Findok · UFS-Entscheidungen
UFSK RV/0210-K/02
Zuständigkeit für die Erhebung der Umsatzsteuer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0210-K/02vom 11.02.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Erhebung der Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und im Inland weder eine Betriebsstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen, obliegt dem Finanzamt Graz - Stadt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. vertreten durch Dr. Josef
Pickerle, Steuerberater, 9500 Villach, Bahnhofstraße 8, vom
24. April 2001 gegen die Bescheide des Finanzamtes Klagenfurt vom
21. März 2001 betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1995
bis 1997 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide
werden wegen Unzuständigkeit der bescheiderlassenden Behörde
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 5. Dezember 1991 wurde die
GmbH errichtet. Am Stammkapital von ATS 500.000,-- beteiligte sich die
Berufungswerberin (Bw.), die ihren Italien hat, mit
ATS 499.000,--.
Im Anschluss an eine bei der GmbH abgeführte Buch- und
Betriebsprüfung hielt der Prüfer in seinem Bericht Folgendes
fest:
"In
den Jahren 1991 und 1993 kaufte die GmbH je 20 Appartements der Liegenschaft
V. (Anm.: in der Folge: Liegenschaft).
Auf dieser Liegenschaft befinden sich insgesamt 124 Appartements, für die
Wohnungseigentum im Sinne des WEG begründet wurde. Das erworbene
Wohnungseigentum der GmbH wurde mit Zustimmung der restlichen Eigentümer in
ideelles Miteigentum rückgewandelt.
Die
GmbH teilte die erworbenen Anteile in Appartement - Wochen (1 Appartement
zu 52 Wochen) und begann diese Wochen im 'Time - Sharing - System'
in Italien zu verkaufen.
Zur
Vermarktung bediente sich die GmbH der Vertriebsorganisation der Bw., der
italienischen Muttergesellschaft. Die Bw. hat in Italien mehrere solche 'Time
- Sharing' Modelle vermarktet. Sie hat dafür eine
Vertreterorganisation aufgebaut, die mit Prospektwürfen, Gebiets- und
Ortsvertreter die Appartementwochen zum Kauf anbieten.
Als
Entgelt für diese Leistungen behält sich die Bw. aus den
Zahlungseingängen der Verkaufserlöse 40% bzw. ab 1995 50% an
Vermittlungsprovisionen ein.
Im
Zusammenhang mit diesen Geschäften sind vor allem folgende Vereinbarungen
von Bedeutung:
a.)
Dienstleistungsvertrag
vom 15. 12. 1991 mit der Bw.
b.)
Kaufversprechen
- Vorvertrag zum sog. 'Notariatsvertrag' mit 'Time - Sharing'
Interessenten.
Dienstleistungsvertrag
Die
Bw. verpflichtet sich mit diesem Vertrag der GmbH folgende Dienstleistungen zu
erbringen:
a)
Vermarktung (mittels eigener Verkaufsstruktur) der Wohneinheiten der Residenz
Warmbad in Form des Time - Sharing
b)
Beistand und Beratung in sämtlichen Angelegenheiten einschließlich
der Zurverfügungstellung der Bürostruktur.
Entgelt
40%
der Verkaufserlöse
50%
ab 1995
Kaufversprechen
Es
handelt sich beim Kaufversprechen um ein in mehrfacher Ausfertigung aufgelegtes
Vertragsformular, das den Vertragsgegenstand als 'Angebot zu einem
Kaufvorvertrag' bezeichnet.
Die
Kaufversprechen samt Nebenabreden bilden von ihrer Unterfertigung bis zum
Abschluss der sog. 'Notarverträge' die vertragliche Grundlage für die
zukünftigen Miteigentümer.
a)
Kaufgegenstand ist eine ungeteilte Teilzeit - Eigentums - Quote an
der Liegenschaft. Die GmbH verkauft einzelne Miteigentumsanteile als
'Teilzeiteigentum' mit der Nebenabrede, dass jedem einzelnen Miteigentümer
das ausschließlich auf einen gewissen Zeitraum jeden Jahres
beschränkte Recht auf Benutzung einer Wohneinheit (Apartments)
eingeräumt wird.
