Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ2L ZRV/0025-Z2L/07
Unzuständigkeit der Berufungsbehörde
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Referent)ZRV/0025-Z2L/07vom 29.10.2008
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde des Bf.,
vertreten durch Rechtsanwalt R., vom 2. Februar 2007 gegen die
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes A. vom
2. Jänner 2007, Zl. 123, betreffend Eingangsabgaben und
Nebengebühren entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Das Zollamt A. als Finanzstrafbehörde erster
Instanz teilte dem Beschwerdeführer (Bf.) gem. Art. 221
Abs. 1 Zollkodex (ZK) mit Bescheid vom 21. Juli 2006,
Zl. 456, eine gemäß Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a
und Abs. 3 zweiter Anstrich ZK in Verbindung mit § 2 Abs. 1
Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) entstandene und in der Folge
gem. Art. 217 Abs. 1 ZK buchmäßig erfasste
Eingangsabgabenschuld in der Höhe von insgesamt 254.404,13 Euro mit
und schrieb ihm gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG eine
Abgabenerhöhung von 34.329,72 Euro zur Entrichtung vor.
Der Bf. erhob mit dem an das Zollamt A. als
Finanzstrafbehörde erster Instanz gerichteten Schriftsatz vom
29. August 2006 gegen diesen Bescheid Berufung, welche mit der
angefochtenen - durch das Zollamt A. erlassenen - Berufungsvorentscheidung
vom 2. Jänner 2007, Zl. 123, als unbegründet abgewiesen
wurde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom
2. Februar 2007.
Über
die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. Art. 243 Abs. 1 erster Satz ZK kann
jede Person einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf
dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich
betreffen.
Ein Rechtsbehelf kann nach Art. 243 Abs. 2
Buchstabe a ZK auf einer ersten Stufe bei der von den Mitgliedstaaten
dafür bestimmten Zollbehörde eingelegt werden.
Gem. § 6 Abs. 1 ZollR-DG sind
Aufgaben der Zollverwaltung insbesondere - die Vollziehung des
Zollrechts ...
Die Organisation der Zollbehörden und Zollstellen
sowie ihre sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten bestimmen sich
gem. § 6 Abs. 2 ZollR-DG nach dem
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975, soweit im
ZollR-DG oder in den Verbrauchsteuergesetzen nicht besondere Regelungen
getroffen werden.
Gem. § 14 Abs. 1 Z. 1
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG, BGBl. Nr. 18/1975 idF
BGBl. I Nr. 124/2003, obliegt den Zollämtern mit allgemeinem
Aufgabenkreis für ihren Amtsbereich unbeschadet der Zuständigkeit
anderer Behörden und der den Zollämtern durch sonstige
Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben die Vollziehung des Zollrechts
(§§ 1 und 2 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes -
ZollR-DG).
Gem. § 2 Abs. 1 der Verordnung des
Bundesministers für Finanzen zur Durchführung des
Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes und des EG-Amtshilfegesetzes über
Sitz und Amtsbereiche der Zollämter mit allgemeinem Aufgabenkreis
(Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung,
BGBl. II Nr. 2004/121) wird u.a. das Zollamt A. in A. mit den in
dieser Bestimmung angeführten örtlichen Bereichen eingerichtet.
Gem. § 3 Abs. 6 der
Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung wird die Zuständigkeit zur
buchmäßigen Erfassung, Mitteilung und Einhebung von Abgaben und
Nebenansprüchen, sowie die Erhebung der Verbrauchsteuern und des
Altlastenbeitrages auf jenes Zollamt übertragen, in dessen Bereich im
Zusammenhang mit diesen Abgabenansprüchen oder den Waren, auf welche diese
Abgaben entfallen, gegen den Abgabenschuldner oder auch gegen eine dritte Person
nach § 82 Abs. 3 oder § 83 Abs. 3 des
Finanzstrafgesetzes ein Finanzstrafverfahren eingeleitet oder von dem nach
§ 54 Abs. 1 oder § 82 Abs. 2 des
Finanzstrafgesetzes ein Finanzvergehen angezeigt wird.
Gem. § 15 AVOG ist die Zuständigkeit
der Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster
Instanz im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, in der jeweils
geltenden Fassung geregelt.
Gem. § 150 Abs. 1 FinStrG sind
Rechtsmittel im Finanzstrafverfahren die Berufung und die Beschwerde.
Gem. § 152 Abs. 1 erster Satz FinStrG
ist gegen alle sonstigen im Finanzstrafverfahren ergehenden Bescheide sowie
gegen die Ausübung unmittelbarer finanzstrafbehördlicher Befehls- und
Zwangsgewalt, soweit nicht ein Rechtsmittel für unzulässig
erklärt ist, als Rechtsmittel die Beschwerde zulässig.
Gem. § 62 Abs. 1 FinStrG entscheidet
über Rechtsmittel der Unabhängige Finanzsenat als
Finanzstrafbehörde zweiter Instanz.
Art. 243 Abs. 1 ZK sieht vor, dass vor einer
Zollbehörde ein erstinstanzliches Verfahren stattfindet, welches zu einer
Entscheidung führt, wogegen ausdrücklich ein Rechtsbehelf
eingeräumt wird. Der von Art. 243 Abs. 1 ZK vorgesehene
Rechtsbehelf ist nach Abs. 2 Buchstabe a der zitierten Bestimmung des
Zollkodex zunächst "auf einer ersten Stufe" wiederum bei einer (dafür
gesetzlich bestimmten) Zollbehörde einzulegen. Es hat demnach gegen die
erstinstanzliche zollbehördliche Entscheidung ein erster administrativer
Rechtszug stattzufinden. Rechtsmittelbehörde ist nach der
ausdrücklichen Anordnung des Art. 243 Abs. 2
Buchstabe a ZK wieder eine Zollbehörde (siehe VwGH 3.10.1996,
96/16/0199).
Gegenstand der nunmehr mit Beschwerde angefochtenen
Berufungsvorentscheidung des Zollamtes A. vom 2. Jänner 2007
ist der an den Bf. gerichtete Bescheid vom 21. Juli 2006,
Zl. 456, über die Vorschreibung von Eingangsabgaben sowie einer
Abgabenerhöhung im Ausmaß von insgesamt
288.733,85 Euro. Im Kopf dieses Bescheides ist als
bescheiderlassende Behörde das Zollamt A. als Finanzstrafbehörde
erster Instanz bezeichnet. Aus der Sicht des Bescheidadressaten geht somit das
Schriftstück von der Finanzstrafbehörde erster Instanz aus. Weder der
Spruch noch die Fertigungsklausel enthalten eindeutige Hinweise darauf, dass das
Schriftstück einer Zollbehörde zuzurechnen wäre. Auch die
Rechtsbehelfsbelehrung verweist auf das im Kopf der Bescheidausfertigung
"vorbezeichnete Amt", bei dem der Rechtsbehelf einzubringen sei. In der Folge
richtete der Bf. seine Berufung vom 29. August 2006 auch an das
Zollamt A. als Finanzstrafbehörde erster Instanz. Der Bescheid
vom 21. Juli 2006 kann daher nach objektiven Gesichtspunkten nur dem
Zollamt A. als Finanzstrafbehörde erster Instanz zugerechnet werden.
Im vorliegenden Beschwerdefall liegt somit keine erstinstanzliche
zollbehördliche Entscheidung im Sinne des Art. 243 Abs. 1 ZK
vor.
Zur Entscheidung über ein Rechtsmittel gegen diesen
Bescheid der Finanzstrafbehörde erster Instanz wäre gem.
§ 62 Abs. 1 FinStrG der Unabhängige Finanzsenat
als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz zuständig gewesen.
Dadurch, dass das Zollamt A. als Zollbehörde
über das Rechtsmittel gegen diesen Bescheid der Finanzstrafbehörde
erster Instanz mit Berufungsvorentscheidung in der Sache selbst entschieden hat,
hat es eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen, die ihm nach
dem Gesetz nicht zukommt.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat außer in
den Fällen des § 289
Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) immer in der Sache selbst zu
entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der
Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde
erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach
jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als
unbegründet abzuweisen (§ 289 Abs. 2 BAO). Eine
Aufhebung (als meritorische Berufungserledigung) darf nur erfolgen, wenn in
dieser Sache keine weitere Entscheidung in Betracht kommt. Solche Aufhebungen
haben beispielsweise zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer
hiefür unzuständigen Behörde erlassen wurde (siehe Ritz,
BAO³, § 289 Tz 34 und die dort angeführte
Judikatur).
Die angefochtene Berufungsvorentscheidung war daher wegen
Unzuständigkeit der Berufungsbehörde aufzuheben.
Linz, am 29.
Oktober 2008
Normen und Schlagworte
- Art. 243 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom 19.10.1992 S. 1
- § 6 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
- § 14 Abs. 1 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 15 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975
- § 2 Abs. 1 Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 121/2004
- § 3 Abs. 6 Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II Nr. 121/2004
- § 150 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 152 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 62 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Zurechnung von BescheidenBehördenbezeichnungInstanzenzugUnzuständigkeitBerufungsbehördeRechtsbehelfsbehörde
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Referent)
- Geschäftszahl
- ZRV/0025-Z2L/07
- Stammnummer
- 37507
- Gültig
- 29.10.2008 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF