Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0152-I/07
Pendlerpauschale
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0152-I/07vom 30.05.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vom 22. Jänner 2007
gegen den Bescheid des Finanzamtes vom 16. Jänner 2007 betreffend
Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:
Der Berufung
wird Folge gegeben.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil
dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber ist als Retail-Salesmanager bei einer
Bekleidungsfirma angestellt. Sein Wohnsitz liegt in St.J in Tirol, der Sitz
seines Arbeitgebers befindet sich 70 Kilometer entfernt in S. Nach Auskunft
seines Arbeitgebers ist er "im Durchschnitt einmal wöchentlich im
Innendienst, die übrige Zeit im Außendienst beschäftigt".
Heimarbeit sei nicht vereinbart, werde aber in begründeten
Ausnahmefällen akzeptiert (Bestätigung des Arbeitgebers vom 11.
Jänner 2007). Der vorliegende Dienstvertrag gibt als Dienstort
"Außendienst im In- und Ausland" an.
Der am 10.5.2006 ausgefertigte Einkommensteuerbescheid 2005
wurde mit Bescheid vom 16. Jänner 2007 gemäß
§ 299 BAO
aufgehoben. Im gleichzeitig erlassenen neuen Einkommensteuerbescheid wurde das
im Erstbescheid noch berücksichtigte (große) Pendlerpauschale (2.421
€) nicht mehr in Abzug gebracht. Dies mit der Begründung, die
Fahrtstrecke vom Wohnort zum Arbeitsplatz (Sitz des Arbeitgebers) sei im
Lohnzahlungszeitraum nicht überwiegend zurückgelegt worden. Dies
ergebe sich aus dem vorgelegten Gutachten gem. § 57 a Abs. 4 KFG 1967,
wonach im Zeitraum 08/2001 bis 11/2004 insgesamt 29.269 Kilometer
zurückgelegt worden seien. Wäre die Fahrt vom Wohnort zum Arbeitsplatz
überwiegend mit dem Pkw erfolgt, müsste der Kilometerstand wesentlich
höher sein (47 Wochen x 3 x 140 km = 19.740 Kilometer pro Jahr).
Die fristgerecht gegen diesen Bescheid eingebrachte
Berufung richtet sich gegen die Nichtberücksichtigung des
Pendlerpauschales. Fahrten nach S seien ca. einmal wöchentlich mit dem
eigenen Fahrzeug erfolgt. Ca. 1-2 mal habe der Berufungswerber das Auto seiner
Eltern verwendet und 1-2 mal pro Woche sei er mit einer (namentlich genannten)
Arbeitskollegin oder einem Bekannten, der ebenfalls in S arbeite,
mitgefahren.
In der teilweise stattgebenden Berufungsvorentscheidung vom
12.2.2007 führte das Finanzamt aus, erhöhte Aufwendungen für ein
eigenes Fahrzeug seien nicht erwachsen, weshalb das große Pendlerpauschale
nicht zustehe. Statt dessen werde das kleine Pendlerpauschale (1.332 €) in
Abzug gebracht.
In der gegen die Berufungsvorentscheidung vom 12.2.2007
gerichteten "Berufung" vom 8.3.2007 wendet der Berufungswerber ein, auch nach
Ansicht des Finanzamtes würde ihm auf Grund der Entfernung zwischen Wohn-
und Dienstort und der Unzumutbarkeit der Verwendung eines öffentlichen
Verkehrsmittels das große Pendlerpauschale zustehen. Es werde ihm einzig
mit der Begründung, es wären keine erhöhten Aufwendungen
erwachsen, verwehrt. Er habe aber in der Berufung, im Schreiben seines
Arbeitgebers vom 11.1.2007, durch Vorlage des Dienstvertrages sowie in den
Vorhaltbeantwortungen vom 20.11.2006 und vom 29.11.2006 das Vorliegen der
Voraussetzungen für das große Pendlerpauschale nachgewiesen. Er habe
dem Finanzamt mitgeteilt, dass ihm ein Dienstfahrzeug für die Fahrten zum
Arbeitsplatz und zurück nicht zur Verfügung stehe und dass er
gemeinsam mit seiner Freundin ein Kfz angeschafft habe und die damit
entstandenen Kosten "zum überwiegenden Teil" von ihm getragen würden.
Die Versicherung würde zur Gänze von ihm bezahlt (Anm.: dieses
Vorbringen bestätigende Kontoauszüge befinden sich im Akt des
Finanzamtes). Er beantrage daher, das große Pendlerpauschale zu
berücksichtigen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 sind
Werbungskosten auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen
Wohnung und Arbeitsstätte.
Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als
Pauschbeträge berücksichtigt: bei einer Fahrtstrecke
von ...
über 60 km 1.332 Euro jährlich (vgl. lit. b.
leg.cit.).
Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach
lit.b bei einer einfachen Fahrtstrecke über 60 km 2.421 €
jährlich als Pauschbetrag berücksichtigt (vgl. lit. c
leg.cit.).
Entstehen dem Arbeitnehmer für die Fahrten zur
Arbeitsstätte keine Kosten, dann steht das Pendlerpauschale nicht zu.
Fallen dem Arbeitnehmer erheblich geringere Kosten für die Fahrten zur
Arbeitsstätte an, dann sind nur die tatsächlichen Ausgaben
abzugsfähig (Doralt, EStG 1988, Kommentar, § 16, Tz 113/1 mit Hinweis
auf VwGH 9.5.1995, 92/14/0092, ÖStZB 1996,97). Benützen mehrere
Personen gemeinsam den Pkw für dieselbe Fahrtstrecke (z.B. Ehegatten), dann
steht das (kleine oder große) Pendlerpauschale nur dem zu, der die Kosten
trägt. Trägt allerdings jeder einen Teil der Kosten, dann steht das
Pendlerpauschale jedem zu (vgl. Doralt, EStG 1988, Kommentar, § 16, Tz 123
mwH).
Unbestritten ist, dass der Berufungswerber die Strecke von
seinem Wohnort zum Arbeitsort im Lohnzahlungszeitraum überwiegend
zurückgelegt hat. Die einfache Fahrtstrecke mit dem Pkw nehmen beide
Parteien mit 70 Kilometer an (laut im Internet abrufbarer Routenplaner liegt die
Strecke knapp darüber). Für die hiefür entstandenen Kosten wurde
in der Berufungsvorentscheidung das Pauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b
EStG 1988 (kleines Pendlerpauschale) berücksichtigt. Das Finanzamt ging
somit davon aus, dass für die Fahrten von und zum Dienstort die
"Benützung eines Massenbeförderungsmittels" zumutbar ist. Auf welche
Feststellungen sich das Finanzamt dabei stützte, geht weder aus den
Bescheiden noch aus dem vorgelegten Lohnsteuerakt hervor.
Nach dem Vorbringen des Berufungswerbers sind Kosten
erwachsen für das gemeinsam mit seiner Freundin (Zulassungsbesitzerin)
angeschaffte Kfz (Kosten für Erwerb und Betrieb). Treibstoffkosten seien
auch im Falle der Verwendung des Fahrzeuges seiner Eltern und bei
Ausnützung von Mitfahrgelegenheiten angefallen. Anhaltspunkte dafür,
dass diese Kosten betragsmäßig wesentlich geringer gewesen wären
als sie anderen Arbeitnehmern, die vergleichbare Wegstrecken zwischen Wohn- und
Dienstort zurücklegen müssen, erwachsen, sind nicht ersichtlich. Die
Bescheide (Erstbescheid und Berufungsvorentscheidung) und der dem UFS vorgelegte
Veranlagungsakt enthalten dazu keine Feststellungen. Bei Vorliegen der weiteren
Voraussetzungen (Unzumutbarkeit der Benützung eines
Massenbeförderungsmittels auf zumindest der halben Fahrtstrecke) wäre
daher das "große Pendlerpauschale" zu berücksichtigen.
Die Bahnstrecke vom Bahnhof in St.J zum Hauptbahnhof in S
beträgt laut Fahrplanauskunft der ÖBB 150 Kilometer, ist somit mehr
als doppelt so lang als die Straßenverbindung. Die Fahrzeit liegt zwischen
2 Stunden und 2 Stunden 59 Minuten (mit mindestens einem Umsteigevorgang). Um um
08:00 Uhr in S zu sein, müsste der Berufungswerber den um 04:45 Uhr in St.J
abfahrenden Zug nehmen. Nach 8 Arbeitsstunden wäre die
frühestmögliche Rückfahrt mit dem Zug um 17:04 Uhr möglich.
Er wäre in diesem Fall um 19:20 Uhr wieder am Bahnhof in St.J. Diese
Strecke wäre noch zu ergänzen um den Weg vom Wohnhaus zum Bahnhof (ca.
2 km) und vom Bahnhof in S zum Dienstort (ca. 5 km). Der Zeitaufwand für
eine Wegstrecke könnte daher je nach erreichbarer Zugverbindung durchaus
bis zu 3 Stunden betragen. Ein solcher zeitlicher Mehraufwand gegenüber der
Zurücklegung der Strecke mit dem Pkw spricht nach der Verwaltungspraxis
für die Unzumutbarkeit der Benützung eines
Massenbeförderungsmittels. Darüber hinaus hat der Berufungswerber
darauf hingewiesen, dass er seine Arbeitszeit auf Kundenwünsche ausrichten
müsse. So komme es häufig vor, dass Verkaufs- und
Kollektionsbesprechungen erst am Nachmittag oder Abend beginnen und das Ende
dieser Besprechungen völlig offen sei. Bei diesen Gegebenheiten hielt der
Senat die überwiegende Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke für nicht mehr zumutbar. Die
Voraussetzungen für die Berücksichtigung des in § 16 Abs. 1 Z 6
lit. c EStG 1988 angeführten Pauschbetrages (großes Pendlerpauschale)
lagen daher im Berufungsjahr vor.
Die Ermittlung des Einkommens und Berechnung der Abgabe (s.
Beilage) hatte daher wie im Einkommensteuerbescheid vom 10.5.2006 zu
erfolgen.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Beilage:
1 Berechnungsblatt
Innsbruck,
am 30. Mai 2007
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0152-I/07
- Stammnummer
- 28681
- Gültig
- 30.05.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF