Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0225-W/09
Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0225-W/09vom 31.03.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Hermes Stb GmbH,
1210 Wien, Donaufelderstrasse 2-4/2/29, vom 25. September 2008 gegen
den Bescheid des Finanzamtes Wien 2/20/21/22, vertreten durch Mag. Braunsteiner,
vom 18. September 2008 betreffend Zurückweisung eines Antrages auf
Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 1989
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) ist Steuerberater und lebt in
Wien.
Mit Schriftsatz vom 5.8.2008 stellte er bei seinem
zuständigem Wohnsitzfinanzamt einen "Antrag auf Wiederaufnahme des
Verfahrens gem. § 303 BAO" und führte dazu aus:
"Ich stelle innerhalb offener Frist den Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO.
Die beantragte Wiederaufnahme betrifft nachfolgenden
Bescheid: gemäß
§295 BA0 abgeänderter
Einkommensteuerbescheid 1989 ausgestellt am 25.11.1997.
Wiederaufnahmegrund:
Mit Bescheid vom 07.05.2008 - eingelangt am 14.05.2008 -
wurde festgestellt, dass der dem oben genannten Einkommensteuerbescheid 1989
zugrunde liegende Bescheid gem. § 188 BA0 vom 10.02.1997 mangels
gültigem Bescheidadressaten der Bescheidcharakter fehlt und dieser somit
keine normative Kraft entfalten konnte. Es handelt sich um einen Nichtbescheid
(VwGH 29.09.1997,9311 70042).
Die Qualifizierung des Grundlagenbescheides als
Nichtbescheid stellt eine neu hervorgekommene Tatsache im Sinn des § 303
Abs.1lit.b BA0 dar und ist als tauglicher Wiederaufnahmegrund zu qualifizieren.
Wenn selbst der bescheiderlassenden Behörde die
Tatsache nicht bekannt war, dass der Grundlagenbescheid nicht über
Bescheidcharakter verfügte, so kann diese Tatsache im Verhältnis zum
Rechtsunterworfenen nur als "neu hervorgekommen" gelten. Den
Wiederaufnahmewerber trifft kein grobes Verschulden an der Nichtgeltendmachung
dieses Umstandes.
Die oben beschriebene Rechtsansicht wird durch die
Erledigung des Bundesministeriums für
Finanzen vom 28. Oktober 2005 gestellt. Siehe beiliegende
Kopie der Erledigung.
Weiters weise ich darauf hin, dass die Wiederaufnahme des
rechtskräftigen Verfahrens zu einem abgeänderten Einkommensbescheid
1989 führt.
Grundlagenbescheid:
Mit Grundlagenbescheid für das Jahr 1989, datiert mit
24.05.1991, wurden meine anteiligen Einkünfte aus Gewerbebetrieb
einheitlich festgestellt und mir zugewiesen.
Im Jahr 1993 (12.10.1993) begann eine den Zeitraum 1989
-1991 betreffende Betriebsprüfung, die bis 18.6.1996 - Bericht über
die Betriebsprüfung gem. § 150 BA0 datiert mit 20.09.1996 - andauerte.
Das Finanzamt erließ am 10.02.1997 - eingelangt am 19.03.1997 - einen
Bescheid gem. § 188 BA0 an die ,,A AG RNF der B Leasing- u Beteiligungs
GmbH und Mitgesellschafter", wobei hinsichtlich des Jahres 1989 eine abweichende
Feststellung gegenüber dem Grundlagenbescheid vom 28.03.1991 getroffen
wurde.
Gegen den Bescheid vom 10.02.1997 wurde zeitgerecht
Berufung erhoben. Mit Berufungsentscheidung vom 28.10.2002 wurde der
Grundlagenbescheid vom 10.02.1997 bestätigt und die Berufung als
unbegründet abgewiesen.
Gegen die Erledigung der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28.10.2002 wurde am 12.12.2002
eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshofes vom 27.02.2008 - eingelangt am
13.03.2008 - wurde die Beschwerde gegen die Erledigung der Finanzlandesdirektion
für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 28.10.2002
zurückgewiesen.
Mit Bescheiddatum vom 07.05.2008 hat die Finanzverwaltung
zur Steuernummer xxx/xxxx einen Zurückweisungsbescheid zur Berufung vom
17.4.1997 erlassen.
Der nunmehr vorliegende Zurückweisungsbescheid des
Finanzamtes erklärt den Grundlagenbescheid 1989 vom 10.02.1997-mangels
gültigem Bescheidadressaten - zu einem Nichtbescheid und weist die Berufung
als unzulässig zurück.
Abgeleiteter Bescheid/ Einkommensteuerbescheid 1989:
Auf Grund vorhin erwähnter Nichtbescheide -erlassen
durch das Finanzamt - wurde mein ursprünglicher Einkommensteuerbescheid
1989 gem. § 295 BA0 durch den vorliegenden Einkommensteuerbescheid 1989 vom
10.02.1997 ersetzt.
Aus der Nichtanerkennung der Ergebniszuweisung für das
Jahr 1989 der atypisch stillen Beteiligung auf Ebene des abgeleiteten Bescheides
resultierte eine Einkommensteuernachzahlung.
Die vorgenommene Abänderung des
Einkommensteuerbescheides 1989 gem. § 295 BA0
erfolgte auf Basis eines Nichtbescheides und entspricht
damit nicht den gesetzlichen
Bestimmungen.
Rechtliche Beurteilung
An einer Wiederaufnahme gem. 5 303 BA0 besteht aus
nachfolgenden Gründen ein rechtliches Interesse:
Die Abänderung eines abgeleiteten Bescheides gem.
§ 295 BA0 ist nur dann zulässig, wenn der betreffende Bescheid von
einem Grundlagenbescheid abzuleiten ist. Unbestritten ist nunmehr, dass der von
der Abgabenbehörde ausgefertigte Bescheid vom 10.2.1997 als auch der
Bescheid vom 28.10.2002 für das Streitjahr 1989 ins Leere gegangen ist.
Damit hat jedoch der Abänderung ein tauglicher Feststellungsbescheid
gefehlt. Da der abgeleitete Einkommensteuerbescheid vom 25. November
1997rechtswidrig erlassen wurde und
auch ein nachträglich rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid diesen
Mangel nicht heilt (siehe VwGH 93/14/0203), ist dem Wiederaufnahmeantrag
stattzugeben.
Da der Rechtszustand herzustellen ist, der ohne
Abänderung gemäß
§ 295 BA0 vorgelegen ist, ist der
Einkommensteuerbescheid in der Fassung des ursprünglichen
Einkommensteuerbescheides zu erlassen.
Diese Neuerlassung ist auch dann zwingend, wenn zu diesem
Zeitpunkt bereits ein rechtswirksam erlassener Grundlagenbescheid vorliegt, der
im Ergebnis dem abgeänderten Einkommensteuerbescheid vom 25.11.1997
entspricht. Verfahrensrechtlich berechtigt dieser neue Grundlagenbescheid
nämlich nur zur Abänderung des auf Grunde der Wiederaufnahme neu
erlassenen Bescheides.
Die beantragte Wiederaufnahme ermöglicht diese
rechtswidrige Abänderung gem. § 295 BA0 zu korrigieren.
Verjährung:
Allgemein weise ich darauf hin, dass abgeleitete
Abgabenbescheide - im Gegensatz zu Feststellungsbescheiden der Verjährung
unterliegen und damit den Rechtsunterworfenen grundsätzlich ein
Rechtsverlust droht (siehe "Ritz Kommentar zur Bundesabgabenordnung 3. Auflage",
Seite 608 RdZ bzw. BMF SWK 2004, S 878)
Die beantragte Wiederaufnahme ermöglicht dem
Steuerpflichtigen seine Ansprüche innerhalb der Verjährung geltend zu
machen.
Anträge:
Im Sinne der obigen Ausführungen beantrage ich die
Wiederaufnahme des Verfahrens".
Am 18.9.2008 erließ das Finanzamt betreffend des
Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens gem. § 303 BAO hinsichtlich der
Einkommensteuer 1989 einen Zurückweisungsbescheid und begründete
diesen wie folgt:
"Die Zurückweisung erfolgte, weil die Eingabe nicht
fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß
§304 BA0 ist nach Eintritt der Verjährung eine Wiederaufnahme des
Verfahrens ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein innerhalb des Zeitraumes, bis zu
dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der Annahme einer
Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abc. 2) von sieben Jahren
zulässig wäre, oder vor dem Ablauf einer Frist von fünf Jahren
nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren abschließenden Bescheides
eingebrachter Antrag gemäß
§ 303 Abs. 1 zugrunde liegt.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich
Einkommensteuer 1989 ist am 11. August 2008 im Finanzamt eingelangt und somit
nach dem Ablauf der Verjährungsfristen für das Jahr 1989.
Der letzte im Abgabeninformationssystem für das Jahr
1989 erfasste Einkommensteuerbescheid weist das Datum 25.11.1997 auf.
Der gegenständliche Antrag ist erst nach dem Ablauf
von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft dieses
Einkommensteuerbescheides eingebracht worden.
Im Antrag wird weiters ausgeführt, dass der Beschluss
des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. Feb. 2008 am 13. März 2008 zugestellt
worden ist. Die Frist von drei Monaten läuft daher ab diesem Zeitpunkt
(§ 303 Abs. 2 BAO).
Daher war der Antrag auf Wiederaufnahme zurückzuweisen
(siehe Stoll, BAO-Kommentar, Band 1, §85, Seite 864f, und Band 3, §
303, Seite 2916)".
Am 25.9.2008 erhob der Bw. gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 18.9.2008 das Rechtsmittel der Berufung und
stellte den Antrag auf Erlassung eines abgeleiteten Bescheides gem. § 295
BAO.
"Mit Bescheid vom 18.09.2008 hat das Finanzamt den Antrag
auf Wiederaufnahme des
Verfahrens betreffend das Jahr 1989 mit der Begründung
zurückgewiesen, dass der
Antrag auf Wiederaufnahme nicht rechtzeitig eingebracht
wurde, da hinsichtlich des
Einkommensteuerbescheides 1989 bereits Verjährung
eingetreten ist. Dies ist jedoch -
wie sich aus folgenden Ausführungen ergeben wird -
unrichtig:
Ich habe mich im Jahr 1989 an der A Aktiengesellschaft
(Rechtsnachfolger der B
Leasing Beteiligungs GmbH u. ehemalige atypisch stille
Gesellschafter) beteiligt.
Hinsichtlich der Einkünfte 1989 wurde am 27.09.1990
eine einheitlich und gesonderte
Feststellungserklärung abgegeben.
Mit Bescheid vom 24.05.1991 wurde die Mitunternehmerschaft
erklärungsgemäß
veranlagt. Im Jahr 1997 wurde das Verfahren hinsichtlich
der Einkünfte 1989 wieder
aufgenommen und es wurde am 10.02.1997 ein neuer
einheitlich und gesonderter
Feststellungsbescheid erlassen.
Gegen diesen wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben,
welches mit Bescheid vom 28.10.2002 von der Finanzlandesdirektion Wien,
Niederösterreich und Burgenland abgewiesen wurde. Gegen diese
Berufungsentscheidung wurde eine Verwaltungsgerichtshofbeschwerde erhoben und
mit Entscheidung vom 27.02.2008 die Beschwerde zurückgewiesen, da es sich
bei der Erledigung der Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und
Burgenland um einen nichtigen Bescheid gehandelt hat.
In weiterer Folge wurde auch die Berufung gegen den
einheitlich und gesonderten Feststellungsbescheid 1989 vom 17.04.1997 mit
Bescheid vom 07.05.2008 zurückgewiesen, da auch dieser Bescheid nichtig
war.
Keine Verjährung, da die einheitlich und gesonderten
Feststellungserklärung 1989 nie bescheidmäßig erledigt
wurde:
Grund für die nichtigen Bescheide waren Fehler in der
Adressierung, insbesondere
wurden in dem einheitlich und gesonderten
Feststellungsbescheid bereits verstorbene
Personen angeführt.
Diesbezüglich ist zu beachten, dass auch in dem
Bescheid vom 24.05.1991 bereits verstorbene Personen angeführt sind, so zum
Beispiel ...
Somit ist aufgrund der Judikatur des VwGH auch der Bescheid
vom 24.05.1991 als
Nichtbescheid zu qualifizieren.
Als Ergebnis der Auflistung ist ersichtlich, dass mit
Erklärung vom 27.09.1990 für meine Beteiligung eine einheitlich und
gesonderte Feststellungserklärung abgegeben wurde, aber bis zum heutigen
Tage, diese Erklärung nicht bescheidmäßig veranlagt
wurde.
Somit kann hinsichtlich des Jahres 1989 keine
Verjährung eingetreten sein, weil gem. § 209a Abs. 2 BA0 meine
Einkommensteuerveranlagung mittelbar von der Erledigung der abgegebenen
einheitlich und gesonderten Feststellungserklärung abhängt (siehe
Ellinger-
Iro-Kramer-Sutter-Urtz in Bundesabgabenordnung zu
§209a BA0 Anmerkung 11; Ritz
Bundesabgabenordnung 5 209 a Rdz 7)
Aus Gründen der Übersichtlichkeit werden die
wesentlichen Daten nochmals tabellenartig
angeführt:
1991: einheitlich und gesonderte
Feststellungserklärung für das Jahr 1989 vom 24.5.1991
1997: Wiederaufnahme des Verfahrens 1989 und neuer
einheitlich und gesonderter Feststellungsbescheid vom 10.2.1997. Berufung gegen
diese Bescheide vom 17.4.1997. Einkommensteuerbescheid vom 25.11.1997.
2002: Berufungsentscheidung vom 28.10.2002 der
Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und Burgenland. Fristgerechte
Einreichung einer VwGH Beschwerde am 12.12.2002.
2008: Mit 27.2.2008 Zurückweisung der VwGH Beschwerde,
da die Erledigung der Finanzlandesdirektion als nichtiger Bescheid zu
qualifizieren ist. Mit 7.5.2008 Zurückweisung der Berufung vom 17.4.1997,
da auch der Bescheid des Finanzamtes als nichtiger Bescheid zu qualifizieren
ist. Mit 7.8.2008 Wiederaufnahmeantrag (eingelangt am 11.8.2008).
Keine Verjährung, da die Einkommensteuerveranlagung
1989 von einem Rechtsmittelverfahren abhängig ist:
Im Übrigen ist zu erwähnen, dass selbst, wenn man
den Bescheid vom 24.05.1991 nicht
als nichtigen Bescheid qualifizieren würde,
hinsichtlich des Einkommensteuerbescheides
1989 keine Verjährung eingetreten sein kann.
Denn dann müsste die Behörde aufgrund der
Zurückweisungsbescheide gem. § 295 BA0 einen neuen abgeleiteten
Bescheid erlassen, da sie ja den abgeleiteten Bescheid rechtswidrig aufgrund
eines Nichtbescheides neu erlassen hat.
Als zwingendes Ergebnis des Rechtsmittelverfahrens gegen
die nichtigen Bescheide, wären somit neue abgeleitete Bescheide zu
erlassen.
Auch aus diesem Grund kann gem. §209a BA0 keine
Verjährung eingetreten sein, da mein Einkommensteuerbescheid 1989 somit
indirekt von der Erledigung der Berufung abhängig war.
Jede andere Auslegung der §§ 295 bzw. 209 a BA0
wäre denkunmöglich, denn es kann nicht sein, dass aufgrund von
Fehlern, die die Finanzverwaltung zu vertreten hat (nämlich die Erlassung
von Nichtbescheiden) auf die die Steuerpflichtigen im Rahmen des
Berufungsverfahrens sogar aufmerksam gemacht haben und aufgrund des langen
Rechtsmittelverfahrens, Verjährung zu Lasten des Steuerpflichtigen
eintritt.
Aus diesem Grund beantrage ich auch ausdrücklich,
einen abgeleiteten Bescheid zu erlassen, der den Rechtszustand wiederherstellt,
der vor Erlassung des rechtswidrigen abgeleiteten (weil von einem nichtigen
Bescheid abgeleitet) Bescheides bestanden hat".
Am 11.12.2008 erließ das Finanzamt nachfolgenden
Bescheid:
"Der Antrag des Bw. vom 25.09.2008, eingebracht am
10.10.2008 betreffend Antrag auf Erlassung eines abgeleiteten Bescheides gem.
§ 295 BA0 für das Jahr 1989 wird abgewiesen.
Gem. § 295 Abs. 1 BA0 ist ein Bescheid, der von einem
Feststellungsbescheid abzuleiten ist, ohne Rücksicht darauf, ob die
Rechtskraft eingetreten ist, im Fall der nachträglichen Abänderung,
Aufhebung oder Erlassung des Feststellungsbescheides von Amts wegen durch einen
neuen Bescheid zu ersetzen oder, wenn die Voraussetzungen für die Erlassung
des abgeleiteten Bescheides nicht mehr vorliegen, aufzuheben.
Voraussetzung für die Erlassung eines abgeleiteten
Bescheides ist somit die Abänderung, Aufhebung oder Erlassung eines
Feststellungsbescheides. Ein diesbezüglicher Sachverhalt liegt jedoch nicht
vor. Die Zurückweisung einer Berufung gegen einen Feststellungsbescheid
wegen dessen Unwirksamkeit ist der Abänderung, Aufhebung oder Erlassung
eines Feststellungsbescheides nicht gleichzuhalten. Die
tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für die Erlassung eines
abgeleiteten Bescheides liegen daher nicht vor. Der Antrag war daher
abzuweisen".
Am 23.12.2008 langte beim zuständigen Finanzamt
nachfolgender Schriftsatz ein:
"Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde
II. Instanz.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 11.12.2008, wurde meine
Berufung vom 25.09.2008 gegen den Zurückweisungsbescheid vom 18.09.2008 als
unbegründet abgewiesen.
Diesbezüglich stelle ich den Antrag auf Vorlage der
Berufung zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde II. Instanz durch den
gesamte Berufungssenat.
Meine Berufung vom 25.09.2008 wurde als nicht fristgerecht
zurückgewiesen, weil nach Meinung des Finanzamtes, die Dreimonatsfrist
bereits abgelaufen ist und weil nach Meinung des Finanzamtes bereits
Verjährung eingetreten ist.
abgelaufene Dreimonatsfrist:
Nach Meinung des Finanzamtes ist am 10.02.1997 ein
Nichtbescheid erlassen worden. Es ist - nach Meinung des Finanzamtes - daher der
Partei ab dem Jahr 1997 bekannt, dass ein Nichtbescheid vorliegt.
Dieser Begründung mangelt es jedenfalls an jeglicher
Kausalität. Warum mir bereits im
Jahr 1997 bekannt gewesen sein soll, dass ein
,Nichtbescheid vorliegt, kann nur vermutet werden. Fakt ist, dass die
Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und Burgenland trotz eines
entsprechenden Hinweises in der Berufung in ihrer Erledigung vom 28.10.2002
nicht von einem Nichtbescheid ausgegangen ist. Fakt ist, dass das
zuständige Finanzamt erst am 07.05.2008 durch Zurückweisung der
Berufung den Bescheid vom 10.02.1997 als Nichtbescheid qualifiziert hat.
Eine derartige Begründung kann nur als zynisch bzw.
als absolut unsachlich bezeichnet werden.
Weiters wurde der Wiederaufnahmeantrag vom 07.08.2008 als
nicht fristgerecht zurückgewiesen, weil nach Meinung des Finanzamtes
bereits der Verwaltungsgerichtshof
im Beschluss vom 27.02.2008 dem Grundlagenbescheid 1989 vom
10.02.1997 jeglichen Bescheidcharakter abgesprochen hat.
Diese Aussage des Finanzamtes ist jedoch unrichtig.
In dem zitierten VwGH - Erkenntnis spricht der VwGH nur dem
Bescheid vom 28.10.2002 der Finanzlandesdirektion für Wien,
Niederösterreich und Burgenland lediglichen Bescheidcharakter ab.
Der VwGH lässt - im Gegensatz zu den Ausführungen
des Finanzamtes - die Frage, ob bereits die erstinstanzlichen Bescheide vom
10.02.1997 ,,Nichtbescheide" seien ausdrücklich offen, wenn er schreibt
(die Hervorhebung durch Fettdruck bzw. das Rufzeichen wurden vom Verfasser
hinzugefügt) :
,,In der vorliegenden Beschwerde gegen diese Erledigung
wird u.a. - in Verbindung mit der Behauptung über die mangelnde
Bescheidqualität schon der erstinstanzlichen Erledigungen, worauf hier
nicht eingegangen werden muss (!) .."
Im Übrigen sei erwähnt, dass der VwGH in dieser
Sachverhaltskonstellation über die Bescheidqualität der
erstinstanzlichen Bescheide gar nicht absprechen kann, da nicht diese vor dem
VwGH angefochten wurden, sondern die Erledigung vom 28.10.2002 der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und
Burgenland.
Hätte bereits der VwGH über die
Bescheidqualität der erstinstanzlichen Bescheide vom 10.02.1997
abgesprochen, hätte es im Übrigen auch keiner
Zurückweisungsbescheide vom 07.05.2008 des Finanzamtes bedurft.
Erst mit diesen Zurückweisungsbescheiden wurde
behördlich die Nichtigkeit der Bescheide vom 10.02.1997 festgestellt.
Frühestens erst ab diesem Zeitpunkt kann daher auch der Fristenlauf
für die Einbringung des Wiederaufnahmeantrages zu laufen beginnen.
In diesem Umfeld der sachlichen Gegebenheiten und des
erforderlichen Rechtsschutzes kann eine verfassungskonforme Interpretation der
verfahrensgegenständlichen Fristenregelung für einen mit Neuerungen
betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung begründeten
Wiederaufnahmeantrag nur folgende Frist ergeben :
Die Frist für den Antrag auf Wiederaufnahme beginnt
nicht früher zu laufen, als beim zuständigen Finanzamt die
Verständigung über die nachträgliche Abänderung, die
Aufhebung oder die Feststellung der Unwirksamkeit des Feststellungsbescheides
einlangt und nach außen erkennbar in Erscheinung tritt, insbesondere auch
nicht früher, als dem Abgabepflichtigen verlässlich bekannt wird, dass
das zuständige Finanzamt darauf nicht mit amtswegiger Erlassung eines
abgeleiteten Bescheides reagiert.
Verjährung:
Gem. §209a BA0 ist deswegen keine Verjährung
eingetreten, weil die einheitlich und gesonderte Feststellungserklärung des
Jahres 1989 nie bescheidmäßig erledigt wurde.
Dies sei hier näher erläutert:
Ich habe mich im Jahr 1989 an der A Aktiengesellschaft
(Rechtsnachfolger der B Leasing Beteiligungs GmbH u ehemalige atypisch stille
Gesellschafter) als atypisch stiller Gesellschafter beteiligt. Hinsichtlich der
Einkünfte 1989 wurde am 27.09.1990 eine einheitlich und gesonderte
Feststellungserklärung abgegeben.
Mit Bescheid vom 24.05.1991 wurde die Mitunternehmerschaft
erklärungsgemäß veranlagt. Im Jahr 1997 wurde das Verfahren
hinsichtlich der Einkünfte 1989 wieder aufgenommen, und es wurde am
10.02.1997 ein neuer einheitlich und gesonderter Feststellungsbescheid erlassen.
Gegen diesen wurde das Rechtsmittel der Berufung erhoben,
welches mit Bescheid vom 28.10.2002 von der Finanzlandesdirektion Wien,
Niederösterreich und Burgenland abgewiesen wurde. Gegen diese
Berufungsentscheidung wurde VwGH - Beschwerde erhoben und mit Entscheidung vom
27.02.2008 die Beschwerde zurückgewiesen, da es sich bei der Erledigung der
Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und Burgenland um einen
nichtigen Bescheid gehandelt hat.
In weiterer Folge wurde auch die Berufung gegen den
einheitlich und gesonderten Feststellungsbescheid 1989 vom 17.4.1997 mit
Bescheid vom 7.5.2008 vom Finanzamt zurückgewiesen, da auch dieser
Feststellungsbescheid nichtig war.
Grund für die nichtigen Bescheide waren Fehler in der
Adressierung, insbesondere wurden in dem einheitlich und gesonderten
Feststellungsbescheid bereits verstorbene Personen angeführt. Auf der Ebene
der einheitlich und gesonderten Feststellung wurde somit eine Erklärung
abgeben, diese wurde aber bescheidmäßig nie erledigt.
Es wurden zwar auf Ebene der einheitlich und gesonderten
Feststellungen als Bescheide titulierte Erledigungen verschickt, diese waren
jedoch nichtige Bescheide.
Diesbezüglich ist zu beachten, dass auch in dem
Bescheid vom 24.5.1991 bereits verstorbene Personen angeführt sind, so zum
Beispiel ...
Somit ist aufgrund der Judikatur des VwGH auch der Bescheid
vom 24.5.1991 als Nichtbescheid zu qualifizieren.
Somit kann hinsichtlich des Jahres 1989 keine
Verjährung eingetreten sein, weil gem. §209a Abs. 2 BA0 meine
Einkommensteuerveranlagung mittelbar von der Erledigung der abgegebenen
einheitlich und gesonderten Feststellungserklärung abhängt (siehe
Ellinger-Iro-Kramer-Cutter-Urtz in Bundesabgabenordnung zu § 209a BA0
Anmerkung 11; Ritz Bundesabgabenordnung § 209a Rdz 7).
...
Zu beachten ist, dass diese Sachverhaltskonstellation auch
telefonisch seitens der steuerlichen Vertretung des Treuhänders mit Dr.
Ritz vom BMF durchbesprochen wurde und dieser auch klar bestätigt hat, dass
in dieser Konstellation keine Verjährung eingetreten sein kann.
Mittlerweile hat es mit der steuerlichen Vertretung des
Treuhänders und dem für die einheitlich und gesonderte Feststellung
zuständigen Finanzamt eine Besprechung gegeben. Hierbei hat sich aus der
Aktenlage ganz klar ergeben, dass der in der Berufung geschilderte Sachverhalt
vorliegt. Deswegen wurde auch nur dieser hier wiederholt. (Auf die in der
Berufung alternativ vorgebrachte Sachverhaltskonstellation des Punktes 2 wird
nicht mehr näher eingegangen, wenngleich unzweifelhaft auch eine Berufung
gegen den Feststellungsnichtbescheid die Verjährungshemmung des § 209a
BA0 besitzen muss - jede andere Auslegung ist nicht verfassungskonform.)
Ausdrücklich ist abschließend darauf zu
verweisen, dass es nicht nur eine Wiederaufnahme auf Antrag, sondern auch eine
Wiederaufnahme von Amts wegen gibt.
Fakt ist, dass mein Einkommensteuerbescheid aufgrund eines
Nichtbescheides geändert wurde und dass dies rechtswidrig war und diese
Rechtswidrigkeit auch durch einen etwaigen zu künftigen gleich lautenden
einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid nicht saniert werden kann
(VwGH 24.11.1980, 93/14/0203).
Damit sind auch die Voraussetzungen für eine
amtswegige Wiederaufnahme gegeben, sowie die Voraussetzung des § 295 BA0
gegeben. Ganz offensichtlich erfolgt die gebotene amtswegige Änderung
meines gegenständlichen Einkommenssteuerbescheides nur deswegen nicht, weil
sich dies zu meinen Gunsten auswirken würde.
Da meine Ausführungen in der Berufung seitens des
Finanzamtes ganz offensichtlich missverstanden wurden, bin ich gem. § 276
Abs. 5 BA0 ausdrücklich auch mit einer 2.Berufungsvorentscheidung
einverstanden".
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach der Aktenlage ist für das Jahr 1989 lediglich ein
einziger Einkommensteuerbescheid, und zwar mit Datum 25.11.1997,
ergangen.
Nach der Behauptung des Bw. (nähere Unterlagen sind
den Akten des Finanzamtes nicht mehr zu entnehmen) wurden dem Bw. mit dem
Einkommensteuerbescheid 1989 vom 25.11.1997 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
aus einer atypisch stillen Beteiligung an der A AG Rnf der B Leasing- u.
Beteiligungs GmbH und atypisch stille Gesellschafter nicht zugerechnet.
Die Einkünfte der Mitunternehmerschaft wurden
zunächst mit Bescheid vom 24.5.1991 einheitlich und gesondert festgestellt.
Aufgrund einer Betriebsprüfung (Bp) betreffend die
Jahre 1989 - 1991 bei der A AG Rnf der B Leasing- u. Beteiligungs GmbH und
atypisch stille Gesellschafter erließ das zuständige Finanzamt am
10.2.1997 einen geänderten Grundlagenbescheid für 1989, welcher
mittels Berufung vom 17.4.1997 bekämpft wurde.
Das für die Einkommensteuererhebung des Bw.
zuständige Finanzamt erließ am 25.11.1997 einen
Einkommensteuerbescheid für 1989 welcher unstrittig noch im Jahr 1997 - ein
Monat nach Zustellung - in formelle Rechtskraft erwuchs.
In der gegen die den Grundlagenbescheid betreffenden
abweisende Berufungsentscheidung vom 28.10.2002 zu Zl 2002/13/0225 eingebrachten
VwGH-Beschwerde vom 12.12.2002, stellt der Bw. (Beschwerdeführer Nr. 493)
durch seinen ausgewiesenen Vertreter dar, dass der Feststellungsbescheid 1989
(Grundlagenbescheid) vom 10.2.1997 falsch adressiert gewesen sei.
Aufgrund des Zurückweisungsbescheides des VwGH vom
27.2.2008 betreffend die Beschwerde gegen die Berufungsentscheidung vom
28.10.2002, wies das für die Erlassung des Grundlagenbescheides
zuständige Finanzamt die den Grundlagenbescheid bekämpfende Berufung
vom 17.4.1997 mit Bescheid vom 7.5.2008 als unzulässig zurück, weil
dem bekämpften Schriftstück mangels gültigem Bescheidadressaten
kein Bescheidcharakter zukomme.
Aus der Formulierung der VwGH - Beschwerde vom 12.12.2002
ist eindeutig erkennbar, dass das Finanzamt mit der Zurückweisung der
Berufung gegen den Grundlagenbescheid vom 7.5.2008 lediglich einen Mangel
bestätigte, der dem Bw. bzw. seinem Vertreter spätestens am 12.12.
2002 bekannt und bewusst war.
Ein Wiederaufnahmeantrag hinsichtlich Einkommensteuer 1989
wurde vom Bw. vor dem streitgegenständlichen Antrag vom 5.8.2008 (laut
Eingangsstempel des Finanzamtes, vom 7.8.2008 laut Berufungsschreiben) nicht
gestellt.
Zum Antrag auf
Wiederaufnahme des Verfahrens
§ 303 BAO lautet:
"§ 303. (1) Dem
Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen
Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder
nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch
Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich
strafbare Tat herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes
Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten, oder
c) der Bescheid von
Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage
von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen
Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser
Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des
Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt
hätte.
(2) Der Antrag auf
Wiederaufnahme gemäß Abs. 1 ist binnen einer Frist von drei Monaten
von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem
Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde
einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz
erlassen hat.
(3) Wenn die
Zuständigkeit zur Abgabenerhebung auf eine andere Abgabenbehörde
übergegangen ist, kann der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens auch
bei der Abgabenbehörde erster Instanz eingebracht werden, die im Zeitpunkt
der Antragstellung zur Abgabenerhebung zuständig ist.
(4) Eine Wiederaufnahme
des Verfahrens von Amts wegen ist unter den Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a
und c und in allen Fällen zulässig, in denen Tatsachen oder
Beweismittel neu hervorkommen, die im Verfahren nicht geltend gemacht worden
sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem
sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid
herbeigeführt hätte."
§ 304 BAO lautet:
"§ 304. Nach
Eintritt der Verjährung ist eine Wiederaufnahme des Verfahrens
ausgeschlossen, sofern ihr nicht ein
a) innerhalb des
Zeitraumes, bis zu dessen Ablauf die Wiederaufnahme von Amts wegen unter der
Annahme einer Verjährungsfrist (§§ 207 bis 209 Abs. 2) von sieben
Jahren zulässig wäre, oder
b) vor dem Ablauf einer
Frist von fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des das Verfahren
abschließenden Bescheides
eingebrachter Antrag
gemäß
§ 303 Abs. 1 zugrunde liegt.
Gemäß
§ 4 Abs. 2 lit. a Z 1 BAO entsteht
der Abgabenanspruch bei der Einkommensteuer für die Vorauszahlungen mit
Beginn des Kalendervierteljahres, für das die Vorauszahlungen zu entrichten
sind, oder, wenn die Abgabepflicht erst im Lauf des Kalendervierteljahres
begründet wird, mit der Begründung der Abgabepflicht.
Gemäß
§ 209 Abs. 3 BAO verjährt das
Recht auf Festsetzung einer Abgabe spätestens zehn Jahre nach Entstehung
des Abgabenanspruches (§ 4).
§ 209a Abs. 1 und 2 BAO lauten:
"(1) Einer
Abgabenfestsetzung, die in einer Berufungsentscheidung zu erfolgen hat, steht
der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.
(2) Hängt eine
Abgabenfestsetzung unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Berufung
oder eines in Abgabenvorschriften vorgesehenen Antrages (§ 85) ab, so steht
der Abgabenfestsetzung der Eintritt der Verjährung nicht entgegen, wenn die
Berufung oder der Antrag vor diesem Zeitpunkt, wenn ein Antrag auf Aufhebung
gemäß
§ 299 Abs. 1 vor Ablauf der Jahresfrist des § 302
Abs. 1 oder wenn ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtzeitig im
Sinn des § 304 eingebracht wurde."
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Wiederaufnahmeantrag
wegen bereits eingetretener Verjährung zurückzuweisen ist (in diesem
Sinne die ständige Entscheidungspraxis des UFS, vgl. etwa UFS 27.1.2009,
RV/1380-L/08), da der Antrag jedenfalls nach Ablauf der in § 303 Abs. 2 BAO
genannten Frist von drei Monaten ab Kenntnis des Wiederaufnahmegrundes gestellt
wurde:
Der Antrag auf Wiederaufnahme ist gemäß
§
303 Abs. 2 BAO binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem
der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat,
bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den
Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Diese Dreimonatsfrist beginnt mit Kenntnis des
Wiederaufnahmegrundes und nicht erst mit dessen Beweisbarkeit zu laufen und ist
nicht verlängerbar (Ritz, BAO3, § 303 Tz. 27f unter Verweis auf VwGH
3.10.1984, 83/13/0067).
Der Berufungswerber hat sich dabei auch die Kenntnis seines
Vertreters zurechnen zu lassen. Er hat gegenüber der Abgabenbehörde
nämlich nicht nur seine eigenen Handlungen und Unterlassungen, sondern auch
die derjenigen Personen zu vertreten, deren er sich zur Erfüllung seiner
steuerlichen Pflichten bedient (VwGH 12.8.1994, 91/14/0018).
Ein Antrag, der sich auf einen verspätetet geltend
gemachten Wiederaufnahmegrund beruft, ist zurückzuweisen (VwGH 22.2.1994,
91/14/0069).
Im Rahmen des geltend gemachten Wiederaufnahmegrundes ist
nicht - wie vom Bw. ins Treffen geführt - die Entscheidung über die
Zurückweisung der Berufung vom 7.5.2008 zu beurteilen, sondern es kommt
ausschließlich auf die Tatsachen und Beweismittel an, die zu dieser
Entscheidung geführt haben (UFS 21.5.2008, RV/1339-L/07 u.a.). Die
Entscheidung selbst kann schon deshalb nicht herangezogen werden, da es sich bei
ihr um ein nach Erlassung des letztgültigen Einkommensteuerbescheides neu
entstandenes Faktum (novum productum) handelt.
Die Tatsache sowie die Gründe der Falschadressierung
des Feststellungsbescheides vom 10.2.1997 bzw. der Berufungsentscheidung vom
28.10.2002 wurden vom Bw. jedenfalls im Rahmen seiner VwGH -Beschwerde vom
12.12.2002 vorgebracht. Diese Tatsache und die entsprechenden Beweismittel waren
dem Berufungswerber daher spätestens an diesem Tag bekannt und bewusst.
Der strittige Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
betreffend Einkommensteuer 1989, datiert mit 5.8.2008 bzw. 7.8.2008, wurde damit
mehr als fünf Jahre nach der nachweislichen Kenntniserlangung der
dafür behaupteten Gründe gestellt, womit dieses Anbringen aus Sicht
des Neuerungstatbestandes jedenfalls als verspätet zu beurteilen
ist.
Der Wiederaufnahmeantrag war daher vom Finanzamt
zurückzuweisen.
Zu den Ausführungen in dem vermeintlichen
Vorlageantrag vom 22.12.2008 ist nochmals festzuhalten, dass dem Bw. als einer
der Beschwerdeführer in dem zur GZ. 2002/13/0225 protokollierten Verfahren
vor dem VwGH jedenfalls am 12.12.2002 bekannt war, dass der von ihm in seinem
Antrag vom 5./7.8.2008 ins Treffen geführte Wiederaufnahmegrund - der mit
10.2.1997 datierte Feststellungsbescheid sei rechtlich nicht existent gewesen -
bestanden hat.
Auch die vom Bw. in diesem Schriftsatz vorgenommene
Unterscheidung zwischen dem (vermeintlichen) Erstbescheid des Finanzamtes und
der (vermeintlichen) Berufungsentscheidung der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland geht ins Leere, da eine
Berufungsentscheidung an die Stelle des angefochtenen Bescheides tritt und
Prozessgegenstand vor dem VwGH stets die Entscheidung der dort belangten
Behörde, nicht aber jene der erstinstanzlichen Behörde, über die
die zweitinstanzliche Behörde befunden hat, ist.
Dass die Frist zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags
erst mit der verlässlichen Kenntnis des Abgabepflichtigen davon, dass die
Abgabenbehörde nicht von Amts wegen tätig wird, beginne, lässt
sich dem Gesetz nicht entnehmen.
Ein Rechtsanspruch auf eine amtswegige Wiederaufnahme des
Verfahrens - infolge Fristversäumnis bei der beantragten Wiederaufnahme -
besteht nicht.
Die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid war
daher als unbegründet abzuweisen.
Zuständigkeit des
Referenten
Gemäß
§ 282 Abs. 1 BAO obliegt
die Entscheidung über Berufungen namens des Berufungssenates dem
Referenten, außer
in der Berufung (§ 250), im Vorlageantrag (§ 276
Abs. 2) oder in der Beitrittserklärung (§ 258 Abs. 1) wird die
Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat beantragt oder
der Referent verlangt, dass der gesamte Berufungssenat zu
entscheiden hat.
In der Berufung vom 25.9.2008 gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 18.9.2008 wurde eine Entscheidung durch den
gesamten Berufungssenat nicht beantragt.
Der Antrag auf Entscheidung durch den gesamten
Berufungssenat wurde erst mit dem als "Antrag auf Vorlage der Berufung an die
Abgabenbehörde II. Instanz" bezeichneten Schriftsatz vom 22.12.2008
gestellt.
Entgegen seiner Bezeichnung handelt es sich hierbei um
keinen Vorlageantrag, da eine Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der Berufung
gegen den Zurückweisungsbescheid vom Finanzamt niemals erlassen
wurde.
Tatsächlich liegt lediglich ein ergänzender
Schriftsatz zur Berufung vom 25.9.2008 vor.
Ein erst in einem ergänzenden Schriftsatz gestellter
Antrag auf Senatszuständigkeit ist jedoch verspätet.
Über die Berufung hatte mangels rechtzeitig gestelltem
Parteiantrag daher nicht der gesamte Berufungssenat, sondern die Referentin zu
entscheiden. Gründe im Sinne des § 282 Abs. 2 BAO für
ein Verlangen der Referentin auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat
liegen - insbesondere angesichts einer umfassenden Entscheidungspraxis des UFS
zu den hier strittigen Fragen - nicht vor.
Antrag auf Erlassung eines
gemäß
§ 295 BAO abgeleiteten Bescheides
Über den gleichzeitig mit der Berufung vom 25.9.2008
gegen den Zurückweisungsbescheid vom 18.9.2008 gestellten Antrag auf
Erlassung eines gemäß
§ 295 BAO abgeleiteten Bescheides hat
das Finanzamt mit Bescheid vom 11.12.2008 entschieden.
Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.
Der Schriftsatz vom 23.12.2008 betreffend "Antrag auf
Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz", wonach "mit
Berufungsvorentscheidung vom 11.12.2008" "die Berufung vom 25.9.2008 gegen den
Zurückweisungsbescheid vom 18.9.2008 als unbegründet abgewiesen"
wurde, bezieht sich ausschließlich - wie aus den weiteren
Ausführungen in diesem vermeintlichen Vorlageantrag ersichtlich - auf die
Zurückweisung der Berufung vom 7.8.2008 mit Bescheid vom 18.9.2008.
Wien, am 31.
März 2009
Normen und Schlagworte
- § 303 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 295 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 304 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0225-W/09
- Stammnummer
- 40126
- Gültig
- 31.03.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF