Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0311-W/02
Kammerumlage nach § 57 Abs. 1 HKG (EU-Widrigkeit, Berücksichtigung von Organschaften, Zuständigkeit für Rechtsmittel)
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0311-W/02vom 21.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Vorschreibung der Handelskammerumlage gemäß § 57 Abs. 1 HKG verstößt nicht gegen das Gemeinschaftsrecht. Der EuGH hat in seinem Urteil vom 19.2.1998, C-318/96, ausgesprochen, dass die Sechste Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern einer Abgabe mit den Merkmalen der Kammerumlage 1 nicht entgegensteht.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
TPA Treuhand Partner Austria WTH GmbH gegen den Feststellungsbescheid des
Finanzamtes für Körperschaften in Wien betreffend Kammerumlage
gemäß
§ 57 Abs. 1 Handelskammergesetz für die
Kalendervierteljahre 1-4/1995 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Höhe
der Abgaben sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe zu entnehmen
und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben
vom August 1997 wurde seitens der Bw. das Rechtsmittel der Berufung gegen den
Feststellungsbescheid betreffend die Kammerumlage 1-4/1995 ergriffen
("KU 1" gemäß
§ 57 Abs. 1 Handelskammergesetz),
wobei darauf hingewiesen wurde, dass das Rechtsmittel innerhalb einer Frist von
zwei Wochen eingebracht worden sei und die Umlagepflicht "dem Grunde und
dem Umfang nach bestritten" werde.
Einerseits
wird seitens der Bw. die Umlagepflicht gänzlich bekämpft, wobei nach
Ansicht der Bw. die KU 1 aus der Sicht des EU-Gemeinschaftsrechtes gegen
das Verbot von Steuern mit Umsatzsteuercharakter verstößt bzw. das
Recht auf Vorsteuerabzug verletzt ist. In diesem Zusammenhang verweist die Bw.
auf das abgabenrechtliche Vorabentscheidungsverfahren (Rechtssache C-318/96,
VwGH-Beschluss vom 18.9.96, 96/15/0065) betreffend der Beurteilung der
Konformität der KU 1 mit der 6. Umsatzsteuerrichtlinie.
Andererseits
weist die Bw. darauf hin, dass abweichend von der für das 4. Kalenderjahr
1995 entrichteten und vom Finanzamt festgestellten Kammerumlage in Höhe von
S 1.813,00 (Bemessungsgrundlage S 464.872,00) die korrekte Bemessungsgrundlage
für die KU 10-12/1995 S 1.473.924,04 betrage. Die Abweichung resultiere aus
der Tatsache, dass zwischen der Bw. und der Y-GmbH ein steuerliches
Organschaftsverhältnis bestehe und dadurch die KU 1 seit dem Datum Z
zur Gänze der Bw. vorzuschreiben sei. Weiters führten
Bilanzierungsarbeiten zu einer Änderung der
Bemessungsgrundlage.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 57 Abs.
1 Handelskammergesetz kann von den Kammermitgliedern zur Bedeckung der in den
genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige
Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer
eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der
Inanspruchnahme eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit ist
auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen und der Differenz
zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu messen. Ist an einer Gesellschaft
bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der
Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten keine Unternehmereigenschaft im
Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit einer oder mehreren physischen
oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die Bemessungsgrundlagen der
Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage für die
Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage bei der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist zu berechnen von jenen
Beträgen, die
a) auf Grund der an das
Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten
Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf
Grund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet
werden,
b) auf Grund der Einfuhr von
Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder auf Grund
des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds
vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden. Die Umlage wird vom
Kammertag der Bundeskammer in einem Tausendsatz der Bemessungsgrundlagen
gemäß lit. a und b festgesetzt. Der Tausendsatz darf höchstens
4,3 v.T. betragen.
Gemäß
§ 57 Abs.
5 HKG ist die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 von den Abgabenbehörden
des Bundes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu
erheben:
1. Die für die
Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften sind mit Ausnahme des § 20
Abs. 1 vierter Satz und des § 21 UStG 1994 sinngemäß
anzuwenden.
2. Der zu entrichtende
Umlagebetrag ist kalendervierteljährlich selbst zu berechnen und
spätestens am fünfzehnten Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres
zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Bei der Berechnung der Umlage
für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind Unterschiedsbeträge,
die sich zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem
Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen. Ein gemäß
§ 201
BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter
Umlagenbetrag hat den vorgenannten Fälligkeitstag.
3. Ist auf dem amtlichen
Formular für die Umsatzsteuererklärung die Angabe des Jahresbetrages
der Umlage vorgesehen, so ist dieser Jahresbetrag in der
Umsatzsteuererklärung bekanntzugeben.
4. Von Kammermitgliedern, deren
Umsätze gemäß
§ 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994,
in der jeweils geltenden Fassung, jährlich zwei Millionen Schilling nicht
übersteigen, wird die Umlage nicht erhoben.
5. Über Rechtsmittel, mit
denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten wird, hat der
Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als
Berufungen nach § 57g.
Gemäß
§ 260 BAO
hat über Berufungen gegen von Finanzämtern oder von
Finanzlandesdirektionen erlassene Bescheide der unabhängige Finanzsenat
(§ 1 UFSG) als Abgabenbehörde zweiter Instanz durch Berufungssenate zu
entscheiden, soweit nicht anderes bestimmt ist.
Der EuGH hat in seinem Urteil
vom 19.2.1998, C-318/96, ausgesprochen, dass die Sechste Richtlinie 77/388/EWG
des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der
Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern einer Abgabe mit den Merkmalen der
Kammerumlage 1 nicht entgegensteht. Im gegenständlichen Urteil des
EuGH vom 19.2.1998 kommt u.a. zum Ausdruck, dass die Vorschreibung der
Kammerumlage 1 das Umsatzsteuersystem als solches und damit den durch das UStG
1994 eingeräumten Vorsteuerabzug nicht beeinträchtigt (vgl. auch VwGH
vom 28.4.1999, 98/13/0190). Es ist daher davon auszugehen, dass entgegen den
Bedenken der Bw. die Vorschreibung der Handelskammerumlage gemäß
§ 57 Abs. 1 HKG nicht gegen Gemeinschaftsrecht
verstößt.
Gemäß
§ 57 HKG
(in der ab 1995 geltende Rechtslage) wurden grundsätzlich die einem
umlagepflichtigen Unternehmen für Lieferungen und sonstige Leistungen in
Rechnung gestellten Vorsteuern einschließlich der Einfuhrumsatzsteuer und
der Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb als Bemessungsgrundlage
festgelegt, wobei auf das UStG 1994 mit der Organschaftsregelung als
ergänzende Rechtsgrundlage im HKG verwiesen wurde. Dementsprechend sind
Organgesellschaften im allgemeinen nicht umlagepflichtig, da sie
gemäß
§ 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994 nicht als Unternehmer gelten
(mit Ausnahmen). Schuldner der KU 1 ist bei Vorliegen eines
Organschaftsverhältnisses nur der Organträger. Laut schriftlicher
Auskunft des Finanzamtes an die Y GmbH lag ab dem Datum Z zwischen der Bw. als
Organobergesellschaft und der Y GmbH als Organ u.a. ein Organverhältnis
betreffend die Umsatzsteuer vor. Abweichend wird somit anstelle der für das
4. Kalendervierteljahr 1995 vom Finanzamt festgestellten Kammerumlage in
Höhe von S 1.813,00 die von der Bw. offen gelegte Bemessungsgrundlage
für das 4. Kalendervierteljahr in Höhe von S 1.473.924,04
angesetzt, welches einer Kammerumlage 1 (0,39 % der Bemessungsgrundlage) in
Höhe von S 5.748,00 entspricht. Der Abgabenanspruch betreffend die
Kalendervierteljahre 1-3/1995 bleibt unverändert.
Hinsichtlich der in der
Berufungsschrift indirekt zum Ausdruck kommenden allfälligen
Unzuständigkeit der Behörde ist folgendes zu bemerken: Über
Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht "dem Grunde oder dem Umfang
nach" bestritten wird, hat (als Ausnahme von der Regel, dass sich
Zuständigkeit und Verfahren nach den Vorschriften der BAO richten) der
Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Die Frage, ob und mit welchen
Berechtigungen eine Unternehmung der Wirtschaftskammerorganisation
angehört, ist als Frage der Umlagepflicht dem Grunde bzw. Umfang zu
verstehen, nicht aber die Frage der Bemessung und Berechnung der Umlage und
damit auch nicht die Frage, ob die der Bemessung und Berechnung der Umlage
zugrundeliegenden Rechtsvorschriften verfassungskonform sind oder dem
Gemeinschaftsrecht entsprechen (vgl. in diesem Zusammenhang auch VfGH vom
7.3.1995, B1933/94).
Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Wien,
21. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- § 57 HKG, Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946
- § 2 Abs. 2 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994
- § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0311-W/02
- Stammnummer
- 4191
- Gültig
- 21.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF