Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1926-W/07
Anspruchszinsen, Verböserung durch Berechnung bis zum Tag der Bekanntgabe des Bescheides
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1926-W/07vom 18.04.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung von R.D., vom 13. April 2007 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 12. März 2007 über
die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000, 2001 und 2002 (§ 205 BAO)
entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 und 2001 bleiben
unverändert.
Aus Anlass der Berufung wird der
angefochtene Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002
abgeändert. Die Anspruchszinsen 2002 werden wie folgt berechnet und in
einer Höhe von € 4.747,93 festgesetzt:
Entscheidungsgründe
Mit Bescheiden des Finanzamtes
Wien 6/7/15 jeweils vom 12. März 2007 wurden für den Berufungswerber
(Bw.) die Anspruchszinsen 2000 für die Körperschaftsteuer 2000 mit
€ 3.750,79, die Anspruchszinsen 2001 für die
Körperschaftsteuer 2001 mit € 2.438,25 sowie Anspruchszinsen 2002
für die Körperschaftsteuer 2002 mit € 4.743,15 festgesetzt.
In der dagegen fristgerecht
eingebrachten Berufung vom 13. April 2007, die sich vor allem gegen die
Körperschaftsteuerbescheide 1998 bis 2003 sowie den Haftungsbescheid
gemäß
§ 95 EStG für Einbehaltung und Abfuhr der KESt
richtet, werden zwar zu den zuletzt genannten Bescheiden Berufungsgründe
vorgebracht, detaillierte Aussagen zu den ebenfalls bekämpften Bescheiden
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 bis 2002 sind jedoch nicht zu
ersehen, vielmehr wird auf die Berufung gegen die Stammabgabenbescheide
verwiesen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus
den Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des
Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen.
Den angefochtenen
Anspruchszinsenbescheiden des Finanzamtes Wien 6/7/15 jeweils vom 12. März
2007 liegen die in den Körperschaftsteuerbescheiden des Finanzamtes Wien
6/7/15 jeweils vom 12. März 2007 für die Jahre 2000 bis 2002
ausgewiesenen Abgabennachforderungen (Differenzbeträge) von
€ 26.636,05 (für 2000), € 19.124,00 (für 2001) sowie
€ 37.350,00 (für 2002) zugrunde.
Der Bw. bekämpft die
Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 bis 2002
zusammengefasst mit der Begründung, dass die zugrunde liegenden
Körperschaftsteuerbescheide unrichtig wären und daher die
Anspruchszinsen nicht (in dieser Höhe) festgesetzt werden hätten
dürfen.
Dazu ist festzuhalten, dass die
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch der
Körperschaftsteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderungen gebunden sind.
Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist verschuldensunabhängig und allein
von der zeitlichen Komponente, nämlich wann der betreffende
Körperschaftsteuerbescheid dem Abgabepflichtigen bekannt gegeben wurde und
von der Höhe des Nachforderungsbetrages abhängig.
Anspruchszinsenbescheide setzen
nicht die materielle Richtigkeit des Stammabgabenbescheides, wohl aber einen
solchen Bescheid voraus. Solche Bescheide sind daher auch nicht - wie im
vorliegenden Fall - mit der Begründung anfechtbar, der Stammabgabenbescheid
bzw. ein abgeänderter Bescheid wäre rechtswidrig.
Die prozessuale Bindung eines -
wie im vorliegenden Fall - abgeleiteten Bescheides kommt nur dann zum Tagen,
wenn ein Grundlagenbescheid dem Bescheidadressaten gegenüber wirksam
geworden ist (vgl. Ritz,
BAO-Kommentar3, §
252 Tz. 3). Dass eine Zustellung erfolgt ist, bringt der Bw. selbst vor, der in
der Berufung ausführt, dass ihm idente Bescheide bereits am 16. Mai 2006
zugestellt worden seien. Diese Bescheide wurden jedoch vom Finanzamt wieder
aufgehoben und am 14. März 2007 an den Bescheidadressaten zugestellt,
sodass auch diese Voraussetzung erfüllt ist.
Da weder aus dem
Berufungsvorbringen noch aus dem Veranlagungsakt Argumente ersichtlich sind,
wonach die Körperschaftsteuerbescheide 2000 bis 2002 nicht rechtswirksam
erlassen worden wären, war die Berufung dem Grunde nach und hinsichtlich
der Bescheide über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 und 2001 auch
der Höhe nach abzuweisen.
Die Entscheidung über die
Berufung gegen die darüber hinaus angefochtenen Bescheide erfolgt zu einem
späteren Zeitpunkt.
Informativ ist zu dem der
Berufung zu entnehmenden Wunsch des Bw., die festgesetzten Anspruchszinsen
gemäß der Berufung anzupassen, festzuhalten, dass eine
Abänderung von Anspruchszinsenbescheiden (anlässlich einer
Abänderung bzw. Aufhebung des Stammabgabenbescheides) ist im Gesetz nicht
vorgesehen. Erweist sich (wie allenfalls hier im Berufungsverfahren gegen die
Körperschaftsteuerbescheide) nachträglich die Rechtswidrigkeit der
maßgebenden (Nachforderungszinsen bedingenden) Abgabenfestsetzung, so
egalisiert ein noch zu erlassender Gutschriftzinsenbescheid die Belastung mit
Nachforderungszinsen.
Gemäß
§ 205
Abs. 1 BAO basiert die Anspruchsverzinsung auf dem Zeitpunkt der Bekanntgabe der
entsprechenden Abgabenbescheide, die im konkreten Fall durch Zustellung (§
97 Abs. 1 lit. a BAO) per Post ohne Zustellnachweis erfolgte. Der Berufung ist
zu entnehmen, dass die Zustellung des angefochtenen Bescheides über die
Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 am 14. März 2007 erfolgte, das
Finanzamt bei der Berechnung der Anspruchszinsen im vorliegenden Fall vom 12.
März 2007 als Zustelldatum ausgegangen ist. Da die Abgabenbehörde
zweiter Instanz einen rechtswidrigen Bescheid gegebenenfalls von sich aus in
jede Richtung abzuändern hat, war die Berechnung der Anspruchszinsen im
Hinblick auf den tatsächlichen Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides
über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002 per 14. März 2007
entsprechend richtig zu stellen, wobei der Tag der Bekanntgabe (Zustellung)
nicht mitzurechnen war.
Die Berechnung der
Abgabenschuld an Anspruchszinsen 2002 erhöht sich dadurch um einen Betrag
von € 4,78 und hat daher wie folgt zu lauten:
|
Zeitraum 2002
|
Differenzbetrag
|
Berechnungs-grundlage
|
Anzahl
Tage
|
Tages-
zinssatz
|
Zinsen
|
1.10.2003 - 26.4.2006
|
37.350,00
|
37.350,00
|
939
|
0,0095 %
|
3.331,81
|
27.4.2006 - 10.10.2006
|
37.350,00
|
37.350,00
|
167
|
0,0109 %
|
679,88
|
11.10.2006 - 14.3.2007
|
37.350,00
|
37.350,00
|
154
|
0,0128 %
|
736,24
|
Abgabenschuld
|
Euro
|
4.747,93
Für die Anspruchszinsen
2000 und 2001 war, da der Zeitraum der Zinsenberechnung schon vor der
Bekanntgabe des Bescheides geendet hat, keine Neuberechnung vorzunehmen.
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 18.
April 2008
Normen und Schlagworte
- § 205 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 97 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1926-W/07
- Stammnummer
- 34313
- Gültig
- 18.04.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF