüfung erkennbar (vgl. dazu auch
UFS 12.6.2003, RV/0981-W/02; UFS 20.8.2003, RV/0003-I/02;
UFS 29.1.2004, RV/0001-I/02). Die genannten Tatsachen gelangten dem
Finanzamt (Veranlagungsreferat) erst im Zuge der Außenprüfung im
Jahre 1999 zur Kenntnis und führten letztlich zur Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend Körperschaftsteuer 1991. Es kann davon
ausgegangen werden, dass dem Finanzamt diese in Rede stehenden steuerlich
relevanten Tatsachen bei Erlassen des Erstbescheides
(Körperschaftsteuerbescheid 1991 vom 25. Januar 1993) nicht
bekannt waren.
Nachdem - wie bereits oben dargelegt - für die
Beurteilung des Hervorkommens von Tatsachen allein der Wissensstand des
Finanzamtes über die Verhältnisse der betroffenen Besteuerungsperiode
(verfahrens-, perioden- und personenbezogen) maßgebend ist und ein
Verschulden der Behörde, die Tatsachen vor Bescheiderlassung nicht
ausreichend ermittelt zu haben, einer amtswegigen Wiederaufnahme des Verfahrens
nach § 303 Abs. 4 BAO nicht hinderlich ist, ist daher
zusammenfassend zu sagen, dass diese im Zuge der obgenannten
Außenprüfung erlangte Kenntnis eindeutig einen Fall des
Neuhervorkommens von Tatsachen, welche zum Zeitpunkt der gegenständlichen
Bescheiderlassung bereits existent waren und zu einem anders lautenden
Bescheiden geführt hätten, darstellt. Dem Finanzamt war somit in dem
wieder aufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt keineswegs so vollständig
bekannt, dass es schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion
zu der im wieder aufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung gelangen
hätte können.
Nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates hat das
Finanzamt bei der Entscheidung
über die Wiederaufnahme des
Verfahrens auch das ihm eingeräumte Ermessen im Sinne des Gesetzes
ausgeübt. Gemäß
§ 20 BAO sind
Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens
nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller
in Betracht kommenden Umstände zu treffen.
Ziel der amtswegigen Wiederaufnahme ist ein insgesamt
rechtmäßiges Ergebnis. Daher ist grundsätzlich dem Prinzip der
Rechtsrichtigkeit gegenüber dem der Rechtsbeständigkeit der Vorzug
einzuräumen. Im konkreten Fall hätte es dem Grundsatz der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung in grober Weise widerstrebt,
wäre keine Wiederaufnahme des Verfahrens verfügt worden. Im Hinblick
auf die Verschuldensfrage war zu berücksichtigen, dass es auch an der Bw.
gelegen wäre, entsprechende konkrete Angaben zu den gegenständlichen
Investmentfondsanteilen zu machen. Die Ermessensmaßnahme liegt nach
Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates innerhalb des gesetzlichen
Ermessensspielraumes und rechtfertigt - gerade auch in Anbetracht der keineswegs
bloß geringfügigen steuerlichen Folgen - die Beseitigung der
Rechtskraft.
Es war somit nicht zu beanstanden, wenn das Finanzamt das
Körperschaftsteuerverfahren 1991 wieder aufnahm und damit im Rahmen
der Ermessensübung der Zweckmäßigkeit Vorrang gegenüber der
Billigkeit einräumte. Die Berufung war daher in diesem Punkt abzuweisen.
2)
Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Gewerbesteuer 1991:
Gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die
Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn diese
nicht zulässig ist oder verspätet eingebracht wurde. Die Erlassung von
Zurückweisungsbescheiden obliegt sowohl der Abgabenbehörde erster als
auch der Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Nicht zulässig in diesem Sinn sind Berufungen gegen
(rechtlich) nicht existente Bescheide (vgl. Ritz,
Bundesabgabenordnung³, Rz ff zu § 273 BAO).
Vom Finanzamt wurde
kein Bescheid betreffend Wiederaufnahme
des Verfahrens hinsichtlich Gewerbesteuer für das Jahr 1991 erlassen.
Das Finanzamt hat vielmehr im wieder aufgenommenen
Körperschaftsteuerverfahren einen neuen Sachbescheid
(Körperschaftsteuerbescheid vom 17. Juni 1999) erlassen und auf Grund
des neu festgesetzten höheren Gewinnes aus Gewerbebetrieb (als
Ausgangsgröße für den Gewerbeertrag) den
Gewerbesteuerbescheid 1991 vom 25. Januar 1993 gemäß
§ 296 BAO durch den Gewerbesteuerbescheid 1991 vom
17. Juni 1999 ersetzt.
Mangels Vorliegen eines rechtlich existenten Bescheides ist
die Berufung gegen den Bescheid betreffend Wiederaufnahme der Verfahren
hinsichtlich Gewerbesteuer für das Jahr 1991 daher gemäß
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO als unzulässig
zurückzuweisen.
Gesamthaft war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Abschließender
Hinweis zur
Zustellung
: Nach
§ 25 Abs. 1 Zustellgesetz - ZustG,
BGBl. Nr. 200/198, können Zustellungen an Personen, deren
Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der
Behörde nicht bekannt sind, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren
handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht
gemäß
§ 8 ZustG (Nach dieser Bestimmung hat eine
Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre
bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich
mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, so ist, soweit die
Verfahrensvorschriften nichts anderes vorsehen, die Zustellung durch
Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine
Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann) vorzugehen
ist, durch Anschlag an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Schriftstück
bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger
zur Empfangnahme des Schriftstückes (§ 24 ZustG) nicht ein,
so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt,
wenn seit dem Anschlag an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen
sind. Da im vorliegenden Fall eine aktuelle Geschäftsanschrift der
Bw. nicht mitgeteilt wurde [Schriftstücke des Finanzamtes wurden nach
Zustellversuch an der obgenannten Adresse der Bw. (diese entspricht dem Sitz und
der Geschäftsanschrift lt. aktuellem Firmenbuchauszug) mit Vermerk
"verzogen" bzw.
"besteht nicht mehr" retourniert], die
(ehemalige) steuerliche Vertretung ihre Vollmacht mangels Erreichbarkeit einer
Ansprechperson mit Schreiben vom 14. Januar 2008 zurückgelegt hat,
kein (neuer) Zustellbevollmächtigter genannt wurde, die Bw. laut aktuellem
Firmenbuchauszug keinen Geschäftsführer (mehr) hat und die Bw. auch
der gerichtlichen Aufforderung zur Benennung eines (zeichnungsberechtigten)
Notgeschäftsführers nicht nachgekommen ist, erfolgte - mangels einer
anderweitigen Zustellmöglichkeit - eine Zustellung durch öffentliche
Bekanntmachung (das Aufliegen der gegenständlichen Berufungsentscheidung
wird beim Unabhängigen Finanzsenat, Außenstellen Feldkirch und
Innsbruck, durch Anschlag an den Amtstafeln kundgemacht).
Feldkirch,
am 17. Juni 2008
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 307 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 296 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Wiederaufnahme des VerfahrensKörperschaftsteuerHervorkommenneue Tatsachensteuerlich relevantBlasebalgfallInvestmentfondsAnteilscheineVeräußerungsverlustErmessenBerufungGewerbesteuernicht existenter BescheidZurückverweisung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0526-F/07
- Stammnummer
- 35302
- Gültig
- 17.06.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF