Findok · UFS-Entscheidungen
UFSG RV/0120-G/06
Abänderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO unter Heranziehung eines ins Leere gegangenen einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheides gemäß § 188 BAO
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0120-G/06vom 08.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein abgeänderter Einkommensteuerbescheid, der unter Heranziehung eines ins Leere gegangenen einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheides gemäß § 188 BAO - mangelnder Hinweis im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO - ergangen ist, ist im Rechtsmittelverfahren aufzuheben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., G., vertreten durch
N & N Steuerberatungsgesellschaft mbH, Steuerberatungskanzlei,
8010 Graz, Herdergasse 11, vom 2. März 2006 gegen den Bescheid
des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 6. Februar 2006 betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2004 (Änderung gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO) entschieden:
Der Berufung
wird stattgegeben.
Der angefochtene
Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat am 6. Februar 2006 gegenüber
der Miteigentumsgemeinschaft Karl Willibald P. und Mitbesitzer ua. einen
Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften
gemäß
§ 188 BAO (Nichtfeststellung) für das Jahr
2004 erlassen. Auf Grund dieses Bescheides hat das Finanzamt den
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 5. Juli 2005
gemäß
§ 295 Abs. 1 BAO
geändert.
Gegen diesen (abgeänderten) Bescheid hat der
Berufungswerber (Bw.) mit folgender Begründung das Rechtsmittel der
Berufung erhoben:
Da gegen den einheitlichen und gesonderten
Feststellungsbescheid das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden sei, sei
keine Grundlage für eine Bescheidänderung gemäß
§ 295 BAO gegeben, da diese erst nach rechtskräftiger
Erledigung des Feststellungsverfahrens möglich sei. Somit werde die
Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die erklärungsgemäße
Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2004 beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Eine Abänderung nach
§ 295 Abs. 1 BAO ist nur zulässig, wenn die
Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Streitjahre von
Feststellungsbescheiden abzuleiten sind. Sind die Bescheide betreffend die
einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die
Streitjahre ins Leere gegangen, so fehlen taugliche Feststellungsbescheide
für eine Abänderung nach § 295 Abs. 1 BAO.
Unzulässig ergangene abgeänderte Einkommensteuerbescheide sind im
Rechtsmittelverfahren aufzuheben (vgl. VwGH 24.11.1998, 93/14/0203 und
Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005, § 295,
Tz 13).
Dem für die gegenständliche Bescheidänderung
herangezogenen, gemäß
§ 188 BAO erlassenen,
einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid für das Jahr 2004
(Nichtfeststellung), ist mangels Hinweises im Sinne des
§ 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO keine Bescheidwirkung
zugekommen, weshalb dieser ins Leere gegangen ist (vgl. nähere
Ausführungen in der Berufungsentscheidung des Senates 1 der
Außenstelle Graz vom 2. Jänner 2007, RV/0069-G/06). Der
angefochtene Bescheid war daher, ohne auf die Begründung der Berufung
näher einzugehen, aufzuheben.
Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu
entscheiden.
Graz, am 8.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- § 295 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Einheitliche und gesonderte FeststellungFeststellungsbescheidBescheidänderungabgeänderter BescheidAbänderunggeänderter Bescheid
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0120-G/06
- Stammnummer
- 25717
- Gültig
- 08.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF