Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ1W ZRV/0039-Z1W/03
Unzuständigkeit des Zollamtes als Berufungsbehörde der ersten Stufe
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0039-Z1W/03vom 28.07.2005
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Nach der Zurückweisung eines Einspruches gegen eine vereinfachte Strafverfügung als Finanzstrafbehörde ist das Zollamt nicht zuständig, über ein dagegen eingebrachtes Rechtsmittel als Berufungsbehörde der ersten Stufe, also als Abgabenbehörde, mit Berufungsvorentscheidung zu erkennen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf., vertreten durch Dr. Klaus
Bender, Rechtsanwalt, D-68161 Mannheim, S 1, 5 (Breite Straße), vom
26. September 2002 gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Villach
vom 18. September 2002, Zl. 425/01688/2002, betreffend
Zurückweisung einer Berufung entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt Villach wies am 27. Februar 2002 zur Zahl
425/05266/05/2001 einen Einspruch - vom Zollamt als Berufung bezeichnet -
der Beschwerdeführerin (Bf.) vom 13. September 2001 gegen eine
vereinfachte Strafverfügung des Zollamtes als Finanzstrafbehörde
erster Instanz gem. § 156 Abs. 1 in Verbindung mit § 58 Abs.
1 lit. g Finanzstrafgesetz (FinStrG) zurück. Diese vereinfachte
Strafverfügung gemäß
§ 146 FinStrG vom
6. September 2001, Block 003587, Blatt 15, war gegen die Bf. wegen des
Finanzvergehens des Schmuggels von 6 goldenen Armreifen verhängt worden.
Die Bf. hatte auf dem Formular der Strafverfügung die Erklärung
unterfertigt, dass sie mit der Erlassung der Strafverfügung, gegen die ein
Einspruch unzulässig sei, einverstanden sei. Der
Zurückweisungsbescheid des Zollamtes enthielt folgende
Rechtbehelfsbelehrung:
" Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach
seiner Zustellung beim vorbezeichneten Amt der Rechtsbehelf der Berufung
eingebracht werden. Die Berufung ist zu begründen.
Durch die Einbringung einer Berufung wird die Wirksamkeit
des angefochtenen Bescheides gem. Art. 244 Unterabsatz 1 Zollkodex iVm
§ 254 Bundesabgabenordnung nicht gehemmt."
Im Sinne dieser Belehrung erhob die Bf. gegen den
Zurückweisungsbescheid den Rechtsbehelf der Berufung und brachte darin vor
allem vor, dass die Bf. nicht gewusst habe, eine Strafverfügung mit
Einspruchsverzicht unterfertigt zu haben.
Das Zollamt Villach wies diese Berufung mit seiner
Berufungsvorentscheidung vom 18. September 2002, Zahl 425/01688/2002,
gemäß
§ 276 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet
ab, worauf die Bf. gemäß der Rechtsbehelfsbelehrung der
Berufungsvorentscheidung einen Antrag auf Entscheidung über die Berufung
durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz stellte. Der Rechtsmittelverzicht
sei unwirksam und unter Verletzung fundamentaler Menschenrechte zustande
gekommen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß
§ 146 Abs. 1 FinStrG können
unter der Voraussetzung des § 58 Abs. 1 lit. g die Zollämter bei
geringfügigen Finanzvergehen aufgrund eines Geständnisses durch
Strafverfügung Geldstrafen nach Maßgabe der Strafsätze der
§§ 33-37, 44-46 und 51, jedoch nur bis zu einem
Höchstausmaß von S 20.000,00 verhängen und, soweit dies in den
§§ 35, 37, 44 und 46 vorgesehen ist, den Verfall aussprechen
(vereinfachte Strafverfügung). Gegen diese Strafverfügung ist ein
Einspruch unzulässig. Eine solche Strafverfügung darf nur erlassen
werden, wenn sich der Beschuldigte nach Bekanntgabe der in Aussicht genommenen
Strafe und nach Bewährung, das ein Einspruch unzulässig sei, mit der
Erlassung der vereinfachten Strafverfügung einverstanden
erklärt.
Gemäß
§ 58 Abs. 1 lit. g FinStrG
sind zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens als
Finanzstrafbehörden erster Instanz zuständig für die unter lit. a
und b angeführten Finanzvergehen im vereinfachten Verfahren
gemäß
§ 146 außerdem unter lit. a bezeichneten
Zollämter auch alle anderen Zollämter, wenn sie solche Finanzvergehen
entdecken oder auf andere Weise von ihnen zuerst Kenntnis erlangen.
Die in den lit. a und b leg. cit. genannten Finanzvergehen
sind u.a. solche, die bei oder im Zusammenhang mit der Ein-, Aus- oder Durchfuhr
von Waren begangen werden.
Gemäß
§ 56 Abs. 2 FinStrG gelten
für Anbringen, Niederschriften, Aktenvermerke, Vorladungen, Erledigungen,
Fristen sowie Zwangs- und Ordnungsstrafen, soweit dieses Bundesgesetz nichts
anderes bestimmt, die Bestimmungen des 3. Abschnittes der Bundesabgabenordnung
sinngemäß.
Gemäß
§ 150 Abs. 1 FinStrG sind die
Berufung und die Beschwerde Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren.
Gemäß
§ 152 Abs. 1 FinStrG ist gegen
alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie gegen die
Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig
erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig.
Gemäß
§ 156 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz ein Rechtsmittel, das gegen ein von ihr
erlassenes Erkenntnis (einen Bescheid) eingebracht worden ist, durch Bescheid
zurückzuweisen, wenn das Rechtsmittel nicht zulässig ist oder nicht
fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß
§ 49 Abs. 1 BAO sind
Abgabenbehörden die mit der Erhebung der im § 1 bezeichneten Abgaben
und Beiträge betrauten Behörden der Abgabenverwaltung des Bundes
(§52).
Gemäß
§ 50 Abs. 1 erster Satz BAO haben die
Abgabenbehörden ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von
Amts wegen wahrzunehmen.
Gemäß
§ 52 BAO sind unbeschadet
anderer gesetzlichen Anordnungen für die sachliche Zuständigkeit und
für den Amtsbereich der Abgabenbehörden des Bundes die Vorschriften
des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes (AVOG), BGBl.Nr. 18/1975, und
des Bundesgesetzes über den Unabhängigen Finanzsenat (UFSG)
maßgeblich.
Gemäß
§ 15 AVOG ist die
Zuständigkeit der Finanzämter und Zollämter als
Finanzstrafbehörden erster Instanz im Finanzstrafgesetz,
BGBl.Nr. 129/1958, geregelt.
Zunächst ist festzuhalten, dass die vereinfachte
Strafverfügung im Finanzstrafverfahren ergangen ist. Die vereinfachte
Strafverfügung ist bei der damaligen Zollstelle "Zweigstelle Post-Bahn" des
Zollamtes Villach ausgestellt worden. Die Bf. war am 6. September 2001 aus
dem Zollausland kommend mit dem Zug dort am Bahnhof Villach angekommen, um mit
dem Auto nach Deutschland weiterzureisen. Im Sinne der Bestimmungen der
§§ 58 Abs. 1 lit. a und g FinStrG war das Zollamt Villach
als Finanzstrafbehörde erster Instanz zur Erlassung dieser vereinfachten
Strafverfügung zuständig. Folgerichtig und dem klaren Spruch der
Entscheidung nach erging die erstinstanzliche Zurückweisung der "Berufung"
vom Zollamt Villach auch als Finanzstrafbehörde erster Instanz. Ohne jetzt
inhaltlich die Frage der Zulässigkeit des Einspruches - vom Zollamt
wie gesagt als Berufung bezeichnet - gegen die vereinfachte Strafverfügung
beurteilen zu wollen, war jedenfalls die sachliche und örtliche
Zuständigkeit des Zollamtes Villach zur Erlassung dieses Bescheides
gegeben. Dass die "Berufung" nach dem § 56 Abs. 2 FinStrG als Anbringen zur
Geltendmachung von Rechten verfahrensrechtlich sinngemäß nach den
Regeln des dritten Abschnittes der Bundesabgabenordnung zu behandeln war, kann
keine Auswirkung auf die Zuständigkeit des Zollamtes als
Finanzstrafbehörde erster Instanz haben. Die genannten Bestimmungen des
dritten Abschnittes der Bundesabgabenordnung werden nur insoweit zu
Bestandteilen des verwaltungsbehördlichen Finanzstrafrechtes, sofern dies
nicht eigene Regelungen trifft, wie dies bei den zitierten
Zuständigkeitsregeln der Fall ist. Keinesfalls können mit der Regelung
des § 56 Abs. 2 FinStrG die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung über
das Rechtsmittelverfahren in Abgabensachen in das Finanzstrafrecht
übertragen werden und die dort vorhandenen Regelungen ersetzt
werden.
Diese sohin zutreffende und korrekte Zuständigkeit des
Zollamtes Villach als Finanzstrafbehörde erster Instanz erfordert auch
verfahrensrechtlich im Rechtmittelverfahren den Verbleib der Sache im
Finanzstrafverfahren nach den Regeln dieses Verfahrens gemäß
§§ 150 ff FinStrG. Die Rechtsmittelbelehrung des
Zurückweisungsbescheides hätte im Sinne des § 152
Abs. 1 erster Satz FinStrG einen Verweis auf das ordentliche Rechtsmittel
der Beschwerde im Finanzstrafverfahren enthalten müssen, über die dann
die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zu entscheiden hätte.
Tatsächlich bot das Zollamt in der Rechtsmittelbelehrung mit dem Hinweis
auf die Berufung und auf den Zollkodex einen Rechtszug im Abgabenverfahren an
und erließ in diesem Verfahren als Berufungsbehörde der ersten Stufe
die verfahrensgegenständliche Berufungsvorentscheidung. Das Zollamt Villach
ist dabei nun konsequent nach eigener Einschätzung im Spruch der
Berufungsvorentscheidung gemäß
§ 276 Abs. 1 BAO, also
im Abgabenverfahren als Abgabenbehörde tätig geworden. Im weiteren
Rechtszug im nunmehrigen Abgabenverfahren wurde der als Rechtbehelf der
Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung zu wertende Vorlageantrag an den
seit dem 1. Jänner 2003 zuständigen Unabhängigen Finanzsenat, und
zwar in seiner Funktion als Abgabenbehörde zweiter Instanz,
vorgelegt.
Rechtsmittel oder Rechtsbehelfe sind
Rechtsschutzeinrichtungen, die der Überprüfung von Entscheidungen von
hier Verwaltungsbehörden dienen. Im Finanzstrafverfahren gibt es im
Gegensatz zum Abgabenverfahren nur aufsteigende Rechtmittel, dh über ein
Rechtsmittel entscheidet nicht die Behörde, die den angefochtenen Bescheid
erlassen hat, sondern die im Instanzenzug übergeordnete Behörde.
Weiters handelt sich beim Abgabenverfahren in der jeweiligen Sache um den
Abgabenanspruch des der Republik Österreich und im Finanzstrafverfahren um
den Strafanspruch des Staates. Im Rechtsschutzverfahren in einer Sache ist daher
ein Wechsel der sachlichen Zuständigkeit eines Zollamtes von der
Finanzstrafbehörde zur Abgabenbehörde bzw. vom Finanzstrafverfahren
zum Abgabenverfahren nicht zulässig (siehe auch VwGH vom 22. Oktober
1971, Zl. 1645/70).
Das Zollamt Villach war daher nach der im
Finanzstrafverfahren erfolgten Zurückweisung der "Berufung" zur Erlassung
der im Abgabenverfahren ergangenen verfahrensgegenständlichen
Berufungsvorentscheidung sachlich und funktionell nicht zuständig. Eine
solche Zuständigkeit ist auch aus der (unrichtigen) Rechtsmittelbelehrung
des erstinstanzlichen Zurückweisungsbescheides nicht abzuleiten, weil eine
solche Rechtsmittelbelehrung eine konstitutive Wirkung nur im Rahmen des
§ 93 Abs. 3 bis 6 BAO, dh nur bezüglich der
Rechtsmittelfrist und der Stelle des Einbringens des Rechtsmittels haben kann
und keinen Zuständigkeitswechsel begründen Kann.
Im Sinne des § 50 Abs. 1 BAO war die
Unzuständigkeit des Zollamtes zur Erlassung der
verfahrengegenständlichen Berufungsvorentscheidung von Amts wegen
wahrzunehmen und der Bescheid aus dem Rechtsbestand zu entfernen. Es war daher
spruchgemäß zu entscheiden.
Hinweis: Über die nunmehr offene, als Beschwerde im
Finanzstrafverfahren zu wertende Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid
wird der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter
Instanz durch den zuständigen Senat der Außenstelle Klagenfurt
entscheiden.
Wien, am 28.
Juli 2005
Normen und Schlagworte
- § 49 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 50 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 52 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 146 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 58 Abs. 1 lit. g FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 56 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 150 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0039-Z1W/03
- Stammnummer
- 17362
- Gültig
- 28.07.2005 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF