…zum Ausdruck kommenden allfälligen Unzuständigkeit der Behörde ist folgendes zu bemerken: Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht "dem Grunde oder dem Umfang nach" bestritten wird, hat (als Ausnahme von der Regel, dass sich Zuständigkeit und Verfahren nach den Vorschriften der BAO richten) der Präsident der…
…Handelskammergesetz), wobei darauf hingewiesen wurde, dass das Rechtsmittel innerhalb einer Frist von zwei Wochen eingebracht worden sei und die Umlagepflicht "dem Grunde und dem Umfang nach bestritten" werde. Einerseits weist die Bw. darauf hin, dass abweichend von der für das 4. Kalenderjahr 1995 entrichteten und…
…Jänner 2007 - vom inzwischen für die Veranlagung des Bw. zuständig gewordenen FinanzamtY - gleich lautend neu erlassen (wiederum vorläufig gemäß § 200 Abs. 1 BAO, da der Umfang der Abgabepflicht von den Ergebnissen des noch nicht beendeten Rechtsmittelverfahrens abhängig sei). m) Gegen diesen Bescheid wurde am 13…
…die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und des abgabenrechtlichen Verwaltungsstrafrechts des Landes Wien gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen. Das Bundesfinanzgerichtsgesetz sieht in § 24 Abs. 1 als Verfahrensordnung für Rechtsmittel im Strafbereich nur das Finanzstrafgesetz vor, welches für…
…die Behörde, welche die Entscheidung erlassen hat, ( ... ) andere offenbar auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeiten berichtigen. Die Berichtigung würde zur Klarstellung hinsichtlich der Zuständigkeit für die Verfahrensführung im Sinne des § 53 Abs. 3 FinStrG erfolgen. Die rechtswirksame Höhe der verfahrensgegenständlichen Altlastenbeiträge würde noch nicht feststehen. Sie…
…erwogen: Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom 16.12.2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 1.1.2014 gemäß Art 131 Abs. 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen…
…für Outbound-Gespräche seien nur allgemeine Leitfäden) keine persönliche Leistungspflicht keine fixen Arbeitsplätze kein fixer Monatslohn nur Abrechnung über fixen Stundenlohn Erste Zuständigkeitsänderung Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl für Wien 2013/45, ausgegeben am 16.12.2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren…
…über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien (WAOR)" umbenannt wurde, wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 1. Jänner 2014 gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen…
…hat erwogen: I. Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl. 2013/45 vom 16. Dezember 2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 1. Jänner 2014 gemäß Art. 131 Abs. 5 B-VG auf das…
…daher um Geschicklichkeitsgeräte handelt". Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl. 2013/45 vom 16. Dezember 2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 1. Jänner 2014 gemäß Art. 131 Abs…
…130 Abs. 1 Z 1 B-VG. Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl. 2013/45 vom 16. Dezember 2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 1. Jänner 2014 gemäß Art. 131 Abs. 5…
…eingebrachte Beschwerde der NNGesmbH wird gesondert entschieden. Rechtslage: Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl. 2013/45 vom 16. Dezember 2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 1. Jänner 2014 gemäß Art. 131 Abs…
…Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom 16.12.2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 1.1.2014 gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb über die verfahrensgegenständliche Beschwerde…
…Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom 16. Dezember 2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 1. Jänner 2014 gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb auch über die verfahrensgegenständliche…
…VG. Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom 16.12.2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 1.1.2014 gemäß Art 131 Abs. 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen…
…Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom 16.12.2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 1.1.2014 gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb über die verfahrensgegenständliche Beschwerde…
…erwogen: Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom 16.12.2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 1.1.2014 gemäß Art 131 Abs. 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen…
…gewesen. Dadurch, dass das Hauptzollamt Wien als Zollbehörde über das Rechtsmittel gegen diesen Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Berufungsvorentscheidung vom 12. September 1997, Zl. 100/33466/97, in der Sache selbst entschieden hat, hat es eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen, die ihm…
…Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl 2013/45, vom 16.12.2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 1.1.2014 gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen, weshalb über die verfahrensgegenständliche Beschwerde…
…Mit der am 1.1.2014 in Kraft getretenen Reform der Behördenorganisation ging die Zuständigkeit für die Rechtsmittelentscheidung auf das den UFS ablösende Bundesfinanzgericht (BFG) über und die früher eingebrachten Beschwerden gelten weiter als solche nach Art.130 Abs.1 B-VG n.F. In…