…unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels von weniger als 1,5 Stunden je Richtung ist jedoch iS des § 16 Abs. 1 Z6 lit c) EStG (vgl. z.B. VwGH 2007/15/0053, UFS RV/0920-W/11, auch Doralt, ESTG § 16 Tz 107) zumutbar. Nach der vorliegenden…
…bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels…
…und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind bei einer Fahrtstrecke zwischen 20 bis 40 Kilometer zusätzlich ein Betrag in Höhe von 384 € als Pauschbetrag zu berücksichtigen (vgl. die Bestimmung…
…bei einer einfachen Fahrtstrecke bis zu 20 km durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, werden, abgestuft nach der Länge der Fahrtstrecke…
…cit. zu, wenn die Wegstrecke überwiegend im Kalendermonat zurückgelegt wird und die Benützung des Massenverkehrsmittels zumutbar ist. Ist dem Arbeitnehmer aber im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann wird nach § 16 (1) Z…
…im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegstellen (vgl. Doralt, a.a.O., § 16 Tz. 109). Im gegenständlichen Fall ist als optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen…
…Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, zusätzliche Pauschbeträge (Pendlerpauschale) vor. Das so genannte "große Pendlerpauschale" nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 ist zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der…
…im Berufungszeitraum 2004 bei Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Pauschalbetrag von 450,00 € zu berücksichtigen (so genanntes kleines Pendlerpauschale gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit b EStG in der Fassung BGBl. I 2004/57); bei Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels beträgt das …
…ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels jedenfalls dann, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein solches Verkehrsmittel überhaupt nicht, oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt. Unzumutbarkeit im angeführten Sinn kann weiters dann gegeben sein, wenn die Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wegen einer dauernden Gesundheitsschädigung…
…die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer Fahrtstrecke von | 20 km bis 40 km | "384 Euro" ["5.280 S"] jährlich | 40 km bis…
…Die Wegstrecke bemisst sich im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Einsteigs- oder Ausstiegsstellen. Da wie oben - auch beispielsweise anhand einer Fahrtbewegung - dargestellt, die Gesamtwegzeit bei einer Wegstrecke von 57,4 zwischen rund 1…
…Gl; dort ist die Parksituation jedenfalls um einiges günstiger als in Stadtnähe. Auch bei dieser Kombination wäre die Benützung eines Massenbeförderungsmittels jedenfalls noch zumutbar. Unter Abwägung all dieser Gegebenheiten und bei Berücksichtigung der gesetzlichen Bestimmungen und Verwaltungspraxis war spruchgemäß zu entscheiden. Linz, am 21. September…
…18 min Sowohl die Hin- als auch die Rückfahrt ist an allen Arbeitstagen unter 2 Stunden bewältigbar. Die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ist somit zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke zumutbar. Damit sind die Anspruchsvoraussetzungen für die Zuerkennung des großen Pendlerpauschales nicht erfüllt. Es war daher lediglich…
…möglich sind, so fällt die vom Gesetzgeber vorgesehene Begünstigung des Pendlerpauschales weg . PKW-Fahrten für reine Firmenzwecke sind damit nicht gemeint. Daraus folgt, dass eine Unzumutbarkeit der Benützung eines öff. Massenbeförderungsmittels nicht vorliegt, weswegen die Berufung als unbegründet abzuweisen war. Linz, am 6. Mai 2004
…Massebeförderungsmitteln als mit dem eigenen KFZ sind, eine Unzumutbarkeit iSd lit. c des § 16 Abs 1 Z 6 EStG nicht erkennen, da bei der Berufungswerberin nicht einmal die doppelte Fahrzeit mit dem öffentlichen Verkehrsmittel im Vergleich zum eigenen Pkw ereicht wird. Die Zumutbarkeit der Benützung…
…selben Schriftsatz gesteht die Bw. dann übereinstimmend mit dem Finanzamt eine Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein, beantragt allerdings das kleine Pendlerpauschale bei Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels ab 20 Kilometer. Aber auch dieses kleine Pendlerpauschale steht der Bw. aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des o.a. …
…darüber). Für die hiefür entstandenen Kosten wurde in der Berufungsvorentscheidung das Pauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b EStG 1988 (kleines Pendlerpauschale) berücksichtigt. Das Finanzamt ging somit davon aus, dass für die Fahrten von und zum Dienstort die "Benützung eines Massenbeförderungsmittels" zumutbar ist…
…Pendlerpauschale" dann zusteht, wenn dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist. Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Prüfung der Zumutbarkeit für jeden einzelnen Lohnzahlungszeitraum gesondert vorzunehmen ist. Nach dem eigenen…
…die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt: | Bei einer Fahrtstrecke von | | 20 km bis 40 km | 384,-- Euro jährlich | 40 km bis 60…
…Benützung eines KFZ erforderlichen Fahrzeit noch zumutbar ist, wenn die Gesamtfahrzeit für die einfache Fahrtstrecke nicht mehr als 90 Minuten beträgt. Ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels auf mehr als der halben Strecke möglich, dann ist laut amtlichen Erläuterungen die für die Klärung der (Un-) Zumutbarkeit…