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Findok · BFG-Entscheidungen

BFG RV/7400112/2014

Geschäftsführerhaftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe; Vorliegen von Dienstverhältnissen bei Callcenter-Agents; kein entschuldbarer Rechtsirrtum bei Unterlassung zumutbarer Erkundigung an geeigneter Stelle

geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400112/2014vom 20.12.2023Teil 1 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesfinanzgericht erkennt durch die Richterin Dr. Lisa Pucher in der Beschwerdesache ***Bf***, ***Bf Adr***, vertreten durch Hofinger Menschick Rechtsanwälte, Roßmarkt 20, 4710 Grieskirchen, über die Berufung (nunmehr Beschwerde) vom 21.07.2011 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 07.06.2011 betreffend die Haftung als Geschäftsführer der ***m GmbH*** in Liquidation für den entstandenen Rückstand an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe samt Nebenansprüchen für den Zeitraum März 2008 bis September 2009 (Haftungsbetrag gesamt: € 6.704,28), zu Recht: I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Der Beschwerdeführer wird zur Haftung für nachfolgend angeführte Abgabenbeträge herangezogen: | Abgabenart | Zeitraum | Betrag | Kommunalsteuer | 03-12/2008 | € 1.503,84 | Dienstgeberabgabe | 03-12/2008 | € 55,49 | Kommunalsteuer | 01-09/2009 | € 4.604,68 | Dienstgeberabgabe | 01-09/2009 | € 335,68 | Summe | | € 6.499,69 II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang Haftungsvorhalteverfahren Am 25.01.2011 richtete der Magistrat der Stadt Wien ein Schreiben betreffend die von der ***m GmbH*** in Liquidation (nachfolgend auch "Primärschuldnerin") geschuldete Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe für die Zeiträume 03-12/2008 sowie 01-09/2009 und Säumniszuschläge hierzu an den Beschwerdeführer (nachfolgend "Bf"). Der Bf sei bis zum 23.10.2009 im Firmenbuch als Geschäftsführer der ***m GmbH*** in Liquidation eingetragen gewesen. Im gegenständlichen Fall seien die Abgaben in Höhe eines Gesamtbetrages von € 6.704,28 nicht entrichtet worden und lägen die (in § 80 Abs 1 BAO sowie § 6a Abs 1 Dienstgeberabgabegesetz bzw § 6a Abs 1 Kommunalsteuergesetz vorgesehenen) gesetzlichen Voraussetzungen für die Haft- und Zahlungspflicht des Bf vor, woraufhin sich der Bf wie folgt äußerte: Solange er Geschäftsführer der ***m GmbH*** gewesen war, seien Abgabenverbindlichkeiten regelmäßig und vollständig entrichtet worden. Soweit Beträge offengeblieben sind, hänge dies nicht mit der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit zusammen; es sei mit Sicherheit kein Zahlungsrückstand zu einem Zeitpunkt entstanden, als noch liquide Mittel zur Verfügung gestanden wären. Bei den jetzt offenbar geltend gemachten Nachforderungen handle es sich um solche, die anlässlich einer Prüfung errechnet wurden. Er habe als Geschäftsführer keine Möglichkeit gehabt, die Prüfungsergebnisse zu überprüfen bzw allfällige Rechtsmittel zu ergreifen. Während seiner Geschäftsführertätigkeit seien jedenfalls keine entsprechenden fälligen Abgaben vorgeschrieben worden, weshalb eine Haftung seiner Person für die bekannt gegebenen Abgaben ausscheide. Mit Schreiben vom 21.04.2011 forderte die belangte Behörde den Bf dazu auf, Unterlagen zum Nachweis der Gläubigergleichbehandlung vorzulegen. Der Bf kam der Aufforderung nicht nach, erläuterte aber, dass der von der belangten Behörde angeführte Rückstand sowie die Zusammensetzung der geforderten Beträge nach Monaten und die Rechtsgrundlage für die Forderung für ihn absolut nicht nachvollziehbar sei und er um Aufklärung ersuche. Während seiner Geschäftsführertätigkeit seien keine entsprechenden fälligen Abgaben vorgeschrieben worden und eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne der BAO bestehe daher nicht. Haftungsbescheid Am 07.06.2011 erließ der Magistrat der Stadt Wien einen Haftungsbescheid an den Bf. Der Haftungsbetrag wurde im Bescheid wie folgt gegliedert: | Abgabenart/Nebenanspruch | Zeitraum | Betrag | Kommunalsteuer | 03-12/2008 | € 1.556,87 | Kommunalsteuer | 01-09/2009 | € 4.604,68 | Säumniszuschlag | 01-09/2009 | € 92,09 | Säumniszuschlag | 08/2009 | € 22,66 | Dienstgeberabgabe | 03-12/2008 | € 55,49 | Dienstgeberabgabe | 01-09/2009 | € 363,36 | Säumniszuschlag | 01-09/2009 | € 7,27 | Säumniszuschlag | 08/2009 | € 1,86 | Summe | | € 6.704,28 Begründend führte die belangte Behörde wie folgt aus: Nach § 6a Abs 1 Dienstgeberabgabegesetz bzw § 6a Abs 1 Kommunalsteuergesetz haften die in § 80 BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe bzw Kommunalsteuer insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden können, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. Gemäß § 80 Abs 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Die bereits vom Gesetzgeber als typischer Fall der erschwerten Einbringung angeführte Voraussetzung für die Haftung sei durch die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Primärschuldnerin (mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom ***Datum*** zur Zahl ***GZ***) erfüllt. Der Bf sei vom 28.03.2008 bis zum 23.10.2009 im Firmenbuch als Geschäftsführer der ***m GmbH*** eingetragen gewesen und habe die Bezahlung weder veranlasst, noch irgendwelche Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen. Er habe somit die ihm als Geschäftsführer der ***m GmbH*** in Liquidation auferlegten Pflichten verletzt und sei für den Rückstand haftbar. Die Geltendmachung der Haftung entspräche auch den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit nach § 20 BAO, da nach der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehe, dass der nunmehr aushaftende Betrag bei der ***m GmbH*** in Liquidation überhaupt noch eingebracht werden könnte. Zum im Haftungsvorhalteverfahren erstatteten Vorbringen des Bf hielt die belangte Behörde fest, dass es sich bei der Kommunalsteuer wie auch bei der Dienstgeberabgabe um Selbstbemessungsabgaben handle, die vom Unternehmer zu erklären und jeweils bis zum 15. des Folgemonates zu entrichten seien. Die für den betreffenden Haftungszeitraum angegebenen Rückstände beruhten auf einer Nachforderung, welche im Zuge einer Gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) durch das Finanzamt Linz festgestellt worden seien; die Feststellungen seien auch anerkannt worden. Einen Gläubigergleichbehandlungsnachweis habe der Bf nicht angetreten. Berufung Am 21.07.2011 brachte der Bf fristgerecht Berufung gegen den Haftungsbescheid ein. Der Bf habe kein wie immer geartetes Verhalten gesetzt, welches schuldhaft im Sinne von § 6a Abs 1 Dienstgeberabgabegesetz bzw § 6a Abs 1 Kommunalsteuergesetz gewesen wäre. Im Haftungsbescheid werde lediglich ausgeführt, dass der Bf keine Bezahlung veranlasst bzw keine Schritte zur Abdeckung des Rückstandes unternommen habe. Dies sei einerseits nicht richtig, andererseits begründe dieser Sachverhalt alleine keinesfalls ein schuldhaftes Verhalten. Die Abgabenbehörde habe sich mit keinem Wort mit der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens im angesprochenen Fälligkeitszeitraum auseinandergesetzt. Ein vorwerfbares Verhalten könne nur dann nachgewiesen werden, wenn zum jeweiligen Zeitpunkt der Fälligkeiten der Abgaben entsprechende Gesellschaftsmittel vorhanden waren, diese allerdings nicht zur Entrichtung bzw zur anteiligen Entrichtung der Abgabenverbindlichkeiten verwendet wurden. Im Insolvenzverfahren seien Konkursforderungen von insgesamt ca € 2.350.000 festgestellt worden. Die im Haftungsbescheid ausgewiesenen Rückstände hätten sich erst im Zuge der Prüfung im Insolvenzverfahren ergeben. Die entsprechenden Beträge seien daher im streitgegenständlichen Zeitraum keine fälligen Abgabenverbindlichkeiten gewesen. Den Bf hätte nicht die Verpflichtung getroffen, diese Abgabenverbindlichkeiten in den angesprochenen Zeitpunkten zu erklären, weil er damals mit vertretbarer Rechtsansicht davon ausgegangen sei, dass die in der Prüfung ermittelten Nachverrechnungsbeträge nicht abgabepflichtig sind. Die ***m GmbH*** habe den Geschäftsbetrieb des Call Centers im Februar 2008 aus der Konkursmasse der ***Z GmbH*** übernommen. Zum Zeitpunkt der Übernahme habe es zahlreiche, so genannte "outbound-agents" gegeben. Für die "outbound-agents" habe keine Bindung an bestimmte Arbeitsabläufe bestanden und es seien auch keine Arbeitszeiten vorgegeben gewesen. Die "outbound-agents" seien daher als freie Dienstnehmer behandelt worden, was im Übrigen auch branchenüblich gewesen sei. Nach einer Studie aus dem Jahr 2005 seien 80% der bei Call Centern Beschäftigten freie Dienstnehmer gewesen. Nach Übernahme des betreffenden Unternehmens durch die ***m GmbH*** habe er als Geschäftsführer von einer entsprechenden rechtlichen Würdigung der freien Mitarbeiter ausgehen dürfen, weshalb ihm die Nichtabführung der Abgaben auch nicht vorgeworfen werden könnte. Im Jahr 2009 sei das Unternehmen in einer substantiellen Liquiditätskrise gewesen. Im Juli 2009 sei ein außergerichtlicher Sanierungsversuch (unter Bereitstellung privater Mittel und neuer Fremdkapitalmittel) unternommen worden. Aufgrund von dramatischen Umsatzeinbrüchen in den Folgemonaten sei die Insolvenz nicht abwendbar gewesen. Aus einer Kontoauswertung für 2009 gehe hervor, dass der Kontorahmen in Höhe von € 250.000 zum Fälligkeitstag jeweils überzogen war, worin sich das Fehlen von Mitteln zur Zahlung der Abgaben in diesem Zeitraum zeige: | | Datum | Stand | Rahmen | Liquide Mittel | Kontostand per | 15.01.2009 | -€411.581,89 | € 250.000 | -€ 161.582 | Kontostand per | 16.02.2009 | -€ 498.714,64 | € 250.000 | -€ 248.715 | Kontostand per | 16.03.2009 | -€ 371.130,60 | € 250.000 | -€ 121.131 | Kontostand per | 15.04.2009 | -€ 419.805,23 | € 250.000 | -€ 169.805 | Kontostand per | 15.05.2009 | -€ 372.461,95 | € 250.000 | -€ 122.462 | Kontostand per | 16.06.2009 | -€ 467.220,95 | € 250.000 | -€ 217.221 | Kontostand per | 15.07.2009 | -€ 458.234,04 | € 250.000 | -€ 208.234 | Kontostand per | 17.08.2009 | -€ 249.701,03 | € 250.000 | € 299 | Kontostand per | 16.09.2009 | -€ 249.128,87 | € 250.000 | € 871 | Kontostand per | 15.10.2009 | -€ 259.073,13 | € 250.000 | -€ 9.073 Berufungsvorentscheidung Die Berufung wurde am 09.11.2011 mit Berufungsvorentscheidung abgewiesen. Dem Beschwerdevorbringen sei folgendes entgegenzuhalten: Bei Abgaben, welche der Abgabenschuldner selbst zu berechnen und abzuführen hat, bestimme sich der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Geschäftsführer seinen abgabenrechtlichen Pflichten nachgekommen ist und ob die Gesellschaft die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären und nicht im Zeitpunkt der Feststellung der Nachforderungen. Die Nachforderungen beträfen einen Zeitraum, in dem der Berufungswerber als Geschäftsführer im Firmenbuch eingetragen gewesen sei und daher für die Abgabenentrichtung hätte Sorge tragen müssen. Der Vertreter müsse nachweisen, dass ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten für die Gesellschaft unmöglich war, widrigenfalls angenommen werden könne, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen ist. Eine Liquiditätsaufstellung für den verfahrensgegenständlichen Haftungszeitraum sei nicht vorgelegt worden. Aus einer solchen Liquiditätsaufstellung hätte die genaue Höhe der gesamten Aktiva und Passiva zu den jeweiligen Fälligkeitstagen erkennbar sein müssen und überdies hätte es anhand dieser Aufstellung möglich sein müssen, zu berechnen, welche jeweiligen Quoten eine anteilsmäßige Zahlung der offenen Verbindlichkeiten bedeutet hätte. Den Vertreter träfe eine Beweisvorsorgepflicht. Bemerkt werde, dass die vom Masseverwalter einbezahlte Konkursquote (12,24263%) in Höhe von € 1.573,49 vom gegenständlichen Haftungsbetrag in Abzug gebracht worden sei. Vorlageantrag Am 07.12.2011 wurde fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht. Der gegenständliche Akt wurde am 16.12.2011 der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorgelegt. Weitere Ermittlungen und Stellungnahmen des Bf Entsprechend eines von der Abgabenbehörde zweiter Instanz am 24.04.2012 erteilten Ermittlungsauftrages forderte die belangte Behörde den Bf am 15.05.2012 auf, geeignete Beweismittel im Hinblick auf sein Vorbringen, dass es sich bei den im gegenständlichen Betrieb Beschäftigten "outbound-agents" um freie Dienstnehmer gehandelt habe, vorzulegen (zB konkrete schriftliche Verträge oder eine genaue Tätigkeitsbeschreibung, schriftlich vereinbarte Bedingungen für das Tätigwerden der Call Center-Agents). Er solle darlegen, inwiefern die Tätigkeit der "outbound-agents" kontrolliert und überwacht wurde, ob im Call Center nur "outbound-agents" oder zusätzlich auch echte DienstnehmerInnen beschäftigt waren und gegebenenfalls, worin sich die Stellung, Aufgaben und Tätigkeiten der beiden Gruppen ("inbound-agents" und "outbound-agents") unterschieden haben. Auch die maßgeblichen GPLA-Prüfberichte und Niederschriften wurden dem Bf übermittelt. Gemäß den Unterlagen sei die Kommunalsteuerbemessungsgrundlage für die Jahre 2008 und 2009 jeweils um € 79.491,57 angehoben worden. Die Feststellungen seien anerkannt worden. Die vom Bf vorgelegte Liquiditätsaufstellung liefere keinen Beweis, dass eine Gläubigergleichbehandlung im Haftungszeitraum stattgefunden habe bzw könne daraus nicht entnommen werden, in welcher Höhe die aushaftenden Abgaben von der Primärschuldnerin im verfahrensrelevanten Zeitraum bei gleicher Behandlung sämtlicher Gläubiger hätte beglichen werden können. Der Bf werde zur Mängelbehebung aufgefordert. Mit Schreiben vom 04.06.2012 legte der Bf Musterverträge (freier Dienstvertrag ***M***, Dienstvertrag ***M***) vor und nahm wie folgt Stellung: Der Vertragstext des freien Dienstvertrages bescheinige eindeutig Dienstverhältnisse (mangels Arbeitspflicht der Vertragspartner, aufgrund der Vertretungsbefugnis und der Entscheidungsfreiheit hinsichtlich des Zeitpunktes der Leistungserbringung). Die Mitarbeiter im Outbound-Bereich hätten lediglich bestimmte Firmenanschriften weitergeleitet erhalten und es sei Sache der freien Mitarbeiter gewesen, wann und wie diese Anschriften bearbeitet wurden. Die Bearbeitung hätte auch außerhalb des Unternehmens erfolgen können. Es habe für die "outbound-agents" keine fixe Zeitvorgabe, keine Kontrolle und keine Leistungsverpflichtung gegeben. Der weitaus überwiegende Teil der Mitarbeiter sei im Inbound-Bereich tätig gewesen. Diese Mitarbeiter hätten eingehende Telefonate annehmen müssen; es habe entsprechende Stundenverpflichtungen mit definierten Arbeitszeiten gegeben, die auch kontrolliert wurden. Bis kurz vor der Insolvenzeröffnung seien sämtliche Beiträge bzw sämtliche Lohnnebenkosten aller Mitarbeiter ordnungsgemäß und vollständig entrichtet worden. Die verfahrensgegenständlichen Beträge beruhten ausschließlich auf Beitragsvorschreibungen, die im Zuge der Betriebsprüfung nach Insolvenzeröffnung entstanden seien. Der Geschäftsführer habe vom Bestehen freier Dienstverhältnisse mit den "outbound-agents" ausgehen können. Dem Bf könne kein Verschulden zur Last gelegt werden; die Verträge seien aus dem Vorunternehmen übernommen worden und die Beschäftigung freier Mitarbeiter sei im Outbound-Bereich absolut üblich gewesen. Dass die ausgeschüttete Quote bereits vom Haftungsbetrag abgezogen worden sei, könne nicht nachvollzogen werden. Die beigelegte Kontoauswertung ergäbe einen permanenten Überzug des Kontokorrentkreditrahmens. Im Zusammenhang mit dem ebenfalls vorgelegten Anmeldungsverzeichnis aus dem Insolvenzverfahren ergäbe sich, dass ab dem Zeitraum Mai/Juni 2009 ein Großteil von Lieferantenverbindlichkeiten und sonstigen Verbindlichkeiten nicht mehr beglichen werden konnte. Damit sei die Gläubigergleichbehandlung sehr wohl bescheinigt. Das Unternehmen selbst sei seit der Insolvenzeröffnung geschlossen und der Betrieb seither operativ nicht mehr tätig. Es gäbe daher keine betriebliche Infrastruktur mehr, mit der eine detaillierte Liquiditätsaufstellung im Nachhinein rekonstruiert werden könnte. Am 30.11.2012 ersuchte die Abgabenbehörde zweiter Instanz die belangte Behörde um eine monatsweise Aufgliederung der Abgabenrückstände und um Stellungnahme zum Schreiben des Bf vom 04.06.2012. Die belangte Behörde wurde auch mit weiteren Sachverhaltsermittlungen - etwa durch Befragung des Bf bzw Einvernahme ehemaliger Beschäftigter - beauftragt (zur Qualifikation der Call Center-Agents als echte Dienstnehmer, dazu, wie viele und welche Mitarbeiter als echte Dienstnehmer zu qualifizieren sind sowie zu den Honorar-Bezügen, die in die Bemessungsgrundlage einfließen). Die freien Dienstnehmer seien laut dem vorgelegten freien Dienstvertrag zur Sozialversicherung angemeldet worden. Der Magistrat der Stadt Wien solle erheben, ob es sich dabei um die Mitarbeiter im Outbound-Bereich handelte. Die belangte Behörde hat daraufhin mehrere Zeugen befragt. Mit Schreiben vom 20.03.2013 wurden dem Bf Niederschriften über die Zeugenbefragungen zur Kenntnis gebracht. Dadurch sei belegt, dass es sich bei den befragten Personen nicht um freie Dienstnehmer gehandelt hat. Es werde nochmals festgehalten, dass der verfahrensgegenständliche Rückstand auf dem Ergebnis der GPLA-Prüfung durch das zuständige Finanzamt beruht. Eine monatliche Aufschlüsselung der Abgabenbeträge sei nicht möglich. Es sei eine pauschale Nachverrechnung seitens der Finanz erfolgt und der GPLA-Prüfbericht beinhalte nur Jahresbeträge. Der GPLA-Akt sei nicht greifbar, da sich sämtliche Unterlagen aufgrund des anhängigen Rechtsmittelverfahrens beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) Linz befänden. Der offene Rückstand ergebe sich aus dem in der Buchhaltungsabteilung 33 des Magistrates der Stadt Wien geführten Abgabenkonto. Der ursprünglich aushaftende Rückstand sei um die vom Masseverwalter einbezahlte 12,24263%ige Quote (um einen Betrag von € 935,29) reduziert worden. Die gesamte Konkursquote habe € 1.573,49 betragen. Die Differenz (€ 638,20) - verbucht am Abgabenkonto für den Zeitraum September 2010 - falle nicht in den verfahrensgegenständlichen Haftungszeitraum. Dazu äußerte sich der Bf am 19.03.2013 wie folgt: Die Einvernahme von 3 Personen ermögliche kein abschließendes Urteil über die generelle Situation der freien Dienstverhältnisse im Unternehmen. Im Übrigen ergäben sich bei genauer Betrachtung der einzelnen Zeugenaussagen sogar eindeutige Hinweise für das Vorliegen freier Dienstverhältnisse. Konkret sprächen die Aussagen mehr für eine Qualifikation als freier Dienstnehmer als umgekehrt. Die Zeugen ***K***, ***N*** und ***Kn*** hätten bestätigt, als freie Dienstnehmer gearbeitet zu haben. Die Zeugin ***K*** hätte in Bezug auf die Urlaubsvorgaben keine Angaben gemacht; Vorgaben zu Urlauben hätten jedoch die eigene Urlaubsplanung deutlich eingeschränkt bzw reguliert, sodass sich die Zeugin daran erinnert hätte, wenn diesbezüglich Vorgaben existent gewesen wären. Auch die anderen Zeugen hätten dazu keine Angaben machen können. Dass es konkrete Anweisungen (insbesondere in Bezug auf einen bestimmten Tagesablauf) an die Dienstnehmer gegeben hätte, sei aus den Angaben der Zeugen nicht abzuleiten. Die Existenz von Einschulungen und bestimmten Grundprinzipien für Gesprächsabläufe (als allgemeine Leitfäden) seien auch bei selbständigen Handelsvertretern bzw bei freien Mitarbeitern üblich. Das Erscheinen der Daten zu den nächsten Anrufern auf dem Bildschirm sei keine Vorgabe des Dienstgebers gewesen, sondern eine solche des Kunden bzw Auftraggebers. Fixe Arbeitsplätze seien von den Zeugen verneint worden. Die Zeugen ***N*** und ***B*** hätten bestätigt, dass ein Dienstplan nicht vorgegeben war und eine freie Arbeitszeiteinteilung seitens des Dienstnehmers möglich war. Die Entlohnung sei nach Stunden angegeben worden. Ein fixer Monatslohn sei nicht erwähnt worden; der Hinweis auf einen fixen Stundenlohn habe kein fixes Gehalt, sondern eben einen bestimmten Stundensatz bedeutet. Es sei ausgesagt worden, dass es keine Vertretung im Krankheitsfall gegeben habe. Der Haftungsbescheid sei auch mit einem Begründungsmangel behaftet, da die Anrechnung der Konkursquote nicht entsprechend berücksichtigt bzw dargestellt worden sei. Zum Thema Gleichbehandlung werde auf das Anmeldeverzeichnis im betreffenden Insolvenzverfahren verwiesen. Die Summe der festgestellten Forderungen in diesem Verfahren habe € 1.859.724,37 betragen. Die Abgabenverbindlichkeiten beim Magistrat der Stadt Wien seien mit einem Betrag von € 37.000 angemeldet worden. Die Verbindlichkeiten des Magistrates der Stadt Wien entsprächen damit einem Anteil von 1,90%. Dies bedeute, dass 98,10% "übrige Gläubigerverbindlichkeiten vorliegen". Es gäbe überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass "diese Struktur der Verbindlichkeiten im Rückstandszeitraum der hier gegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten völlig anders gewesen wäre". Eine Gläubigerbenachteiligung sei damit völlig ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 02.08.2013 ersuchte die Abgabenbehörde zweiter Instanz die belangte Behörde um Darlegung, weshalb ein Teil der Konkursquote auf eine Schuld angerechnet wurde, welche "erst nach Eröffnung des Konkurses entstanden" ist. Überdies seien die Abgabenrückstände monatsweise aufzuschlüsseln und dem Bf zur Kenntnis zu bringen. Der Bf solle auch darüber unterrichtet werden, auf welche Dienstverhältnisse die dem Haftungsbetrag zu Grunde liegende Bemessungsgrundlage zurückzuführen ist. Sollte der Bf die Auffassung vertreten, dass die betreffenden Mitarbeiter nicht der Kommunalsteuer unterliegen, möge er dies unter genauer Darlegung der Umstände bekanntgeben. Am 16.09.2013 informierte das Finanzamt Linz die belangte Behörde wie folgt: Im seinerzeitigen Prüfverfahren über den Prüfzeitraum 01.07.2006 bis 31.03.2010 seien die bis dahin nicht erfassten Bezüge der Call Center-Agents dem Dienstgeberbeitrag und dem Dienstgeberzuschlag unterworfen worden. Gegen die in Folge erlassenen Festsetzungsbescheide sei keine Berufung erhoben worden. Nur gegen den Bescheid über die Haftung des Bf für Dienstgeberbeitrag und Dienstgeberzuschlag für die Jahre 2008 und 2009 sei Berufung erhoben worden, wobei das Berufungsverfahren nach wie vor beim UFS anhängig sei. Es wurde auf das VwGH-Erkenntnis vom 22.03.2010, 2009/15/0200 verwiesen, wonach bei Call Center-Agents im Outbound-Bereich das Vorliegen eines Dienstverhältnisses bejaht wurde. Das Finanzamt übermittelte der belangten Behörde auch eine Zusammenstellung der von der Nachverrechnung betroffenen Personen in 2008 und 2009. Die Beträge seien der Buchhaltung der Firma entnommen worden. Infolge der Nachverrechnung laut Prüfung in einer einzigen Feststellung (Jahresbetrag 2008 und 2009) sei die Aufteilung der Beträge auf beide Jahre je zur Hälfte durch das Prüfprogramm vorgenommen worden. Zur Nachverrechnung seien die Bezüge von Call Center-Agents im Inbound- und Outboundbereich herangezogen worden, welche seitens der Firma nicht als Dienstnehmer behandelt worden waren. Mit Schreiben vom 22.10.2013 brachte die belangte Behörde dem Bf folgendes zur Kenntnis: Der gegenständliche Abgabenrückstand beruhe auf dem Ergebnis einer durch Organe der Bundesfinanz erfolgten GPLA. Die dem Haftungsbetrag zu Grunde liegenden Bemessungsgrundlagen seien auf die Dienstverhältnisse zurückzuführen, die in einer auch beiliegend übermittelten Liste der Wiener Gebietskrankenkasse vom 27.12.2012 angeführt sind. Niederschriften über die 4 Zeugeneinvernahmen seien dem Bf zur Kenntnis gebracht worden. Der Bf möge darlegen, weshalb die Dienstverhältnisse der in der genannten Liste angeführten Mitarbeiter nicht der Kommunalsteuer unterliegen. Auch die vom Finanzamt Linz übermittelte Zusammenstellung der von der Nachverrechnung für die Kommunalsteuer betroffenen Personen im Zeitraum 2008 und 2009 (Bezüge der betreffenden Call Center-Agents) wurde dem Bf im gegenständlichen Schreiben übermittelt. Mit Schreiben vom 15.11.2013 nahm der Bf erneut Stellung: Aus der Zeugenbefragung ergebe sich eindeutig die Qualifikation der "outbound-agents" als freie Dienstnehmer, wobei dafür (nochmals) im Wesentlichen folgende Gründe angeführt wurden: Keine Fixstundenverpflichtung freie Arbeitszeiteinteilung (im Rahmen der Betriebszeit), nur Eintragung in Einsatzliste jener Zeiträume, in denen sie tätig werden wollten, durch die Mitarbeiter selbst keine Kontrollen der Mitarbeiter auf den Arbeitsablauf bezogen (Liste zu den als nächstes anzurufenden Personen sei Kundenvorgabe, zB ***Firma T*** und nicht Vorgabe des Dienstgebers gewesen; Muster für Outbound-Gespräche seien nur allgemeine Leitfäden) keine persönliche Leistungspflicht keine fixen Arbeitsplätze kein fixer Monatslohn nur Abrechnung über fixen Stundenlohn Erste Zuständigkeitsänderung Mit dem Wiener Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz Abgaben (LGBl für Wien 2013/45, ausgegeben am 16.12.2013) wurde die Zuständigkeit für das Rechtsmittelverfahren betreffend das Abgabenrecht und das abgabenrechtliche Verwaltungsstrafrecht des Landes Wien ab 01.01.2014 gemäß Art 131 Abs 5 B-VG auf das Bundesfinanzgericht übertragen (siehe § 5 des Gesetzes über die Organisation der Abgabenverwaltung und besondere abgabenrechtliche Bestimmungen in Wien, "WAOR"). Gemäß § 3 Abs 1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt eine bis zum 31.12.2013 erhobene Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG. Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht Am 26.08.2014 wurde die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt. Im Vorlagebericht wird zum einen auf die Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes vom 12.02.2014, RV/5101371/2011 verwiesen und festgehalten, dass wie auch in diesem Erkenntnis die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber sowie die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers für das Vorliegen von Dienstverhältnissen spreche. Der Bf habe keine konkreten Rechtfertigungsgründe vorgebracht, die dafürsprechen, dass es sich bei diesen Call Center-Mitarbeitern nicht um Dienstnehmer gehandelt haben könnte. Auch auf Grund der Aktenlage und Zeugenaussagen sei von einem Überwiegen der Merkmale eines Dienstverhältnisses auszugehen: Der von den Mitarbeitern erstellte Dienstplan wäre eine Woche vorher bekannt zu geben gewesen. Die Mitarbeiter seien laufend geschult und zum Verkauf von Produkten angehalten worden. Die Telefonate seien nach einem vorgegebenen Gesprächsleitfaden geführt worden. In der Arbeitsstelle seien alle Betriebsmittel (Telefon, PC) zur Verfügung gestellt worden. Es habe eine fixe, erfolgsunabhängige Entlohnung gegeben. Die Mitarbeiter wären nicht berechtigt gewesen, sich bei Krankheit oder Urlaub vertreten zu lassen. Zweite Zuständigkeitsänderung Durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 22.12.2022 wurde der gegenständliche Fall der Gerichtsabteilung 1024 abgenommen und mit Wirkung 10.01.2023 der Gerichtsabteilung 1090 neu zugeteilt. BFG-Verfahren Da keine Abgabenbescheide im Akt befindlich waren, hat das Bundesfinanzgericht den Magistrat der Stadt Wien am 02.06.2023 ersucht, diverse Fragen (insbesondere zur Herleitung des bei der Haftungsinanspruchnahme von der belangten Behörde als gegeben und noch nicht erloschen angenommenen Abgabenanspruches gegenüber der Primärschuldnerin) zu beantworten. Der Magistrat der Stadt Wien wurde auch aufgefordert, Ermittlungen zur Aufgliederung der haftungsgegenständlichen Abgabenbeträge nach Monaten anzustellen bzw eine Schätzung der Monatsbeträge vorzunehmen, falls sich die Ermittlungen als nicht zielführend erweisen. Am 28.08.2023 beantwortete der Magistrat der Stadt Wien den BFG-Vorhalt wie folgt: Mit Schreiben vom 27.06.2023 sei sowohl der Bf selbst als auch die ehemalige Steuerberatungskanzlei ***P & P*** schriftlich aufgefordert worden, Unterlagen aus der Buchhaltung der Primärschuldnerin vorzulegen, die eine monatliche Aufschlüsselung der haftungsgegenständlichen Abgabenbeträge an Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe ermöglichen. Sowohl die Steuerberatungskanzlei als auch der Bf hätten angegeben, über keinerlei Unterlagen mehr zu verfügen. Laut telefonischer Auskunft der Kanzlei ***W & P*** sei der ehemalige Masseverwalter verstorben und befänden sich dort auch keine Unterlagen der ***m GmbH*** mehr. Mangels Unterlagen werde dem Bundesfinanzgericht eine geschätzte monatliche Aufteilung der Abgabenbeträge übermittelt. Die Dienstgeberabgabe sei nunmehr auf Basis von Sozialversicherungsunterlagen neu berechnet worden. Es werde ersucht, nicht die im Zuge der Haftungsinanspruchnahme nur geschätzten und geringeren Dienstgeberabgabenbeträge, sondern die errechneten Beträge der Haftung zu Grunde zu legen. Zur Verrechnung der Konkursquote erläuterte die belangte Behörde wie folgt: Vom Masseverwalter seien für die im Insolvenzverfahren angemeldeten Abgabenbeträge insgesamt € 1.573,49 (12,24263%) überwiesen worden. Davon seien € 638,20 vom Masseverwalter für die seitens des Magistrates der Stadt Wien angemeldeten bedingten Konkursforderungen überwiesen worden. Die bedingten Konkursforderungen seien nicht Teil der Haftung, weshalb vom aushaftenden Rückstand auch nur € 935,29 abziehbar gewesen sei. Am 28.09.2023 übermittelte das Bundesfinanzgericht dem Bf das Schreiben der belangten Behörde vom 28.08.2023 (beinhaltend auch die von der belangten Behörde im Wege der Schätzung vorgenommene monatliche Aufgliederung jener Abgabenbeträge, die der Haftungsinanspruchnahme des Bf zu Grunde gelegt worden sind). Vom Fehlen von Mitteln sei anhand der Aktenlage nicht auszugehen. Falls die vorhandenen Mittel zur Begleichung sämtlicher Verbindlichkeiten nicht ausgereicht haben, werde der Bf dazu eingeladen, den Nachweis zu erbringen, welcher Betrag unter Berücksichtigung der vorhandenen Mittel bei Gleichbehandlung aller Gläubiger an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Die Haftung des Bf könne (sofern dieser Nachweis gelingt) auf jenen Betrag eingeschränkt werden, um den die Abgabenbehörde bei gleichmäßiger Behandlung sämtlicher Gläubiger mehr erlangt hätte, als sie tatsächlich erhalten hat. Das Schreiben enthielt Anleitungen zur ordnungsgemäßen Quotenberechnung. Der Bf wurde zudem über das betragliche Ausmaß der von der belangten Behörde im Haftungsweg geltend gemachten Abgabenforderungen des Magistrates der Stadt Wien sowie die im Akt befindlichen Beweismittel, informiert. Der Vorhalt ist unbeantwortet geblieben. II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen: 1. Sachverhalt Mit Gesellschaftsvertrag vom ***Datum*** wurde die ***m GmbH*** (früher ***FB-Nummer***) mit Sitz in ***PLZ Ort*** und dem Geschäftszweig Import, Export, Raumausstattung gegründet. Die Primärschuldnerin hat in den Jahren 2008 und 2009 den Geschäftsbetrieb eines Call Centers, das im Februar 2008 aus einer Konkursmasse übernommen worden ist, betrieben. Zum Abgabenanspruch: In Summe wurden für den haftungsgegenständlichen Zeitraum nachfolgend angeführte Beträge an Mitarbeiter ("Call Center-Agents") ausbezahlt: | 03-12/2008 | 01-09/2009 | € 695.025,67 | € 534.001,72 Allgemein wurden bei den bei der ***m GmbH*** als Call Center-Agents beschäftigten Mitarbeitern "inbound-agents" und "outbound-agents" unterschieden. Die ***m GmbH*** schloss mit den Mitarbeitern entweder als "Dienstverträge" bezeichnete Arbeitsverträge oder als "freie Dienstverträge zwischen der […] im Folgenden kurz (Dienstgeber) einerseits und […] im Folgenden kurz (freier Dienstnehmer) andererseits" bezeichnete Vereinbarungen ab. Die wesentlichen Vertragsbestandteile werden in Beilage 2 zitiert. An den Dienststellen (etwa in Wien) wurden von der ***m GmbH*** Arbeitsplätze mit Telefon und PC bereitgestellt. Die Entlohnung der Call Center-Agents erfolgte nach geleisteten Arbeitsstunden zu einem bestimmten Stundensatz. "Inbound-agents" waren für die Annahme von im Call Center eingehenden Anrufen zuständig. Für sie galten definierte Arbeitszeiten (siehe Vertragspassus zum "Schichtmodell") und Stundenverpflichtungen, die auch kontrolliert wurden. "Outbound-agents" erhielten (durch Erscheinen der Daten am Bildschirm) Firmenanschriften zugeleitet, die sie durch Aufnahme entsprechender Telefonkontakte ("outbound-calls") bearbeiteten. Die anzurufenden Personen ergaben sich aus Vorgaben von Kunden der ***m GmbH***. Es gab zu Beginn der Tätigkeit, aber auch laufend Schulungen für Mitarbeiter und es wurden von der ***m GmbH*** bei der Führung der Telefonate zu berücksichtigende Leitfäden an die Mitarbeiter ausgegeben. "Outbound-agents" hatten die Möglichkeit, ihre Tätigkeit auch außerhalb des Unternehmens zu verrichten. Ein von der ***m GmbH*** vorgegebener Dienstplan existierte für "outbound-agents" nicht. Die Arbeitszeit der "outbound-agents" war (im Rahmen der Betriebszeit) frei einteilbar, sie hatten der ***m GmbH*** ihre Arbeitszeiten eine Woche vorher bekannt zu geben. Die Mitarbeiter im Outbound-Bereich traf keine Leistungsverpflichtung. Im streitgegenständlichen Zeitraum waren auch die in der Beilage 1 angeführten Personen als Call Center-Agents im Call Center-Betrieb der ***m GmbH*** beschäftigt; sie wurden von der Primärschuldnerin als freie Dienstnehmer (nicht als Dienstnehmer im Sinne des § 47 Abs 2 EStG 1988) behandelt und haben im haftungsgegenständlichen Zeitraum nachfolgend angeführte Bezüge von der ***m GmbH*** ausbezahlt erhalten: | 03-12/2008 | 01-09/2009 | € 59.860,00 | € 99.123,14 Die Primärschuldnerin hat für die haftungsgegenständlichen Monate Kommunalsteuervorauszahlungen in nachfolgend angeführter Höhe geleistet: | 03-12/2008 | 01-09/2009 | € 19.054,97 | € 10.826,42 Für das Jahr 2008 hat die Primärschuldnerin eine Dienstgeberabgabeerklärung abgegeben, wobei ein Abgabenbetrag von € 1.159,20 zur Erklärung gelangt ist. Für das Jahr 2009 hat die ***m GmbH*** keine Dienstgeberabgabeerklärung abgegeben, es sind aber Beträge selbstberechnet und an den Magistrat der Stadt Wien abgeführt worden. Für jene Call Center-Agents, die bisher als freie Dienstnehmer behandelt worden waren (siehe Beilage 1), hat der Magistrat der Stadt Wien anhand von Sozialversicherungsdaten zusätzlich geschuldete Dienstgeberabgabebetrag in Höhe von € 210,24 für 2008 bzw in Höhe von € 380,16 für 2009 errechnet. Die Primärschuldnerin hat für die haftungsgegenständlichen Monate Dienstgeberabgabe in nachfolgend angeführter Höhe vorausgezahlt: | 03-12/2008 | 01-09/2008 | € 1.159,20 | € 690,48 Nach Aufhebung des Konkurses hat der Magistrat der Stadt Wien Quotenzahlungen in Höhe von insgesamt € 1.573,49 (12,24263% vom im Konkursverfahren anerkannten Betrag in Höhe von € 12.852,51) überwiesen erhalten. Bei der Haftungsinanspruchnahme wurde vom Magistrat der Stadt Wien ein Betrag von insgesamt € 935,29 vom aus Sicht der belangten Behörde bestehenden Rückstand an Abgaben und Nebenansprüchen abgezogen. Die belangte Behörde hat diesen Betrag am 19.07.2010 überwiesen erhalten. Den auf die Position "Kommunalsteuer bedingt (DN-Forderungen)" entfallenden Betrag (€ 638,20) hat der Magistrat der Stadt Wien vom Masseverwalter erst am 27.09.2010 überwiesen erhalten. Die Position betrifft vom Magistrat der Stadt Wien angemeldete Kommunalsteuerforderungen für Auszahlungen an Mitarbeiter durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds. Zur Haftung: Mit Wirkung 28.03.2008 ist der Bf zum alleinigen handelsrechtlichen Geschäftsführer der ***m GmbH*** bestellt worden. Der Bf wurde am 23.10.2009 als Geschäftsführer abberufen. Am 05.11.2009 wurde die Löschung der Funktion des Bf im Firmenbuch eingetragen. Mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom ***Datum*** wurde über das Vermögen der ***m GmbH*** der Konkurs eröffnet, der mit Beschluss des Gerichtes vom 23.09.2010 nach Verteilung an die Massegläubiger aufgehoben wurde. Die Konkursquote hat 12,24263% betragen und wurde zur Verteilung gebracht (siehe dazu bereits oben). Am 22.11.2011 wurde die Gesellschaft gemäß § 40 Firmenbuchgesetz infolge Vermögenslosigkeit gelöscht. Es wurden keine Abgabenbescheide über die haftungsgegenständlichen Abgaben erlassen. Ebenso sind der Primärschuldnerin die im angefochtenen Bescheid haftungsmäßig geltend gemachten Säumniszuschläge nicht mittels Bescheid vorgeschrieben worden. 2. Beweiswürdigung Die Feststellungen zu Gründung, Sitz und Geschäftszweig der ***m GmbH*** ergeben sich aus einem Firmenbuchauszug der Primärschuldnerin. Dass die Primärschuldnerin in den Jahren 2008 und 2009 den Geschäftsbetrieb eines Call Centers, das im Februar 2008 aus einer Konkursmasse übernommen worden ist, betrieben hat, ergibt sich aus dem unbestrittenen Vorbringen des Bf. Zum Abgabenanspruch: Dass für den haftungsgegenständlichen Zeitraum in Summe die unter Punkt II.1. angeführten Beträge an Call Center-Agents ausbezahlt worden sind, gründet sich auf folgende Umstände: Für das Jahr 2008 hat die Primärschuldnerin eine Kommunalsteuerjahreserklärung abgegeben (Bemessungsgrundlage laut Jahreserklärung: € 635.165) und es wurden die unter Punkt II.1 genannten Beträge vorausbezahlt. Im Zuge einer GPLA-Prüfung hat sich herausgestellt, dass bestimmte Call Center-Agents (siehe Beilage 1; sowohl "inbound-agents" als auch "outbound-agents") von der Primärschuldnerin nicht als Dienstnehmer behandelt worden sind, die jedoch nach Ansicht des Prüfers als Dienstnehmer im Sinne EStG zu qualifizieren seien. Eine dem Magistrat der Stadt Wien vom zuständigen Finanzamt zur Verfügung gestellten Unterlage (siehe Beilage 1; Aktenseite 216 ff) zeigt einen im Jahr 2008 an die betreffenden Mitarbeiter ausbezahlten Betrag in Höhe von € 59.860. Der Betrag ist laut einer vom zuständigen Finanzamt erteilten Auskunft aus der Buchhaltung der ***m GmbH*** abgeleitet worden. Die insgesamt ausgezahlten Löhne und Gehälter in Höhe von € 695.025,67 entfallen nur auf den haftungsgegenständlichen Zeitraum 03-12/2008: Die Primärschuldnerin hat nur für diesen Zeitraum Kommunalsteuerbeträge selbstberechnet und vorausgezahlt. Die von der Prüfungsfeststellung betroffenen Mitarbeiter waren laut den von der ÖGK zur Verfügung gestellten und auch dem Bf zur Kenntnis gebrachten Daten überdies erst ab 03/2008 bei der Primärschuldnerin angemeldet. Anmerkung: An Call Center-Agents, die bisher nicht als Dienstnehmer im einkommensteuerlichen Sinne behandelt worden waren, wurde laut GPLA im Zeitraum 03-12/2008 sowie 01-09/2009 ein Betrag von insgesamt € 158.983,14 ausbezahlt (davon 03-12/2008: € 59.860; davon 01-09/2009: € 99.123,14). Laut Prüfbericht ist pro Jahr ein Betrag von € 79.491,57 ("Pauschale Nachrechnung Finanz") genannt; dies entspricht nicht den tatsächlichen Auszahlungen, sondern es ist aus Vereinfachungsgründen eine lineare Aufteilung durch das Prüfprogramm je zur Hälfte erfolgt. Die belangte Behörde hat die lineare Aufteilung auch der Haftungsinanspruchnahme des Bf zu Grunde gelegt. Für das Jahr 2009 hat die Primärschuldnerin keine Jahreserklärung abgegeben, es sind aber laut dem beim Magistrat der Stadt Wien geführten Abgabenkonto von der Primärschuldnerin bis einschließlich August 2009 monatlich selbstberechnete Vorauszahlungen geleistet worden (insgesamt vorausgezahlter Betrag: € 10.826,42; entspricht einer Kommunalsteuerbemessungsgrundlage von € 360.880,67). Im Zuge der GPLA-Prüfung wurde festgestellt, dass die Primärschuldnerin im Jahr 2009 insgesamt Löhne und Gehälter in Höhe von € 534.001,72 an Mitarbeiter ausbezahlt hat, weshalb der von der Primärschuldnerin vorausbezahlte Betrag zu gering ist. Dies entspricht dem laut der Unterlage Prüfungsergebnis 2009, die auch dem Bf zur Kenntnis gebracht wurde, im Zeitraum 01.01.-30.09.2009 an jene Mitarbeiter im Inbound-Bereich und Outbound-Bereich, die bereits ursprünglich von der Primärschuldnerin als Dienstnehmer qualifiziert worden sind, ausbezahlten Betrag in Höhe von € 434.878,58 zuzüglich an bislang von der Primärschuldnerin als freie Dienstnehmer eingestufte Mitarbeiter laut Buchhaltung ausbezahlte Vergütungen in Höhe von € 99.123,14 (siehe Beilage 1; Aktenseite 216 ff). Dass der in der Unterlage Prüfungsergebnis 2009 als ausgezahlt angeführte Betrag (€ 434.878,58) nicht bereits die Vergütungen an Dienstnehmer, die bisher nicht als solche angesehen worden sind, enthält, wurde von der belangten Behörde vorgebracht und dem Bf vom Bundesfinanzgericht vorgehalten. Der Bf hat keine Einwendungen dagegen erhoben. Im Dezember 2023 hat das Bundesfinanzgericht diesbezüglich noch in den Akt des Bundeshaftungsverfahrens (RV/5101371/2011) Einsicht genommen, um das Vorbringen der belangten Behörde zu verifizieren. Der betreffende Akt enthielt eine Beilage zur Niederschrift über die Schlussbesprechung der auch hier gegenständlichen GPLA mit Angaben zur Kommunalsteuerbemessungsgrundlage für den Zeitraum 01-09/2009. Laut dieser Aufstellung wurde ein Betrag von € 534.011,72 (nur ganz geringfügige Differenz zum oben angeführten Betrag) "durch die Firma" ausbezahlt (siehe Beilage 3). Dass die von der Primärschuldnerin geleisteten Vorauszahlungen nicht aufgrund von tatsächlichen Lohn- und Gehaltsauszahlungen erfolgt sind, wurde nicht vorgebracht und es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür. Die aufgrund der GPLA vom Finanzamt erlassenen Bescheide vom 14.07.2010 über Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen und Nebenansprüchen wurden vom Masseverwalter nicht angefochten und erwuchsen in Rechtskraft. Folgende Feststellungen gründen sich auf das Vorbringen des Bf sowie auf die Ergebnisse der von der belangten Behörde durchgeführten Zeugeneinvernahmen, die dem Bf am 22.10.2013 zur Kenntnis gebracht worden sind: Mit den Mitarbeitern sind die in der Beilage 2 zitierten Vereinbarungen geschlossen worden. Die ***m GmbH*** stellte Infrastruktur (Telefonarbeitsplätze) zur Verfügung. Anmerkung: Der Bf brachte vor, dass den Mitarbeitern "fixe" Arbeitsplätze nicht zugeteilt gewesen wären und die Bearbeitung der Telefonlisten durch "outbound-agents" auch außerhalb des Unternehmens hätte erfolgen können. Damit wird nicht in Abrede gestellt, dass es innerhalb des Unternehmens Telefonarbeitsplätze gegeben hat, die von den Mitarbeitern genutzt werden konnten und tatsächlich auch wurden; lediglich die ausschließliche Nutzung eines Telefonarbeitsplatzes durch einen Mitarbeiter dürfte nicht die Regel gewesen sein, was im Übrigen auch für die (bei den "outbound-agents" rechtlich mögliche) Verrichtung der Tätigkeit im Homeoffice bzw außerhalb der Betriebsstätte gilt. Die Entlohnung erfolgte nach geleisteten Arbeitsstunden zu einem bestimmten Stundensatz. Aufgaben der "outbound-agents", Vorgaben und Einflussmöglichkeiten der ***m GmbH*** auf deren Tätigkeit sowie Zeiteinteilung der Mitarbeiter im Outbound-Bereich; Aufgaben der "inbound-agents" Dass die Primärschuldnerin für das Jahr 2008 Dienstgeberabgabe erklärt und vorausgezahlt und für das Jahr 2009 Dienstgeberabgabe selbstberechnet und vorausgezahlt hat, ist aktenkundig (zur Höhe der in 2008 und 2009 geleisteten Vorauszahlungen siehe Punkt II.1). Gleiches gilt für den Umstand, dass der Magistrat der Stadt Wien anhand von Sozialversicherungsdaten für Call Center-Agents, die bisher als freie Dienstnehmer behandelt worden waren, zusätzlich geschuldete Dienstgeberabgabebetrag in Höhe von € 210,24 für 2008 bzw in Höhe von € 380,16 errechnet hat. Anmerkung: Bei der Haftungsinanspruchnahme ist der Magistrat der Stadt Wien aufgrund der Prüfungsfeststellung noch von einer (zusätzlichen) Dienstgeberabgabe für das Jahr 2008 von € 115,20 ausgegangen (davon ist die Zahlung und die Quote in Abzug gebracht worden, von der belangten Behörde in Haftung gezogener Betrag daher nur € 55,49). Der Dienstgeberabgabebetrag ist damals durch Schätzung wie folgt ermittelt worden: Der insgesamt (für Dienstnehmer, die bisher nicht als solche behandelt worden sind) im Zuge der GPLA festgestellte Betrag (€ 158.983,14) wurde durch 500 (= fiktiver Wochenlohn) dividiert, das Ergebnis wurde auf 160 Wochen aufgerundet und mit 0,72 multipliziert. Der für 2009 vom Magistrat der Stadt Wien geschätzte Betrag war nicht mehr rekonstruierbar. Eine Aufgliederung der Abgabenbeträge auf die einzelnen Monate anhand der tatsächlichen Lohn- und Gehaltsauszahlungen war nicht mehr durchführbar. Da der Magistrat der Stadt Wien diesbezüglich immer wieder auf den betreffenden - damals angeblich beim UFS "befindlichen" Akt des Finanzamtes Linz - Bezug nahm, hat das Bundesfinanzgericht Einsicht in den Akt des Bundeshaftungsverfahrens (RV/5101371/2011) genommen. Auch die dort befindlichen Unterlagen ließen keine Rückschlüsse auf die monatlichen Bemessungsgrundlagen bzw Abgabenbeträge zu. Die monatlichen Abgabenbeträge sind daher durch lineare Aliquotierung geschätzt worden. Die Feststellung, dass der Magistrat der Stadt Wien nach Aufhebung des Konkurses eine Quotenzahlung in Höhe von € 1.573,49 überwiesen erhalten hat, gründet sich auf das Vorbringen der belangten Behörde; im Akt befindet sich ein Auszug vom für die Primärschuldnerin geführten Abgabenkonto, der die Überweisung dieses Betrages (am 19.07.2010 sowie am 27.09.2010) zeigt. Der Betrag entspricht auch 12,24263% vom im Insolvenzverfahren vom Magistrat der Stadt Wien angemeldeten (und auch vom Masseverwalter und der Gemeinschuldnerin nicht bestrittenen) Betrag (€ 12.852,51). Anmerkung: Der Magistrat der Stadt Wien hatte im Insolvenzverfahren betreffend die Primärschuldnerin ursprünglich Forderungen in Höhe eines geschätzten Betrages von € 37.000 angemeldet. Davon wurde im Insolvenzverfahren (nur) ein Betrag von € 12.852,51 anerkannt; der Rest wurde vom Masseverwalter sowie von der Gemeinschuldnerin bestritten. Der anerkannte Betrag setzt sich laut dem Magistrat der Stadt Wien wie folgt zusammen (siehe auch Beilage 4): | Abgabenart/Nebenanspruch | anerkannter Betrag | Quote (12,24263%) | Kommunalsteuer 03-12/08 | € 2.384,75 | € 291,96 | Säumniszuschlag | € 47,70 | € 5,84 | Kommunalsteuer 08/09 | € 22,66 | € 2,77 | Kommunalsteuer 01-09/09 | € 4.604,68 | € 563,73 | Säumniszuschlag | € 92,09 | € 11,27 | Kommunalsteuer bedingt (DN-Forderungen) | € 5.212,94 | € 638,20 | Dienstgeberabgabe 03-12/08 | € 115,20 | € 14,10 | Säumniszuschlag | € 1,86 | € 0,23 | Dienstgeberabgabe 01-12/2009 | € 363,36 | € 44,48 | Säumniszuschlag | € 7,27 | € 0,89 | Summe | € 12.852,51 | € 1.573,49 Dass bei der Haftungsinanspruchnahme vom Magistrat der Stadt Wien ein Betrag von insgesamt € 935,29 vom aus Sicht der belangten Behörde bestehenden Rückstand an Abgaben und Nebenansprüchen abgezogen wurde, erschließt sich aus den im Akt befindlichen Abgabenkontoauszügen (siehe Buchung 19.07.2010). Der Rest (gebucht am 27.09.2010) betrifft die vom Magistrat der Stadt Wien unter der Position "Kommunalsteuer bedingt (DN-Forderungen)" angemeldete Forderung in Höhe von € 638,20 (für Kommunalsteuerforderungen durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds für an Mitarbeiter der ***m GmbH*** ausbezahlte Löhne und Gehälter). Zur Haftung: Die Feststellungen zur Vertreterstellung des Bf sowie zum Konkursverfahren gründen sich auf die Eintragungen im Firmenbuch. Dass die Konkursquote 12,24263% betrug und auch erfüllt wurde, ergibt sich aus dem Vorbringen der belangten Behörde und wurde vom Bf im Verfahren nicht bestritten. Dass keine Bescheide an die Primärschuldnerin hinsichtlich der haftungsgegenständlichen Abgaben bzw Säumniszuschläge erlassen worden sind, ergibt sich aus der Aktenlage. 3. Rechtliche Beurteilung 3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abänderung) Zum Abgabenanspruch: Da im vorliegenden Fall keine Abgabenbescheide ergangen sind, war als Vorfrage im Haftungsverfahren zunächst über das Bestehen eines Abgabenanspruches (dem Grunde und der Höhe nach) zu befinden: (1) Rechtliche Rahmenbedingungen Gemäß § 47 Abs 2 EStG 1988 liegt ein Dienstverhältnis vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Dies ist der Fall, wenn die tätige Person in der Betätigung ihres geschäftlichen Willens unter der Leitung des Arbeitgebers steht oder im geschäftlichen Organismus des Arbeitsgebers dessen Weisungen zu folgen verpflichtet ist. Dieser Legaldefinition sind zwei Kriterien zu entnehmen, die für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses sprechen, nämlich die Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber und die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers. In Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständig und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf weitere Abgrenzungskriterien (wie etwa auf das Fehlen eines Unternehmerrisikos) Bedacht zu nehmen. Kennzeichnend für das Vorliegen eines Dienstverhältnisses ist, dass der Verpflichtung des Arbeitnehmers, dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft (laufend) zur Verfügung zu stellen, die Verpflichtung des Arbeitgebers gegenübersteht, dem Arbeitnehmer einen vom Erfolg unabhängigen Lohn zu bezahlen. Entscheidend ist dabei stets das Gesamtbild der Tätigkeit. (2) Schlussfolgerungen

Normen und Schlagworte

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
BFG-Entscheidungen
Dokumenttyp
Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
Geschäftszahl
RV/7400112/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400112.2014
Stammnummer
142942
Gültig
20.12.2023 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
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CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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