In
diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Interessent einen Vertrag
unterfertigt, der sich als 'Angebot zu einem Kaufvertrag' bezeichnet, der aber
inhaltlich bereits die wesentlichen Elemente eines Vorvertrages enthält.
Leistungsgegenstand eines Vorvertrages bzw. einer Verabredung, künftig
einen Vertrag mit bestimmten Inhalt abzuschließen, ist der Abschluss des
Hauptvertrages (hier: Notarvertrag).
Die
Kaufversprechen erfüllen die Voraussetzungen eines Vorvertrages, da sie
einerseits schon alle wesentlichen Punkte des Hauptvertrages enthalten und
außerdem den Abschlusszeitpunkt des Hauptvertrages
bestimmen.
b)
In den Art. 2 und 3 des Vertragsvordruckes werden der Nutzungszeitraum sowie
verschieden Zahlungsmodalitäten geregelt.
c)
Die Übergabe der Nutzung erfolgt unmittelbar nach Abschluss der
Kaufversprechen durch einen Vertreter der Bw. mit der Verpflichtung die
anteiligen Betriebs- und Verwaltungskosten zu tragen. Für den Fall der
Nichtnutzung erteilt der Kaufinteressent der GmbH den Auftrag, die
Wohnungseinheiten an andere Gäste zu vermieten. Das entsprechende Entgelt
wird nach Abzug der Betriebs- und Verwaltungskosten dem Kaufinteressenten
überwiesen.
d)
Zur grundbücherlichen Durchführung hat ein Notar
Sammelkaufverträge zu erstellen. Bisher wurden 2 Sammelverträge
erstellt und auch grundbücherlich durchgeführt.
Die
Gewinnrealisierung aus den Verkäufen hat die GmbH zum Zeitpunkt der
Verbücherung der Kaufverträge vorgenommen. Die noch nicht realisierten
Verkaufserlöse werden am Konto 'Noch nicht realisierte Verkaufserlöse'
gesammelt."
Hinsichtlich
der umsatzsteuerrechtlichen Folgen der Tätigkeit der Bw. führte der
Prüfer in seinem Bericht Nachstehendes aus:
"Die
italienische Muttergesellschaft der GmbH (d. i. die Bw.) in Italien vermittelt
den Verkauf der Appartements der GmbH. Für diese Vermittlungsleistungen
erhält bzw. behält sich die Bw. 40% bzw. 50% des
Veräußerungserlöses an Provisionen ein. Eine Aufgliederung der
abgerechneten Leistungen nach den im Dienstleistungsvertrag angeführten
Positionen
-
reine Vermittlungsprovisionen
-
Marketing - Ersatz und
-
Beratung
wird
in den vorliegenden Abrechnungen nicht vorgenommen.
Nach
Ansicht der Bp. liegt in der Vermittlungsleistung der wesentliche Teil der von
der Bw. erbrachten Gesamtleistung. Die nicht gesondert abgerechneten
Nebenleistungen teilen das Schicksal der Hauptleistung, d. h. sie unterliegen
den gesonderten umsatzsteuerrechtlichen Bestimmungen der
Hauptleistung.
Im
Anwendungsbereich des UStG 1994 ist die Bw. in Österreich mit ihren
Vermittlungsleistungen gemäß
§ 3a (6) UStG
umsatzsteuerpflichtig. Die Leistungen stehen im Zusammenhang mit
Grundstücken und gelten demnach im Inland als ausgeführt. Die Bw. hat
diese Leistungen im Inland bisher nicht der USt unterworfen.
Gem.
§ 27 Abs. 4 UStG haftet die GmbH für die Einbehaltung und Abfuhr der
USt der italienischen Bw. Ein Vorsteuerabzug der inländischen GmbH ist
ausgeschlossen, da diese Vorleistungen im Zusammenhang mit unecht
steuerbefreiten Umsätzen (Grundstücken) stehen."
Im Anschluss an die abgeführte Betriebsprüfung
wurden bezüglich der GmbH für die Jahre 1993 bis 1996 nach
Wiederaufnahme der Verfahren berichtigte Umsatzsteuerbescheide erlassen. Gegen
dieselben erhob die GmbH Berufung. Im Zuge der Bearbeitung derselben vertraten
Organwalter der damalig für die Entscheidung über dieses Rechtsmittel
zuständigen Finanzlandesdirektion folgende Ansichten:
a.) Die GmbH habe ihren Kunden auf Grund von Time -
Sharing Verträgen Nutzungsrechte eingeräumt sowie ideelles Miteigentum
an der Liegenschaft übertragen. Die Einräumung des Nutzungsrechtes
sowie die Übertragung des Eigentumsrechtes durch die GmbH seien untrennbar
miteinander verbunden und somit Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen
Vorganges. Der Hauptzweck und wesentliche wirtschaftlicher Gehalt dieser
einheitlichen Leistung habe nun aber in der Einräumung der
übertragbaren Berechtigung gelegen, ein bestimmtes Appartement meist eine
Urlaubswoche pro Jahr benützen zu können. Das Miteigentumsrecht sei
lediglich zwecks Absicherung des Nutzungsrechtes mitübertragen worden.
Somit habe die Bw. aber steuerpflichtige Umsätze von Nutzungsrechten und
nicht - wie erklärt - gemäß
6 Z. 9 lit. a UStG 1972 bzw.
§ 6 Abs. 1 Z. 9 lit. a UStG 1994
steuerfreie Umsätze von Grundstücken ausgeführt.
Diese Auffassung wurde letztlich vom Verwaltungsgerichtshof
(siehe das Erkenntnis VwGH 20.10.2004, 2000/140185) nicht geteilt. Der
Gerichtshof vertrat vielmehr die Ansicht, dass die Kunden der GmbH - auch
wenn sie wirtschaftlich gesehen vor allem an der Nutzungsvereinbarung
interessiert gewesen seien - dennoch über ein Grundstück im
Rahmen der erworbenen Miteigentumsquote verfügen konnten und die GmbH
demnach daher nach 6 Z. 9 lit. a UStG 1972 bzw.
§ 6 Abs. 1 Z. 9 lit. a UStG 1994
doch steuerfreie Lieferungen von Grundstücken bewirkt habe.
b.) Die im "Notarvertrag" zwischen der GmbH und den Kunden
vereinbarten Leistungen, nämlich die Einräumung des Nutzungsrechtes
samt Miteigentumsanteilen (bzw. nach dem oben zitierten Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vielmehr richtig umgekehrt: Einräumung des
Miteigentumsrechtes und damit verbunden des Nutzungsrechtes) seien für
"umsatzsteuerrechtliche Belange" der GmbH zuzurechnen.
Ungeachtet dessen habe jedoch auch die Bw. ihren Kunden
gegenüber Nutzungsrechte an der Liegenschaft eingeräumt (vgl. die
Angebote zu Kaufvorverträgen, die "Kaufversprechen":
Einräumung der Nutzungsrechte
gemäß deren Art 12: "Die einzelnen Einheiten werden im gegenseitigen
Einvernehmen mit einem Vertreter der Bw. übergeben. Etwaige Beschwerden
werden in einem eigenen Protokoll festgehalten. Der Kaufinteressent kann ab
diesem Zeitpunkt in den ihm zugewiesenen Zeiträumen die Wohnungseinheiten
beanspruchen, mit der Verpflichtung, seine Anteil an den Betriebs- und
Verwaltungskosten zu tragen." bzw. Art. 16: "Dieses Angebot zu einem
Kaufvorvertrag kann ohne jegliche Folgen vom Unterfertigten ab heute binnen zehn
(10) Tagen widerrufen werden, vorausgesetzt, dass dieser Widerruf mittels
Telegramm angekündigt und mittels Einschreiben an die Bw. bestätigt
wird. Der Kaufvorvertrag wird über Annahme dieses Angebotes durch die Bw.
abgeschlossen; der Kaufinteressent wird mittels Einschreiben von dieser Annahme
unterrichtet. Bei Nichtannahme dieses Angebots und/oder bei Maßnahmen
durch die zuständigen Behörden, auf Grund derer Änderungen
erforderlich sind oder die Durchführung dieses Angebots verhindern, kann
die Bw. nach ihrem freien Ermessen vom Vertrag zurücktreten und braucht nur
die zinsenfreie Kautionszahlung und die vorgestreckte Steuer
rückerstatten.")
c.) Sowohl die Leistungen der Bw. (Gewährung der
Nutzungsrechte nach Art. 12 des "Angebotes zu einem Kaufvorvertrag")
als auch der GmbH (Überlassung von
Miteigentumsanteilen samt Nutzungsrechten) seien gemäß
§ 3a Abs. 6 UStG 1994 in Österreich
ausgeführt worden. Daher müssten auch die "von der Bw. erhaltenen
vollständigen Zahlungen" in den Jahren 1995 bis 1997 in Österreich der
Umsatzsteuer unterworfen werden.
d.) Für die Festsetzung des Umsatzsteuer sei das
Finanzamt Klagenfurt zuständig, weil die bebaute Liegenschaft als
Betriebsstätte der Bw. anzusehen sei. Zudem erziele die Bw. Umsätze
aus der Nutzung eines in Österreich gelegenen Grundbesitzes (§ 8
und § 12 AVOG; § 61 Abs. 1 BAO).
Schließlich erließ das Finanzamt Klagenfurt
- weisungsgemäß - der Ansicht der Finanzlandesdirektion folgend
die nunmehr mit Berufung angefochtenen Bescheide.
Im Berufungsschriftsatz wird ausgeführt, dass die Bw.
keine sonstigen, gemäß
§ 3 a Abs. 6 UStG 1994 in Österreich
steuerbaren Leistungen ausgeführt habe.
Bei der Beurteilung des Sachverhaltes dürfte ein
Irrtum unterlaufen sein, möglicherweise beruhend auf einem
Übersetzungsfehler.
Entsprechend dem beiliegenden Original der Vereinbarung
"Proposta di contratto preliminare die compravendita" (d. i. d.
"Kaufversprechen") habe die Bw. als Muttergesellschaft der GmbH gemäß
Artikel 1704 des italienischen Zivilgesetzbuches lediglich den
Auftrag (Mandat) zum Verkauf von
Liegenschaftsmiteigentumsanteilen der
(österreichischen) GmbH erhalten
und sei auch ermächtigt worden, das entsprechende Inkasso der
(Teil)Kaufsummen vorzunehmen.
Dies gehe auch eindeutig aus dem 3. Satz der Prämisse
(premesso) der angesprochenen Vereinbarung hervor.
Nach Artikel 1704 des italienischen Zivilgesetzbuches habe
die Bw. demnach ausschließlich im Namen
und für Rechnung ihres Tochterunternehmens, der
österreichischen GmbH, tätig werden können.
Ein Verkauf von Miteigentumsanteilen an der Liegenschaft im
eigenen Namen sei denkunmöglich
gewesen, da die Bw. (als italienisches Unternehmen) aus rechtlicher und
wirtschaftlicher Sicht weder Eigentum noch eine sonstige
Verfügungsberechtigung welcher Art auch immer über die
Miteigentumsanteile der in Österreichischen gelegenen Liegenschaft gehabt
habe.
Jedenfalls sei es unzulässig, dass die Republik
Österreich für ein und denselben Leistungsvorgang (Übertragung
von Miteigentumsanteilen an einer Liegenschaft) ein Mal Umsatzsteuer an die in
Österreich ansässige GmbH (den Eigentümer) und sodann nochmals
Umsatzsteuer an ein weiteres, in Italien ansässiges Unternehmen (die Bw.)
vorschreibe, so die Bw.
Darüber hinaus sei der Verkauf von Wohneinheiten
gemäß
§ 6 Abs. 1 Z. 9 lit. a UStG 1994
umsatzsteuerbefreit.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 12 des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetztes
(AVOG) obliegt für den Bereich des gesamten Bundesgebietes die Erhebung der
Umsatzsteuer von Unternehmern, die ihr Unternehmen vom Ausland aus betreiben und
im Inland weder eine Betriebstätte haben noch Umsätze aus der Nutzung
eines im Inland gelegenen Grundbesitzes erzielen, dem Finanzamt Graz -
Stadt.
Die Bw. hatte nun während des Streitzeitraumes
unbestritten ihren Sitz in B. (Italien) und betrieb auch ihr Unternehmen von
Italien aus. Im Zuge der abgeführten Betriebsprüfung traf der
Prüfer zudem keine entsprechenden Feststellungen bzw. zog der Prüfer
auf Grund der von der Bw. für die GmbH tatsächlich entfalteten
Tätigkeiten (Vermittlungen in Italien, Marketing, Beratung, vgl. die
diesbezüglichen Ausführungen im Betriebsprüfungsbericht) auch
keine dahingehenden Schlüsse, dass die Bw. im Inland eine
Betriebsstätte unterhalte bzw. Umsätze aus der Nutzung im Inland
gelegenen Grundbesitzes erziele.
Dementsprechend hielt der Prüfer in seinem Bericht
auch fest, dass die GmbH für Umsatzsteuern, die die Bw. für an sie
ausgeführte, in Österreich nach Ansicht des Prüfers
umsatzsteuerpflichtige Leistungen schulde, gemäß
§ 27 Abs. 4 UStG 1994 hafte (und zwar
gemäß
§ 27 Abs. 4 UStG 1994: Erbringt
ein Unternehmer, der im Inland weder einen Wohnsitz (Sitz) noch seinen
gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebstätte hat, im Inland
steuerpflichtige Leistungen, hat der Leistungsempfänger, wenn er eine
Körperschaft des öffentlichen Rechtes ist oder ein Unternehmer,
für dessen Unternehmen die Leistung ausgeführt wird, die auf diese
Leistung entfallende Umsatzsteuer einzubehalten und im Namen und für
Rechnung des leistenden Unternehmers an das für diese zuständige
Finanzamt abzuführen. Kommt der Leistungsempfänger dieser
Verpflichtung nicht nach, so haftet er für den hiedurch entstehenden
Steuerausfall.).
Dementgegenstehend liegt den nunmehr bekämpften
Bescheiden die Ansicht zu Grunde, dass die Bw. sehr wohl im Inland eine
Betriebstätte unterhalte bzw. Umsätze aus der Nutzung im Inland
gelegenen Grundbesitzes erzielt habe. Gestützt wurde diese Auffassung
darauf, dass die Bw. - wie oben dargestellt worden ist - (ihren)
Kunden Nutzungsrechte an der
Liegenschaft eingeräumt habe.
Hiezu wird fest gehalten, dass die Bw. entsprechend ihrem
und vom Inhalt des angesprochenen Erkenntnisses des VwGH 20.10.2004,
2000/140185, gedeckten Vorbringen, über das Grundstück weder
zivilrechtlich noch wirtschaftlich verfügungsberechtigt gewesen ist. Hiezu
war vielmehr allein die (österreichische) GmbH befugt (vgl.: Einverleibung
des Miteigentumsrechtes an der Liegenschaft für die GmbH im Grundbuch;
Abschluss der "Notarverträge zwischen GmbH und Kunden; zudem keinerlei
Feststellungen im Zuge der abgeführten Betriebsprüfung bezüglich
allfälliger wirtschaftlicher Verfügungsberechtigungen der Bw.
über die Liegenschaft).
Mangels entsprechender Verfügungsberechtigungen konnte
demnach die Bw. (ihren) Kunden auch keinerlei
Nutzungsrechte an der
Liegenschaft
übertragen bzw.
einräumen. Als Folge dessen verbietet sich aber auch der Schluss, dass die
Liegenschaft (auf Grund der Überlassung von Nutzungsrechten an derselben)
als Betriebstätte der Bw. einzustufen sei bzw. die GmbH infolgedessen
Umsätze aus der Nutzung inländischen Grundbesitzes erzielt
habe.
Vor dem Hintergrund dessen war das Finanzamt Klagenfurt
für die Erlassung der in Berufung gezogenen Bescheide daher auch nicht
zuständig (vgl. eingangs, § 12 AVOG)
Die angefochtenen Bescheide waren daher aufzuheben (vgl.
Stoll, BAO Kommentar, Band I, S. 588).
Klagenfurt,
am 11. Februar 2005
Normen und Schlagworte
- § 12 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0210-K/02
- Stammnummer
- 14025
- Gültig
- 11.02.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF