Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0461-G/05
Anspruchszinsen nach Wiederaufnahme
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Senat)RV/0461-G/05vom 16.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im Bescheidspruch des Stammabgabenbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Er kann daher nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpft werden, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei.
Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer Abänderung des Stammabgabenbescheides ist daher gegebenenfalls durch die amtswegige Erlassung eines neuen Zinsenbescheides Rechnung zu tragen. Es erfolgt keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat durch die Vorsitzende Dr. Leopold und die weiteren Mitglieder
Dr. Wolfgang Bartosch, Dr. Erich Dietrich und Dr. Barbara Wisiak über die
Berufung der Berufungswerberin, vom 28. Dezember 2001 gegen die Bescheide
des Finanzamtes Graz-Stadt vom 5. Oktober 2001 betreffend Anspruchszinsen
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Bei der Berufungswerberin
wurde am 5. Oktober 2001 Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 iHv ATS
1.225.700,- festgesetzt. Nach Gegenüberstellung mit dem bis dahin
vorgeschriebenen Betrag von ATS 24.080,- ergab sich ein Differenzbetrag von ATS
1.201.620,-, der gem. § 205 BAO für 7 Tage mit einem
Tageszinssatz von 0,0144 mit insgesamt ATS 1.211,- verzinst wurde. In der gegen
den Bescheid über die Festsetzung der Anspruchszinsen erhobenen Berufung
wendete die Bw ein, die Zinsberechnung sei falsch, da die Abgabenschuld falsch
festgesetzt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Mit anderen
Worten: Verzinst wird die Differenz von Einkommensteuer bzw.
Körperschaftsteuer, die sich aus dem rechtswirksam erlassenen
Jahresbescheid ergibt und entrichteten Vorauszahlungen (einschließlich
Anzahlungen gem. § 205 Abs 3 BAO) bzw. bisher rechtswirksam
festgesetzten Abgabenbeträgen.
Anspruchszinsenbescheide
sind damit an die Höhe der im Bescheidspruch der entsprechenden
Körperschaftsteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden.
Zinsenbescheide setzen jedoch nicht die materielle Richtigkeit des
Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen rechtswirksam erlassenen
Bescheid voraus. Daher sind Anspruchszinsenbescheide auch nicht mit der
Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter
Bescheid wäre rechtswidrig.
Aus der Konzeption des
§ 205 BAO folgt allerdings, dass jede Nachforderung bzw. Gutschrift
gegebenenfalls einen weiteren Anspruchszinsenbescheid auslöst. Damit wird
einer allfälligen Abänderung des ebenfalls angefochtenen
Körperschaftsteuerbescheides aus der Sicht der Anspruchsverzinsung dadurch
Rechnung getragen, dass im Zuge der Entscheidung über die gegen den
Körperschaftsteuersteuerbescheid gerichteten Berufung von Amts wegen ein an
den Spruch der Berufungsentscheidung gebundener (Gutschrifts-)Zinsenbescheid
ergeht (vgl.Ritz, § 205 Tz 35). Diese Vorgangsweise ist auch den
parlamentarischen Materialien zur Schaffung der Bestimmung des § 205
BAO zu entnehmen (siehe Erläuternde
Bemerkungen RV 311 BlgNR 21. GP zu Art. 27 Z 8).
Diese "Gutschrift" erfolgte
mit Bescheid vom 25.7.2007 in voller Höhe.
Aus den genannten
Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Graz, am 16.
Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Senat)
- Geschäftszahl
- RV/0461-G/05
- Stammnummer
- 31179
- Gültig
- 16.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF