Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0363-W/04
Zuständigkeit für die Erledigung eines vor dem 1. November 2003 beim Bundesministers für Finanzen eingebrachten Antrages betreffend das Gesundheits- und Sozialbeihilfengesetz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0363-W/04vom 05.07.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach § 4 vierter Satz Gesundheits- und SozialbeihilfenG (kurz GSBG) idF BGBl. I Nr. 71/2003 kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung ein Finanzamt mit der Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Beihilfe betrauen. Ist der Verordnungsermächtigung keine Ermächtigung zu einer rückwirkenden Betrauung eines Finanzamtes hinsichtlich bereits anhängiger Verfahren zu entnehmen, so ist bei verfassungs- und gesetzeskonformer Interpretation der Verordnung BGBl. II Nr. 498/2003 im Einklang mit dem Wortlaut davon auszugehen, dass die Verordnung hinsichtlich bereits anhängiger Verfahren keine Regelung trifft (vgl. VwGH 29.3.2004, 2003/17/0338).
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch Dr. Wolfgang
Völkl, Rechtsanwalt, 1090 Wien, Nussdorferstr. 10-12, gegen den
Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien
vom 12. Februar 2004 betreffend Beihilfe nach dem Gesundheits- und
Sozialbereich-Beihilfengesetz entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom 11. Juli 2002 mit dem Betreff:
"Erklärung gemäß
§ 6 des Gesundheits- und
Sozialbereich-Beihilfengesetzes", beantragte die nunmehrige Berufungswerberin
(kurz Bw.), im Wege des Hauptverbandes der österreichischen
Sozialhilfeträger beim Bundesminister für Finanzen ihr "die nicht
abziehbaren Vorsteuern zu vergüten, in eventu den Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger anzuweisen, ihr die nicht
abziehbare Vorsteuer ebenso wie auch den ihm angehörenden
Sozialversicherungsträgern zu vergüten."
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Bw. mit
Schreiben vom 27.5.1998, 30.4.1999 und 8.5.2002 vom Hauptverband der
österreichischen Sozialversicherungsträger die Überweisung der
ihr zustehenden Vergütungen gemäß Gesundheits- und
Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996 (kurz GSBG) erfolglos begehrt
habe. Die nicht abziehbaren Vorsteuern des Jahres 1997 hätten S 130.320,10,
des Jahres 1998 S 266.549,39, des Jahres 1999 S 137.750,14, des Jahres
2000 S 238.941,80 und des Jahres 2001 S 223.420,02 betragen. Gemäß
§ 7 GSBG werde die Beihilfe für die Träger der Sozialversicherung
dem Hauptverband überwiesen, der die Beiträge entsprechend weiter zu
verteilen habe. Dies betreffe mangels einer gesetzlichen Einschränkung alle
Sozialversicherungsträger und nicht nur die, die dem Hauptverband
angehören. Der Hauptverband habe dabei auf Grund des konkreten
Gesetzesauftrages für alle Sozialversicherungsträger tätig zu
werden. Die Bw. sei zweifelsfrei - wie auch das Bundesministerium für
Finanzen bereits festgestellt habe, ein Träger der Sozialversicherung im
Sinne des Gesetzes. Der Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger vergüte den ihm angehörenden
Sozialversicherungsträgern die Vorsteuer unabhängig davon, ob und in
welcher Höhe die Sozialversicherungsträger
Krankenversicherungsaufwendungen hätten. Eine andere Behandlung der Bw.,
die auch ein Sozialversicherungsträger sei, widerspreche dem
Gleichheitsgrundsatz.
Am 14. August 2002 richtete der Bundesminister für
Finanzen eine Erledigung an die Bw. in der zu den Ausführungen der Bw.
Stellung genommen wurde. Die Bw. wertete diese Erledigung als Bescheid und erhob
dagegen zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte
mit Beschluss vom 25. November 2002 zur Zl. B 1494/02-3 die Behandlung
der Beschwerde ab und trat sie zur Entscheidung dem Verwaltungsgerichtshof ab.
Mit Beschluss vom 23. Juni 2003 zur Zl. 2003/17/0205 wies der
Verwaltungsgerichtshof die Beschwerde als unzulässig zurück, da er die
Bescheidqualität der angefochtenen Erledigung verneinte.
Mit Schreiben vom 26. September 2003 forderte die Bw. den
Bundesminister für Finanzen auf, über den Antrag vom 11. Juli 2002
bescheidmäßig abzusprechen. Am 18. Dezember 2003 brachte die Bw. in
dieser Angelegenheit beim Verwaltungsgerichtshof eine Säumnisbeschwerde
ein, die unter der Zl. 2003/17/0338 protokolliert wurde.
Da der Bundesminister für Finanzen der Ansicht war,
dass die Zuständigkeit für die Erledigung dieses Antrages auf das
Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien übergegangen sei,
leitete er den Antrag der Bw. in Kopie an das Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern Wien weiter. Am 12. Februar 2004 erließ das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern Wien gegenüber der Bw. einen
Bescheid mit folgendem Spruch:
"Die im
Schreiben vom 11.07.2002 geforderte 1:1 Abgeltung der beim Pensionsinstitut
für Verkehr und öffentliche Einrichtungen angefallenen Vorsteuern im
Wege einer Beihilfe gemäß dem Gesundheits- und
Sozialbereich-Beihilfengesetz (GSBG) wird abgelehnt.
Der zweite
Antrag, den Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger anzuweisen, das Pensionsinstitut für Verkehr
und öffentliche Einrichtungen wie die im Hauptverband organisierten
Sozialversicherungsträger in die Aufteilung der pauschalierten
Vorsteuerbeträge aufzunehmen, wird mangels Zuständigkeit
zurückgewiesen."
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben.
Am 2. Juli 2004 übermittelte das Bundesministerium
für Finanzen dem unabhängigen Finanzsenat per Fax den Beschluss des
Verwaltungsgerichtshofes vom 29. März 2004 zur Zl. 2003/17/0338, mit
dem die Säumnisbeschwerde der Bw. als gegenstandslos erklärt und das
Verfahren eingestellt wurde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 1 Abs. 1 Gesundheits- und
Sozialberreich-Beihilfengesetz (kurz GSBG) haben Unternehmer, die nach § 6
Abs. 1 Z. 7 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken, einen Anspruch auf eine
Beihilfe.
In § 1 Abs. 2 GSBG wird ua. für die Träger
der Sozialversicherung näher bestimmt, wonach sich die Höhe der
Beihilfe bemisst. Die Beihilfe richtet sich für Träger der
Sozialversicherung nach ihren "Krankenversicherungsaufwendungen bzw.
vergleichbaren Aufwendungen ohne diejenigen der eigenen Kranken- und
Kuranstalten". Der Prozentsatz für die Beihilfe errechnet sich nach
dem Verhältnis der bei den Trägern der Sozialversicherung und beim
Hauptverband, ausgenommen die Kranken- und Kuranstalten, im Jahr 1995
angefallenen Vorsteuern zu ihren Ausgaben für die Krankenversicherung im
Jahr 1995, wobei für die Ermittlung der Ausgaben und der Vorsteuern die ab
1. Jänner 1997 geltenden umsatzsteuerlichen Regelungen zu
berücksichtigen sind. Dieser Prozentsatz ist vom Bundesminister für
Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales
durch Verordnung festzusetzen.
Auf dieser Verordnungsermächtigung basiert § 1
Abs. 1 der Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, BGBl.
II Nr. 56/1997, (kurz GSBG-VO), wonach die Beihilfe 4,3 % der
Krankenversicherungsaufwendungen beträgt.
Weiters haben bestimmte in § 2 Abs. 1 und 2 GSBG
taxativ aufgezählte Personen (nämlich nach Abs. 1: Kranken- und
Kuranstalten einschließlich der eigenen Kranken- und Kuranstalten der
Sozialversicherungsträger und der Krankenfürsorgeeinrichtungen, die
nach § 6 Abs. 1 Z. 18 und 25 UStG 1994 befreite Umsätze bewirken
bzw. nach Abs. 2: Unternehmer, die Lieferungen von menschlichem Blut iSd
§ 6 Abs. 1 Z. 21 UStG 1994) oder Umsätze gemäß
§ 6
Abs. 1 Z. 22 UStG 1994 (Beförderungen von Kranken und verletzten Personen
mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind) bis 31. Dezember
2004 bewirken) einen Anspruch auf eine Beihilfe in Höhe der im
Zusammenhang mit den befreiten Umsätzen stehenden, nach § 12 Abs. 3
UStG 1994 nicht abziehbaren Vorsteuern, abzüglich 10 % der Entgelte
für nach § 6 Abs. 1 Z. 18 oder 25 UStG 1994 befreite Umsätze,
soweit sie nicht aus öffentlichen Mitteln stammen (Klassegelder, Entgelte
für Privatpatienten).
§ 3 GSBG sieht außerdem noch einen Ausgleich
für Ärzte, Dentisten und sonstige Vertragspartner sowie Alten-,
Behinderten- und Pflegeheime vor.
Bei der Beihilfe handelt es sich kraft Gesetzes (§ 4
GSBG) um eine Abgabe (Selbstberechungsabgabe). Die BAO findet Anwendung (vgl.
VwGH 23.6.2003, 2003/16/0205).
Aus § 4 GSBG ergibt sich weiters, dass die Erhebung
der Beihilfen mit Ausnahme der Einhebung und zwangsweisen Einbringung, dem
Finanzamt, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständig ist,
obliegt. Nach § 4 GSBG idF BGBl. 746/1996 ist für die Einhebung und
die zwangsweise Einbringung der Beihilfen der Bundesminister für Finanzen
zuständig.
Mit Artikel 44 des Budgetbegleitgesetzes 2003 BGBl. I Nr.
71/2003 wurde § 4 GSBG insofern novelliert, als der Bundesminister für
Finanzen durch Verordnung ein Finanzamt mit der Einhebung und der zwangsweisen
Einbringung der Beihilfen, Ausgleichzahlungen und der Beiträge
gemäß
§ 9 betrauen kann. Durch Verordnung des Bundesministers
für Finanzen, kundgemacht in BGBl. II Nr. 498/2003, ausgegeben am 24.
Oktober 2003, wurde von dieser Verordnungsermächtigung Gebrauch gemacht und
die Verordnung zu den Beihilfen- und Ausgleichsprozentsätzen, BGBl. II Nr.
56/1997, (kurz GSBG-VO) insofern abgeändert, als § 5 GSBG-VO
nunmehr wie folgt lautet:
"Mit der
Einhebung und der zwangsweisen Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen
und der Beiträge gemäß
§ 9 GSBG 1996 wird das Finanzamt
für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien
betraut."
Weiters wurde dem § 6 GSBG-VO ein Abs. 3
angefügt, der wie folgt lautet:
"§ 5 tritt
mit 1. November 2003 in Kraft. Beihilfen- und
Ausgleichszahlungserklärungen, die nach dem 31. Oktober 2003 von den
Einreichstellen weitergeleitet werden, sind dem Finanzamt für Gebühren
und Verkehrsteuern in Wien zu übermitteln."
Weder das GSBG noch die dazugehörige Verordnung sehen
eine ausdrückliche Übergangsregelung für bereits vor
Inkrafttreten der Zuständigkeitsänderung beim Bundesministerium
für Finanzen eingelangte Beihilfenerklärungen bzw. sonstige
Anträge vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Beschluss vom 29.
März 2004 zur Zl. 2003/17/0338 zur Frage des
Zuständigkeitsüberganges (auszugsweise) Folgendes
ausgeführt:
"Nach der
erwähnten Bestimmung des § 4 vierter Satz GSBG kann der Bundesminister
für Finanzen durch Verordnung ein Finanzamt mit der Einhebung und der
zwangsweisen Einbringung der Beihilfen, Ausgleichszahlungen und der Beträge
gemäß
§ 9 leg. cit. betrauen. Dieser als
Verordnungsermächtigung gedachten Bestimmung ist jedenfalls keine
Ermächtigung zu einer rückwirkenden Betrauung des hier erwähnten
Finanzamtes hinsichtlich bereits anhängiger Verfahren zu entnehmen. Bei
verfassungs- und gesetzeskonformer Interpretation der erwähnten Verordnung
des Bundesministers für Finanzen BGBl. II Nr. 498/2003 ist somit im
Einklang mit dem Wortlaut davon auszugehen, dass diese hinsichtlich der bereits
beim Bundesminister für Finanzen anhängigen Verfahren keine Regelung
trifft. Dies heißt aber für den Beschwerdefall, dass der
Bundesminister für Finanzen für den am 11. Juli 2002 gestellten Antrag
zur Entscheidung zuständig geblieben
ist.
.-.-.-.-.-.
Im
vorliegenden Beschwerdefall hat eine - wie dargelegt - unzuständige
Behörde, nämlich das Finanzamt für Gebühren und
Verkehrsteuern, über den Antrag der beschwerdeführenden Partei
entschieden."
Ein von einer unzuständigen Behörde erlassener
Bescheid ist rechtswidrig und daher von der Berufungsbehörde von Amts wegen
aufzuheben. Nimmt dies die Berufungsbehörde nicht wahr, belastet sie ihren
Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes (vgl. VwGH 22.6.1980,
911/79).
Da das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern
Wien über den Antrag der Bw. vom 11. Juli 2002 entschieden hat, obwohl sie
dafür nicht zuständig war, ist ihr Bescheid jedenfalls rechtswidrig.
Es war der Berufung deshalb Folge zu geben und der angefochtene Bescheid
aufzuheben. Der Antrag der Bw. vom 11. Juli 2002 ist damit wieder
unerledigt.
Wien, am 5.
Juli 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz, BGBl. Nr. 746/1996
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0363-W/04
- Stammnummer
- 10776
- Gültig
- 05.07.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF