Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0062-Z1W/03
Zuständigkeit für die Abgabenvorschreibung bei nichterledigten Versandverfahren
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0062-Z1W/03vom 17.01.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Für einen Warenführer, der Waren im Wissen darüber, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterliegen, zur Beförderung übernimmt und dessen Fahrer die Waren ohne Erfüllung der Gestellungspflicht und ohne zollamtlicher Mitwirkung in einem Hafen eines anderen Mitgliedstaates entlädt, entsteht die Zollschuld gemäß Artikel 203 Absatz 3 erster Anstrich ZK durch Entziehen aus der zollamtlichen Überwachung (siehe auch VwGH vom 18. Mai 2006, Zl. 2003/16/0494). Verfügt die für den Hafen örtlich zuständige Zollbehörde des anderen Mitgliedstaates auf Grund der unterlassenen Gestellung über keine gesicherten behördlichen Feststellungen darüber, dass das dort entladene Fahrzeug zweifellos identisch ist mit jenem, welches Gegenstand des Versandverfahrens war und kann sie auch nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die Zollschuld allenfalls bereits vor der Entladung entstanden sein könnte, greift die ersatzweise Zuständigkeit im Sinne des Artikels 378 Absatz 1 ZK-DVO, wonach die Zuwiderhandlung als in dem Mitgliedstaat begangen gilt, zu dem die Abgangsstelle gehört. Wenn ein Fahrer des Warenführers und nicht etwa ein Fahrer des Hauptverpflichteten die Waren unter Missachtung der Gestellungspflicht verletzt, kann der Warenführer nicht erfolgreich gegen das Auswahlermessen im Zusammenhang mit der Heranziehung als Zollschuldner argumentieren, zumal bei der damit in Verbindung stehenden Prüfung der Frage, wer der Zollschuld am nächsten steht, auch der Grad der Verfehlung zu beachten ist, die zu ihrem Entstehen geführt hat.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Willibald
Rath, Dr. Manfred Rath, Mag. Gerhard Stingl, Mag. Georg Dieter,
Rechtsanwälte, 8020 Graz, Friedhofgasse 20, vom 12. November 2001
gegen die Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Graz vom
27. September 2001, Zl. 700/28264/2000, betreffend Eingangsabgaben,
Ausgleichszinsen, Abgabenerhöhung und Verwaltungsabgaben
entschieden:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 13. November 2000, Zl. 700/22029/2000,
setzte das Hauptzollamt Graz gegenüber der Bf. (Bf.) wegen Nichterledigung
des Versandscheines T1, WE-Nr. zzz, vom ttmmjj im Grunde des Artikels 203
Absatz 1 Zollkodex (ZK) iVm § 2 Absatz 1 ZollR-DG Eingangsabgaben in der
Höhe von insgesamt S 68.586,00 (S 9.003,00 an Zoll und
S 59.583,00 an Einfuhrumsatzsteuer) fest. Zusätzlich wurden mit diesem
Sammelbescheid Ausgleichszinsen gemäß Artikel 589 Absatz 1
Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZK-DVO) in der Höhe von
S 138,00 eine Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Absatz 1
ZollR-DG in der Höhe von S 2.551,00 sowie Verwaltungsabgaben
gemäß
§ 105 ZollR-DG in der Höhe von S 600,00
vorgeschrieben.
Gegen diesen Sammelbescheid erhob die Bf. mit Eingabe vom
12. Dezember 2000 das Rechtsmittel der Berufung.
Das Hauptzollamt Graz wies diese Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 27. September 2001, Zl. 700/28264/2000,
als unbegründet ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende
Beschwerde vom 12. November 2001.
Mit Bescheid vom 13. Jänner 2004, GZ.
ZRV/0062-Z1W/2003, setzte der Unabhängige Finanzsenat die Entscheidung
über diese Beschwerde bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes
über die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates
vom 26. September 2003, Zl. ZRV/0075-Z1W/02, gemäß
§ 281 Absatz
1 BAO aus.
Der Verwaltungsgerichtshof entschied über die
Beschwerde gegen den letztgenannten Bescheid mit Erkenntnis vom 18. Mai 2006,
Zl. 2003/16/0494. Das ausgesetzte Berufungsverfahren war daher vom
Unabhängigen Finanzsenat gemäß
§ 281 Abs. 2 BAO von Amts
wegen fortzusetzen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen in der im
entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung
lauten:
Artikel 96 ZK:
(1) Der Hauptverpflichtete ist der Inhaber des externen
gemeinschaftlichen Versandverfahrens. Er hat
a) die Waren innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungsstelle zu gestellen.
b) die Vorschriften über das gemeinschaftliche
Versandverfahren einzuhalten.
(2) Unbeschadet der Pflichten des Hauptverpflichteten nach
Absatz 1 ist ein Warenführer oder Warenempfänger, der die Waren
annimmt und weiß, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren
unterliegen, auch verpflichtet, sie innerhalb der vorgeschriebenen Frist unter
Beachtung der von den Zollbehörden zur Nämlichkeitssicherung
getroffenen Maßnahmen unverändert der Bestimmungszollstelle zu
gestellen.
Artikel 378 ZK-DVO:
(1) Ist die Sendung der Bestimmungsstelle gestellt worden
und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so gilt diese
Zuwiderhandlung unbeschadet des Artikels 215 ZK des Zollkodex
- als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die
Abgangsstelle gehört, oder
- als in dem Mitgliedstaat begangen, zu dem die
Eingangszollstelle der Gemeinschaft gehört, bei der ein
Grenzübergangsschein abgegeben worden ist,
es sei denn, die Ordnungsmäßigkeit des
Verfahrens oder der Ort, an dem die Zuwiderhandlung tatsächlich begangen
worden ist, wird den Zollbehörden innerhalb der Frist nach Artikel 379
Absatz 2 ZK-DVO nachgewiesen.
(2) Gilt die Zuwiderhandlung in Ermangelung eines solchen
Nachweises als in dem Abgangsmitgliedstaat oder in dem Eingangsmitgliedstaat im
Sinne des Absatzes 1 zweiter Gedankenstrich begangen, so werden die für die
betreffenden Waren geltenden Zölle und anderen Abgaben von diesem
Mitgliedstaat nach den gemeinschaftlichen oder innerstaatlichen Vorschriften
erhoben.
Artikel 379 ZK-DVO:
(1) Ist eine Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt
worden und kann der Ort der Zuwiderhandlung nicht ermittelt werden, so teilt die
Abgangsstelle dies dem Hauptverpflichteten so schnell wie möglich,
spätestens jedoch vor Ablauf des elften Monats nach dem Zeitpunkt der
Registrierung der Versandanmeldung mit.
(2) In der Mitteilung nach Absatz 1 ist insbesondere die
Frist anzugeben, innerhalb der bei der Abgangsstelle der Nachweis für die
ordnungsgemäße Durchführung des Versandverfahrens oder der
Nachweis über den tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung zu erbringen
ist. Diese Frist beträgt drei Monate vom Zeitpunkt der Mitteilung nach
Absatz 1 an gerechnet. Wird der genannte Nachweis nicht erbracht, so erhebt der
zuständige Mitgliedstaat nach Ablauf dieser Frist die betreffenden
Zölle und anderen Abgaben. Ist dieser Mitgliedstaat nicht der
Mitgliedstaat, in dem sich die Abgangsstelle befindet, so unterrichtet er
letzteren unverzüglich von der Erhebung der Zölle und anderen Abgaben.
Artikel 380 ZK-DVO:
Der Nachweis für die ordnungsgemäße
Durchführung des Versandverfahrens im Sinne des Artikels 378 Absatz 1
ZK-DVO wird den zuständigen Behörden erbracht:
a) durch Vorlage eines von den Zollbehörden
bescheinigten Zoll- und Handelspapiers, aus dem hervorgeht, das die betreffenden
Waren bei der Bestimmungsstelle oder in Fällen nach Artikel 406 ZK-DVO beim
zugelassenen Empfänger gestellt worden sind. Dieses Papier muss Angaben zur
Identifizierung der Waren enthalten; oder
b) durch Vorlage eines in einem Drittland ausgestellten
Zollpapiers über die Überführung der Waren in ein Zollverfahren
oder einer Abschrift oder Fotokopie dieses Papiers. Diese Abschrift oder
Fotokopie muss entweder von der Stelle, die das Original abgezeichnet hat, einer
Behörde des betreffenden Drittlandes oder einer Behörde eines
Mitgliedstaats beglaubigt sein. Dieses Papier muss Angaben zur Identifizierung
der Waren enthalten.
Artikel 203 ZK:
(1) Eine Einfuhrzollschuld entsteht wenn eine
einfuhrabgabenpflichtige Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
(2) Die Zollschuld entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die
Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird.
(3) Zollschuldner sind:
- die Person, welche die Ware der zollamtlichen
Überwachung entzogen hat;
- die Personen, die an dieser Entziehung beteiligt waren,
obwohl sie wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass sie
die Ware der zollamtlichen Überwachung entziehen;
- die Personen, welche die betreffende Ware erworben oder
im Besitz gehabt haben, obwohl sie im Zeitpunkt des Erwerbs oder Erhalts der
Ware wussten oder billigerweise hätten wissen müssen, dass diese der
zollamtlichen Überwachung entzogen worden war;
- gegebenenfalls die Person, welche die Verpflichtungen
einzuhalten hatte, die sich aus der vorübergehenden Verwahrung einer
einfuhrabgabenpflichtigen Ware oder aus der Inanspruchnahme des betreffenden
Zollverfahrens ergeben.
§ 26 Absatz 1
Umsatzsteuergesetz:
Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist,
gelten für die Einfuhrumsatzsteuer die Rechtsvorschriften für die
Zölle sinngemäß; ....
§ 105 ZollR-DG:
Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach
§ 101 Absatz 2 zweiter Satz für Bedienstete der Verwendungsgruppen A
und B bestimmten Personalkostenersätze sind zur Abgeltung des
Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der
ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden
Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden
ist.
§ 101 Absatz 2 erster und zweiter Satz
ZollR-DG:
Die Höhe der Personalkosten ist vom Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung mit einem Durchschnittssatz für eine
Stunde festzusetzen. Der Durchschnittssatz entspricht für Bedienstete der
Verwendungsgruppen A und B (Entlohnungsgruppen a und b) dem auf eine Stunde
entfallenden Teil des einem verheirateten Beamten der allgemeinen Verwaltung
gebührenden Bruttogehaltes, einschließlich allfälliger
Teuerungszulagen, der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V zuzüglich der
Sonderzahlungen, der Verwaltungsdienstzulage und der Wohnungsbeihilfe sowie der
einem Alleinverdiener mit zwei Kindern gebührenden Haushaltszulage und
Familienbeihilfe; für sonstige Bedienstete beträgt der
Durchschnittssatz vier Fünftel des Satzes für Bedienstete der
Verwendungsgruppen A und B.
§ 21 Absatz 1 Ziffer 1
Zollrechts-Durchführungsverordnung (ZollR-DV):
Die Höhe der Personalkosten für andere als die im
Absatz 2 genannten kostenpflichtigen Amtshandlungen wird wie folgt
festgesetzt:
1. für Bedienstete der Verwendungsgruppe A und B oder
gleichwertiger Verwendungsgruppen (Entlohnungsgruppen a und b) für jede
angefangene Stunde S 200,00.
Dem Abgabenverfahren liegt folgender Sachverhalt zu
Grunde:
Am ttmmjj wurde auf Antrag der XYGesmbH mit
Versandanmeldung T1, WE-Nr. zzz, ein externes gemeinschaftliches
Versandverfahren für die Beförderung eines PKW der Marke XY vom
Hauptzollamt Graz als Abgangsstelle zum Hauptzollamt Hamburg als
Bestimmungsstelle eröffnet. Die Frist für die Wiedergestellung wurde
mit TTMMJJ festgesetzt. Die XYGesmbH trat dabei als zugelassene Versenderin
gemäß Artikel 398 ZK-DVO und als Hauptverpflichtete gemäß
Artikel 96 Abs. 1 ZK auf.
Die Bf. hatte im Auftrag der Hauptverpflichteten den
verfahrensgegenständlichen PKW gemeinsam mit drei weiteren PKW, die
allerdings nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, nach Hamburg zu
befördern.
Mit Schreiben vom 30. März 2000 teilte das
Hauptzollamt Hamburg-Freihafen dem Hauptzollamt Graz mit, dass die
vorgeschriebene Gestellung bei der Bestimmungsstelle in Hamburg unterblieben
ist. Das als Nachweis für die ordnungsgemäße Beendigung des
Versandverfahrens dienende Exemplar 5 der oben genannten Versandanmeldung langte
beim Hauptzollamt Graz als Abgangsstelle nicht ein.
Für das Hauptzollamt Graz stand damit fest, dass der
PKW der zollamtlichen Überwachung entzogen worden war und es kam daher zur
Erlassung des oben genannten erstinstanzlichen Bescheides über die
Festsetzung der Zollschuld und der sonstigen Abgaben.
Die Bf. räumt zunächst ein, die Beförderung
des verfahrensgegenständlichen PKW tatsächlich durchgeführt zu
haben, bestreitet allerdings, Kenntnis vom eröffneten Versandverfahren
gehabt zu haben. Sie behauptet, dem Lenker des von ihr eingesetzten
Beförderungsmittels sei von Seiten der Absenderin ein verschlossenes Kuvert
übergeben worden, wobei der Lenker davon ausgegangen sei, dass sich in
diesem Kuvert Fahrzeugpapiere befunden hätten. Erst im Nachhinein sei davon
auszugehen, dass sich in diesem verschlossenen Kuvert ein Versandschein befunden
habe.
Dieses Vorbringen steht im Widerspruch zur Aussage eines
Angestellten jenes Speditionsunternehmens, welches damals die CMR-Frachtbriefe
und die Versandscheine erstellt hatte. Der betreffende Angestellte stellt
entschieden in Abrede, dass jemals Versandscheine an bei der Bf.
beschäftigte Fahrer in verschlossenen Kuverts übergeben worden seien.
Dem Unabhängigen Finanzsenat liegt auch eine diesbezügliche an die
Hauptverpflichtete gerichtete schriftliche Stellungnahme des
Speditionsunternehmens vom 17. Juli 2001 vor, welche lautet:
"Wir bestätigen Ihnen, dass die Ausgabe der T1-Papiere
an die LKW-Fahrer der Transportdienstleister gemeinsam mit den Frachtbriefen
(CMR) in unkuvertiertem Zustand erfolgt ist und auch weiterhin erfolgen
wird."
Der Verfahrensablauf bei der PKW-Abholung beim genannten
Speditionsunternehmen stellte sich laut Aussage des Verantwortlichen des
Unternehmens damals wie folgt dar:
Beim genannten Unternehmen wurden damals ca. 300 PKW
täglich verladen. Voraussetzung für ein klagloses Funktionieren dieser
relativ großen logistischen Herausforderung ist und war die genaue
Beachtung der festgelegten Ablaufprozesse durch alle Beteiligten. Diese waren
u.a. dadurch gekennzeichnet, dass der betreffende LKW-Lenker stets selbst
für die Beladung der PKW verantwortlich war. Erst nachdem er seinen LKW mit
den zu befördernden PKW beladen hatte, konnte er im Büro des
Speditionsgebäudes vorsprechen, um den CMR-Frachtbrief erstellen zu lassen.
Dort wurde zunächst geprüft, ob tatsächlich die richtigen
Fahrzeuge verladen worden waren und anschließend der entsprechende
Frachtbrief vorbereitet. Dann wurde von der Spedition die Versandanmeldung T1
ausgedruckt. Diese wurde in der Folge ins Nachbarbüro gebracht und dort vom
Verantwortlichen der Hauptverpflichteten unterzeichnet. Das unterfertigte
Zolldokument wurde in der Folge an die Spedition retourniert und von dieser
gemeinsam mit dem CMR-Frachtbrief an den LKW-Lenker persönlich
ausgehändigt.
Der Unabhängige Finanzsenat sieht keinen Grund diese
detaillierte und durchaus schlüssig und glaubwürdig vorgetragene
Schilderung in Zweifel zu ziehen. Es ist auch nicht logisch begründbar,
welche Motivation das Speditionsunternehmen gerade bei einem derart
umfangreichen Geschäftsaufkommen daran haben könnte, dem
Warenführer gegenüber den zollrechtlichen Status der Waren zu
verschweigen. Dies umso mehr, als sie selbst großes Interesse an der
ordnungsgemäßen Beendigung des Versandverfahrens haben musste,
für welches ihr Auftraggeber als Hauptverpflichteter die Haftung
übernahm.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Bf,
die sich gewerbsmäßig mit der Durchführung von
Kraftwagentransporten beschäftigt, im Zeitraum von Dezember 1999 bis Ende
Februar 2000 eine Vielzahl von Transporten im gemeinschaftlichen
Versandverfahren im Auftrag der Hauptverpflichteten von Graz nach Hamburg
durchgeführt hat. Es fällt auf, dass eine Reihe dieser
Versandverfahren durch ordnungsgemäße Gestellung beim Hauptzollamt
Hamburg erledigt werden konnten, wohingegen in 93 Fällen wegen
Nichtbeendigung die Zollschuld festzusetzen war.
Die Tatsache, dass einerseits in einigen Fällen die
Gestellungsverpflichtung beim Hauptzollamt Hamburg erfüllt wurde und
andererseits bei zahlreichen anderen völlig gleichgelagerten Transporten
diese Zollbestimmung missachtet wurde, steht im Widerspruch zur Behauptung der
Bf., wonach sie grundsätzlich keine Kenntnis darüber gehabt habe, dass
sich die zu befördernden Fahrzeuge in einem aufrechten Zollverfahren
befunden hatten.
Darüber hinaus war im Feld 5 "Beigefügte
Dokumente" des betreffenden CMR-Frachtbriefes ein handschriftlicher Hinweis auf
die oben genannte Versandanmeldung angebracht. Wenn auch aus Platzgründen
nicht die vollständige WE-Nr. des Versandscheines angeführt wurde, war
doch durch den Vermerk "T1" unzweifelhaft erkennbar, dass es sich bei den
beförderten Beförderungsmitteln um Waren handelte, die sich im
gemeinschaftlichen Versandverfahren befanden.
Der Unabhängige Finanzsenat erachtet es somit als
erwiesen, dass die Bf. Kenntnis darüber hatte, dass der
streitgegenständliche PKW dem gemeinschaftlichen Versandverfahren unterlag.
Sie kann somit auch nicht erfolgreich damit argumentieren, es sei ihr nicht
bekannt gewesen, dass das betreffende Fahrzeug vor der Abladung dem Zollamt
Hamburg zu gestellen war, zumal die Gestellung der Waren bei der
Bestimmungsstelle gemäß Artikel 356 Abs. 1 ZK-DVO eine der
wesentlichsten Verfahrensgrundsätze bei der Beförderung von im
Versandverfahren befindlichen Waren darstellt.
Der Einwand in der Beschwerde,
wonach die Bf. nicht erkennen habe können, dass sich das in der
Versandanmeldung als Empfängerin eingetragene Unternehmen außerhalb
des europäischen Wirtschaftsraumes befindet, ist rechtlich irrelevant, weil
es zur Entstehung der Zollschuld nicht etwa wegen unzulässiger Verbringung
einer Ware aus dem EWR sondern wegen Nichtstellung der Ware bei der
Bestimmungsstelle gekommen ist.
In diesem Zusammenhang ist zur
Klarstellung darauf hinzuweisen, dass es sich beim Hamburger Freihafen, in
dessen Bereich das oben genannten Unternehmen ansässig ist, um eine
Freizone handelt. Freizonen sind gemäß Artikel 166 Abs. 1 ZK Teil des
Zollgebiets der Gemeinschaft. Das erwähnte Unternehmen liegt damit auch
nicht außerhalb des EWR.
Bei der Verbringung von Waren in
die Freizone Hamburg per LKW wird somit keine Zollgrenze zu überschritten.
Die Bf. vermag daher auch mit dem Versuch, die Nichtgestellung damit zu
rechtfertigen, dass der bei der streitgegenständlichen Fahrt eingesetzte
Lenker auf seinem Weg zum genannten Unternehmen die Grenzüberschreitung
nicht erkennen habe können, nichts zu gewinnen.
Von der Bf. unbestritten ist,
dass die Waren nicht bei der Bestimmungsstelle gestellt worden sind und im Hafen
Hamburg ohne zollamtlicher Mitwirkung abgeladen wurden.
Im Zusammenhang mit dem Versandverfahren ist Artikel 203
Absatz 1 ZK ein typischer Zollschuldentstehungstatbestand. Werden im
Versandverfahren befindliche Waren bei einer Person abgeladen, die nicht
zugelassener Empfänger ist, liegt regelmäßig ein Entziehen vor
(siehe Witte, Rz. 8 zu Artikel 203 ZK).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in
seinem Erkenntnis vom 18. Mai 2006, Zl. 2003/16/0494, in einem ähnlich
gelagerten Fall entschieden, dass der Warenführer im Falle der
Nichtgestellung der von ihm beförderten und im Versandverfahren
befindlichen Waren gemäß Artikel 203 Abs. 1 erster Anstrich ZK
als Handelnder zum Zollschuldner wird. Dabei kommte es auf subjektive Merkmale
nicht an, es genügt das objektive Element der unterbliebenen Gestellung bei
der Bestimmungsstelle. Die von der Bf. geltend gemachten Einwände, wonach
sie weder vorsätzlich gehandelt habe, noch wissentlich gegen
Zollbestimmungen verstoßen habe, stehen daher einer Zollschuldentstehung
nach der zitierten Norm nicht entgegen.
Es erhebt sich nun die Frage, wer
für die Erhebung der nach den obigen Ausführungen gemäß
Artikel 203 ZK entstandenen Zollschuld zuständig ist.
Das Hauptzollamt
Hamburg-Freihafen teilte dem Hauptzollamt Graz mit Schreiben vom 30. März
2000 mit, dass im vorliegenden Fall die Hauptverpflichtete dem Zollamt die
Versandanmeldung ohne Gestellung der Waren nachträglich vorgelegt habe. Die
Versandanmeldung habe auch keiner Gesellung an der Freizonengrenze zugeordnet
werden können. Das Hauptzollamt Hamburg-Freihafen gebe daher die an sie
übersandten Unterlagen an das Hauptzollamt Graz als zuständige
Abgangsstelle zurück. Damit wird unzweifelhaft erkennbar, dass das
Hauptzollamt Hamburg im vorliegenden Fall nicht davon ausgegangen ist, für
die Festsetzung der durch die Nichtgestellung der Ware entstandene Abgabenschuld
zuständig zu sein.
Diesem Schluss der deutschen
Zollverwaltung kann im Ergebnis mit nachstehender Begründung gefolgt
werden:
Unbeschadet der Tatsache, dass
auch das Hauptzollamt Hamburg nicht ausschließt, dass der PKW in Hamburg
entladen worden sein könnte, konnte es auf Grund der Verfahrenslage nicht
mit der für die Durchführung eines Abgabenverfahrens erforderlichen
Sicherheit davon ausgehen, dass der Ort der Zuwiderhandlung in ihrem Bereich
gelegen war.
Dadurch, dass die Ware ohne
zollamtliche Mitwirkung in Hamburg abgeladen worden war, wurde der
Bestimmungsstelle jede Möglichkeit genommen, die Nämlichkeitssicherung
zu prüfen. Es liegen daher keine gesicherten behördlichen
Feststellungen darüber vor, ob das in Hamburg entladene Fahrzeug identisch
mit jenem Fahrzeug ist, welches Gegenstand des Versandverfahrens war. Zudem
konnte die Bestimmungsstelle nicht mit Sicherheit ausschließen, dass die
Zollschuld bereits vor der Entladung durch die Verletzung einer der zahlreichen
bei Durchführung des Versandverfahrens zu beachtenden Pflichten (etwa wegen
Nichterfüllung der Verpflichtung, die Versandanmeldung mitzuführen)
entstanden war und dass für die dadurch entstandene Zollschuld ein anderes
Land zuständig war. Schließlich liegen auch keine Indizien dafür
vor, dass die Ware innerhalb des Zuständigkeitsbereiches der deutschen
Zollverwaltung in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft gelangt ist und dass
sich dadurch eine Zuständigkeit Hamburgs ergeben hat.
Das Hauptzollamt Hamburg hat wohl
auch erkannt, dass im vorliegenden Fall nicht auszuschließen ist, dass die
Ware ohne Gestellung bei der Bestimmungsstelle in ein Drittland befördert
worden sein könnte, indem es auf die Möglichkeit der
(zollschuldbefreienden) Vorlage eines Alternativnachweises hingewiesen hat.
Dieser Hinweis besteht insofern zu Recht, als zutreffendenfalls von einer
ordnungsgemäßen Durchführung des Versandverfahrens (und somit
von keiner zollschuldbegründenden Zuwiderhandlung) auszugehen ist.
Andererseits hat es aber (angesichts der vorstehenden Ausführungen zu
Recht) mangels entsprechend gesicherter Ermittlungsergebnisse über den
tatsächlichen Ort der Zuwiderhandlung nicht die Initiative für die
Durchführung des Abgabenverfahrens innerhalb ihres
Zuständigkeitsbereiches ergriffen.
Es greift daher die Fiktion des
Ortes der Zuwiderhandlung im Sinne des Artikels 378 Absatz 1 erster Anstrich
ZK-DVO, welcher bestimmt, dass wenn die Sendung der Bestimmungsstelle nicht
gestellt worden ist und der Ort der Zuwiderhandlung nicht (zweifelsfrei)
ermittelt werden kann, diese Zuwiderhandlung unbeschadet des Artikels 215 ZK als
in dem Mitgliedstaat begangen gilt, zu dem die Abgangsstelle gehört, es sei
denn, die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens oder der Ort, an dem die
Zuwiderhandlung tatsächlich begangen worden ist, wird den Zollbehörden
innerhalb der Dreimonatsfrist nach Artikel 379 Absatz 2 ZK-DVO nachgewiesen.
Da - wie oben
ausführlich dargestellt - kein entsprechenden Alternativnachweis
vorgelegt werden konnte und weder die Hauptverpflichtete noch die Bf. als
Warenführerin innerhalb der als Ausschlussfrist zu wertenden Frist von drei
Monaten geeignete Nachweise beigebracht haben und sich überdies die
gesicherten Feststellungen über die Art und den Ort der Zuwiderhandlung
einzig auf die unbestrittene Tatsache beschränken, dass die Ware nicht der
Bestimmungsstelle gestellt worden ist, hat Österreich als
Abgangsmitgliedstaat ersatzweise Zuständigkeit im Sinne des Artikels 215 ZK
iVm Artikel 379 Absatz 2 ZK-DVO für die Erhebung der Abgaben erlangt. Das
Hauptzollamt Graz war daher verpflichtet, die entstandene Zollschuld nach den
gemeinschaftsrechtlichen bzw. nationalen Vorschriften zu erheben.
Nach Ansicht der Bf. ist es
sowohl dem Hauptzollamt Graz als auch allen anderen Beteiligten vollkommen klar,
dass der verfahrensgegenständliche PKW nach Senegal ausgeführt worden
ist und sich dieses Fahrzeug sohin nicht mehr im europäischen
Wirtschaftsraum befindet. Sie bezeichnet es als widersinnig, wenn für diese
Ware der österreichische Staat einen Einfuhrzoll bzw. eine
Einfuhrumsatzsteuer von der Bf. verlangt.
Dazu wird darauf hingewiesen,
dass der Gemeinschaftsgesetzgeber eine Reihe von gesetzlichen Bestimmungen
vorgesehen hat, nach welchen - bei Vorliegen der entsprechenden
Voraussetzungen - allfällige Pflichtverletzungen gegebenenfalls
geheilt werden können bzw. ein Zollerlass aus Billigkeitsgründen in
Betracht kommt. In diesem Zusammenhang wird auf den seitens der Bf. bereits
beantragten Antrag auf Zollerlass im Sinne des Artikels 239 ZK verwiesen, beim
welchem die vorgebrachten Argumente der (Wieder)Ausfuhr durchaus eine gewichtige
Rolle spielen werden.
Auf die von der Bf. geltend
gemachten Umstände, wonach sich kein Anhaltspunkt dafür ergäbe,
dass die Hauptverpflichtete das gegenständliche Fahrzeug innerhalb des
europäischen Wirtschaftsraumes verkauft habe, bzw. dass der PKW nicht den
europäischen Wirtschaftsraum verlassen habe, braucht der Senat nicht
näher eingehen, weil es darauf im Streitfall nicht ankommt. Das Entziehen
ist eine reine Tathandlung. Der EuGH hat in seiner Entscheidung C-66/99
bestätigt, dass der Begriff der Entziehung so zu verstehen ist, dass er
jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die
zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter
zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und der Durchführung der in
Artikel 37 Absatz 1 ZK vorgesehenen Prüfung gehindert wird.
Dadurch, dass die Ware ohne
zollamtlicher Mitwirkung in Hamburg entladen wurde und die Verpflichtung der
(Wieder)Gestellung nicht erfüllt wurde, liegen die objektiven
Voraussetzungen für die Verwirklichung des Tatbestandes des Entziehens aus
der zollamtlichen Überwachung vor. Auf einen allenfalls hinter dieser Tat
stehenden (beabsichtigten oder tatsächlich vorhandenen) wirtschaftlichen
Nutzen kommt es dabei nicht an. Aus dem gleichen Grund bleibt auch der
vorgebrachte Umstand, dass die Bf. am "Umsatz" der
gegenständlichen Ware in keiner Weise beteiligt war ohne Einfluss auf die
zollschuldrechtlichen Beurteilung im vorliegenden Verfahren.
Die Bf. bemängelt auch die
Feststellungen in der Berufungsvorentscheidung in Bezug auf das im Grunde des
§ 20 BAO zu treffende Auswahlermessen und macht geltend, dass die
Hauptverpflichtete aufgrund der Tatsache, dass sie das gegenständliche
Fahrzeug bzw. das zu veredelnde Grundmaterial in die Gemeinschaft
eingeführt und in der Folge den PKW wieder ausgeführt bzw. nach
Senegal exportiert habe, ein größeres Naheverhältnis zur
Zollschuld habe.
Die Bf. räumt mit diesem
Vorbringen selbst ein, dass bei der Auswahl des zur Leistung der Abgabenschuld
heranzuziehenden Gesamtschuldners auf die besonderen Umstände des
Schuldverhältnisses und der Schuldnerbeziehung Bedacht zu nehmen ist.
Dieser allgemeine Verfahrensgrundsatz ist insofern auch im Zollverfahren zu
beachten, als auch hier bei der Prüfung der Frage, wer der Zollschuld am
nächsten steht, der Grad der Verfehlung zu beachten ist, die zu ihrem
Entstehen geführt hat (siehe Witte, Rz. 7 zu Artikel 213 ZK).
Im Zusammenhang mit dem
Auswahlermessen kommt es daher entgegen der Meinung der Bf. nicht primär
darauf an, dass die Hauptverpflichtete als Verfahrensinhaberin die Veredelung
und die anschließende Wiederausfuhr veranlasst hat. Es ist vielmehr zu
berücksichtigen, dass die die Entstehung der Zollschuld auslösende
Zuwiderhandlung, nämlich die Entladung der Ware unter Missachtung der
Gestellungspflicht in Hamburg, laut Vorbringen der Bf. zweifellos durch einen
Fahrer ihres Unternehmens und nicht etwa durch einen Fahrer der
Hauptverpflichteten geschah. Dies trotz der Tatsache, dass der Bf. auf Grund des
CMR-Frachtbriefes der Umstand, dass sich der von ihr zu befördernde PKW im
externen gemeinschaftlichen Versandverfahren befunden hat, bekannt gewesen sein
musste. Dass der Hauptverpflichteten eine Verfehlung im Zusammenhang mit der
Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung angelastet werden könnte,
behauptet hingegen nicht einmal die Bf.
Der Senat erachtet es daher
angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalles mit den
Grundsätzen von Billigkeit und Zweckmäßigkeit durchaus
vereinbar, dass die Bf. zur Zahlung der Abgabenschuld in Anspruch genommen wird.
Ihre diesbezüglich vorgebrachten Argumente sind auch nicht geeignet, einen
Ermessensfehler des Hauptzollamtes Graz aufzuzeigen.
Der Rüge der Bf., wonach es
die Behörde im bisherigen Verfahren widerrechtlich unterlassen habe, ihrem
Antrag auf Einvernahme von vier namentlich genannten Zeugen zu entsprechen, aus
deren Aussage sich ergeben hätte, dass ihr kein wissentlichen Fehlverhalten
im Zusammenhang mit der nicht ordnungsgemäßen Gestellung der
gegenständlichen Ware vorgeworfen werden kann, kommt insofern keine
Berechtigung zu, als es hier - wie oben bereits ausführlich
ausgeführt - auf eine Wissentlichkeit nicht ankommt. Die begehrte
Zeugeneinvernahme war daher angesichts des von der Bf. nicht bestrittenen
Sachverhaltes entbehrlich.
Die Bf. irrt auch, wenn sie
meint, dass nach den Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes die
Einfuhrumsatzsteuer (nur) im Zuge der Einfuhr von Gegenständen aus einem
Drittlandsgebiet entstehen kann. Diesbezüglich ist auf die Bestimmungen des
§ 26 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz und des § 2 Absatz 1 ZollR-DG zu
verweisen, aus welchen sich im Wesentlichen ergibt, dass für die
Einfuhrumsatzsteuer grundsätzlich die Rechtsvorschriften für
Zölle sinngemäß gelten. Der Rechtsansicht der Bf., wonach die
Einfuhrumsatzsteuer nur der Hauptverpflichteten vorgeschrieben werden
hätten dürfen, weil einzig auf deren Betreibung die zu veredelnden
Materialien eingeführt worden seien, kann daher nicht gefolgt werden.
Zu der von der Bf. "aus
advokatischer Vorsicht" angefochtenen Vorschreibung der Ausgleichszinsen,
der Abgabenerhöhung und der Verwaltungsabgabe wird
ausgeführt:
Bei der
verfahrensgegenständlichen Ware handelte es sich - wie die Bf. auch
selbst einräumt - um ein Veredelungserzeugnis. Entsteht für
Veredelungserzeugnisse oder unveredelte Waren eine Zollschuld, so sind
gemäß Artikel 589 Absatz 1 ZK-DVO auf den Betrag der fälligen
Einfuhrabgaben Ausgleichszinsen zu zahlen.
Entsteht eine Zollschuld nach den
Artikeln 202 bis 205 oder 210 oder 211 ZK oder ist eine Zollschuld
gemäß Artikel 220 ZK nachzuerheben, so ist gemäß
§
108 Abs. 1 ZollR-DG eine Abgabenerhöhung zu entrichten, die dem Betrag
entspricht, der für den Zeitraum zwischen dem Entstehen der Zollschuld und
dem der buchmäßigen Erfassung an Säumniszinsen (§ 80
ZollR-DG) angefallen wäre. Da die Zollschuld gemäß Artikel 203
Absatz 1 ZK am 20. Februar 2000 entstand und die buchmäßige Erfassung
erst am 13. November 2000 erfolgte, ist für die in der angefochtenen
Entscheidung näher genannten Säumniszeiträume eine
Abgabenerhöhung zu entrichten.
Gemäß
§ 105
ZollR-DG sind Verwaltungsabgaben in Höhe des Dreifachen der nach
§ 101 Abs. 2 zweiter Satz leg.cit. für Bedienstete der
Verwendungsgruppen A und B bestimmten Personalkostenersätze zur Abgeltung
des Verwaltungsaufwandes und zum Ausgleich der dem Betroffenen aus der
ordnungsgemäßen Durchführung des Verfahrens sonst erwachsenden
Kosten zu entrichten, wenn eine Gestellungspflicht verletzt worden ist. Die
Verletzung der Gestellungspflicht steht im vorliegenden Verfahren außer
Streit. Ebenso steht fest, dass es dadurch zu einem Verwaltungsaufwand in der
Form der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gekommen ist. Der Bf., die
gemäß Artikel 96 Absatz 2 ZK zur Gestellung verpflichtet war, wurden
daher zu Recht die Verwaltungsabgaben vorgeschrieben.
Die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Festsetzung der genannten drei Abgaben lagen somit vor. Im Zuge der
rechnerischen Überprüfung der erwähnten Abgaben ergaben sich
keinerlei Hinweise darauf, dass die (nur allgemein gehaltenen) oben
angeführten Einwände der Bf. berechtigt wären. Die Beschwerde war
daher auch aus dieser Sicht als unbegründet abzuweisen.
Der Senat erachtet es demnach
zusammenfassend als erwiesen, dass die Bf. die verfahrensgegenständliche
Ware im Wissen darüber, dass sie dem gemeinschaftlichen Versandverfahren
unterlag als Warenführerin angenommen hat. Sie war daher gemäß
Artikel 96 Absatz 2 ZK verpflichtet, das Versandgut innerhalb der
vorgeschriebenen Frist unter Beachtung der vom Hauptzollamt Graz zur
Nämlichkeitssicherung getroffenen Maßnahmen unverändert der
Bestimmungszollstelle in Hamburg zu gestellen. Spätestens dadurch, dass sie
entgegen dieser Verpflichtung die Ware ohne zollamtlicher Mitwirkung laut ihren
eigenen Angaben im Bereich des Hafens Hamburg entladen hat, wurde der
einfuhrabgabenpflichtige PKW gemäß Artikel 203 Absatz 1 ZK der
zollamtlichen Überwachung entzogen. Das Hauptzollamt Graz, welches auf
Grund des nicht zweifelsfrei bestimmbaren Ortes der Zuwiderhandlung ersatzweise
Zuständigkeit im Sinne des Artikels 215 ZK iVm Artikel 379 Absatz 1 ZK-DVO
erlangte, hat daher die Bf. als Handelnde, die durch ihr Tun oder Unterlassen
den Erfolg herbeigeführt hat, dass zollamtliche
Überwachungsmaßnahmen nicht mehr möglich waren, zu Recht als
Zollschuldnerin im Sinne des Artikels 203 Absatz 3 erster Anstrich ZK in
Anspruch genommen.
Es war daher wie im Spruch zu
entscheiden.
Wien, am 17.
Jänner 2007
Normen und Schlagworte
- Art. 96 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- Art. 378 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 379 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 380 ZK-DVO, VO 2454/93, ABl. Nr. L 253 vom 11.10.1993 S. 1
- Art. 203 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 105 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
Zuständigkeit für die Abgabenvorschreibungunerledigtes VersandverfahrenAuswahlermessen für die Heranziehung als Zollschuldner
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0062-Z1W/03
- Stammnummer
- 25872
- Gültig
- 17.01.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF