Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1980-W/03
Keine Berücksichtigung eines Verschuldens bei Festsetzung von Anspruchszinsen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1980-W/03vom 20.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn S., vom 23. August 2003
gegen den Bescheid des Finanzamtes Krems an der Donau vom 25. Juli 2003
über die Festsetzung von Anspruchszinsen (§ 205 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid des Finanzamtes
Krems an der Donau vom 25. Juli 2003 wurden die Anspruchszinsen für die
Einkommensteuer 2001 in einer Höhe von 1.334,64 € festgesetzt.
Grundlage für die Festsetzung der Anspruchszinsen war der an den
Berufungswerber (Bw.) ergangene Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001
vom 25. Juli 2003 mit einer ausgewiesenen Abgabennachforderung von
38.589,27 € (531.000,00 ATS).
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom 23.
August 2003, ergänzt mit Schreiben vom 22. September 2003, bringt der
Bw. vor, dass er, wenn er die späte Begleichung der Steuerschuld zu
verantworten hätte, "mea culpa" ausrufen und bezahlen würde. Der Bw.
fühle sich ungerecht behandelt, da erst im Januar 2003 die Frage
aufgekommen sei, ob die Honorare aus Österreich in Österreich zu
versteuern wären. Es sei von der österreichischen Finanzverwaltung die
Vorgehensweise geprüft worden. Erst im März 2003 habe er von seinem
Steuerberater die Information erhalten, dass sich Österreich zuständig
sehe und bis 31. Mai 2003 die Steuererklärung einzureichen wäre.
Diesem Wunsch sei er nachgekommen und habe die Steuererklärungen für
die Jahr 2001 und 2002 persönlich abgegeben. Er könne nicht erkennen,
dass er schuldhaft irgendetwas verzögert hätte. Er bitte, sein
Anliegen in seinem Sinn zu entscheiden, damit sein Glaube an die Gerechtigkeit
nicht erschüttert werde.
Die Berufung wurde mit Berufungsvorentscheidung des
Finanzamtes Krems an der Donau vom 10. Oktober 2003 mit der Begründung
abgewiesen, dass keine Vorauszahlungen oder Anzahlungen auf die Einkommensteuer
2001 geleistet worden wären und sich somit der Nachforderungsbetrag ergeben
hätte, aufgrund dessen die Anspruchszinsen vorgeschrieben
wurden.
Das Argument des Verschuldens ginge ins Leere, da die
Festsetzung von Anspruchszinsen verschuldensunabhängig sei und allein von
der zeitlichen Komponente, nämlich wann der Einkommensteuerbescheid dem
Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurde und von der Höhe des
Nachforderungsbetrages abhängig sei. Diese beiden Komponenten seien vom Bw.
auch nicht bestritten worden und werde auch nicht behauptet, dass die
Anspruchszinsen zu hoch festgesetzt worden wären, weshalb die Berufung
abzuweisen gewesen wäre.
In dem dagegen eingebrachten Vorlageantrag vom 12. November
2003 führt der Bw. ergänzend aus, dass er mit der Entscheidung nicht
einverstanden sein könne, weil das Verschuldensprinzip vollkommen
außer Acht gelassen worden sei. Es sei für ihn nicht nachvollziehbar,
wie er für einen Sachverhalt haften solle, den er absolut nicht
beeinflussen habe können.
Wenn Fachleute der
Finanzverwaltung in Deutschland und Österreich geraume Zeit gebraucht
haben, um die Zuständigkeit zu klären, welcher Staat denn nun für
die Steuererklärung zuständig sei, dann könne nicht erwartet
werden, dass ein ganz normaler EU-Bürger vorauseilend wisse, wer eventuell
der Adressat für eine Steuervorauszahlung sei, damit Zinsforderungen erst
gar nicht entstünden.
Er fühle sich weiterhin durch die Forderung ungerecht
behandelt und bitte, seinen Argumenten zu folgen und die Forderung
zurückzunehmen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2 % über dem Basiszinssatz und sind für einen
Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Anspruchszinsen, die den
Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der
Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer oder
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt gegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekannt gegebenen
Anzahlung verminderter Höhe bekannt gegeben, so wirkt die hieraus
entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag
der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen
sind auf die Einkommensteuer- bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens
im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung
zu erfolgen hat. sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit
Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des
Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid liegt die im Einkommensteuerbescheid für das Jahr
2001 vom 25. Juli 2003 ausgewiesene Abgabennachforderung von
38.589,27 € (531.000,00 ATS) zugrunde. Der Bw. bekämpft den
Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001 zusammengefasst mit
der Begründung, dass ihn an der verspäteten Einreichung der
Einkommensteuerklärung 2001 kein Verschulden treffe, er aufgrund der
spät erfolgten Klärung der Zuständigkeitsfrage (wo die
Steuererklärung einzureichen ist) nicht fristgerecht Vorauszahlungen
für das entsprechende Jahr entrichten konnte und er sich ungerecht
behandelt fühle, da das Verschuldensprinzip völlig außer Acht
gelassen worden wäre.
Festzuhalten ist, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind
Wie bereits von der
Abgabenbehörde erster Instanz richtig ausgeführt geht das
Verschuldensargument ins Leere, da die Festsetzung von Anspruchszinsen
verschuldensunabhängig ist und allein von der zeitlichen Komponente,
nämlich wann der Einkommensteuerbescheid dem Abgabepflichtigen bekannt
gegeben wurde und von der Höhe des Nachforderungsbetrages abhängig
ist.
Nach den Ausführungen in
den Erläuterungen zur Regierungsvorlage der oben zitierten
Gesetzesbestimmung (RV 311 BlgNR 21. GP, 210 ff.) entstehen Ansprüche auf
Anspruchszinsen unabhängig von einem allfälligen Verschulden des
Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Zinsenbescheide setzen nicht die
materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen solchen
Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht mit der Begründung
anfechtbar, der Stammabgabenbescheid bzw. ein abgeänderter Bescheid
wäre rechtswidrig. Eine Verschuldenskomponente könnte allenfalls in
einem Finanzstrafverfahren eine Rolle spielen.
Die prozessuale Bindung eines
- wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheides kommt nur dann
zum Tagen, wenn ein Grundlagenbescheid rechtswirksam erlassen worden ist (vgl.
Ritz, BAO-Kommentar2,
§ 252 Tz. 3).
Im Vorlageantrag wurde nur auf
die fehlende Verschuldenskomponente und deren Nichtberücksichtigung
verwiesen. Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem Einkommensteuerakt
sind Argumente ersichtlich, dass der Einkommensteuerbescheid 2001 nicht
rechtwirksam erlassen worden wäre oder dass die Höhe der
Anspruchszinsen nicht korrekt wäre, sodass dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid auch keine formalrechtlichen Hindernisse
entgegenstehen.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 20.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1980-W/03
- Stammnummer
- 10953
- Gültig
- 20.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF