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UFSS RV/0398-S/09abgeänderter Bescheid, Feststellungsbescheid
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.09.2010

…Aufhebung des Bescheides kann gemäß § 295 Abs. 3 BAO gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist. Ein auf § 295 BAO gestützter Bescheid darf nur ergehen, wenn ein Grundlagenbescheid nachträglich erlassen oder abgeändert wird…

UFSS RV/0399-S/09Feststellungsbescheid, abgeänderter Bescheid
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)22.09.2010

…Aufhebung des Bescheides kann gemäß § 295 Abs. 3 BAO gewartet werden, bis die Abänderung oder Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere Bescheid rechtskräftig geworden ist. Ein auf § 295 BAO gestützter Bescheid darf nur ergehen, wenn ein Grundlagenbescheid nachträglich erlassen oder abgeändert wird…

UFSW RV/1772-W/04Anspruchszinsen bei Bestreitung der Stammabgabe
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.08.2005

…dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der Berufungswerber (Bw.) im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich der Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2002 ein Vorlageantrag eingebracht worden sei. Bei Erledigung der entsprechenden Berufung werde der angefochtene Bescheid aufzuheben bzw. anzupassen zu sein. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs…

UFSW RV/1799-W/04Anspruchszinsen bei Bestreitung der Stammabgabe
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.08.2005

…zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben. Gemäß §…

UFSW RV/1654-W/04Anspruchszinsen bei Bestreitung der Stammabgabe
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.08.2005

…zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben. Gemäß §…

UFSW RV/2069-W/04Anspruchszinsen bei Bestreitung der Stammabgabe
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)26.08.2005

…zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben. Gemäß §…

UFSG RV/0120-G/06Abänderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO unter Heranziehung eines ins Leere gegangenen einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheides gemäß § 188 BAO
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)08.01.2007

…Feststellungsbescheide für eine Abänderung nach § 295 Abs. 1 BAO. Unzulässig ergangene abgeänderte Einkommensteuerbescheide sind im Rechtsmittelverfahren aufzuheben (vgl. VwGH 24.11.1998, 93/14/0203 und Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005, § 295, Tz 13). Dem für die gegenständliche Bescheidänderung herangezogenen, gemäß § 188 BAO erlassenen, einheitlichen…

UFSW RV/0225-W/09Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)31.03.2009

…zu diesem Zeitpunkt bereits ein rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid vorliegt, der im Ergebnis dem abgeänderten Einkommensteuerbescheid vom 25.11.1997 entspricht. Verfahrensrechtlich berechtigt dieser neue Grundlagenbescheid nämlich nur zur Abänderung des auf Grunde der Wiederaufnahme neu erlassenen Bescheides. Die beantragte Wiederaufnahme ermöglicht diese rechtswidrige Abänderung gem. …

UFSW RV/1597-W/08Grundstückstausch nach Bescheiderlassung ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne des § 205 Abs. 6 BAO
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)19.01.2010

…Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen auch nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig. Die Bw. verweist selbst darauf, dass die Abänderungsanträge…

UFSW RV/2033-W/04Anspruchszinsen nach Bescheidberichtigung unter der Bagatellgrenze
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)16.12.2005

…GP, 210 ff.). Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig. Zwar kennt die Bundesabgabenordnung als Verfahrensvorschrift Regelungen, wie sie beispielsweise …

UFSI RV/0190-I/05Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)04.10.2007

…Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig. Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen…

UFSW RV/0130-W/05Eine Berufung hinsichtlich eines aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheides ist zurückzuweisen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)29.06.2005

…BAO abgeleiteten Bescheid zu setzen. Dass dies - wie im vorliegenden Falle nicht in die Kompetenz der I. Instanz sondern in jene der II. Instanz fiele, ändere nichts an der Rechtswidrigkeit des vorliegenden Aufhebungsbescheides. Die Einstellung der Finanzbehörde, der aufgehobene, nach § 295 BAO abgeänderte Bescheid sei…

UFSW RV/1533-W/10Anspruchszinsen; keine Abänderung des Bescheides bei behaupteter materieller Unrichtigkeit des Stammabgabenbescheides
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)08.02.2011

…die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig. Da weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Veranlagungsakt Argumente ersichtlich sind, wonach die Höhe der…

UFSW RV/4395-W/09Anspruchszinsen, Korrektur der Bescheide auf das gesetzlich zulässige Höchstausmaß von 42 Monaten (statt irrtümlich 48 Monate)
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)30.09.2010

…Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre unrichtig oder rechtswidrig. Von Amts wegen war zur Berechnung und der Höhe der Anspruchszinsen jedoch festzustellen, dass die Anspruchszinsen…

UFSW RV/1926-W/07Anspruchszinsen, Verböserung durch Berechnung bis zum Tag der Bekanntgabe des Bescheides
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)18.04.2008

…unverändert. Aus Anlass der Berufung wird der angefochtene Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 abgeändert. Die Anspruchszinsen 2002 werden wie folgt berechnet und in einer Höhe von € 4.747,93 festgesetzt: Entscheidungsgründe Mit Bescheiden des Finanzamtes Wien 6/7/15 jeweils vom 12…

UFSW RV/0174-W/06Zurückweisungsbescheid der Berufung gegen Anspruchszinsen nach Erlassung von weiteren Anspruchszinsenbescheiden für die selben Jahre, da die ersten Bescheide damit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sein sollen, als rechtswidrig aufgehoben
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)02.05.2006

…bis 2002 (diesbezüglich sei auf Punkt II verwiesen) mangels gesetzlicher Grundlage nicht durch die Bescheide vom 11. November 2005 ersetzt oder abgeändert werden konnten, war der Berufung insoweit stattzugeben und der Zurückweisungsbescheid aufzuheben. Ad II: Der Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 vom 7…

UFSW RV/1980-W/03Keine Berücksichtigung eines Verschuldens bei Festsetzung von Anspruchszinsen.
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)20.07.2004

…aber einen solchen Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig. Eine Verschuldenskomponente könnte allenfalls in einem Finanzstrafverfahren eine Rolle spielen. Die prozessuale Bindung eines - wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheides kommt nur…

UFSG RV/0461-G/05Anspruchszinsen nach Wiederaufnahme
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)16.10.2007

…die Höhe der im Bescheidspruch der entsprechenden Körperschaftsteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden. Zinsenbescheide setzen jedoch nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen rechtswirksam erlassenen Bescheid voraus. Daher sind Anspruchszinsenbescheide auch nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig.…

UFSK RV/0612-K/07Anspruchszinsen
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)03.02.2009

…Arbeit angeführt gewesen sei, sehr wohl geprüft. Im Zuge einer weiteren Überprüfung des Finanzamtes sei jedoch ein abgeänderter Bescheid erlassen und offensichtlich nur ein Teil des Lohnzettels eingetragen worden. Die Schuld liege in diesem Fall wirklich nicht auf der Seite des Bw., das Finanzamt habe…

UFSL RV/0194-L/06Werbungskosten eines Gemeindepolitikers
geltende FassungUFS-EntscheidungenBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)23.06.2009

…Juli 2005, GZ RV/0788-L/03, als unbegründet abgewiesen. Weiters wurde - nach einem entsprechenden Vorhalteverfahren - der ursprünglich angefochtene Bescheid dahingehend zum Nachteil der Bw. abgeändert, als verschiedene ursprünglich anerkannte Werbungskosten iZm. ihrer politischen Tätigkeit keine Berücksichtigung mehr fanden. Im Einzelnen handelte es sich hiebei…