Findok · BFG-Entscheidungen
BFG RV/7400112/2014
Geschäftsführerhaftung für Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe; Vorliegen von Dienstverhältnissen bei Callcenter-Agents; kein entschuldbarer Rechtsirrtum bei Unterlassung zumutbarer Erkundigung an geeigneter Stelle
geltende FassungBescheidbeschwerde - Einzel - ErkenntnisRV/7400112/2014vom 20.12.2023Teil 2 von 2
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Im gegenständlichen Fall waren von den Call Center-Agents entweder eingehende Telefonate anzunehmen ("inbound-agents") oder von der ***m GmbH*** (durch Erscheinen der Daten am Bildschirm) zur Verfügung gestellte Kundenlisten durch ausgehende Telefonate abzuarbeiten ("outbound-agents"), wobei es Einschulungen gab und von der Primärschuldnerin Gesprächsleitfäden an die Mitarbeiter ausgehändigt worden sind, an die sich die Mitarbeiterinnen offenbar auch tatsächlich gehalten haben (siehe Zeugeneinvernahmen). Selbst wenn man - wie vom Bf vorgebracht - annimmt, dass die Telefonate von den betreffenden Mitarbeitern überwiegend frei gestaltbar waren ("keine Bindung an bestimmte Arbeitsabläufe"), lassen Vorgaben dieser Art eine persönliche Weisungsgebundenheit der Mitarbeiter erkennen (siehe VwGH 22.03.2010, 2009/15/0200). Der Gesprächsablauf ergibt sich auch aus den Zielvorgaben des Arbeitgebers (zB Verkauf von Produkten). Die Disposition der "outbound-agents" über die Reihenfolge der Kontaktaufnahme war offenbar (aufgrund des Erscheinens der Daten zum nächsten Kontakt am Bildschirm, siehe eigenes Vorbringen des Bf) eingeschränkt; "inbound-agents" hatten wohl nicht die Möglichkeit, ankommende Anrufe nicht anzunehmen. Gegen die Weisungsgebundenheit der "outbound-agents" spricht auch nicht das ihnen vertraglich (unter bestimmten Voraussetzungen) eingeräumte Recht, sich vertreten zu lassen: Ein solches Recht vermag die persönliche Abhängigkeit und Dienstnehmereigenschaft von vornherein nur auszuschließen, wenn das Vertretungsrecht tatsächlich genutzt wird oder bei objektiver Betrachtung eine solche Nutzung zu erwarten ist. Beides trifft für den gegenständlichen Fall nicht zu. Weder wurden konkrete Vertretungsfälle bekannt gegeben, noch waren solche aufgrund der Gegebenheiten (weitgehend freie Zeiteinteilung, Einschulung der Vertreter) realistisch. Die aktenkundigen Zeugenaussagen verdeutlichen, dass den befragten Zeugen (Call Center-Agents) die - rechtlich bestehende - Vertretungsmöglichkeit gar nicht bewusst war. Offenbar hat praktisch auch keine Notwendigkeit bestanden, davon Gebrauch zu machen, zumal die "outbound-agents" ohnedies keine Arbeitsverpflichtung getroffen hat (vgl VwGH 28.05.2009, 2007/15/0163). Daraus erschließt sich, dass der vereinbarten Vertretungsbefugnis kein tatsächliches Gewicht zukam.
Für die organisatorische Eingliederung der Call Center-Agents spricht die Bereitstellung der Infrastruktur an der Dienststelle (Telefonarbeitsplätze) durch die ***m GmbH***. Aus den Zeugeneinvernahmen geht hervor, dass die bereitgestellte Infrastruktur (Telefon, PC und Software) bzw die Arbeitsplätze an der Dienststelle von den Mitarbeitern auch tatsächlich genutzt worden sind, wenngleich für "outbound-agents" auch die Berechtigung bestand, ihre Arbeit im Homeoffice (wohl gegebenenfalls auch unter Nutzung der Infrastruktur der ***m GmbH***) durchzuführen. Das Vorbringen des Bf, es hätte keine Kontrollen der Mitarbeiter "in Bezug auf den Arbeitsablauf" gegeben, vermag eine Selbständigkeit der Mitarbeiter (mangels organisatorischer Eingliederung) nicht zu begründen. Selbst wenn tatsächlich keine Kontrolle über die Mitarbeiter ausgeübt wurde, ist festzuhalten, dass die bloße Möglichkeit der Kontrolle ausreicht; unwesentlich ist, ob eine Kontrolle tatsächlich stattgefunden hat oder nicht. Eine Kontrollmöglichkeit ist im gegenständlichen Fall jedenfalls darin zu sehen, dass die Mitarbeiter vielfach am Firmensitz gearbeitet haben. Dass die "outbound-agents" prinzipiell die Möglichkeit einer flexiblen Arbeitszeiteinteilung hatten, spricht nicht gegen deren Eingliederung im Betrieb (siehe VwGH 02.02.2010, 2009/15/0191). Davon abgesehen waren die "outbound-agents" in ihrer Zeiteinteilung offenbar auch nicht völlig frei: Zum einen hatten die Mitarbeiter vorweg bekannt zu geben, wann sie arbeiten. Zum anderen sind die von den "outbound-agents" abzuarbeitenden Listen von Kunden der ***m GmbH*** (zB Telekom Austria) vorgegeben worden, was nahelegt, dass wohl auch projektbezogene Zeitvorgaben bestanden haben, die naturgemäß auch die Zeiteinteilung der Mitarbeiter beeinflussten. Bei den "inbound-agents" tritt die Bindung an Arbeitszeiten noch deutlicher zu Tage, da die Arbeitszeit diesfalls nur in vorgegebenen Schichten abgeleistet werden konnte und die Arbeitszeiten auch kontrolliert wurden.
Das fehlende Unternehmerwagnis spricht eindeutig für das Vorliegen von Dienstverhältnissen im Sinne des § 47 Abs 2 EStG 1988. Die Abrechnung nach Arbeitsstunden (erfolgsunabhängige Entlohnung) und nicht nach erbrachter Leistung begründet kein einnahmenseitiges Unternehmerrisiko. Das Vorliegen eines ausgabenseitigen Unternehmerrisikos der Call Center-Agents wird in der Beschwerde gar nicht behauptet. Die Entgeltfortzahlung bei Krankheit oder Urlaub spricht zwar gegen ein Unternehmerrisiko; ihr Fehlen (siehe Beilage 2, Klausel "Keine Entgeltfortzahlung; kein Urlaub") bedeutet aber noch nicht, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft nicht schuldet (siehe VwGH 15.09.1999, 97/13/0164).
Angesichts der soeben erläuterten Umstände ist festzuhalten, dass das Gesamtbild der zu beurteilenden Tätigkeit für Dienstverhältnisse im Sinne des § 47 Abs 2 EStG 1988 spricht (siehe auch VwGH 28.05.2009, 2007/15/0163, VwGH 22.03.2010, 2009/15/0200 und VwGH 20.12.2017, Ra 2017/13/0067 sowie die ständige Rechtsprechung des BFG zu vergleichbaren Sachverhalten, BFG 14.07.2014, RV/2100624/2009, BFG 25.07.2017, RV/7102165/2009, BFG 24.01.2018, RV/7101870/2013, BFG 13.04.2020, RV/7104173/2014, BFG vom 30.03.2022, RV/7101308/2015). Ein Überwiegen der Merkmale der Selbständigkeit konnte nicht aufgezeigt werden. Die nachweislich an die Call Center-Agents geleisteten Vergütungen sind daher kommunalsteuer- bzw dienstgeberabgabepflichtig.
Zum Einwand des Bf, die Einvernahme von 3 Personen ermögliche kein abschließendes Urteil über die generelle Situation der freien Dienstverhältnisse im Unternehmen, ist zu sagen, dass dies nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes sehr wohl der Fall ist. Dass im Detail für die Beurteilung der hier zu lösenden Fragen (Vorliegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs 2 EStG 1988) wesentliche Unterschiede in der Ausgestaltung der Vertragsverhältnisse mit den Call Center-Agents bestanden haben, wurde nicht vorgebracht. Der Bezeichnung der Vertragsverhältnisse als "freie" Dienstverhältnisse (im schriftlichen Vertragswerk oder auch durch die Zeugen) kommt keine maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend sind bei der Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen die tatsächlichen Verhältnisse, die konkrete Ausgestaltung und das "tatsächlich Gelebte".
Bei der Primärschuldnerin haften die in den Beilagen 5 und 6 dargestellten, bereits entstandenen und fälligen Abgabenverbindlichkeiten unberichtigt aus. Anmerkung: Die Konkursquote wurde vom Bundesfinanzgericht aliquot mit den einzelnen als Konkursforderungen angemeldeten Abgabenforderungen verrechnet (siehe etwa VwGH 24.02.2010, 2006/13/0071, VwGH 08.07.2009, 2009/15/0013) und zwar wie in Beilage 7 dargestellt. Die seitens des Magistrates der Stadt Wien erhaltene Konkursquote in Höhe von insgesamt € 1.573,49 hat sich nur in Höhe von € 917,05 (Kommunalsteuer 03-12/08, Kommunalsteuer 08/09, Kommunalsteuer 01-09/09, Dienstgeberabgabe 03-12/08, Dienstgeberabgabe 01-12/2009) mindernd auf den hier festgestellten Abgabenanspruch ausgewirkt (siehe Beilagen 5 und 6). Der Rest entfällt auf Beträge, für die der Bf nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht haftet (Säumniszuschläge, darauf entfallende Konkursquote € 18,23) bzw auf andere, vom Magistrat der Stadt Wien nicht in Haftung gezogene Beträge (Kommunalsteuer für nach Konkurseröffnung durch den Insolvenz-Entgelt-Fonds ausbezahlte Löhne und Gehälter, darauf entfallende Konkursquote € 638,20).
Zur Haftung:
Sodann war zu klären, ob und inwieweit die Haftungsinspruchnahme des Bf für die hier gegenständlichen Abgaben und Nebenansprüche zu Recht erfolgt ist:
(1) Rechtliche Rahmenbedingungen
§ 6a Kommunalsteuergesetz 1993 regelt:
"(1) Die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.
(2) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.
(3) Die in Abs. 2 bezeichneten Personen haften für die Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens."
§ 6a Wiener Dienstgeberabgabegesetz enthält folgende Regelung:
"(1) Die in den §§ 80 ff Bundesabgabenordnung - BAO bezeichneten Vertreter haften neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffende Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Konkurseröffnung. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung - BAO gilt sinngemäß.
(2) Soweit Personen auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung - BAO bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, haben sie diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden.
(3) Die in Abs. 2 bezeichneten Personen haften für die Dienstgeberabgabe insoweit, als diese Abgabe infolge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Falle der Konkurseröffnung."
§ 80 Abs 1 BAO sieht vor: "Die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen haben alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden."
Demnach setzt die Geltendmachung der Haftung gemäß § 6a Kommunalsteuergesetz bzw § 6a Wiener Dienstgeberabgabegesetz in Verbindung mit § 80 BAO folgendes voraus:
1. Vertreterstellung gemäß den §§ 80 ff BAO
2. Erschwerte Einbringlichkeit der betreffenden Abgabenforderung beim Vertretenen (Primärschuldner)
3. Verletzung von abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten
4. Verschulden des Vertreters
5. Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und erschwerter Einbringlichkeit
Die Erlassung von Haftungsbescheiden (§ 224 BAO) liegt im Ermessen der Abgabenbehörde (siehe Ritz/Koran, BAO7 § 7 Rn 5 mwN). Nach § 20 BAO müssen sich Ermessensentscheidungen in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium bei der Geltendmachung persönlicher Haftungen ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Dem Begriff "Billigkeit" ist die Bedeutung "Angemessenheit in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei", dem Begriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Interesse, insbesondere an der Einbringung der Abgaben" beizumessen (vgl zB VwGH 03.07.2003, 2000/15/0043). Neben der Nachrangigkeit der Haftung wäre bei der Ermessensübung in diesem Sinn beispielsweise ein behördliches Mitverschulden an der Erschwerung der Einbringung beim Hauptschuldner (etwa durch Säumigkeit der Abgabenbehörde bei der Eintreibung der Abgaben bei der Primärschuldnerin), die Geringfügigkeit des haftungsgegenständlichen Betrages oder die (endgültige) Uneinbringlichkeit beim Haftungspflichtigen selbst zu berücksichtigen (siehe dazu Ritz/Koran, BAO7 § 7 Rn 7 mwN).
(2) Schlussfolgerungen
Die oben angeführten - aus § 6a Kommunalsteuergesetz bzw § 6a Wiener Dienstgeberabgabegesetz sowie den §§ 80 ff BAO ableitbaren - Haftungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt:
Vertreterstellung gemäß den §§ 80 ff BAO
Als GmbH-Geschäftsführer gehörte der Bf (von 28.03.2008 bis 23.10.2009) zum in den §§ 80 ff BAO angesprochenen Personenkreis.
Erschwerte Einbringlichkeit der betreffenden Abgabenforderung beim Vertretenen (Primärschuldner)
Die in § 6a Kommunalsteuergesetz bzw § 6a Wiener Dienstgeberabgabegesetz normierte "erschwerte Einbringlichkeit" als Voraussetzung für die Haftungsinanspruchnahme ist durch die Eröffnung des Konkursverfahrens (= Insolvenzverfahren im Sinne des § 6a Kommunalsteuergesetz bzw § 6a Wiener Dienstgeberabgabegesetz) gegeben. Das Konkursverfahren ist mittlerweile aufgehoben und die Gesellschaft aus dem Firmenbuch gelöscht. Eine (auch nur teilweise) Einbringung der noch aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten bei der Primärschuldnerin ist nicht mehr möglich.
Verletzung von abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten
Zu den Pflichten des Geschäftsführers einer GmbH gehört es, die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der Gesellschaft wahrzunehmen und für die Entrichtung der Abgaben aus den verwalteten Mitteln zu sorgen (siehe zB VwGH 22.09.1999, 96/15/0049, VwGH 03.09.2008, 2006/13/0121, VwGH 29.04.2010, 2008/15/0085). Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe wären monatsweise, jeweils am 15. des darauffolgenden Monates zu entrichten gewesen (siehe § 11 Abs 2 Kommunalsteuergesetz 1993 sowie § 6 Abs 1 Wiener Dienstgeberabgabegesetz). Der Bf wäre daher prinzipiell dazu verpflichtet gewesen, für die Entrichtung der betreffenden (monatlich fälligen) Abgaben Sorge zu tragen und zwar insoweit als hierfür liquide Mittel vorhanden waren (vgl zB VwGH 07.12.2000, 2000/16/0601, VwGH 26.11.2002, 99/15/0249, VwGH 23.04.2021, Ra 2020/13/0108). Abgaben, deren Fälligkeit nicht bis zur Abberufung des Bf als Geschäftsführer (am 23.10.2009) eingetreten ist, sind nicht Gegenstand der Haftung. Die hier gegenständlichen Rückstände sind allesamt im Zeitraum 28.03.2008 bis 23.10.2009 fällig geworden. Dass die Rückstände Großteils auf im Zuge einer GPLA festgestellte Rückstände zurückzuführen sind, ändert nichts an der nach den dargestellten Regeln im Zeitraum 28.03.2008 bis 23.10.2009 eingetretenen Fälligkeit (für September 2009 zuletzt am 15.10.2009). Es handelt sich um Selbstbemessungsabgaben. Maßgebend ist daher, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären.
Die gänzliche Mittellosigkeit der Gesellschaft zu den haftungsrelevanten Fälligkeitsterminen wurde vom Bf nicht aufgezeigt und ergibt sich auch sonst nicht aus der Aktenlage. Der Bf hat eine Aufstellung über die Kontostände bei der Hausbank zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen für das Jahr 2009 vorgelegt. Im Jahr 2009 war der von der Bank eingeräumte Rahmen zwar fast durchgängig "überzogen", woraus sich negative Beträge in der Spalte "liquide Mittel" ergaben. Dieser Umstand bedeutet aber noch keine völlige Mittellosigkeit der Gesellschaft, wurden doch bis zur Konkurseröffnung am ***Datum*** - trotz überzogenem Rahmen - laufend anfallende (umfangreiche) Abgabenforderungen an das Finanzamt (aber auch an den Magistrat der Stadt Wien) bezahlt. Für das Jahr 2008 liegt aus dem Haftungsverfahren des Bf betreffend Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2008 und 2009 (siehe BFG 12.02.2014, RV/5101371/2011) eine Aufstellung über die Kontostände bei der Hausbank zu den jeweiligen Fälligkeitsterminen vor: Der Aufstellung über die Kontostände ist zu entnehmen, dass jedenfalls Mittel zur Entrichtung der in diesem Jahr fällig gewesenen haftungsgegenständlichen Abgaben 2008 vorhanden gewesen wären. Die liquiden Mittel zum 17.11.2008 betrugen € 272.299, aber auch zum 15.12.2008 waren € 69.968 vorhanden. Bei dieser Sachlage kann von einer völligen Mittellosigkeit der Gesellschaft keine Rede sein (so auch bereits BFG 12.02.2014, RV/5101371/2011). Sofern die Primärschuldnerin nicht über ausreichende Mittel zur Befriedigung aller Verbindlichkeiten verfügte, hätte den Bf die Verpflichtung getroffen, alle Schulden im gleichen Verhältnis zu befriedigen (Gleichbehandlungsgrundsatz). Gelingt dem Vertreter der Nachweis, dass der Abgabengläubiger ebenso viel an vorhandenen Mitteln erhalten hat wie andere Gläubiger, dann haftet er nicht (VwGH 22.09.1999, 96/15/0049). Es darf kein einziger Gläubiger dem Abgabengläubiger vorgezogen werden (VwGH 29.04.2010, 2008/15/0085, VwGH 14.12.2005, 2002/13/0196, VwGH 30.10.2001, 98/14/0082). Es ist daher nicht darzustellen, dass der Abgabengläubiger nicht weniger als der Durchschnitt der Gläubiger bekommen hat, sondern dass kein anderer Gläubiger mehr als der Abgabengläubiger erhalten hat (siehe Lachmayer, RdW 2023, 682). Die volle Bezahlung der Löhne und Betriebskosten oder eine höhere Tilgung von Bankverbindlichkeiten ist ebenso schädlich wie Zug-um-Zug-Geschäfte, also Bargeschäfte. Entscheidet sich der Vertreter dafür, trotz nicht ausreichender Mittel andere Verbindlichkeiten voll oder in einem höheren Ausmaß zu tilgen, muss er dies auch bei den Abgabenschulden so handhaben. Der Bf hat trotz Aufforderung nicht nachgewiesen, dass er dieser Pflicht nachgekommen ist. Das Vorbringen des Bf (Die Summe der festgestellten Forderungen in diesem Verfahren habe € 1.859.724,37 betragen. Die Abgabenverbindlichkeiten beim Magistrat der Stadt Wien seien mit einem Betrag von € 37.000 angemeldet worden. Die Verbindlichkeiten des Magistrates der Stadt Wien entsprächen damit einem Anteil von 1,90%. Dies bedeute, dass 98,10% "übrige Gläubigerverbindlichkeiten vorliegen". Es gäbe überhaupt keine Anhaltspunkte dafür, dass "diese Struktur der Verbindlichkeiten im Rückstandszeitraum der hier gegenständlichen Abgabenverbindlichkeiten völlig anders gewesen wäre". Eine Gläubigerbenachteiligung sei damit völlig ausgeschlossen.) ist zu unkonkret. Präzisierungen und Beweise wurde vom Vertreter mehrfach (durch schriftliche Erläuterungen zum Gläubigergleichbehandlungsnachweis) abgefordert. Zweckentsprechende Unterlagen wurden nicht vorgelegt. Auf die den Bf treffende qualifizierte Mitwirkungspflicht wird hingewiesen: Nur der Vertreter wird in der Regel jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung des Vertretenen haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht (zB VwGH 19.11.1998, 98/15/0159, VwGH 30.10.2001, 2001/14/0087, VwGH 27.01.2011, 2009/16/0108, VwGH 05.04.2011, 2009/16/0106). Daher hat er für die Möglichkeit des Nachweises seines pflichtgemäßen Verhaltens vorzusorgen (VwGH 07.09.1990, 89/14/0132), etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken (zB VwGH 27.05.2020, Ra 2020/13/0027).
Verschulden des Vertreters
Nur schuldhafte Verletzungen abgabenrechtlicher Pflichten berechtigen zur Haftungsinanspruchnahme. Eine bestimmte Schuldform ist nicht gefordert (auch leichte Fahrlässigkeit reicht aus, zB VwGH 18.10.1995, 91/13/0037, VwGH 31.10.2000, 95/15/0137). Nach ständiger Rechtsprechung hat der Vertreter darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung abgabenrechtlicher Pflichten unmöglich war, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft war (zB VwGH 28.02.2013, 2012/16/0029, VwGH 18.03.2013, 2011/16/0184, VwGH 19.03.2015, 2013/16/0166, VwGH 22.04.2015, 2013/16/0208, VwGH 19.05.2015, 2013/16/0016). Dem Vertreter obliegt dabei kein negativer Beweis, sondern die konkrete (schlüssige) Darstellung der Gründe, die der gebotenen rechtzeitigen Abgabenentrichtung entgegenstanden (VwGH 04.04.1990, 89/13/0212, VwGH 27.10.2008, 2005/17/0259; zumindest "qualifizierte Behauptungs- und Konkretisierungslast"; siehe Ritz/Koran, BAO7 § 9 Rn 22). Auf Ebene des Verschuldens ist zu prüfen, ob dem Vertreter die objektive Rechtswidrigkeit seines Verhaltens (nämlich die Nichtentrichtung der hier gegenständlichen Abgaben) auch subjektiv vorwerfbar ist. Dies wäre etwa nicht der Fall, wenn der Bf die Unrichtigkeit (hier nicht fristgerechte Entrichtung der Abgabe) nicht hätte erkennen können (vgl etwa VwGH 24.02.1999, 98/13/0144). Unter dem Aspekt des dem Vertreter vorzuwerfenden Verschuldens an der Verletzung von Vertreterpflichten wäre es auch beachtlich, wenn der Vertreter auf Grund eines Rechtsirrtums die Entrichtung der Abgaben unterlassen hat und ihm ausnahmsweise ein solcher Rechtsirrtum nicht vorzuwerfen wäre (siehe etwa VwGH 23.04.2008, 2004/13/0142). Gesetzesunkenntnis oder objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind aber nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (VwGH 26.08.2009, 2007/13/0024). Das Risiko des Rechtsirrtums trägt auch der, der es verabsäumt, sich an geeigneter Stelle zu erkundigen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage wäre es, um das Verschulden an der nicht erfolgten Entrichtung der in Haftung gezogenen Abgaben mit Erfolg von sich weisen zu können, Aufgabe des Bf gewesen, initiativ und bestimmt darzulegen, aus welchen Gründen er - gegebenenfalls trotz entsprechender Erkundigungen - zu den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten der in Rede stehenden Selbstbemessungsabgaben der vertretbaren Rechtsansicht sein konnte, es lägen hinsichtlich der einzelnen Mitarbeiter keine diesen Abgaben unterliegende so genannte freie Dienstverträge vor (VwGH 24.02.2010, 2007/13/0144). In diesem Zusammenhang brachte der Bf zunächst vor, dass die aus der Konkursmasse der ***Z GmbH*** übernommenen "outbound-agents" im Vorunternehmen und in der Branche allgemein nicht als Dienstnehmer angesehen worden seien und ihm eine (nicht näher präzisierte) Studie aus dem Jahr 2005 vorgelegen sei, wonach 80 % der Beschäftigten in einem Call Center freie Dienstnehmer gewesen wären. Dabei übersieht der Bf, dass es allein auf die faktische Ausgestaltung der Dienstverhältnisse der Beschäftigten mit der Primärschuldnerin ankommt, und nicht darauf, wie diese Dienstverhältnisse im Vorunternehmen ausgestaltet waren. Gleiches gilt für den Hinweis auf eine Studie aus dem Jahr 2005; diese zeigte allenfalls auf, dass ein großer Teil der Dienstverhältnisse faktisch als freie Dienstverhältnisse gestaltet war, gibt aber keine Auskunft darüber, ob dies in rechtlicher Hinsicht zutreffend war. Dass sich der Bf an geeigneter Stelle über die steuerrechtliche Behandlung der konkreten Dienstverhältnisse im Unternehmen der Primärschuldnerin erkundigt hätte, wird nicht behauptet. Mit der Unterlassung einer solchen Erkundigung wurde jedoch die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, und nach den subjektiven Verhältnissen auch zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Darüber hinaus wurde zu den Gründen, warum der Bf (ohne nähere Erkundigungen eingeholt zu haben) zu den Fälligkeitszeitpunkten der haftungsgegenständlichen Lohnabgaben der vertretbaren Rechtsansicht sein habe können, es lägen hinsichtlich der einzelnen Mitarbeiter keine diesen Abgaben unterliegende so genannte freien Dienstverträge vor, nur vorgebracht, dass es "keine bestimmten Arbeitsabläufe" und "keine Bindung an Arbeitszeiten" gegeben habe. Von einer initiativen und bestimmten Darlegung jener eben angeführten Rechtfertigungsgründe kann dabei aber keine Rede sein. Der Bf hätte die konkrete Ausgestaltung der Dienstverhältnisse unter Berücksichtigung der in § 47 Abs 2 EStG 1988 vorgesehenen Kriterien näher darstellen und glaubhaft machen müssen, dass er (auch ohne die oben erwähnten und gebotenen Erkundigungen) der vertretbaren Rechtsansicht sein konnte, die für freie Dienstverhältnisse sprechenden Kriterien würden überwiegen. Mit dem bloßen Hinweis, dass es "keine bestimmten Arbeitsabläufe" und "keine Bindung an Arbeitszeiten" gegeben habe, wurde noch nicht plausibel gemacht, weshalb in rechtlicher Hinsicht eine vertretbare Rechtsauffassung in Bezug auf die Qualifikation der Beschäftigungsverhältnisse vorgelegen wäre. Da somit nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein ausnahmsweise entschuldbarer Rechtsirrtum vorgelegen wäre, ist ein haftungsrelevantes Verschulden des Bf anzunehmen.
Kausalität zwischen schuldhafter Pflichtverletzung und erschwerter Einbringlichkeit
Der Vertreter haftet für sämtliche Abgabenschulden des Vertretenen im Umfang der Kausalität zwischen seiner schuldhaften Pflichtverletzung und dem Entgang der Abgaben. Reichten die liquiden Mittel nicht zur Begleichung sämtlicher Schulden aus und haftet der Vertreter nur deswegen, weil er die Abgabenforderungen nicht wenigstens anteilig befriedigt und den Abgabengläubiger somit benachteiligt hat, dann erstreckt sich die Haftung des Vertreters auch nur auf den Betrag, um den der Abgabengläubiger bei gleichmäßiger Befriedigung aller Forderungen mehr erlangt hätte, als er infolge des pflichtwidrigen Verhaltens des Vertreter tatsächlich erhalten hat (VwGH 24.02.2011, 2009/16/0108). Die Verletzung der Gleichbehandlungspflicht wird nur als kausal für den anteiligen Abgabenausfall angesehen (siehe Ritz/Koran, BAO7 § 9 Rn 27). Nach der Rechtsprechung des VwGH setzt die Haftung des Vertreters in der Höhe des Quotenschadens den Nachweis voraus, welcher Betrag bei Gleichbehandlung sämtlicher Gläubiger - bezogen auf die jeweiligen Fälligkeitszeitpunkte einerseits und das Vorhandensein liquider Mittel andererseits - an die Abgabenbehörde zu entrichten gewesen wäre. Zahlungen an andere Gläubiger spielen bei der Berechnung der "fiktiven" Quote keine Rolle. Die Quote, die errechnet wird, betrachtet nur, wie viel an Abgabenschulden getilgt worden wäre, wenn der Vertreter die vorhandenen Mittel gleichmäßig verteilt hätte. Diese Quote ist dann der Quote der tatsächlich bezahlten Abgabenschulden gegenüberzustellen. Für den Differenzbetrag haftet der Vertreter. Gelingt es dem Vertreter nicht, diese Quote nachzuweisen, haftet er für die vollen Abgabenrückstände (vgl VwGH 23.06.2009, 2007/13/0014, VwGH 24.01.2017, Ra 2015/16/0078). Eine Anleitung zur Quotenberechnung wurde dem Bf vom Bundesfinanzgericht übermittelt. Der Nachweis wurde vom Bf nicht angetreten.
Aus nachfolgend angeführten Gründen war die Haftung des Bf vom Bundesfinanzgericht auf die im Spruch genannten Abgabenbeträge (zur monatlichen Aufgliederung siehe Beilage 5 und 6) herabzusetzen:
Zu Kommunalsteuer 03-12/2008 und Dienstgeberabgabe 01-09/2009: Die entstandenen und noch aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten der Primärschuldnerin beim Magistrat der Stadt Wien (Kommunalsteuer 03-12/2008: € 1.503,84; Dienstgeberabgabe 01-09/2009: € 335,68 - siehe Beilage 5 und 6) sind niedriger als die dem Bf mit Haftungsbescheid vom 07.06.2011 vorgeschriebenen Abgabenbeträge (Kommunalsteuer 03-12/2008: € 1.556,87; Dienstgeberabgabe 01-09/2009: € 363,36). Die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen setzt voraus, dass eine Abgabenschuld entstanden - und noch nicht (zB durch Entrichtung) erloschen - ist (Grundsatz der materiellen Akzessorietät der Haftung, vgl zB Stoll, BAO, 105; VwGH 22.09.1999, 96/15/0049, VwGH 19.03.2015, 2013/16/0200). Die Haftung darf nicht für mehr bestehen, als die Primärschuldnerin leisten müsste. Demnach war die Haftung des Bf entsprechend einzuschränken.
Zu Kommunalsteuer 01-09/2009 und Dienstgeberabgabe 03-12/2008: Die entstandenen und noch aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten der Primärschuldnerin beim Magistrat der Stadt Wien (Kommunalsteuer 01-09/2009: € 4.626,70; Dienstgeberabgabe 03-12/2008: € 196,14) sind höher als die dem Bf mit Haftungsbescheid vom 07.06.2011 vorgeschriebenen Abgabenbeträge (Kommunalsteuer 03-12/2008: € 4.604,68; Dienstgeberabgabe 01-09/2009: € 55,49). Vom Verwaltungsgericht dürfen keine höheren als die im Spruch des Haftungsbescheides festgestellten Beträge als Haftungsbeträge zu Grunde gelegt werden. Der Magistrat der Stadt Wien hat im Haftungsbescheid vom 07.06.2011 die Kommunalsteuer bzw Dienstgeberabgabe für die Zeiträume 03-12/2008 und 01-09/2009 betraglich gesondert ausgewiesen und damit gesondert festgesetzt (= Sammelbescheid). Damit ist der Rahmen für die Abänderungsbefugnis im Rechtsmittelverfahren festgelegt. Eine Erweiterung der Haftung des Bf über die genannten Beträge hinaus (Kommunalsteuer 03-12/2008: € 4.604,68; Dienstgeberabgabe 01-09/2009: € 55,49) durch das Bundesfinanzgericht kommt nicht in Betracht.
Die nur im Haftungsweg vorgeschriebenen Säumniszuschläge sind nicht bis zum 23.10.2009 fällig geworden. Nach § 217a Z 2 BAO werden Säumniszuschläge für Landes- und Gemeindeabgaben im Zeitpunkt der Zustellung des sie festsetzenden Bescheides fällig. Die betreffenden Säumniszuschläge sind erst mit Haftungsbescheid vom 07.06.2011 festgesetzt worden. Sie waren somit aus der Haftung auszuscheiden.
Gründe, die es - im Rahmen der Ermessensübung - rechtfertigen, von der Haftungsinanspruchnahme Abstand zu nehmen bzw die Haftung noch weiter einzuschränken, sind nicht ersichtlich: Die Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt darin, dass nur durch diese Maßnahme eine Einbringlichkeit der angeführten Abgaben gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse an der Erhebung der Abgaben nachgekommen werden kann. Sachverhaltselemente, die eine Inanspruchnahme zur Haftung als unbillig (also einem berechtigten Interesse des Bf widersprechend) erscheinen lassen, wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
3.2. Zu Spruchpunkt II. (Revision)
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Über die sich im gegenständlichen Fall stellenden Rechtsfragen (Vorliegen von Dienstverhältnissen bei Call Center-Agents, Heranziehung des organschaftlichen Vertreters einer GmbH zur Haftung für deren Abgabenschulden) wurde im Sinne der oben wiedergegebenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entschieden. Darüber hinaus hing die Entscheidung von auf Ebene der Beweiswürdigung zu klärenden Sachfragen ab. Eine Revision ist daher unzulässig.
Wien, am 20. Dezember 2023
Normen und Schlagworte
- § 6a KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
- § 6a WDGAG, Wr. Dienstgeberabgabegesetz, LGBl. Nr. 17/1970
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- §§ 80 ff BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 224 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 217a Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- BFG-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Bescheidbeschwerde - Einzel - Erkenntnis
- Geschäftszahl
- RV/7400112/2014
- ECLI
- ECLI:AT:BFG:2023:RV.7400112.2014
- Stammnummer
- 142942
- Gültig
- 20.12.2023 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF