Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0612-K/07
Anspruchszinsen
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0612-K/07vom 03.02.2009
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Der Anspruchszinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung oder Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw. Gutschrift gebunden; wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid daher nicht mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid sei rechtswidrig.
Die Festsetzung der Anspruchszinsen ist verschuldensunabhängig; der Einwand des Bw., dass bei der Abgabenbehörde erster Instanz ein Irrtum (bei der Abgabenfestsetzung) vorgelegen sei, geht daher ins Leere. Eine Prüfung, ob der Abgabepflichtige im Zusammenhang mit der Prüfung der Abgabenbescheide im "guten Glauben" gehandelt hat, kann daher unterbleiben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Dr.St.E., geb. 1967, 2W, W2/4/9, vom
20. Juli 2007 gegen den Bescheid des Finanzamtes Gänserndorf
Mistelbach vom 3. Juli 2007 betreffend Anspruchszinsen (§ 205
BAO) 2003 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Dr.St.E. (in der Folge Bw.) bezog im Jahre 2003 einerseits
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus seiner Tätigkeit als
Bundesbediensteter und für den Verein Jugend und Arbeit und andererseits
Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Mit Einkommensteuerbescheid vom 12. Juli 2004 brachte das
Finanzamt die von den Dienstgebern des Bw. in den Lohnzetteln übermittelten
Daten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Bundesdienst €
1.755,90 und Verein Jugend und Arbeit € 15.089,18) und die vom Bw.
bekannt gegebenen Einkünfte aus selbständiger Arbeit (nämlich
€ - 1.021,14) zum Ansatz; unter Berücksichtigung der vom Bw.
beantragten Sonderausgaben ergab sich daraus eine Gutschrift an Einkommensteuer
in der Höhe von € 96,36.
Mit Vorhalt des Finanzamtes vom 12. Mai 2005 wurde der Bw.
ersucht, einen Nachweis der Fremdlöhne (Name, Anschrift, Geburtsdatum,
Bekanntgabe der Tätigkeit und genaue Entlohnung) zu erbringen und das
Anlagenverzeichnis und eine Aufstellung der übrigen Betriebsausgaben in
Höhe von € 2.630,43 (insbesondere Liste der Fachbücher mit
genauen Bezeichnungen) vorzulegen.
Mit Bescheid vom 11. August 2005 wurde das Verfahren
hinsichtlich Einkommensteuer 2003 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO wieder
aufgenommen; begründet wurde diese Maßnahme damit, dass von einem der
Arbeitgeber des Bw. ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt
worden sei. Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom selben Tag wurden beim Bw. die
Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit € 504,54 zum Ansatz
gebracht und die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit des Bw.
für den Verein Jugend und Arbeit mit € 6.453,44 berücksichtigt.
Aus diesem Bescheid ergab sich eine weitere Abgabengutschrift von € 891,56.
In der Begründung dieses Bescheides wurde angeführt, dass Literatur,
die auch bei nicht in der Berufssparte des Steuerpflichtigen tätigen
Personen von allgemeinem Interesse oder zumindest für einen nicht fest
abgrenzbaren Teil der Allgemeinheit mit höherem Bildungsgrad bestimmt sei,
keine Werbungskosten darstellen würden (VwGH 23.5.1984, 82/13/0184).
Weiters seien allgemein bildende Nachschlagewerke oder Lexika keine
Fachliteratur. Da laut übermittelter Bücherliste vom Bw. sehr viele
allgemein bildende Nachschlagewerke gekauft worden seien, sei eine 50%ige
Kürzung der diesbezüglichen Betriebsausgaben erfolgt. In Anlehnung an
die Vorgangsweise des Vorjahres werde der Telefonaufwand um 30% gekürzt.
Die Anschaffungskosten des Laptops seien um einen Privatanteil von 40%
gekürzt worden; der Bw. werde ersucht, das Anlagenverzeichnis entsprechend
zu berichtigen. Die Afa sei laut vorgelegtem Anlagenverzeichnis für den
Laptop in Höhe von € 272,85 unter der KZ 9130 berücksichtigt
worden.
Mit Bescheid vom 9. Februar 2007 wurde der
Einkommensteuerbescheid 2003 vom 11. August 2005 nach § 293b BAO
berichtigt; eine abgabenrechtliche Auswirkung zeitigte diese Maßnahme
nicht.
Mit Bescheid vom 3. Juli 2007 wurde das Verfahren
hinsichtlich Einkommensteuer 2003 gemäß
§ 303 Abs. 4 BAO erneut
wieder aufgenommen und in der Begründung ausgeführt, dass von einem
der Arbeitgeber des Bw. ein berichtigter oder neuer Lohnzettel übermittelt
worden sei. Im Einkommensteuerbescheid 2003 vom selben Tag wurden die
Einkünfte des Bw. aus nichtselbständiger Arbeit für den Verein
Jugend und Arbeit mit € 15.089,18 in Ansatz gebracht und als sonstige
Werbungskosten ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag € 789,40
berücksichtigt. Ansonsten deckt sich dieser Bescheid mit jenem vom 11.
August 2005 bzw. 9. Februar 2007. Aus diesem Bescheid ergab sich eine
Abgabennachforderung von € 1.020,81.
Mit Bescheid ebenfalls vom 3. Juli 2007 wurden die
Anspruchszinsen für 2003 mit € 110,50 (aufgeschlüsselt vom
1.10.2004 bis 26.4.2006 € 55,57, vom 27.4.2006 bis 10.10.2006
€ 18,58, vom 11.10.2006 bis 13.3.2007 € 20,12 und vom 14.3.2007
bis 3.7.2007 € 16,23) bekannt gegeben.
Mit Eingabe vom 20. Juli 2007 erhob der Bw. das
Rechtsmittel der Berufung gegen den Bescheid betreffend Festsetzung von
Anspruchszinsen 2003 vom 3. Juli 2007. Darin führte er aus, dass sich die
Festsetzung der Anspruchszinsen aus einem Irrtum seitens der Behörde
ergebe. Am 2. Juli 2007 sei das Finanzamt auf den Irrtum aufmerksam gemacht
worden, dass sich ein "falscher Lohnzettel im System befinde". Der aktuelle und
richtige Lohnzettel sei der Behörde bekannt gewesen, die
diesbezüglichen Einkünfte seien jedoch nur teilweise bei der
Festsetzung der Einkommensteuer 2003 berücksichtigt worden. Am 3. Juli 2007
sei der die Anspruchszinsen auslösende Einkommensteuerbescheid erlassen
worden. Der Bw. beantrage, den Bescheid über die Festsetzung von
Anspruchszinsen 2003 aufzuheben und von der Einhebung der Abgabenschuld in
Höhe von € 110,50 abzusehen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 31. Juli 2007 wies das
Finanzamt die Berufung des Bw. als unbegründet ab. In der Begründung
wurde ausgeführt, dass im Bescheid vom 9. Februar 2007 durch unrichtige
Mitteilung des Vereines Jugend und Arbeit ein Bruttobetrag von
€ 10.435,24 (stpfl. € 6.453,44) in Ansatz gebracht worden sei.
Der richtige Wert wäre € 22.659,00 (stpfl. € 15.089,18)
gewesen. Dem Steuerpflichtigen könne zugemutet werden, dass ihm bei
Überprüfung des Steuerbescheides auffalle, im Jahr 2003 wesentlich
mehr als € 6.453,44 an Bezug vom Verein Jugend und Arbeit erhalten zu
haben. Der Bw. hätte daher die notwendigen Schritte veranlassen
können, damit ein berichtigter Lohnzettel ausgestellt und die darauf
entfallende Einkommensteuer zeitgerecht vorgeschrieben werde. Da dies aber
unterlassen worden sei, habe er eine spätere Vorschreibung mit der
Konsequenz in Kauf genommen, dass für diesen Zeitraum Anspruchszinsen
anfallen würden.
Mit Eingabe vom 3. September 2007 beantragte der Bw.
gemäß
§ 276 BAO die Berufung der Abgabenbehörde zweiter
Instanz vorzulegen. Begründend führte er aus, dass er nochmals darauf
hinweise, dass von Beginn an der richtige Lohnzettel beim Finanzamt bekannt
gewesen (Lohnzettel-Ausdruck finanzonline aus 2004) und die Beamtin auf den
Fehler aufmerksam gemacht worden sei. Sie habe daraufhin am Telefon sofort den
richtigen Betrag genannt, da der richtige Lohnzettel ja beim Finanzamt vorhanden
gewesen sei. Am nächsten Tag sei ein neuer Bescheid mit der Bemerkung
ergangen, dass der Arbeitgeber einen neuen Lohnzettel geschickt habe, was
definitiv nicht richtig sei. Der Bw. habe den Erstbescheid des Finanzamtes, wo
auch der richtige Betrag des Vereines Jugend und Arbeit angeführt gewesen
sei, sehr wohl geprüft. Im Zuge einer weiteren Überprüfung des
Finanzamtes sei jedoch ein abgeänderter Bescheid erlassen und
offensichtlich nur ein Teil des Lohnzettels eingetragen worden. Die Schuld liege
in diesem Fall wirklich nicht auf der Seite des Bw., das Finanzamt habe den
Irrtum (der ja passieren könne) sogar zugegeben und es sei daher von Seite
des Bw. doch etwas befremdend, dass eine Behörde nicht auch einmal
über ihren Schatten springen und Fehler zugeben könne. Der Bw.
beantrage erneut, den Anspruchszinsenbescheid aufzuheben und von der Einhebung
der Abgabenschuld von € 110,50 abzusehen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall steht die Festsetzung von
Anspruchszinsen, die ihre Ursache in der Nachforderung an Einkommensteuer des
Jahres 2003 auf Grund des (im wieder aufgenommenen Verfahren ergangenen)
Bescheides vom 3. Juli 2007 haben, in Streit.
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind
Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich
aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3),
nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus Aufhebungen von
Abgabenbescheiden (lit. a), Bescheiden, die aussprechen, dass eine Veranlagung
unterbleibt (lit. b) und auf Grund völkerrechtlicher Verträge oder
gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen Rückzahlungsbescheiden (lit.
c).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 leg.cit. betragen die
Anspruchszinsen pro Jahr 2% über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die
den Betrag von € 50,00 nicht erreichen, sind nicht festzusetzen.
Anspruchszinsen sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der
Abgabepflichtige, auch wiederholt, auf Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer Anzahlungen dem Finanzamt bekanntgeben. Anzahlungen
sowie Mehrbeträge zu bisher bekanntgegebenen Anzahlungen gelten für
die Verrechnung nach § 214 am Tag der jeweiligen Bekanntgabe als
fällig. Wird eine Anzahlung in gegenüber der bisher bekanntgegebenen
Anzahlung verminderter Höhe bekanntgegeben, so wirkt die hieraus
entstehende, auf die bisherige Anzahlung zu verrechnende Gutschrift auf den Tag
der Bekanntgabe der verminderten Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen
sind auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens
im Ausmaß der Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung
zu erfolgen hat, sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit
Bekanntgabe des im Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des
Zeitraumes des Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 leg.cit. wird die
Bemessungsgrundlage für Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen
(Nachforderungszinsen) durch Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen
Höhe vermindert. Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage
für die Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind
Differenzbeträge zu Gunsten des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen
(Gutschriftszinsen), als die nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge
entrichtet sind.
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. - nachteile aus, die für den
Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der
Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt entsteht, die Abgabenfestsetzungen
aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen.
Jede Nachforderung oder Gutschrift löst
(gegebenenfalls) einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag
eine Abgabe vor. Der Zinsenbescheid ist an die im Spruch des zur Nachforderung
bzw. Gutschrift führenden Bescheides ausgewiesene Nachforderung bzw.
Gutschrift gebunden ("Bindungswirkung"); wegen dieser Bindung ist der
Zinsenbescheid daher nicht (mit Aussicht auf Erfolg) mit der Begründung
anfechtbar, der "Stammabgaben"-Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz,
BAO3, § 205, Tz
34). Erweist sich der Stammabgabenbescheid nachträglich als rechtswidrig
und wird er entsprechend abgeändert oder aufgehoben, so wird diesem Umstand
mit einem an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundenen
Zinsenbescheid Rechnung getragen (z.B. Gutschriftszinsen als Folge des Wegfalles
einer rechtswidrigen Nachforderung). Es ergeht ein weiterer Zinsenbescheid (es
erfolgt daher keine Abänderung des ursprünglichen Zinsenbescheides;
vgl. Ritz, BAO3,
§ 205, Tz 35).
Nach den Ausführungen in den Erläuterungen zur
Regierungsvorlage zu § 205 BAO entstehen Anspruchszinsen unabhängig
vom Verschulden des Abgabepflichtigen oder der Abgabenbehörde. Da die
Festsetzung der Anspruchszinsen somit verschuldensunabhängig ist und allein
von der zeitlichen Komponente, nämlich wann der Einkommensteuerbescheid dem
Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurde, und von der Höhe des darin
angeführten Nachforderungsbetrages abhängig ist, kann der vom Bw. ins
Treffen geführte Einwand hinsichtlich eines Irrtums der Abgabenbehörde
erster Instanz dahin gestellt bleiben. Ebenfalls - weil nicht maßgebend -
bedarf es keiner Beleuchtung durch den Unabhängigen Finanzsenat, ob der Bw.
im Zusammenhang mit der Überprüfung seiner Abgabenbescheide "im guten
Glauben" gehandelt hat.
Die prozessuale Bindung eines - wie im vorliegenden Fall -
abgeleiteten Bescheides kommt nur dann zum Tragen, wenn ein Grundlagenbescheid
rechtwirksam erlassen worden ist. Weder aus dem Berufungsvorbringen noch aus dem
Abgabenakt ist ersichtlich, dass der Einkommensteuerbescheid 2003 nicht
rechtswirksam erlassen worden wäre und dass die Anspruchszinsen nicht
richtig berechnet worden wären, sodass dem angefochtenen
Anspruchszinsenbescheid auch keine formalrechtlichen Hindernisse entgegenstehen.
Der Berufung war daher keine Folge zu geben und wie im
Spruch ersichtlich zu entscheiden.
Klagenfurt,
am 3. Februar 2009
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0612-K/07
- Stammnummer
- 39083
- Gültig
- 03.02.2009 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF