Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0043-Z2L/02
Unzuständigkeit der Berufungsbehörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0043-Z2L/02vom 22.05.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf. gegen den
Bescheid (Berufungsvorentscheidung) des Hauptzollamtes Wien vom
12. September 1997, GZ. 100/33466/97, betreffend
Eingangsabgaben 1996, entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster
Instanz teilte der Bf. gem.
Art. 221 Abs. 1 ZK (Zollkodex) mit Bescheid vom
27. November 1996, Zl. 100/82.398/01/96-Str.V/Ref.2, eine
gemäß Artikel 203 Abs. 1 und Abs.
3 erster Anstrich ZK in Verbindung mit
§ 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG)
für die Fa. D. entstandene und in der Folge gem.
Art. 217 Abs. 1 ZK buchmäßig erfasste
Eingangsabgabenschuld in der Höhe von insgesamt 25.558,60 Euro
(351.694,00 S) mit und bewilligte gleichzeitig die Übernahme der
Zollschuld gem. Art. 231 ZK.
Die Bf. erhob mit Eingabe vom 11. Dezember 1996
gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Berufung. Darin beantragte sie die
Gutschrift des vorgeschriebenen Zolles in der Höhe von 6.884,22 Euro
(94.729,00 S) wegen Vorliegens gültiger Ursprungserklärungen auf
den Handelsrechnungen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom
12. September 1997, Zl. 100/33466/97, wies das Hauptzollamt Wien
die Berufung als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich der mit Eingabe vom
13. Oktober 1997 gem. § 276 BAO fristgerecht gestellte
Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde
zweiter Instanz. In der Begründung heißt es, durch die
äußerst sorgfältig betriebene Überwachung der
Importsendungen nach Österreich sei die Fehlleistung der Spedition D. bei
den genannten zehn Einfuhren im Zeitraum April bis Juli 1996 aufgefallen.
Nach zahlreichen Urgenzen bei dieser Spedition sei bereits am
5. August 1996 um Nachverzollung ersucht worden. Dies sei mit der
Vorschreibung vom 27. November 1996, Zl. 100/82.398/01/96,
durchgeführt worden. Nachdem die Bf. einen namhafter Spediteur mit
der Importabwicklung beauftragt und sie auch alles zur Klärung beigetragen
hätte, um diese Einfuhren nachträglich einer
ordnungsgemäßen zollamtlichen Behandlung zuzuführen, könne
nicht von einer offensichtlichen Fahrlässigkeit bzw. betrügerischen
Absicht der Beteiligten gesprochen werden.
Der gem.
§ 120 Abs. 1c Zollrechts-Durchführungsgesetz
(ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994 idF BGBl. I Nr. 13/1998
als Beschwerde gem. § 85c Abs. 1 ZollR-DG zu wertende
Vorlageantrag vom 13. Oktober 1997 wurde an den damals zur
Entscheidung in dieser Zollangelegenheit zuständigen Berufungssenat der
Region Innsbruck bei der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg, 6800
Feldkirch, übermittelt.
Da über diese Beschwerde bis
1. Jänner 2003 nicht entschieden worden ist, ist gem.
§ 120 Abs. 1h ZollR-DG idF
BGBl. I Nr. 97/2002, mit diesem Zeitpunkt die Zuständigkeit
für die Entscheidung über diese Beschwerde auf den unabhängigen
Finanzsenat übergegangen.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. Art. 243 Abs. 1 erster
Satz ZK kann jede Person einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der
Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar
und persönlich betreffen.
Ein Rechtsbehelf kann nach
Art. 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK auf einer ersten
Stufe bei der von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten Zollbehörde
eingelegt werden.
Gem. § 6 ZollR-DG
(idF BGBl. Nr. 659/1994) obliegt die Besorgung der Geschäfte
der Zollverwaltung den Zollbehörden. Die Zollbehörden und Zollstellen
sowie ihre Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz.
Gem. § 14 Abs. 1 AVOG
(Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz), BGBl. Nr. 18/1975 idF
BGBl. Nr. 516/1995, ist Zollbehörde erster Instanz für die
Länder Wien, Niederösterreich und Burgenland das Hauptzollamt
Wien.
Gem. § 15 AVOG ist die Zuständigkeit
der Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster
Instanz und der Finanzlandesdirektionen als Finanzstrafbehörden zweiter
Instanz im Finanzstrafgesetz ( FinStrG ), BGBl. Nr. 129/1958,
geregelt.
Gem. § 150 Abs. 1 FinStrG sind
Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Berufung und die
Beschwerde.
Gem. § 152 Abs. 1 erster Satz FinStrG
ist gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie
gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig
erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig.
Gem. § 62 Abs. 1 FinStrG (idF
BGBl. Nr. 465/1990) entscheidet über Rechtsmittel die
Finanzlandesdirektion als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.
Art. 243 Abs. 1 ZK sieht vor, dass vor
einer ZOLLBEHÖRDE ein erstinstanzliches Verfahren stattfindet, welches zu
einer Entscheidung führt, wogegen ausdrücklich ein Rechtsbehelf
eingeräumt wird. Der von Art. 243 Abs. 1 ZK vorgesehene
Rechtsbehelf ist nach Abs. 2 Buchstabe a der zitierten Bestimmung
des Zollkodex zunächst "auf einer ersten Stufe" wiederum bei einer
(dafür gesetzlich bestimmten) Zollbehörde einzulegen. Es hat demnach
gegen die erstinstanzliche zollbehördliche Entscheidung ein erster
administrativer Rechtszug stattzufinden. Rechtsmittelbehörde ist nach der
ausdrücklichen Anordnung des Art. 243 Abs. 2
Buchstabe a ZK wieder eine Zollbehörde (siehe
VwGH 3.10.1996, 96/16/0199).
Gegenstand der nunmehr mit Beschwerde angefochtenen
Berufungsvorentscheidung des Hauptzollamtes Wien vom
12. September 1997, Zl. 100/33466/97, ist der Bescheid vom
27. November 1996, Zl. 100/82.398/01/96-Str.V/Ref.2., mit dem der
Bf. eine Eingangsabgabenschuld in der Höhe von insgesamt
25.558,60 Euro (351.694,00 S) vorgeschrieben wurde. Im Kopf
dieses Bescheides ist als bescheiderlassende Behörde das Hauptzollamt Wien
als Finanzstrafbehörde erster Instanz bezeichnet. Aus der Sicht des
Bescheidadressaten geht somit das Schriftstück von der
Finanzstrafbehörde erster Instanz aus. Weder der Spruch noch die
Fertigungsklausel enthalten eindeutige Hinweise darauf, dass das
Schriftstück einer Zollbehörde zuzurechnen wäre. Auch die
Rechtsbehelfsbelehrung verweist auf das im Kopf der Bescheidausfertigung
"vorbezeichnete Amt", bei dem der Rechtsbehelf einzubringen ist. Der
gegenständliche Bescheid vom 27. November 1996 kann daher nach
objektiven Gesichtspunkten nur dem Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde
erster Instanz zugerechnet werden. Im vorliegenden Fall liegt somit keine
erstinstanzliche zollbehördliche Entscheidung im Sinne des
Art. 243 Abs. 1 ZK vor.
Zur Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen diesen
Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz wäre gem.
§ 62 Abs. 1 FinStrG (idF BGBl. Nr. 465/1990)
die Finanzlandesdirektion als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz
zuständig gewesen.
Dadurch, dass das Hauptzollamt Wien als Zollbehörde
über das Rechtsmittel gegen diesen Bescheid der Finanzstrafbehörde
erster Instanz mit Berufungsvorentscheidung vom 12. September 1997,
Zl. 100/33466/97, in der Sache selbst entschieden hat, hat es eine
Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen, die ihm nach dem Gesetz
nicht zukommt.
Die angefochtene Berufungsvorentscheidung war daher wegen
Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben.
Linz,
22. Mai 2003
Normen und Schlagworte
- Art. 243 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 6 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 14 Abs. 1 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 15 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 62 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 150 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Zurechnung von BescheidenBehördenbezeichnungInstanzenzugUnzuständigkeitsachliche ZuständigkeitBerufungsbehördeRechtsbehelfsbehörde
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0043-Z2L/02
- Stammnummer
- 5282
- Gültig
- 22.05.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF