…zum Ausdruck kommenden allfälligen Unzuständigkeit der Behörde ist folgendes zu bemerken: Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht "dem Grunde oder dem Umfang nach" bestritten wird, hat (als Ausnahme von der Regel, dass sich Zuständigkeit und Verfahren nach den Vorschriften der BAO richten) der Präsident der…
…Handelskammergesetz), wobei darauf hingewiesen wurde, dass das Rechtsmittel innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingebracht worden sei und die Umlagepflicht "dem Grunde und dem Umfang nach bestritten" werde. Einerseits weist die Bw. darauf hin, dass abweichend von der für das 4. Kalenderjahr 1995 entrichteten und…
…Jänner 2007 - vom inzwischen für die Veranlagung des Bw. zuständig gewordenen FinanzamtY - gleich lautend neu erlassen (wiederum vorläufig gemäß § 200 Abs. 1 BAO, da der Umfang der Abgabepflicht von den Ergebnissen des noch nicht beendeten Rechtsmittelverfahrens abhängig sei). m) Gegen diesen Bescheid wurde am 13…
…gewesen. Dadurch, dass das Hauptzollamt Wien als Zollbehörde über das Rechtsmittel gegen diesen Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Berufungsvorentscheidung vom 12. September 1997, Zl. 100/33466/97, in der Sache selbst entschieden hat, hat es eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen, die ihm…
…mit 1. Oktober 2009 verlautbarten Geschäftsverteilung für sämtliche dem Unabhängigen Finanzsenat durch Abgabenvorschriften übertragene Aufgaben hinsichtlich des Finanzamtes Wien 12/13/14 Purkersdorf, soweit das Anknüpfungsmerkmal im 12. Bezirk in Wien gelegen ist, zuständig, wobei die Zuständigkeit nur für Rechtsmittel mit geradem Ordnungsbegriff (Steuernummer), die…
…dass das Zollamt A. als Zollbehörde über das Rechtsmittel gegen diesen Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Berufungsvorentscheidung in der Sache selbst entschieden hat, hat es eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen, die ihm nach dem Gesetz nicht zukommt. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat…
…dass das Zollamt A. als Zollbehörde über das Rechtsmittel gegen diesen Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Berufungsvorentscheidung in der Sache selbst entschieden hat, hat es eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen, die ihm nach dem Gesetz nicht zukommt. Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat…
…56 Abs. 2 FinStrG gelten für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen, Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung sinngemäß. Gemäß § 150 Abs. 1 FinStrG sind die Berufung und die Beschwerde Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren. Gemäß §…
…durch die Möglichkeit der Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts Genüge getan. Überdies wird darauf hingewiesen, dass mit der Errichtung des unabhängigen Finanzsenates mit Zuständigkeit für die zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahren eine verstärkte Angleichung der Rechtsschutzstandards an die für civil rights maßgebenden Grundsätze des Art. 6 Abs…
…Instanz ist für die Durchführung von Verfahren betreffend Erhebung von Abgaben nicht zuständig. Hat anstelle eines Zollamtes (als Abgabenbehörde) das Zollamt als Finanzstrafbehörde und damit eine unzuständige Behörde in Angelegenheiten, die die Erhebung von Eingangsabgaben betreffen, entschieden, so hat die für das Rechtsmittel zuständige Finanzstrafbehörde…
…In seiner Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid für 2001 vom 9. Dezember 2003 (hinsichtlich dieses Rechtsmittels wurde keine Berufungsvorentscheidung erlassen) hat der steuerliche Vertreter lediglich die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung (§ 284 BAO), nicht jedoch die Zuständigkeit des gesamten Berufungssenates zur Entscheidung über die Berufung…
…Ware nachweislich nach Österreich eingetreten wodurch sich für die Erhebung der Abgaben eine Zuständigkeit gem. Art. 215 ZK iVm Art. 378 Abs. 1 ZK-DVO für die österreichische Zollbehörde ergab. Auch durch die Vorlage des CMR-Frachtbriefes konnte hinsichtlich der Zuständigkeit keine Änderung bewirkt werden…
…des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom 12. Februar 2004 betreffend Beihilfe nach dem Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz entschieden: Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig…
…vertrete, dass die Abgabenvorschreibung des Hauptzollamtes Wien im gegenständlichen Fall nicht rechtens sei und demnach erwartet werde, dass der in Österreich bezahlte Gemeinschaftszoll erstattet werde. Für die Erledigung des noch offenen Rechtsmittelverfahrens ist durch eine Gesetzesänderung mit 1. Jänner 2003 der Unabhängige Finanzsenat zuständig.  …
…Fahrt nur Zoll und Einfuhrumsatzsteuer, nicht aber die Tabaksteuer vorzuschreiben waren (siehe Beilage 3). Denn für die Vorschreibung der Verbrauchsteuern bestand dem zitierten Urteil des EuGH keine Zuständigkeit für die Zollbehörden Österreichs. Als Folge dieser Neufestsetzung zu Gunsten des Bf. war darüber hinaus auch die…
…unbestrittene Tatsache beschränken, dass die Ware nicht der Bestimmungsstelle gestellt worden ist, hat Österreich als Abgangsmitgliedstaat ersatzweise Zuständigkeit im Sinne des Artikels 215 ZK iVm Artikel 379 Absatz 2 ZK-DVO für die Erhebung der Abgaben erlangt. Das Hauptzollamt Graz war daher verpflichtet, die entstandene…
…Bf.) gegenüber gemäß Artikel 203 Absatz 1 und Absatz 3, erster Anstrich Zollkodex (ZK) in Verbindung mit § 2 Absatz 1 ZollR-DG die Eingangsabgabenschuld für zwei Uhren, nämlich eine Armbanduhr der Marke "Omega" und eine Platinarmbanduhr, in der Höhe von insgesamt € 1.620,31…
…die abgeführte Betriebsprüfung wurden bezüglich der GmbH für die Jahre 1993 bis 1996 nach Wiederaufnahme der Verfahren berichtigte Umsatzsteuerbescheide erlassen. Gegen dieselben erhob die GmbH Berufung. Im Zuge der Bearbeitung derselben vertraten Organwalter der damalig für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel zuständigen Finanzlandesdirektion folgende Ansichten: …
…für die Monate Jänner und Februar 2001 das Finanzstrafverfahren gemäß §§ 136,157 FinStrG einzustellen. Da im Erkenntnis des Spruchsenates offensichtlich irrtümlich, entgegen der Einleitung des Finanzstrafverfahrens, der Zeitraum 1-12/2001 genannt wurde, war der Spruch insoweit aufzuheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung…
…OEG abgegebenen Umsatzsteuervoranmeldungen keinen Niederschlag gefunden. Die Zuständigkeit des Bw. für die steuerlichen Angelegenheiten der OEG wurde seitens der Finanzstrafbehörde erster Instanz aus Aussagen der beiden anderen Gesellschafter vor dem Finanzamt Mödling vom 4. August 1997 abgeleitet. Gegen dieses Erkenntnis des Spruchsenates richtet sich die…