…Zusammenhang ua. vor, dass der vom Finanzamt herangezogene Pendlerrechner im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auf Grund von Fahrplanänderungen zu einem falschen Ergebnis führe. IX. Mit BFG-Schreiben vom 06.11.2018 wurde die belangte Behörde ersucht, die Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels iSd § 16 Abs. 1 Z…
…unter Benützung eines Massenbeförderungsmittels von weniger als 1,5 Stunden je Richtung ist jedoch iS des § 16 Abs. 1 Z6 lit c) EStG (vgl. z.B. VwGH 2007/15/0053, UFS RV/0920-W/11, auch Doralt, ESTG § 16 Tz 107) zumutbar. Nach der vorliegenden…
…in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Ermittlung der tatsächlichen Verhältnisse (konkret: die Feststellung der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen…
…Verhältnisse sind gemäß § 2 Abs. 1 Pendlerverordnung auch der Beurteilung der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels zugrunde zu legen. Dies wird auch von der Finanzverwaltung so gesehen. So bestehen den LStR 2002 Rz 262 zufolge bei Schichtdienst keine Bedenken, auf die voraussichtlich überwiegend…
…Diese Verhältnisse sind gemäß § 2 Abs. 1 Pendlerverordnung auch der Beurteilung der Zumutbarkeit bzw. Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels zugrunde zu legen. Dem mit dem Arbeitgeber abgeschlossenen Dienstvertrag zufolge beträgt die regelmäßige wöchentliche Normalarbeitszeit des Bf. 38,5 Stunden, die sich von 07:30 Uhr…
…das (unbegründete) Vorbringen der Beschwerdeführerin, die Gegebenheiten hätten sich geändert, ins Leere geht. Ebenso haben die Abfragen ergeben, dass auch in den Ferien und an den Wochenenden die angegebenen Zugverbindungen bestanden haben. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar war…
…wenn der Arbeitnehmer Anspruch auf ein Pendlerpauschale gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 hat. Für die Berücksichtigung des Pendlereuros gelten die Bestimmungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. e bis j entsprechend. Der mit „Zumutbarkeit und Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels…
…einer Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von mindestens 20 km und Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels beträgt das Pendlerpauschale, je nach Entfernung, 696 Euro, 1.356 Euro oder 2.016 Euro jährlich ("kleines" Pendlerpauschale; § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c). Bei Unzumutbarkeit der Benützung…
…EStG 1988 ist die Zuerkennung des großen Pendlerpauschales dann möglich, wenn "dem Arbeitnehmer die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Entfernung nicht zumutbar" ist. 3.1. Was unter dem Begriff "Zumutbarkeit" zu verstehen ist, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen…
…bei einer einfachen Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bis 20 km grundsätzlich durch den Verkehrsabsetzbetrag (§ 33 Abs. 5) abgegolten. b) Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels…
…und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann sind bei einer Fahrtstrecke zwischen 20 bis 40 Kilometer zusätzlich ein Betrag in Höhe von 384 € als Pauschbetrag zu berücksichtigen (vgl. die Bestimmung…
…bei einer einfachen Fahrtstrecke bis zu 20 km durch den Verkehrsabsetzbetrag abgegolten. Beträgt die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, werden, abgestuft nach der Länge der Fahrtstrecke…
…cit. zu, wenn die Wegstrecke überwiegend im Kalendermonat zurückgelegt wird und die Benützung des Massenverkehrsmittels zumutbar ist. Ist dem Arbeitnehmer aber im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar, dann wird nach § 16 (1) Z…
…im Falle der Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels nach den Tarifkilometern zuzüglich Anfahrts- oder Gehwege zu den jeweiligen Ein- und Ausstiegstellen (vgl. Doralt, a.a.O., § 16 Tz. 109). Im gegenständlichen Fall ist als optimale Kombination zwischen Massenbeförderungs- und Individualverkehrsmittel die Zurücklegung der Wegstrecke zwischen…
…aber 120 Minuten übersteigt, ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit bzw Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels gemäß § 2 Abs 1 Z 2 lit c PendlerVO auf die entfernungsabhängige Höchstdauer abzustellen. Diese beträgt 60 Minuten zuzüglich einer Minute pro Kilometer der Entfernung, jedoch maximal 120 Minuten…
…Überwiegen auszugehen. Da überwiegend Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels vorliegt, besteht kein Anspruch auf das große Pendlerpauschale. Die in dieser Hinsicht abweisende Beschwerdevorentscheidung ist daher richtig. Es ergibt sich lediglich laut Pendlerrechner ein Pendlereuro in Höhe von 60 €. Zulässigkeit einer Revision Gegen ein Erkenntnis…
…Zumutbarkeit der Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels, zusätzliche Pauschbeträge (Pendlerpauschale) vor. Das so genannte "große Pendlerpauschale" nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988 ist zu berücksichtigen, wenn dem Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest hinsichtlich der…
…im Berufungszeitraum 2004 bei Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Pauschalbetrag von 450,00 € zu berücksichtigen (so genanntes kleines Pendlerpauschale gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit b EStG in der Fassung BGBl. I 2004/57); bei Unzumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels beträgt das …
…ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels jedenfalls dann, wenn zumindest auf dem halben Arbeitsweg ein solches Verkehrsmittel überhaupt nicht, oder nicht zur erforderlichen Zeit verkehrt. Unzumutbarkeit im angeführten Sinn kann weiters dann gegeben sein, wenn die Unzumutbarkeit der Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln wegen einer dauernden Gesundheitsschädigung…
…die der Arbeitnehmer im Lohnzahlungszeitraum überwiegend zurücklegt, mehr als 20 km und ist die Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar, dann werden zusätzlich als Pauschbeträge berücksichtigt: Bei einer Fahrtstrecke von | 20 km bis 40 km | "384 Euro" ["5.280 S"] jährlich | 40 km bis…