Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1772-W/04
Anspruchszinsen bei Bestreitung der Stammabgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1772-W/04vom 26.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des MM, vertreten durch B-GmbH, vom
15. Oktober 2004 gegen den Bescheid des Finanzamtes für
Körperschaften vom 13. September 2004 betreffend Anspruchszinsen
(§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. September 2004 setzte das
Finanzamt Anspruchszinsen für das Jahr 2002 in Höhe von
€ 271,95 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) im Wesentlichen aus, dass hinsichtlich der
Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide 2002 ein Vorlageantrag eingebracht worden
sei. Bei Erledigung der entsprechenden Berufung werde der angefochtene Bescheid
aufzuheben bzw. anzupassen zu sein.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von
Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die
aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 6 BAO sind auf Antrag des Abgabepflichtigen
Anspruchszinsen insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als der
Differenzbetrag (Abs. 1) Folge eines rückwirkenden Ereignisses
(§ 295a) ist und die Zinsen die Zeit vor Eintritt des Ereignisses
betreffen.
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile aus, die für den
Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der
Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt - hier für die Einkommensteuer
2002 mit Ablauf des Jahres 2002 - entsteht, die Abgabenfestsetzung aber zu
unterschiedlichen Zeitpunkten - hier mit Bescheid vom 13. September 2000 -
erfolgt.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen auf Grund einer
Unrichtigkeit des Einkommensteuerbescheides ist zu entgegnen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf
Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO-Handbuch,
128).
Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede
Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid
auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer
allfälligen Abänderung des ebenfalls angefochtenen
Einkommensteuerbescheides für 2002 wäre aus der Sicht der
Anspruchsverzinsung dadurch Rechnung zu tragen, dass im Zuge der Entscheidung
über die gegen den Einkommensteuersteuerbescheid gerichteten Berufung ein
an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundener Zinsenbescheid
ergeht bzw. ein Antrag auf Herabsetzung (Nichtfestsetzung) nach § 205
Abs. 6 BAO eingebracht wird.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 26.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1772-W/04
- Stammnummer
- 17976
- Gültig
- 26.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF