Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0130-W/05
Eine Berufung hinsichtlich eines aus dem Rechtsbestand ausgeschiedenen Bescheides ist zurückzuweisen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0130-W/05vom 29.06.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Gem. § 291 BAO ist gegen Bescheide der Abgabenbehörde 2. Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Wenn über die Berufung gegen einen Bescheid bereits mit Berufungsentscheidung entschieden wurde, ist eine diesbezügliche Berufung gem. § 273 Abs. 1 BAO als unzulässig zurückzuweisen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Merkur Treuhand GmbH,, gegen den Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO vom
5.11.2004 hinsichtlich Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1999
(Berichtigung gem. § 295 BAO) sowie über die Berufung gegen den
Bescheid vom 16.11.2004 hinsichtlich Zurückweisung einer Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid 1999 des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk
und Purkersdorf entschieden:
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die
Zurückweisung der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 vom
12.4.2002 und weiters, ob der Aufhebungsbescheid gem. 299 BAO, datiert mit
5.11.2004, zu Recht erfolgt sind.
Den
Bescheid über die Aufhebung gem. § 299 BAO begründete das
Finanzamt wie folgt:
Wird ein Grundlagenbescheid vor
dem abgeleiteten Bescheid erlassen bzw. abgewandelt und entgegen der Bindung im
später ergehenden abgeleiteten Bescheid nicht berücksichtigt, so ist
diese Rechtswidrigkeit nicht durch eine Änderung gem. § 295 BAO
sanierbar. Da der Grundlagenbescheid am 15.01.2003 erging und in der
Berufungsentscheidung vom 15.10.2003 nicht berücksichtigt wurde, ist der
gem. § 295 BAO geänderte Erstbescheid 1999 vom 13.9.2004 gem.
§ 299 BAO aufzuheben.
Das
Finanzamt begründete die Zurückweisung der Berufung wie
folgt: Gemäß
§ 243 BAO ist eine Berufung
gegen Bescheide der Abgabenbehörde erster Instanz zulässig, soweit in
Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Der Bescheid vom 13.9.2004
wurde gemäß
§ 299 BAO am 5.11.2004 aufgehoben.
Da über die Berufung gegen
den Bescheid vom 12.4.2002 bereits mit Berufungsentscheidung vom 3.10.2003
entschieden wurde und gem. § 291 BAO gegen Bescheide der
Abgabenbehörde zweiter Instanz ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig ist, war die Berufung vom 15.10.2004 gem. § 273 (1) BAO
als unzulässig
zurückzuweisen. Der
Bw. erhob dagegen Berufung und begründete diese wie folgt: Ad
Bescheid hinsichtlich Zurückweisung der Berufung: Er habe gegen den
Bescheid über die Aufhebung des nach § 295 BAO abgeänderten
Bescheides vom 13.9.2004 das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und die
Aufhebung des Aufhebungsbescheides verlangt. Die Berufung sei - so diese
Aufhebung des Aufhebungsbescheides antragsgemäß erfolge- zu
erledigen, da dann der nach § 295 BAO abgeänderte Bescheid
wiederum Rechtsbestand habe.
Ad Aufhebungsbescheid gem.
§ 299 BAO: Im Aufhebungsbescheid werde ausgeführt: Wird ein
Grundlagenbescheid vor dem abgeleiteten Bescheid erlassen bzw. abgewandelt und
entgegen der Bindung im später ergehenden abgeleiteten Bescheid nicht
berücksichtigt, so sei diese Rechtswidrigkeit nicht durch eine
Änderung gem. § 295 BAO sanierbar.
Die Finanzbehörde nehme
laut Bw. somit hin, dass eine "nicht sanierbare Rechtswidrigkeit"
vorliege, was jedoch unter Ausnutzung des vorhandenen verfahrensrechtlichen
Instrumentariums nicht der Fall sei bzw. unter dem Aspekt der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung auch nicht sein könne. Laut Bw.
habe die Finanzbehörde gem. § 192 BAO die im
vorangegangenen Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid) vom 15.1.2003
enthaltenen Feststellungen jedenfalls zu berücksichtigen wenn
fälschlicherweise ein abgeleiteter Bescheid nach dem Ergehen des
Grundlagenbescheides ergangen sei, ohne diesen zu berücksichtigen, sei
dieser abgeleitete Bescheid jedenfalls nach § 299 bzw. gegebenenfalls
nach § 300 BAO aufzuheben, da sowohl der Spruch des Bescheides
unrichtig bzw. er auch hinsichtlich seines Inhaltes rechtswidrig sei, bzw. der
Bescheid Verfahrensvorschriften außer acht lasse.
Aus der Regelung des
§ 295 Abs. 1 BAO und dem darin enthaltenen Wörtchen
"nachträglich" abzuleiten, dass - wenn fehlerhafterweise ein
aus einem Grundlagenbescheid abgeleiteter Bescheid diesen, obzwar er
nachträglich ergangen ist, nicht berücksichtigt - auch keine Anpassung
an den Grundlagenbescheid vorzunehmen ist, sei in der BAO nicht gedeckt.
Vielmehr sei dann eben dieser fehlerhafte abgeleitete Bescheid aufzuheben, um
eben an dessen Stelle einen nach § 295 BAO abgeleiteten Bescheid zu
setzen. Dass dies - wie im vorliegenden Falle nicht in die Kompetenz der I.
Instanz sondern in jene der II. Instanz fiele, ändere nichts an der
Rechtswidrigkeit des vorliegenden Aufhebungsbescheides.
Die Einstellung der
Finanzbehörde, der aufgehobene, nach § 295 BAO abgeänderte
Bescheid sei nicht zu ersetzen, sei also unrichtig, da in Folge der Aufhebung
nach § 299 BAO (I. Instanz, abgeänderter Bescheid nach
§ 295 BAO) jedenfalls auch eine Aufhebung der Berufungsentscheidung
vom 15.10.2003 nach § 300 BAO zu erfolgen hätte. Dann wiederum
könnte richtigerweise wiederum ein Bescheid nach § 295 BAO
ergehen.
Der vorliegende Bescheid
verletze grundlegende Verfahrensvorschriften auch insoweit, da die
Finanzbehörde gem. § 114 BAO dem Gleichheitsgrundsatz ebenso
verpflichtet sei, wie nach § 115 BAO dem Amtswegigkeitsgrundsatz,
welche durch diese Bescheidaufhebung verletzt worden seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Ad Berufung hinsichtlich
Aufhebungsbescheid betreffend Einkommensteuerbescheid 1999 vom 13.9.2004
(Änderung gem. § 295 (1) BAO zum Bescheid vom 12.4.2002) gem. §
299 BAO datiert mit 5.11.2004:
Der Grundlagenbescheid (Feststellungsbescheid vom
15.1.2003) wurde vor dem abgeleiteten Bescheid (der Berufungsentscheidung vom
3.10. 2003, gebucht am 15.10.2003) erlassen, in diesem jedoch nicht
berücksichtigt. Da diese Rechtswidrigkeit auch nicht durch die
Bescheidänderung (Aufhebung) nach § 295 BAO saniert werden kann, war
die bekämpfte Bescheidaufhebung vom 5.11.2004 zu Recht erfolgt (Ritz,
Kommentar zur BAO, 2. Aufl. S 705). Die vom Bw. beantragte Aufhebung des
Aufhebungsbescheides hat daher auf Grund der Gesetzeslage nicht zu
erfolgen.
Die Berufung ist daher abzuweisen.
Ad
Zurückweisungsbescheid datiert mit 16.11.2004 hinsichtlich Berufung vom
15.10.2004 gegen den Einkommensteuerbescheid 1999 vom
12.4.2002:
Gemäß
§ 243 ist eine Berufung gegen
Bescheide der Abgabenbehörde 1. Instanz zulässig, soweit in
Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Der Bescheid vom
13.9.2004 wurde gem. § 299 BAO am 5.11.2004 aufgehoben. Da der Bescheid vom
13.9.2004 somit aus dem Rechtsbestand ausgeschieden ist, ist die Berufung
dagegen schon allein aus diesem Grund als unzulässig
zurückzuweisen.
Darüber hinaus liegt Folgendes vor: Da
über die Berufung gegen den Bescheid vom 12.4.2002 bereits mit
Berufungsentscheidung vom 3.10.2003 entschieden wurde, und gem. § 291 BAO
gegen Bescheide der Abgabenbehörde 2. Instanz ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig ist, war die Berufung vom 15.10.2004 gem. § 273 Abs. 1
BAO als unzulässig zurückzuweisen. Der Vollständigkeit
halber wird angeführt, dass aus bereits o.a. Gründen die Aufhebung
des Aufhebungsbescheides entgegen den diesbezüglichen Ausführungen des
Bw. in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid nicht zu erfolgen
hat. Darüber hinaus wird angemerkt, dass laut Aktenlage der Antrag
auf Aufhebung der Berufungsentscheidung hinsichtlich Einkommensteuer (ESt) 1999
gem. § 300 BAO vom unabhängigen Finanzsenat (UFS) bereits am
22.12.2004 als unzulässig zurückgewiesen wurde. Aus den
angeführten Gründen ist die Berufung hinsichtlich
Zurückweisungsbescheid abzuweisen.
Es ist daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Normen und Schlagworte
- § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 291 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0130-W/05
- Stammnummer
- 16722
- Gültig
- 29.06.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF