Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1481-L/02
Pendlerpauschale, Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1481-L/02vom 01.08.2003
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Ried betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2000
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. ist
Ausbildungsjuristin und bezog im berufungsgegenständlichen Jahr 2000
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
In der Erklärung zur
Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung gab sie an, dass sie an der WU vom
1.1. bis 30.6.2000, bei der BH vom 1.7. bis 31.12.2000 beschäftigt gewesen
sei, und beantragte ab 1.7.2000 das große Pendlerpauschale für die
Strecke W. - B. - W. (2 x 33 km = 66 km), da zu
Arbeitsbeginn oder Arbeitsende an mehr als der Hälfte der Arbeitstage kein
öffentliches Verkehrsmittel verkehre; die Benützung von
öffentlichen Verkehrsmitteln sei auf der überwiegenden Strecke
für sie daher nicht möglich oder nicht zumutbar.
Im Zuge der Veranlagung
gewährte das Finanzamt lediglich das kleine Pendlerpauschale ab 20 km
mit der Begründung, die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels sei möglich und zumutbar (Bescheid vom
20. November 2001).
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. mit Schriftsatz vom
22. Dezember 2001 (eingelangt beim Finanzamt am
27. Dezember 2001) Berufung und ersuchte um Gewährung des
großen Pendlerpauschales. Begründend führte sie im Wesentlichen
aus:
Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
sei ihr weder möglich noch zumutbar, da sie ihren Dienst bei der BH
regelmäßig zwischen 6.30 Uhr und 6.45 Uhr angetreten habe. Abgesehen
davon, dass es keine durchgehende öffentliche Verkehrsverbindung von W.
(Wohnort) nach B. (Dienstort) gebe, wäre ein so früher Dienstantritt
bei Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich gewesen.
Es gebe zwar eine Verkehrsverbindung von W. über O. und K. weiter nach A.
und von dort aus nach B., doch würde dies (auf Grund der erheblichen
Wartezeiten für die Anschlussverbindungen) einige Stunden in Anspruch
nehmen und sei somit absolut unzumutbar. Eine Verbindung von W. nach G. (zum
nächst gelegenen ca. 6 km entfernten Bahnhof) gebe es nicht. Aus
diesem Grunde sei es ihr nur möglich gewesen, mit dem den Eltern
gehörigen Auto (Kostentragung: Versicherung und sonstige Erhaltungskosten
durch die Bw.) zu ihrer Arbeitsstätte zu gelangen. Die einfache
Fahrtstrecke von W. nach B. betrage rund 32 km. Auch habe sie diese
Fahrtstrecke im Lohnzahlungszeitraum überwiegend
zurückgelegt.
Die Ausgaben für die
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte seien tatsächlich erwachsen
und unvermeidlich gewesen. Da ihr die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels aus den dargelegten Gründen nicht zumutbar
gewesen sei, stünde das große Pendlerpauschale gemäß
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
zu.
Mit Schreiben vom
15. Jänner 2002 legte die Bw. zum Beweis ihres frühen
Dienstantrittes die Monatsjournale vor.
Mit Berufungsvorentscheidung
vom 16. Jänner 2002 wies das Finanzamt die Berufung als
unbegründet ab.
Mit Schriftsatz vom 18. Februar 2002 beantragte
die Bw. die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz und
führte im Wesentlichen aus:
Das Finanzamt begründe
die Abweisung der Berufung damit, dass auf Grund der Gleitzeit eine Anpassung
der Dienstzeit an die Fahrzeiten des Massenbeförderungsmittels möglich
sei. Dies sei vielleicht theoretisch möglich, praktisch könne sie
jedoch von diesem Gleitzeitrahmen (zumindest überwiegend) keinen Gebrauch
machen. Dies deshalb, weil zu ihren dienstlichen Aufgaben auch
Außendienste zählten, wobei die Abfahrt von der Dienststelle mit dem
Dienstkraftwagen samt Lenker - gemeinsam mit Sachverständigen und
Schreibkraft - erfolge. Da die Termine an den Außendiensttagen (auf
Grund der Anzahl der Termine an einem Tag) schon sehr früh
stattfänden, sei ihr die Inanspruchnahme der Gleitzeit praktisch nicht
möglich. An Tagen ohne Außendienst habe sie sehr häufig andere
Termine sehr früh am Morgen (Parteieneinvernahmen, Besprechungen usw.),
sodass es ihr auch da meist unmöglich sei, den Gleitzeitrahmen
auszunützen und ihre Dienstzeit an die Fahrzeiten des
Massenbeförderungsmittels anzupassen (Amtsstunden und für den
Parteienverkehr bestimmte Zeit: Mo - Fr 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr;
Mo, Di und Do 12.30 Uhr bis 17.00 Uhr).
Das Finanzamt legte in
weiterer Folge die gegenständliche Berufung der Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung vor.
Auf Grund der vorgelegten
Unterlagen und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ergibt sich Folgendes:
Laut Fahrplan der ÖBB,
gültig vom 28. Mai 2000 bis zum 9. Juni 2001 werden
folgende Fahrten von G. nach B. bzw. von B. nach G.
durchgeführt:
Bahnverbindung G. nach
B.:
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Fahrt
1
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Fahrt
2
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Fahrt
3
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Fahrt
4
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Fahrt
5
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Fahrt
6
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Fahrt
7
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Abfahrt
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6:08
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7:01
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7:27
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8:16
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11:23
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12:13
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13:01
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Ankunft
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6:32
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7:27
|
7:46
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8:39
|
11:47
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12:40
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13:31
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Fahrtdauer
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24
Min.
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26
Min.
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19
Min.
|
23
Min.
|
24
Min.
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27
Min.
|
30
Min.
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Umsteige-vorgänge
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0
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0
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0
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0
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0
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0
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0
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Tarif-km
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25
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25
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25
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25
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25
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25
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25
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Gültigkeit
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Mo
- Fr
|
Mo
- Sa
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täglich
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täglich
|
täglich
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Mo
- Sa
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täglich
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Fahrt
8
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Fahrt
9
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Fahrt
10
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Fahrt11
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Fahrt
12
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Fahrt
13
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Fahrt
14
nächster
T.
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Abfahrt
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14:10
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15:00
|
16:17
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17:23
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19:18
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20:16
|
6:08
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Ankunft
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14:33
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15:25
|
16:41
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17:48
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19:44
|
20:39
|
6:32
|
Fahrtdauer
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23
Min.
|
25
Min.
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24
Min.
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25
Min.
|
26
Min.
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23
Min.
|
24
Min.
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Umsteige-vorgänge
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0
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0
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0
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0
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0
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0
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0
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Tarif-km
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25
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25
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25
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25
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25
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25
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25
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Gültigkeit
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täglich
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Mo
- Fr
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täglich
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täglich
|
täglich
|
täglich
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Mo
- Fr
Bahnverbindung B. nach
G.:
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Fahrt
1
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Fahrt
2
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Fahrt
3
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Fahrt
4
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Fahrt
5
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Fahrt
6
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Fahrt
7
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Abfahrt
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5:09
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5:57
|
6:34
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9:13
|
11:11
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12:05
|
13:11
|
Ankunft
|
5:37
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6:24
|
7:00
|
9:37
|
11:39
|
12:32
|
13:36
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Fahrtdauer
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28
Min.
|
27
Min.
|
26
Min.
|
24
Min.
|
28
Min.
|
27
Min.
|
25
Min.
|
Umsteige-vorgänge
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0
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0
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0
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0
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0
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0
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0
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Tarif-km
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25
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25
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25
|
25
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25
|
25
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25
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Gültigkeit
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Mo
- Sa
|
Mo
- Fr
|
täglich
|
täglich
|
täglich
|
täglich
|
Mo
- Sa
|
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Fahrt
8
|
Fahrt
9
|
Fahrt
10
|
Fahrt11
|
Fahrt
12
|
Fahrt
13
|
Fahrt
14
nächster
T.
|
Abfahrt
|
14:00
|
15:27
|
16:04
|
17:10
|
18:25
|
19:23
|
5:09
|
Ankunft
|
14:26
|
15:51
|
16:33
|
17:39
|
18:49
|
19:50
|
5:37
|
Fahrtdauer
|
26
Min.
|
24
Min.
|
29
Min.
|
29
Min.
|
24
Min.
|
27
Min.
|
28
Min.
|
Umsteige-vorgänge
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0
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0
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0
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0
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0
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0
|
0
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Tarif-km
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25
|
25
|
25
|
25
|
25
|
25
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25
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Gültigkeit
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Mo
- Sa
|
Mo
- Sa
|
täglich
|
Mo
- Fr
|
täglich
|
täglich
|
Mo
- Sa
Die Entfernung zwischen
Wohnort und Bahnhof in G. beträgt ca. 6 km.
Die BH ist ca. fünf
Gehminuten vom Bahnhof entfernt. Es gibt zwar einen City-Bus, dessen
Benützung würde jedoch länger dauern als die Zurücklegung
der Wegstrecke zu Fuß.
Aus den vorgelegten Journalen
ist ersichtlich, dass die Bw. in der Regel ihren Dienst zwischen 6.40 Uhr
und 6.50 Uhr angetreten hat.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen
oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der
Einnahmen.
Gemäß
§ 16 Abs. 1
Z 6 EStG 1988 sind Werbungskosten auch Ausgaben des
Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
Für die Berücksichtigung dieser Aufwendungen gilt:
a) Diese Ausgaben sind bei einer einfachen Fahrtstrecke
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch
den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5 und § 57
Abs. 3) abgegolten.
b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung
und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung
eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als
Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer Fahrtstrecke von
|
20 km bis 40 km
|
5.280 S
jährlich
|
40 km bis 60 km
|
10.560 S
jährlich
|
über 60 km
|
15.840 S
jährlich
c) Ist dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum
überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben
Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann werden anstelle der Pauschbeträge nach
lit. b folgende Pauschbeträge berücksichtigt:
Bei einer einfachen Fahrtstrecke von
|
2 km bis 20 km
|
2.880 S
jährlich
|
20 km bis 40 km
|
11.520 S
jährlich
|
40 km bis 60 km
|
20.160 S
jährlich
|
über 60 km
|
28.800 S
jährlich
Ausgaben des Arbeitnehmers
für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zählen nach dieser
Gesetzesstelle - analog zu den Betriebsausgaben - bei den
Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu den
abzugsfähigen Werbungskosten (VwGH 26.6.1990, 87/14/0024). Anders als bei
den betrieblichen Einkünften sind sie jedoch hier pauschaliert (Doralt,
Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band I, § 16
Tz. 100).
Strittig ist, ob für die
Fahrt zwischen Wohnort und Dienstort das große Pendlerpauschale (Bw.) oder
das kleine Pendlerpauschale (FA) zur Anwendung kommt. Die Bw. vermeint, dass ihr
die Benützung des Massenbeförderungsmittels unzumutbar
sei.
Unzumutbarkeit der
Benützung von Massenverkehrsmitteln ist dann gegeben, wenn zumindest auf
dem halben Arbeitsweg ein Massenverkehrsmittel überhaupt nicht oder nicht
zur erforderlichen Zeit (zB bei Nachtarbeit) verkehrt.
Die Bw. ist bei der BH in B.
beschäftigt. Die Amtsstunden bzw. die für den Parteienverkehr
bestimmte Zeit ist: Mo - Fr 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr; Mo, Di und
Do 12.30 Uhr bis 17.00 Uhr. Sie kann Gleitzeit in Anspruch nehmen. Die
Bahnverbindung von G. nach B. beginnt um 6.08 Uhr und erfolgt in etwa im
Stundentakt bis zur letzten Fahrt um 20.16 Uhr. In der umgekehrten
Fahrtrichtung von B. nach G. erfolgt die erste Fahrt um 5.09 Uhr und die
letzte Fahrt um 19.23 Uhr, wobei zu den Stoßzeiten von 5.00 Uhr
bis 6.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr ca. jede halbe
Stunde ein Zug fährt; während der anderen Tageszeiten gibt es in etwa
stündlich bzw. eineinhalbstündlich eine Zugverbindung nach G. Die
beiden Orte sind 25 km (Tarifkilometer) von einander entfernt, die Zugfahrt
dauert durchschnittlich 25 Minuten.
Die Angaben der Bw. in der
Erklärung zur Berücksichtigung des Pendler-Pauschales - zu
Arbeitsbeginn oder Arbeitsende verkehre an mehr als der Hälfte der
Arbeitstage kein öffentliches Verkehrsmittel - sind daher nicht
richtig.
Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels
gilt weiters als nicht zumutbar, wenn folgende Wegzeiten überschritten
werden:
|
Einfache
Wegstrecke
|
Zumutbare
Wegzeit
|
unter
20 km
|
1,5 Stunden
|
ab 20 km
|
2 Stunden
|
ab 40 km
|
2,5 Stunden
(MR Mag. Wilhelm Schuch,
Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte -
Pendler-Pauschale, ÖStZ 1988, S 316).
Die Wegzeit umfasst die Zeit
vom Verlassen der Wohnung bis zum Arbeitsbeginn oder vom Verlassen der
Arbeitsstätte bis zur Ankunft in der Wohnung, also Gehzeit oder
Anfahrtszeit zur Haltestelle des öffentlichen Verkehrsmittels, Fahrzeit mit
dem öffentlichen Verkehrsmittel, Wartezeiten usw. Stehen verschiedene
öffentliche Verkehrsmittel zur Verfügung, ist bei der Ermittlung der
Wegzeit immer von der Benützung des schnellsten öffentlichen
Verkehrsmittels (zB Schnellzug statt Regionalzug, Eilzug statt Autobus)
auszugehen. Darüber hinaus ist eine optimale Kombination zwischen
Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel (zB "Park and Ride") zu
unterstellen. Dies gilt auch, wenn dadurch die Fahrtstrecke länger wird
(vgl. Doralt, a.a.O., § 16 Tz. 108).
Bei gleitender Arbeitszeit ist
von einer optimalen Anpassung der Arbeitszeit an die Ankunfts- bzw. Abfahrtszeit
des Verkehrsmittels auszugehen; Wartezeiten zwischen Ankunft bei der
Arbeitsstätte und Arbeitsbeginn sind daher idR bei einer gleitenden
Arbeitszeit nicht zu berücksichtigen (Doralt, a.a.O., § 16
Tz. 108; Schuch, a.a.O., S 317).
Die Wegstrecke bemisst sich im
Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels
nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen
Ein- und Ausstiegstellen (vgl. Doralt, a.a.O., § 16 Tz. 109).
Im gegenständlichen Fall ist als optimale Kombination
zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel die
Zurücklegung der Wegstrecke zwischen W. (Wohnort) und G. (Bahnhof) mit dem
Auto (ca. 6 km) und der restlichen Fahrtstrecke von G. nach B. (25 km) mit
dem Zug zu unterstellen. Von der alternativen öffentlichen
Verkehrsverbindung von W. über O. und K. weiter nach A. und von dort nach
B., die einige Stunden in Anspruch nehmen würde, ist daher nicht
auszugehen.
Der Zug fährt von G. um
6.08 Uhr (1. Fahrt) ab und kommt in B. um 6.32 Uhr an. Die Bw.
hat daher ausreichend Zeit, die Wegstrecke vom Bahnhof zur BH (ca. fünf
Gehminuten) zu Fuß zurückzulegen, um rechtzeitig zu ihrem -
laut den vorgelegten Journalen - üblichen Dienstantritt zwischen
6.40 Uhr und 6.50 Uhr in ihre Dienststelle zu gelangen.
Die Argumente der Bw. - ein so früher
Dienstantritt, der auf Grund der Außendiensttage bzw. der früh
stattfindenden Termine (Besprechungen, Parteieneinvernahmen etc.) an sonstigen
Tagen dienstlich erforderlich sei, wäre ihr bei Benützung der
öffentlichen Verkehrsmittel nicht möglich - gehen daher ins
Leere.
Der Gesetzgeber stellt die
Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels auf die
objektive Verkehrslage und Verkehrsfrequenz, nicht aber auf die betrieblichen
Bedürfnisse in Form von notwendigen Dienstverrichtungen während der
Arbeitszeit ab (Schuch, a.a.O., S 317).
Der Bw. war daher - nach
Ansicht des UFS - die Benützung eines Massenbeförderungsmittels
durchaus zumutbar. Wenn sie jedoch der zeitlichen Flexibilität, die die
Benützung eines Autos bietet, den Vorzug gibt, so ist dies ihre
persönliche Entscheidung, die nicht im Wege der Werbungskosten zu einer
Steuerminderung führen kann.
Dem Berufungsbegehren konnte
daher nicht entsprochen werden.
Linz,
1. August 2003
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1481-L/02
- Stammnummer
- 6591
- Gültig
- 01.08.2003 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF