Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0247-W/05
Kosten für ein ordentliches Universitätsstudium im Veranlagungsjahr 2001
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0247-W/05vom 28.02.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., in W., vom 24. Mai 2004
gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom 11. Mai 2004 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2001 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der im Bundesdienst beschäftigte Berufungswerber (Bw.)
machte in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung
für das Jahr 2001 u.a. im Zusammenhang mit seinem Universitätsstudium
der Rechtswissenschaften stehende Aufwendungen (ÖH-Beitrag, Studienbeitrag,
Fahrtkosten, Fachliteratur) in Höhe von insgesamt € 1.226,40 als
Werbungskosten geltend.
Das Finanzamt anerkannte im angefochtenen
Einkommensteuerbescheid vom 11. Mai 2004 diese strittigen Aufwendungen mit
der Begründung nicht als Werbungskosten, dass (nach der zur Zeit der
Bescheiderlassung geltenden Rechtslage) die Kosten eines ordentlichen
Universitätsstudiums auch dann nicht abgezogen werden könnten, wenn
die durch das Universitätsstudium gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche
Grundlage für die Berufsausübung darstellten. Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG seien Aufwendungen, die im
Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium stehen, nicht
abzugsfähig.
In der Begründung der gegen den
Einkommensteuerbescheid erhobenen Berufung führt der Bw. (im Wesentlichen)
aus:
"Ich habe im Jahr 2001 nebenberuflich an der
rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien studiert. Die
notwendigen Aufwendungen für das Studium ... habe ich ... als
Werbungskosten geltend gemacht. ...
Ich fühle mich durch den Bescheid in meinem
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller
Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt. Des Weiteren mache ich die Verletzung
von Rechten wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend. Der
angefochtene Bescheid stützt sich in materiell-rechtlicher Hinsicht
insbesondere auf § 16 Abs. 1 Z 10 EStG. Gegen diese
Bestimmung bestehen verfassungsrechtliche Bedenken, weil die Bestimmung bei Aus-
und Fortbildungsmaßnahmen in gleichheitswidriger Weise zwischen
Aufwendungen, die mit einem ordentlichen Universitätsstudium, und
Aufwendungen, die nicht mit einem ordentlichen Universitätsstudium im
Zusammenhang stehen, unterscheidet.
Der Verfassungsgerichtshof hat aus dem eben genannten Grund
aus Anlass ähnlich gelagerter Fälle wegen der gleichen Rechtsfrage ein
Gesetzesprüfungsverfahren eingeleitet (VfGH-Beschluss
Zl. B 1145/02 ua).
In seinem Beschluss hält der Verfassungsgerichtshof
fest, dass er vorläufig keine sachliche Rechtfertigung dafür zu
erkennen vermag, dass kraft § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in
der hier maßgeblichen Fassung Aufwendungen, die in Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen, generell nicht steuerlich
abzugsfähig sind. Es dürfte nämlich nicht von vornherein
ausgeschlossen sein, dass ein ordentliches Universitätsstudium eine
'Aus- [oder] Fortbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit der vom
Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen
Tätigkeit' darstellt. Das dürfte auch die mittlerweile mit dem
Budgetbegleitgesetz 2003 erfolgte Änderung des § 16 Abs. 1
Z 10 EStG indizieren, der zufolge zukünftig Studienbeiträge
für ein ordentliches Universitätsstudium steuerlich abzugsfähig
sind, 'wenn das Studium eine Aus- oder Fortbildungsmaßnahme im
Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder damit verwandten
beruflichen Tätigkeit oder eine umfassende Umschulungsmaßnahme
darstellt, die eine geänderte Tätigkeit in einem neuen Berufsfeld
ermöglicht'. Ausgehend davon dürfte aber die im letzten Satz des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der hier maßgeblichen
Fassung vorgenommenen Differenzierung zwischen Aufwendungen im Zusammenhang mit
einem ordentlichen Universitätsstudium einerseits und Aufwendungen im
Zusammenhang mit sonstigen 'Aus- [oder] Fortbildungsmaßnahmen'
andererseits nicht zu rechtfertigen sein.
Ob die aufgezeigten Bedenken zutreffen, wird im
Gesetzesprüfungsverfahren zu klären sein.
Ich beantrage daher die
a) Abänderung des Einkommensteuerbescheides für
2001 in der Weise, dass die Festsetzung der Einkommensteuer unter Abzug der
geltend gemachten Werbungskosten erfolgt.
b) Aussetzung der Entscheidung über die Berufung bis
das anhängige Gesetzesprüfungsverfahren beim Verfassungsgerichtshof
beendet ist."
Mit Berufungsvorentscheidung vom 3. Februar 2005 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wird auf
das Erkenntnis vom 15. Juni 2004, G 8/04 u.a., hingewiesen, mit dem
"der Verfassungsgerichtshof das Abzugsverbot von Aufwendungen in
Zusammenhang mit einem ordentlichen Universitätsstudium für
verfassungswidrig erklärt. Dieses Erkenntnis wurde nunmehr durch das
AbgÄG 2004 gesetzlich implementiert. Aufwendungen eines ordentlichen
Universitätsstudiums können folglich rückwirkend ab der
Veranlagung für das Kalenderjahr 2003 (§ 124b Z 107
EStG 1988) Berücksichtigung finden. Bis zum Kalenderjahr 2002 konnten
Ausbildungskosten im Rahmen eines ordentlichen Universitätsstudiums nicht
als Werbungskosten i.S.d. § 16 EStG 1988 geltend gemacht werden. Ihre
Berufung muss daher für das betreffende Kalenderjahr abgewiesen
werden."
Den daraufhin eingebrachten Antrag vom 8. Februar 2005
auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
begründete der Bw. unter Einbeziehung eines die Begründung der Vorlage
ergänzenden Schriftsatzes vom 10. Februar 2005 wie folgt:
"Diese Begründung [der Berufungsvorentscheidung]
entbehrt jeglicher Rechtsgrundlage, weil der durch das AbgÄG 2004
eingeführte § 124b Z 107 EStG 1988 sich nicht auf das
Veranlagungsjahr 2001 bezieht und daher auf den gegenständlichen Fall gar
nicht anwendbar ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom
15. Juni 2004, G 8-10/04, die Wortfolge 'oder im Zusammenhang
mit einem ordentlichen Universitätsstudium' im letzten Satz des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der - u.a. für
das Kalenderjahr 2001 geltenden - Fassung
BGBl. I Nr. 106/1999 als verfassungswidrig aufgehoben. Die
Aufhebung dieser Wortfolge wurde am 4. August 2004 im
BGBl. I Nr. 102/2004 veröffentlicht.
Hinsichtlich der Rechtsfolgen des Erkenntnisses hat der
Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass frühere Bestimmungen nicht
wieder in Kraft treten. Die weiteren Rechtswirkungen des Erkenntnisses sind in
Art. 140 B-VG geregelt. Nach Art. 140 Abs. 5 B-VG tritt die
Aufhebung mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der
Verfassungsgerichtshof für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt
hat. Eine Fristsetzung durch den Verfassungsgerichtshof erfolgte im
gegenständlichen Fall nicht, weshalb die Aufhebung der in Rede stehenden
Wortfolge mit Ablauf des 4. August 2004 in Kraft trat.
Gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG sind
Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes
gebunden. Nach dem weiteren Gesetzeswortlaut ist jedoch das aufgehobene Gesetz
mit Ausnahme des Anlassfalles auf Sachverhalte, die vor der Aufhebung liegen,
weiterhin anzuwenden. Nach dem (etwas zweifelhaften) Wortlaut des Gesetzes
hätte die Aufhebung damit nur Auswirkung auf den Anlassfall.
Der Verfassungsgerichtshof hat die Anlassfallwirkung daher
auf die so genannten 'Quasi-Anlassfälle' ausgedehnt. Nach der
Judikatur des Verfassungsgerichtshofes sind 'dem Anlassfall (im engeren
Sinn)' nur diejenigen Fälle gleichzuhalten, die zu Beginn der
mündlichen Verhandlung bzw. der nichtöffentlichen Beratung des
Verfassungsgerichtshofes im Normenprüfungsverfahren beim
Verfassungsgerichtshof bereits anhängig sind.
Der gegenständliche Fall ist nur deswegen nicht zum
Anlassfall oder Quasi-Anlassfall geworden, weil andere Fälle zufällig
zuvorgekommen sind. Tendenziell hat die bestehende Judikatur damit zur Folge,
dass bei einem derart offenbaren Verdacht der Verfassungswidrigkeit einer
gesetzlichen Bestimmung - wie im anlassfallbezogenen Abzugsverbot
für ordentliche Universitätsstudien - ein regelrechter
Wettlauf um die Anfechtung der Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof initiiert
wird, damit man ja rechtzeitig zum Verfassungsgerichtshof gelangt. Denn nur wenn
man dieses Ziel rechtzeitig erreicht, kommt man in den Genuss der
Anlassfallwirkung. Durch bloßes Beschleunigen oder Verzögern des
Verfahrens hat es die Behörde überdies in der Hand, weitere
Anlassfälle überhaupt entstehen zu lassen. Die Behörde hat
dadurch die Möglichkeit zu bestimmen, wer in den Genuss der
Anlassfallwirkung kommt und wer nicht. Dieses Vorgehen würde dem
rechtstaatliche Prinzip widersprechen. Die Anlassfallwirkung eines aufhebenden
Erkenntnisses wäre daher auf alle Fälle auszudehnen, die zu Beginn der
Verhandlung des Gesetzesprüfungsverfahrens behördlich anhängig
waren, und sollte sohin nicht weiter beschränkt sein auf die beim
Verfassungsgerichtshof anhängigen Fälle.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis
G 8-10/04 in den Entscheidungsgründen festgestellt, dass die in
Prüfung gezogene Bestimmung gegen den Gleichheitssatz verstößt.
Er hat damit die Verfassungswidrigkeit der Bestimmung festgestellt. Im
gegenständlichen Verfahren zur Bemessung der Einkommensteuer für 2001
wurde somit eine verfassungswidrige Bestimmung angewendet. Die
verfassungswidrige Bestimmung ist im angefochtenen Bescheid in der
Begründung explizit angeführt. Der Inhalt des Bescheides leidet damit
an Rechtswidrigkeit, was wiederum zur Aufhebung des Bescheides führen
würde. (vgl. VfGH Erk. v. 15.6.1991, B 827/88, VfSlg. 12.743; in
dem ähnlich gelagerten Fall hob der Verfassungsgerichtshof einen Bescheid
auf, weil der Bescheid auf eine Bestimmung einer Verordnung gestützt war,
deren Gesetzwidrigkeit der Verfassungsgerichtshof zuvor bereits festgestellt
hatte.)
Wenn der Verfassungsgerichtshof feststellt, dass ein Gesetz
verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den
Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden, d.h., sie haben dieses Gesetz
nicht mehr anzuwenden. Manche Autoren vertreten dazu die Meinung, dass es eines
Ausspruches, dass das Gesetz auf die vor der Feststellung verwirklichten
Tatbestände (mit Ausnahme des Anlassfalles) nicht anzuwenden sei, nach dem
Wortlaut nicht bedarf, da Art. 140 Abs. 7 zweiter Satz B-VG (analog
Art. 139 Abs. 6 zweiter Satz B-VG) in diesem Zusammenhang nur von der
'Aufhebung', nicht aber von der Feststellung der
Verfassungswidrigkeit spricht (Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen
Bundesverfassungsrechtes9,
Rz 1132).
Bedenken bestehen weiters im Hinblick auf die
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), insbesondere Art. 6 und
Art. 13 EMRK.
Nach der
Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte betrifft
ein Verfahren bereits dann 'zivile Rechte', wenn es für
vermögenswerte Rechte wenigstens indirekt bestimmend ist (dazu mit
Judikaturverweisen Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen
Bundesverfassungsrechtes9,
Rz 1474). Da monetäre Ansprüche als 'civil rights' im
Sinne des Art. 6 der EMRK zu betrachten sind und dieser Artikel im
gegenständlichen Fall offenbar verletzt zu sein scheint, weil zum einen
kein unabhängiges Tribunal entschieden hat und zum anderen ohne
öffentliche Verhandlung entschieden wurde, wäre auf Grund des
Art. 13 EMRK eine wirksame Beschwerdemöglichkeit zu gewähren
(vgl. Walter/Mayer, Grundriss des österreichischen
Bundesverfassungsrechtes9,
Rz 1132 mit Verweis auf Groiss/Schantl/Welan, Betrachtungen zur
Verfassungsgerichtsbarkeit, ÖJZ 1976, 257). Ein unter diesen Umständen
erlassener Bescheid wäre mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von
Verfahrensvorschriften belastet, was zur Aufhebung des Bescheides führen
würde."
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988
sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen. Werbungskosten sind bei der Einkunftsart abzuziehen,
bei der sie erwachsen sind.
Werbungskosten sind gemäß
§ 16
Abs. 1 Z 10 EStG 1988 in der ab dem Veranlagungsjahr 2000 (somit
auch für das Streitjahr) geltenden Fassung (StRefG 2000, BGBl. I
Nr. 106/1999) auch Aufwendungen für Aus- und
Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen
ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit.
Aufwendungen für Nächtigungen sind jedoch höchstens im
Ausmaß des den Bundesbediensteten zustehenden Nächtigungsgeldes der
Höchststufe bei Anwendung des § 13 Abs. 7 der
Reisegebührenvorschrift zu berücksichtigen. Keine Werbungskosten
stellen Aufwendungen dar, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer
allgemeinbildenden (höheren) Schule oder im Zusammenhang mit einem
ordentlichen Universitätsstudium stehen.
Nach der im Berufungsjahr geltenden Rechtslage
(BGBl. I Nr. 106/1999) sind somit unabhängig vom Zusammenhang mit
der ausgeübten (verwandten) Tätigkeit Aufwendungen für den Besuch
einer allgemein bildenden höheren Schule oder für ein
Hochschulstudium, das sind ordentliche Studien gemäß
§ 4
Z 2 Universitäts-Studiengesetz, BGBl. Nr. 48/1997,
nämlich Bakkalaureatsstudien, Magisterstudien, Diplomstudien und
Doktorratsstudien, und für die Studienberechtigungsprüfung für
diese Studien nicht abzugsfähig.
Die Kosten eines ordentlichen Studiums können somit
auch dann nicht abgezogen werden, wenn die durch das Universitätsstudium
gewonnenen Kenntnisse eine wesentliche Grundlage für die
Berufsausübung darstellen.
Im vorliegenden Fall betrieb der Bw. im Berufungsjahr ein
ordentliches Hochschulstudium an der rechtswissenschaftlichen Fakultät der
Universität Wien; die in diesem Zusammenhang geltend gemachten, strittigen
Aufwendungen konnten somit nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 nicht als Werbungskosten
berücksichtigt werden.
Zu dem Vorbringen des Bw. im Vorlageantrag vom 8. bzw. 10
Februar 2005 hinsichtlich der Auswirkungen des Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes vom 15. Juni 2004, G 8-10/04 auf den
konkreten Berufungsfall wird festgehalten:
Der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis die
Wortfolge "oder im Zusammenhang mit einem ordentlichen
Universitätsstudium" im letzten Satz des § 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 in der - u.a. für das Kalenderjahr 2001
geltenden - Fassung BGBl. I Nr. 106/1999 als
verfassungswidrig aufgehoben. Dieses Erkenntnis wurde dem Bundeskanzler am
23. Juli 2004 zugestellt; die Aufhebung dieser Wortfolge wurde am
4. August 2004 im BGBl. I Nr. 102/2004
veröffentlicht.
Die Rechtswirkungen eines Erkenntnisses des
Verfassungsgerichtshofes sind in Art. 140 B-VG geregelt (vgl. dazu
auch Mayer3, B-VG,
Bundes-Verfassungsrecht, S 432 ff).
Nach Art. 140 Abs. 5 B-VG tritt die Aufhebung mit
Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, wenn nicht der Verfassungsgerichtshof
für das Außerkrafttreten eine Frist bestimmt hat. Eine Fristsetzung
durch den Verfassungsgerichtshof erfolgte im gegenständlichen Fall nicht,
weshalb die Aufhebung der in Rede stehenden Wortfolge mit Ablauf des
4. August 2004 in Kraft trat.
Nach Art. 140 Abs. 7 B-VG ist das
Gesetz jedoch auf (mit Ausnahme des Anlassfalles) alle vor der Aufhebung
verwirklichten Tatbestände weiterhin anzuwenden, sofern der
Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes
ausspricht. Ein Ausspruch, dass die verfassungswidrige Wortfolge des
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 106/1999 - über den Anlassfall
hinaus - auch für frühere Sachverhalte nicht mehr
anzuwenden ist, was einer rückwirkenden Aufhebung dieser Wortfolge für
noch nicht entschiedene Fälle gleichkommen würde, ist im
gegenständlichen Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes nicht erfolgt.
Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich somit
für den vorliegenden Berufungsfall, dass § 16 Abs. 1
Z 10 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 106/1999 nur dann nicht
anwendbar wäre, wenn der vorliegende Fall als Anlassfall anzusehen
wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Als Anlassfall gilt nämlich nur
jener Fall, anlässlich dessen "das Verfahren zur Prüfung der
Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes bereits tatsächlich
eingeleitet worden" war. Diesem Anlassfall im engeren Sinn sind jene Fälle
gleichzuhalten, die im Zeitpunkt des Beginnes der mündlichen Verhandlung im
Gesetzesprüfungsverfahren bzw. wenn eine mündliche Verhandlung
unterbleibt, dem Beginn der nichtöffentlichen Beratung beim
Verfassungsgerichtshof bereits anhängig waren.
Da gegenständlich kein
Anlassfall im obigen Sinne vorliegt, ist nach Art. 140 Abs. 7 B-VG die
Bestimmung des § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 idF
BGBl. I Nr. 106/1999 weiterhin anzuwenden.
Zu den im Hinblick auf Art. 6 EMRK
geäußerten Bedenken wird angemerkt, dass die Überprüfung,
ob bestehende, bei Erlassung des bekämpften Bescheides befolgte
Verfahrensvorschriften verfassungsrechtlichen Maßstäben entsprechen,
in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes fällt.
Im Übrigen hat der Verfassungsgerichtshof den
Standpunkt vertreten, dem Erfordernis des Art. 6 Abs. 1 EMRK wird
durch die Möglichkeit der Anrufung der Gerichtshöfe des
öffentlichen Rechts Genüge getan.
Überdies wird darauf hingewiesen, dass mit der
Errichtung des unabhängigen Finanzsenates mit Zuständigkeit für
die zweitinstanzlichen Rechtsmittelverfahren eine verstärkte Angleichung
der Rechtsschutzstandards an die für civil rights maßgebenden
Grundsätze des Art. 6 Abs. 1 EMRK erreicht wurde, obwohl nach
herrschender Rechtsmeinung Abgabenangelegenheiten nicht als civil rights i.S.d.
Art. 6 Abs. 1 EMRK qualifiziert werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien, am 28.
Februar 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Werbungskostenordentliches UniversitätsstudiumRechtswirkungen eines Verfassungsgerichtshoferkenntnisses
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0247-W/05
- Stammnummer
- 26990
- Gültig
- 28.02.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF