Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0190-I/05
Anspruchszinsenbescheide sind an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0190-I/05vom 04.10.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers, vertreten durch
Steuerberater, vom 27. Februar 2004 gegen die Bescheide des Finanzamtes,
vertreten durch Finanzanwalt, vom 13. Jänner 2004 betreffend
Anspruchszinsen (§ 205 BAO) für die Jahre 2000 und 2001
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide bleiben
unverändert.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt erlies in Folge einer
abgabenbehördlichen Betriebsprüfung zur ABNr. (erstmals)
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2000 und 2001 (beide mit
Ausfertigungsdatum 13. Jänner 2004). Die sich aus den
Einkommensteuerveranlagungen ergebenden Nachforderungen hatten Anspruchszinsen
für die Einkommensteuer 2000 und 2001 zur Folge, die
bescheidmäßig für das Jahr 2000 mit 520,41 € und
für das Jahr 2001 mit 283,42 € festgesetzt wurden (beide
Bescheide über die Festsetzung der Anspruchszinsen 2000 und 2001 mit
Ausfertigungsdatum 13. Jänner 2004).
Der Berufungswerber erhob mit Schreiben vom
27. Februar 2004 fristgerecht ua. Berufung gegen obige Bescheide über
die Festsetzung von Anspruchszinsen und führte hierzu begründend im
Wesentlichen aus, die den bekämpften Bescheiden zugrunde liegenden
Einkommensteuerveranlagungen 2000 und 2001 seien unrichtig ergangen bzw. die
Abgabenvorschreibungen seien zu Unrecht vorgenommen worden.
Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat als
Abgabenbehörde zweiter Instanz direkt ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Die Anspruchszinsen
betragen gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO pro Jahr zwei Prozent
über dem Basiszinssatz.
Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst
(gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag
eine Abgabe vor. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung
oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw.
Gutschrift gebunden. Der Zinsenbescheid ist mit Berufung anfechtbar. Wegen der
Bindung ist der Zinsenbescheid allerdings nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit
der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuer-(Körperschaftsteuer-)bescheid sei inhaltlich rechtswidrig.
Erweist sich der genannte Stammabgabenbescheid nachträglich als
rechtswidrig und wird er entsprechend abgeändert (oder aufgehoben), so wird
diesem Umstand mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid)
gebundenen Zinsenbescheid Rechnung getragen (zB Gutschriftszinsen als Folge des
Wegfalles einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer
Zinsenbescheid (es erfolgt daher keine Änderung des ursprünglichen
Zinsenbescheides) (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung³, Kommentar,
Tz. 33ff zu § 205, 2005).
Den angefochtenen Anspruchszinsenbescheiden liegen die in
den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2000 und 2001 (sämtliche
mit Ausfertigungsdatum 13. Jänner 2004) ausgewiesenen
Abgabennachforderungen von 5.271,18 € für das Jahr 2000 und von
5.586,87 € für das Jahr 2001 zugrunde. Der Berufungswerber
bekämpft die Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen der
Jahre 2000 und 2001 zusammengefasst mit der Begründung, die den Bescheiden
zugrunde liegenden Einkommensteuerveranlagungen 2000 und 2001 seien unrichtig
ergangen bzw. die Abgabenvorschreibungen seien zu Unrecht vorgenommen
worden.
Wie oben bereits ausgeführt sind
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung gebunden. § 205
BAO (in der zur Zeit der Bescheiderlassung geltenden Fassung) beinhaltet keine
Regelung, dass im Falle der nachträglichen Abänderung einer
Einkommensteuernachforderung, die eine Festsetzung von Nachforderungszinsen
ausgelöst hat, diese Zinsen unter rückwirkender Berücksichtigung
des Herabsetzungsbetrages neu zu berechnen (anzupassen) wären.
Zinsenbescheide setzen nämlich nicht die materielle Richtigkeit des
Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche
Bescheide sind daher auch nicht mit dem Argument anfechtbar, der
Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig
ergangen.
Die prozessuale Bindung eines - wie im vorliegenden Fall -
abgeleiteten Bescheides kommt nur dann zum Tragen, wenn ein Grundlagenbescheid
rechtswirksam erlassen worden ist (siehe Ritz, Bundesabgabenordnung³,
Kommentar, Tz. 3 zu § 252, 2005). Es bedurfte somit im
vorliegenden Fall lediglich der Überprüfung, ob die
Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 rechtswirksam erlassen wurden.
Im vorliegenden Fall ergeben sich weder aus dem
Berufungsvorbringen noch aus dem Veranlagungsakt Hinweise oder Anhaltspunkte,
demzufolge die Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 nicht rechtswirksam
erlassen oder die Höhe der verfahrensgegenständlichen Anspruchszinsen
nicht korrekt berechnet worden wären, sodass den angefochtenen
Anspruchszinsenbescheiden auch keine formalrechtlichen Hindernisse
entgegenstehen. Auf Grund der Bindung der Zinsenbescheide an die im Spruch der
Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen konnte somit der Berufung
kein Erfolg beschieden sein.
Ergänzend wird vom Referenten bemerkt, dass im Falle
einer etwaigen (teilweisen) Stattgabe der Berufung gegen die
Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 - basierend auf der allfälligen
Berufungsentscheidung - neue Bescheide über die Festsetzung von
Anspruchszinsen zu ergehen hätten. Da die Anspruchszinsenbescheide nicht
angepasst werden, sondern jeweils neue Bescheide über die Festsetzung von
Anspruchszinsen erlassen werden, war ein Abwarten des Eintritts der Rechtskraft
der Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 weder Voraussetzung noch
angebracht.
Es war spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck,
am 4. Oktober 2007
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0190-I/05
- Stammnummer
- 30819
- Gültig
- 04.10.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF