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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSG RV/0120-G/06

Abänderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO unter Heranziehung eines ins Leere gegangenen einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheides gemäß § 188 BAO

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0120-G/06vom 08.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Rechtssatz

Ein abgeänderter Einkommensteuerbescheid, der unter Heranziehung eines ins Leere gegangenen einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheides gemäß § 188 BAO - mangelnder Hinweis im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO - ergangen ist, ist im Rechtsmittelverfahren aufzuheben.

Wortlaut laut Findok

  Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., G., vertreten durch N & N Steuerberatungsgesellschaft mbH, Steuerberatungskanzlei, 8010 Graz, Herdergasse 11, vom 2. März 2006 gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Umgebung vom 6. Februar 2006 betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2004 (Änderung gemäß § 295 Abs. 1 BAO) entschieden: Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben. Entscheidungsgründe Das Finanzamt hat am 6. Februar 2006 gegenüber der Miteigentumsgemeinschaft Karl Willibald P. und Mitbesitzer ua. einen Bescheid betreffend einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO (Nichtfeststellung) für das Jahr 2004 erlassen. Auf Grund dieses Bescheides hat das Finanzamt den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2004 vom 5. Juli 2005 gemäß § 295 Abs. 1 BAO geändert. Gegen diesen (abgeänderten) Bescheid hat der Berufungswerber (Bw.) mit folgender Begründung das Rechtsmittel der Berufung erhoben: Da gegen den einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid das Rechtsmittel der Berufung eingebracht worden sei, sei keine Grundlage für eine Bescheidänderung gemäß § 295 BAO gegeben, da diese erst nach rechtskräftiger Erledigung des Feststellungsverfahrens möglich sei. Somit werde die Aufhebung des angefochtenen Bescheides und die erklärungsgemäße Veranlagung der Einkommensteuer für das Jahr 2004 beantragt. Über die Berufung wurde erwogen: Eine Abänderung nach § 295 Abs. 1 BAO ist nur zulässig, wenn die Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Streitjahre von Feststellungsbescheiden abzuleiten sind. Sind die Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften für die Streitjahre ins Leere gegangen, so fehlen taugliche Feststellungsbescheide für eine Abänderung nach § 295 Abs. 1 BAO. Unzulässig ergangene abgeänderte Einkommensteuerbescheide sind im Rechtsmittelverfahren aufzuheben (vgl. VwGH 24.11.1998, 93/14/0203 und Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar, Wien 2005, § 295, Tz 13). Dem für die gegenständliche Bescheidänderung herangezogenen, gemäß § 188 BAO erlassenen, einheitlichen und gesonderten Feststellungsbescheid für das Jahr 2004 (Nichtfeststellung), ist mangels Hinweises im Sinne des § 101 Abs. 3 zweiter Satz BAO keine Bescheidwirkung zugekommen, weshalb dieser ins Leere gegangen ist (vgl. nähere Ausführungen in der Berufungsentscheidung des Senates 1 der Außenstelle Graz vom 2. Jänner 2007, RV/0069-G/06). Der angefochtene Bescheid war daher, ohne auf die Begründung der Berufung näher einzugehen, aufzuheben. Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden. Graz, am 8. Jänner 2007

Normen und Schlagworte

Einheitliche und gesonderte FeststellungFeststellungsbescheidBescheidänderungabgeänderter BescheidAbänderunggeänderter Bescheid

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/0120-G/06
Stammnummer
25717
Gültig
08.01.2007 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

Original in der Findok öffnen PDF beim BMF

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