Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0174-W/06
Zurückweisungsbescheid der Berufung gegen Anspruchszinsen nach Erlassung von weiteren Anspruchszinsenbescheiden für die selben Jahre, da die ersten Bescheide damit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden sein sollen, als rechtswidrig aufgehoben
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0174-W/06vom 02.05.2006
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Firma R-GmbH, vertreten durch Mag.
Werner Suppan, Rechtsanwalt, 1160 Wien, Huttengasse 71-75, vom
13. April 2005 gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 4., 5. und
10. Bezirk vom 15. März 2005 über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2000 bis 2002, sowie über die Berufung vom 14. Dezember
2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 7. Dezember 2005
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 und gegen den
Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 17. November
2005 entschieden:
I. Der Berufung
vom 14. Dezember 2005 gegen den Zurückweisungsbescheid des Finanzamtes Wien
4/5/10 vom 17. November 2005, mit dem die Berufung vom 13. April 2005 gegen
die Bescheide vom 15. März 2005 über die Festsetzung von
Anspruchszinsen für die Jahre 2000, 2001 und 2002 als unzulässig
zurückgewiesen wurde, wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid
aufgehoben.
II. Die Berufung vom 14.
Dezember 2005 gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom
7. Dezember 2005 über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 wird
als unbegründet abgewiesen.
III. Der
Vorlageantrag vom 14. Dezember 2005 betreffend die Berufung gegen die Bescheide
des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 15. März 2005 über die Festsetzung von
Anspruchszinsen für die Jahre 2000, 2001 und 2002 wird als unzulässig
zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Finanzamtes
Wien 4/5/10 jeweils vom 15. März 2005 wurden die Anspruchszinsen für
die Körperschaftsteuer der Berufungswerberin (in weiterer Folge Bw.)
für das Jahr 2000 aufgrund einer Nachforderung von € 6.056,70 in einer
Höhe von € 843,66, für das Jahr 2001 aufgrund einer
Nachforderung von € 15.926,69 in einer Höhe von € 1.454,11
sowie für das Jahr 2002 aufgrund einer Nachforderung von € 17.348,80
in einer Höhe von € 876,81 festgesetzt.
In der gegen die Bescheide
über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2000, 2001 und
2002 fristgerecht eingebrachten Berufung vom 13. April 2005, die sich auch gegen
die Wiederaufnahme der Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerbescheide 2000
bis 2002, die Körperschaftsteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheide 2000
bis 2002, die Haftungs- und Abgabenbescheide 2000 bis 2003, den vorläufigen
Umsatzsteuerbescheid 2003 und den Vorauszahlungsbescheid 2005 richtet, wird zu
den Anspruchszinsen ausgeführt, dass die angefochtenen Bescheide, soweit
sie eine Neufestsetzung oder überhaupt eine Festsetzung umfassen,
überhaupt keine Begründung außer dem Hinweis der Umrechnung von
ATS auf EUR enthalten würden. Die Verrechnung von Anspruchszinsen sei zu
Unrecht erfolgt. Im Wesentlichen stütze sich die belangte Behörde bei
der Neufestsetzung der Abgaben auf Schätzungen. Es mangle bereits an der
Schätzungsbefugnis. Darüber hinaus sei die vorgenommene Schätzung
gesetzwidrig erfolgt.
Es werden zwar umfangreiche
Ausführungen zu den Feststellungen der Betriebsprüfung dargelegt, doch
beziehen sich die Ausführungen auf die gleichzeitig angefochtenen weiteren
Bescheide, ohne auf die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen
näher einzugehen. Es werde beantragt, die angefochtenen Bescheide ersatzlos
zu beheben, die Steuern hinsichtlich sämtlicher von den angefochtenen
Bescheiden erfassten Zeiträume erklärungsgemäß festzusetzen
und damit die bisherigen Bescheide wieder in Rechtsbestand erwachsen zu lassen.
Mit Berufungsvorentscheidung
des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 9. November 2005 wurde über die Berufung
gegen die Haftungs- und Abgabenbescheide 2000 bis 2003, weiters mit
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 11. November 2005
über die Berufung gegen die Körperschaftsteuer- und
Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2002, den vorläufigen Umsatzsteuerbescheid
2003 sowie die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Körperschaftsteuer-
und Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2002 entschieden.
Die Berufung gegen die
Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2000,
2001 und 2002 wurde mit Bescheid vom 17. November 2005 mit der Begründung
zurückgewiesen, weil die Bescheide vom 15. März 2005 nicht mehr im
Rechtsbestand wären. Mittlerweile seien am 11. November 2005
diesbezüglich neue Bescheide erlassen worden.
Mit einem weiteren Bescheid des
Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 7. Dezember 2005 wurden die Anspruchszinsen
für die Körperschaftsteuer der Bw. für das Jahr 2003 aufgrund
einer Nachforderung von € 29.196,32 in einer Höhe von
€ 1.080,07 festgesetzt.
In dem Vorlageantrag vom 14.
Dezember 2005, der sich neben den oben erwähnten Bescheiden (Wiederaufnahme
der Körperschaftsteuer- und Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2002, die
Körperschaftsteuerbescheide und Umsatzsteuerbescheid 2000 bis 2002, die
Haftungs- und Abgabenbescheide 2000 bis 2003 den vorläufigen
Umsatzsteuerbescheid 2003 und den Vorauszahlungsbescheid 2005) auch gegen die
Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für die Jahre 2000,
2001 und 2002 richtet, wird gleichzeitig - unter anderem, soweit für
die Berufungsentscheidung relevant - Berufung gegen den
Zurückweisungsbescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000
bis 2002 vom 17. November 2005 sowie den Bescheid über die Festsetzung
von Anspruchszinsen 2003 vom 7. Dezember 2005 erhoben und ausgeführt,
dass mit den angefochtenen Bescheiden die Abgabenforderungen erheblich
erhöht bzw. neu festgesetzt worden seien. Die Verrechnung von
Anspruchszinsen sei zu Unrecht erfolgt. Im Wesentlichen stütze sich die
belangte Behörde bei der Neufestsetzung der Abgaben auf Schätzungen.
Es mangle bereits an der Schätzungsbefugnis. Darüber hinaus sei die
vorgenommene Schätzung gesetzwidrig erfolgt.
Zur reformatio in peius
gemäß
§§ 276 Abs. 1 iVm 289 Abs. 1 BAO werde vorgebracht,
dass allein die Tatsache, dass es ein Steuerpflichtiger gewagt habe, gegen einen
Bescheid Berufung zu erheben, eine derartige Verschlechterung nicht zu tragen
vermag, wenn der Behörde dazu keine bessere Begründung einfalle als
dürftige 15 Zeilen samt einer Flut von Automatenausdrucken aus der
Rechenmaschine.
Es werden zwar
ausführliche Begründungen zu den Sparbüchern, zur
Schätzungsbefugnis und zur angeblichen Vermögensunterdeckung
dargestellt, ohne jedoch auf die die Anspruchszinsen betreffenden Bescheide
näher einzugehen. Vielmehr werde beantragt, die angefochtenen Bescheide
ersatzlos zu beheben, die Steuern hinsichtlich sämtlicher von den
angefochtenen Bescheiden erfassten Zeiträumen
erklärungsgemäß festzusetzen und damit die bisherigen, vor der
Betriebsprüfung ergangenen Bescheide wieder in Rechtsbestand erwachsen zu
lassen sowie die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen
ersatzlos zu beheben.
Eine mündliche Verhandlung
oder eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat wurde nicht
beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen. Anspruchszinsen, die den Betrag von € 50,00 nicht erreichen,
sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt
geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen
Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am Tag der
jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber
der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben,
so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende
Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück.
Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer- bzw.
Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der Nachforderung
zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat. sind die
Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im Abs. 1
genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz
sind noch nicht verrechnete und nicht bereits gutgeschriebene Anzahlungen
gutzuschreiben.
Ad I: Den angefochtenen
Anspruchszinsenbescheiden 2000 bis 2002 vom 15. März 2005 liegen jeweils
die in den Körperschaftsteuerbescheiden für das Jahr 2000, 2001 und
2002 vom 15. März 2005 ausgewiesenen Abgabennachforderungen von
€ 6.056,70, € 15.926,69 bzw. € 17.348,80 zugrunde.
Als Folge der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 11. November 2005
über die Berufung gegen die Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2002
wurden mit Bescheiden des Finanzamtes Wien 4/5/10 jeweils ebenfalls vom 11.
November 2005 die Anspruchszinsen für die Körperschaftsteuer der Bw.
(jeweils aufgrund einer weiteren Nachforderung von € 15.386,15) für
das Jahr 2000 in einer Höhe von € 2.166,60, für das Jahr
2001 in einer Höhe von € 1.759,92 sowie für das Jahr 2002 in
einer Höhe von € 1.132,80 zusätzliche Anspruchszinsen
festgesetzt.
Mit Bescheid vom 17. November
2005 hat die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung gegen die Bescheide
über die Festsetzung von Anspruchszinsen für 2000, 2001 und 2002 mit
der Begründung zurückgewiesen, dass die Bescheide vom 15. März
2005 nicht mehr im Rechtsbestand wären, da mittlerweile am 11. November
2005 diesbezüglich neue Bescheide erlassen worden seien.
Bei Erlassung des
Zurückweisungsbescheides hat die Abgabenbehörde erster Instanz
offenbar übersehen, dass zinsenrelevante Differenzbeträge sich nicht
nur aus der Veranlagung der Körperschaftsteuer, die zu den Bescheiden
über die Festsetzung von Anspruchszinsen am 15. März 2005 geführt
haben, sondern auch aufgrund der Erlassung von Berufungsvorentscheidungen
ergeben können. Im vorliegenden Fall wurde aufgrund der
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Wien 4/5/10 vom 11. November 2005
über die Berufung gegen die Körperschaftsteuer- und
Umsatzsteuerbescheide 2000 bis 2002 entschieden und die Abgabenbeträge an
Körperschaftsteuer der Jahre 2000 bis 2002 insoweit erhöht, dass sich
jährlich - gegenüber den Bescheiden vom 15. März 2005
- ein weiterer Nachforderungsbetrag von € 15.386,15 ergeben hat.
Aufgrund der Differenzbeträge zu den bisherigen
Körperschaftsteuerbescheiden vom 15. März 2005 wurden am 11. November
2005 weitere Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen für
die Jahre 2000 bis 2002 erlassen, die jedoch - was von der
Abgabenbehörde erster Instanz übersehen wurde - die
Anspruchszinsen nur von den Differenzbeträgen zu den zuvor erlassenen
Körperschaftsteuerbescheiden berechneten. Somit treffen die
Ausführungen der Abgabenbehörde erster Instanz, die Bescheide vom 15.
März 2005 wären nicht mehr im Rechtsbestand, da am 11. November 2005
neue Bescheide erlassen worden wären, nicht zu. Vielmehr hat im
vorliegenden Fall jede Nachforderung an Körperschaftsteuer (sowohl am
15. März 2005 als auch am 11. November 2005) für sich einen
Anspruchszinsenbescheid ausgelöst. Es liegt daher auch je Differenzbetrag
eine Abgabe vor, die eigenständig bekämpft werden kann.
Entgegen der Ansicht der
Abgabenbehörde erster Instanz ist eine Regelung, wonach
Anspruchszinsenbescheide früher erlassene Anspruchszinsenbescheide unter
rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages der
Stammabgaben abändern oder an deren Stelle treten könnte, vom
Gesetzgeber im Zusammenhang mit den Anspruchszinsen nicht normiert worden.
Da zusammengefasst die
Bescheide vom 15. März 2005 über die Festsetzung von Anspruchszinsen
der Jahre 2000 bis 2002 (diesbezüglich sei auf Punkt II verwiesen) mangels
gesetzlicher Grundlage nicht durch die Bescheide vom 11. November 2005 ersetzt
oder abgeändert werden konnten, war der Berufung insoweit stattzugeben und
der Zurückweisungsbescheid aufzuheben.
Ad II: Der Bescheid über
die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 vom 7. Dezember 2003 basiert auf
einer Nachforderung an Körperschaftsteuer vom 7. Dezember 2005 in Höhe
von € 26.196,32. Die Bw. bekämpft die Bescheide über die
Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 bis 2003 zusammengefasst mit der
Begründung, dass die zugrunde liegenden Abgabenbescheide unrichtig sein
sollen.
Grundsätzlich ist
festzuhalten, dass Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im
Bescheidspruch der entsprechenden Körperschaftsteuerbescheide ausgewiesenen
Nachforderungen gebunden sind.
Nach den Ausführungen in
den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten
Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf
Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die
materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen
Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung
anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid
wäre rechtswidrig.
Die prozessuale Bindung von
- wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheiden kommt nur dann
zum Tagen, wenn ein Grundlagenbescheid rechtswirksam erlassen worden ist (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar2,
§ 252 Tz. 3).
Weder aus dem
Berufungsvorbringen noch aus dem Veranlagungsakt sind Argumente ersichtlich,
dass die die Anspruchszinsen auslösenden Körperschaftsteuerbescheide
2000 bis 2003 (auch wenn vorliegend nur über die Anspruchszinsen für
das Jahr 2003 abzusprechen bleibt) nicht rechtswirksam erlassen worden
wären oder dass die Höhe der Anspruchszinsen nicht korrekt berechnet
worden wäre, sodass den angefochtenen Bescheiden auch keine
formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Ergänzend darf darauf
hingewiesen werden, dass für den Fall, dass sich (wie allenfalls hier im
Berufungsverfahren gegen die Körperschaftsteuerbescheide) nachträglich
die Rechtswidrigkeit der maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden)
Abgabenfestsetzung erweist, neu zu erlassende Gutschriftszinsenbescheide die
Belastung mit Nachforderungszinsen - so sieht es der Wille des
Gesetzgebers vor - egalisiert. Die bei allfälliger Stattgabe der
Berufungen gegen die Körperschaftsteuerbescheide errechneten
Abgabenbeträge würden (unter der Voraussetzung, dass der
Unterschiedsbetrag jeweils mehr als € 50,00 beträgt) somit
Gutschriftszinsenbescheide auslösen, die bei Gesamtbetrachtung das in den
Berufungen gegen die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen
gewünschte Ergebnis bringen können. Die Berufung gegen den Bescheid
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2003 war daher als
unbegründet abzuweisen.
Ad III: Ein Vorlageantrag setzt
unabdingbar eine Berufungsvorentscheidung voraus (VwGH 28.10.1997,
93/14/0146). Die Berufung gegen die Bescheide über die Festsetzung von
Anspruchszinsen für die Jahre 2000, 2001 und 2002 vom 15. März 2005
wurde mit Bescheid vom 17. November 2005 als unzulässig
zurückgewiesen. Damit wurde mit rechtsmittelfähigem Bescheid formal
über die diesbezügliche Berufung abgesprochen, ohne dass eine
Berufungsvorentscheidung in der Sache selbst ergangen wäre. Die Bw. hat
auch rechtsrichtig gegen diese Zurückweisung Berufung eingebracht, die oben
unter Punkt I behandelt wurde. Mangels Erlassung einer entsprechenden
Berufungsvorentscheidung durch die Abgabenbehörde erster Instanz konnte
daher der Vorlageantrag nur als unzulässig zurückgewiesen werden.
Informativ wird festgehalten,
dass eine Anwendung von § 274 BAO im vorliegenden Fall nicht zum Tragen
kommt und die weiteren Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen
für die Jahre 2000 bis 2002 jeweils vom 11. November 2005 mit der
vorliegenden Berufung nicht angefochten wurden, da die Bw. zwar gegen die
zwischen 14. November und 12. Dezember 2005 an die Bw. zugestellten
Bescheide und Berufungsvorentscheidungen Berufung bzw. Vorlageantrag eingebracht
hat. Dabei hat die Bw. die von der Berufung bzw. dem Vorlageantrag umfassten
Bescheide auch taxativ angeführt; die Bescheide über die Festsetzung
von Anspruchszinsen für die Jahre 2000 bis 2002 jeweils vom
11. November 2005 wurden jedoch namentlich nicht erwähnt.
Die Entscheidung über die
Berufung gegen die Umsatz- und Körperschaftsteuerbescheide erfolgt
zuständigkeitshalber von einem anderen Senat zu einem späteren
Zeitpunkt.
Wien, am 2.
Mai 2006
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0174-W/06
- Stammnummer
- 22192
- Gültig
- 02.05.2006 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF