Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1654-W/04
Anspruchszinsen bei Bestreitung der Stammabgabe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1654-W/04vom 26.08.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufungen des HB, vom 28. Februar 2003 gegen
die Bescheide des Finanzamtes Krems an der Donau vom 24. Jänner 2003
betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) entschieden:
Die Berufungen
werden als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide
bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 24. Jänner 2003 setzte das
Finanzamt Anspruchszinsen für die Jahre 2000 und 2001 in Höhe von
€ 382,91 und € 68,17 fest.
In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung
führte der Berufungswerber (Bw.) im Wesentlichen aus, dass gegen die
Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 Berufung erhoben worden sei, wobei sich
die Berufung gegen die Nichtanerkennung der Ergebnisse aus Vermietung richte und
die antragsgemäße Veranlagung sowie die Nullstellung der
Anspruchszinsen begehrt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an
Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden
unter Außerachtlassung von Anzahlungen (Abs. 3), nach
Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzt
gewesenen Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr
des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der
Bekanntgabe dieses Bescheides zu verzinsen (Anspruchszinsen). Dies gilt
sinngemäß für Differenzbeträge aus
a) Aufhebungen von
Abgabenbescheiden,
b) Bescheiden, die
aussprechen, dass eine Veranlagung unterbleibt,
c) auf Grund
völkerrechtlicher Verträge oder gemäß
§ 240 Abs. 3 erlassenen
Rückzahlungsbescheiden.
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen pro Jahr
2 % über dem Basiszinssatz. Anspruchszinsen, die den Betrag von
50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Anspruchszinsen sind
für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Gemäß
§ 205 Abs. 3 BAO kann der Abgabepflichtige, auch
wiederholt, auf Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer Anzahlungen dem
Finanzamt bekannt geben. Anzahlungen sowie Mehrbeträge zu bisher bekannt
gegebenen Anzahlungen gelten für die Verrechnung nach § 214 am
Tag der jeweiligen Bekanntgabe als fällig. Wird eine Anzahlung in
gegenüber der bisher bekannt gegebenen Anzahlung verminderter Höhe
bekannt gegeben, so wirkt die hieraus entstehende, auf die bisherige Anzahlung
zu verrechnende Gutschrift auf den Tag der Bekanntgabe der verminderten
Anzahlung zurück. Entrichtete Anzahlungen sind auf die Einkommensteuer-
bzw. Körperschaftsteuerschuld höchstens im Ausmaß der
Nachforderung zu verrechnen. Soweit keine solche Verrechnung zu erfolgen hat,
sind die Anzahlungen gutzuschreiben; die Gutschrift wird mit Bekanntgabe des im
Abs. 1 genannten Bescheides wirksam. Mit Ablauf des Zeitraumes des
Abs. 2 dritter Satz sind noch nicht verrechnete und nicht bereits
gutgeschriebene Anzahlungen gutzuschreiben.
Gemäß
§ 205 Abs. 4 BAO wird die Bemessungsgrundlage für
Anspruchszinsen zu Lasten des Abgabepflichtigen (Nachforderungszinsen) durch
Anzahlungen in ihrer jeweils maßgeblichen Höhe vermindert.
Anzahlungen (Abs. 3) mindern die Bemessungsgrundlage für die
Anspruchszinsen nur insoweit, als sie entrichtet sind.
Gemäß
§ 205 Abs. 5 BAO sind Differenzbeträge zu Gunsten
des Abgabepflichtigen nur insoweit zu verzinsen (Gutschriftszinsen), als die
nach Abs. 1 gegenüberzustellenden Beträge entrichtet
sind.
Nach dem Normzweck des § 205 BAO gleichen
Anspruchszinsen die Zinsvorteile bzw. -nachteile aus, die für den
Abgabepflichtigen dadurch entstehen, dass für eine bestimmte Abgabe der
Abgabenanspruch immer zum selben Zeitpunkt - hier für die Einkommensteuer
2000 und Einkommensteuer 2001 mit Ablauf des Jahres 2000 bzw.2001 - entsteht,
die Abgabenfestsetzungen aber zu unterschiedlichen Zeitpunkten - hier mit
Bescheid vom 24. Jänner 2003 - erfolgten.
Der Bestreitung der Anspruchszinsen auf Grund einer
Unrichtigkeit der Einkommensteuerbescheide ist zu entgegnen, dass
Anspruchszinsenbescheide an die Höhe der im Bescheidspruch der
Einkommensteuerbescheide ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden
sind. Wegen dieser Bindung ist der Zinsenbescheid nicht (mit Aussicht auf
Erfolg) mit der Begründung anfechtbar, der maßgebende
Einkommensteuerbescheid sei inhaltlich rechtswidrig (vgl. Ritz, BAO-Handbuch,
128).
Aus der Konzeption des § 205 BAO folgt, dass jede
Nachforderung bzw. Gutschrift gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid
auslöst. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer
allfälligen Abänderung der ebenfalls angefochtenen
Einkommensteuerbescheide 2000 und 2001 wäre aus der Sicht der
Anspruchsverzinsung dadurch Rechnung zu tragen, dass im Zuge der Entscheidung
über die gegen die Einkommensteuersteuerbescheide gerichteten Berufungen
ein an den Abänderungsbescheid (Aufhebungsbescheid) gebundener
Zinsenbescheid ergeht bzw. ein Antrag auf Herabsetzung (Nichtfestsetzung) nach
§ 205 Abs. 6 BAO eingebracht wird.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 26.
August 2005
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1654-W/04
- Stammnummer
- 17974
- Gültig
- 26.08.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF