Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0767-L/06
Berechnung der Einkünftegrenze für den Alleinverdienerabsetzbetrag; großes oder kleines Pendlerpauschale - kürzeste Wegstrecke; Zumutbarkeit der Benützung eines Massenbeförderungsmittels
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0767-L/06vom 30.03.2007
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des M.C., gegen den Bescheid des
Finanzamtes Linz vom 28. März 2006 betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) 2004 entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt:
Der Berufungswerber (im Folgenden kurz: Bw.) wurde mit
Bescheid vom 28.03.2006 zur Einkommensteuer für das Jahr 2004 veranlagt.
Gegen diesen Bescheid erhob er rechtzeitig Berufung und begründete diese im
Wesentlichen wie folgt (Berufungsschrift vom 24.04.2006): Im Kalenderjahr
2004 habe seine Gattin D.C. nach Abzug des Werbungskostenpauschales insgesamt
6.260,00 € bezogen, sie habe jedoch für 2004 Anspruch auf das
kleine Pendlerpauschale (ab 20 km) in Höhe von 972,00 € wodurch
das Einkommen unter die Grenze von 6.000,00 € reduziert werde. Er
(bzw. seine Gattin) würde Familienbeihilfe für den Sohn Da., geb. xx,
beziehen. Bei der Arbeitnehmerveranlagung für 2004 sei daher der
Alleinverdienerabsetzbetrag von 494,00 € zu
berücksichtigen.
Aus dem Lohnzettel der Gattin des Bw. für 2004 geht
hervor, dass deren Bruttobezug in diesem Jahr 9.520,00 € und die
steuerpflichtigen Bezüge (Bruttobezug nach Abzug der steuerfreien
Bezüge und der Sozialversicherungsbeiträge, die auf die zum laufenden
Tarif zu versteuernden Bezüge entfallen = Kennziffer 245 des Lohnzettels)
6.695,28 € betrugen. Des Weiteren befindet sich im
Veranlagungsakt der Ausdruck einer Abfrage des Routenplaners ("map24") aus
welchem hervorgeht, dass die Fahrtstrecke zwischen der Wohnung des Bw. und
seiner Familie in A. und der L.-Straße in Linz 18,80 km
beträgt.
Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom 14.06.2006 wies das
Finanzamt die Berufung ab und begründete dies im Wesentlichen wie
folgt: Der Alleinverdienerabsetzbetrag könne nicht
berücksichtigt werden, weil die steuerpflichtigen Einkünfte der Gattin
des Bw. höher als der maßgebliche Grenzbetrag von
6.000,00 € sei. Das kleine Pendlerpauschale stehe erst ab eine
Fahrtstrecke von 20 km zu, laut Routenplaner betrage die Fahrtstrecke von
der Familienwohnung des Bw. bis zur Arbeitsstätte seiner Gattin jedoch nur
18,80 km. Daher könne das Pendlerpauschale vom Einkommen der Gattin
nicht in Abzug gebracht werden.
In weiterer Folge brachte der Bw. einen Vorlageantrag ein
(Eingabe an das Finanzamt vom 7.07.2006) und ergänzte darin die
Berufungsbegründung zusammen gefasst wie folgt: Die Wegstrecke
seiner Gattin von der Wohnung bis zum Arbeitsplatz betrage 21,6 km. Der Weg
führe über die Autobahnauffahrt T. auf die Autobahn bis zur Ausfahrt
F.-Straße. Von dort gelange man über die Li.-Straße in die
H.-Straße bis zum Arbeitsplatz - dies sei die effizienteste
Fahrtroute zur Arbeitsstätte seiner Gattin. Daher sei das Pendlerpauschale
zu berücksichtigen, wodurch das Einkommen der Gattin den Grenzbetrag von
€ 6.000,00 unterschreite, der Alleinverdienerabsetzbetrag stehe somit
im Jahr 2004 zu.
Abfragen beim Routenplaner "map24" und beim
ÖAMTC-Routenplaner hinsichtlich der Fahrtstrecke von der Wohnung (in H.)
bis zum Arbeitsplatz der Ehegattin des Bw. (in L.) haben Folgendes
ergeben: Bei Eingabe der "kürzesten" Fahrtstrecke ergibt sich eine
Kilometeranzahl von 19,01 km (map24) bzw. 19,19 km
(ÖAMTC-Routenplaner) und Fahrzeiten von 33 Minuten (map24) bzw.
31 Minuten (ÖAMTC-Routenplaner). Bei Eingabe der "schnellsten"
Fahrtstrecke ergibt sich Folgendes: 21,18 km und eine Fahrzeit von
17 Minuten (map24) bzw. 21,08 km und eine Fahrzeit von
19 Minuten (ÖAMTC-Routenplaner). Nach den Ergebnissen von
Abfragen im Routenplaner (map24) beträgt die Strecke von der
Familienwohnung des Bw. bis zum Bahnhof An. rund 700 m und jene von der dem
Arbeitsplatz der Ehegattin nächst gelegenen Haltestelle der
Straßenbahn bis zur Arbeitsstätte ca. 800 m. Aus
Fahrplanabfragen bei den ÖBB ergibt sich, dass zwischen An. und
Linz-Hauptbahnhof zu den Hauptverkehrszeiten rund alle halbe Stunde ein Zug
verkehrt, der für diese Strecke 15 Minuten Fahrzeit benötigt. Ab
dem Hauptbahnhof Linz verkehrt bis zu der dem Arbeitsplatz der Gattin
nächst gelegenen Haltestelle alle 5 Minuten eine Straßenbahn,
die für diese Strecke eine Fahrzeit von 19 Minuten
benötigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Frage, ob dem Bw. für das
berufungsgegenständliche Jahr 2004 der Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)
zusteht. Nach der Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 1
EStG in der für 2004 gültigen Fassung beträgt der AVAB bei einem
Kind (im Sinne des § 106 Abs. 1 EStG) 494,00 €.
Alleinverdiener ist nach dieser Bestimmung ein Steuerpflichtiger, der mehr als
sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt
steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauend getrennt lebt. Weitere Voraussetzung
ist, dass der Ehepartner bei mindestens einem Kind Einkünfte von
höchstens 6.000,00 € jährlich erzielt. Unstrittig ist
im Berufungsfall, dass der Bw.ein Kind im Sinne des
§ 106 Abs. 1 EStG hat und dass er im Berufungsjahr mehr als
sechs Monate verheiratet war und mit seiner unbeschränkt steuerpflichtigen
Gattin D. nicht dauern getrennt gelebt hat. Strittig ist hingegen, ob die Gattin
2004 die maßgebliche Einkünftegrenze von 6.000,00 €
jährlich überschritten hat. Maßgeblich für die
Ermittlung des Grenzbetrages für den AVAB ist der Gesamtbetrag aller
Einkünfte, das sind die Bruttobezüge nach Abzug der steuerfreien
Bezüge und der Werbungskosten. Die Bruttobezüge der Gattin des Bw.
betrugen nach dem vorliegenden Lohnzettel 9.520,00 €, und die
steuerfreien (sonstigen) Bezüge (gemäß
§ 67
Abs. 1 EStG) betrugen 1.360,00 €. Die auf die
steuerpflichtigen Bezüge entfallenden - und daher als Werbungskosten
zu berücksichtigenden - Beiträge zur Sozialversicherung betrugen
1.464,72 €. Die steuerpflichtigen Einkünfte des Bw. betrugen
daher nach den Daten des Lohnzettels (Bruttobezug nach Abzug der steuerfreien
Bezüge und der als Werbungskosten zu berücksichtigenden
Sozialversicherungsbeiträge) 6.695,28 €. Darüber hinaus ist
nach § 16 Abs. 3 EStG noch das Werbungskostenpauschale für
nicht selbständige Einkünfte in Höhe von 132,00 € in
Abzug zu bringen, was somit Einkünfte der Ehepartnerin von
6.563,28 € ergibt. Nach der Bestimmung des § 16
Abs. 1 Z 6 EStG werden Aufwendungen des Steuerpflichtigen für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte einerseits mit dem
Verkehrsabsetzbetrag abgegolten und sind andererseits bei Überschreiten
bestimmter Fahrtstrecken darüber hinaus noch zusätzliche
Pauschbeträge (so genannte Pendlerpauschale) als Werbungskosten zu
berücksichtigen. Diese Pauschbeträge sind abgestuft nach der
Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nach der Zumutbarkeit der
Verwendung von Massenbeförderungsmitteln. Für die einfache
Fahrtstrecken zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 20 km bis
40 km ist im Berufungszeitraum 2004 bei Zumutbarkeit der Benützung
eines Massenbeförderungsmittels ein Pauschalbetrag von 450,00 €
zu berücksichtigen (so genanntes kleines Pendlerpauschale gem.
§ 16 Abs. 1 Z 6 lit b EStG in der Fassung BGBl. I
2004/57); bei Unzumutbarkeit der Benützung eines
Massenbeförderungsmittels beträgt das (so genannte große)
Pendlerpauschale für die einfache Fahrtstrecken zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte von 20 km bis 40 km 972,00 €
(§ 16 Abs. 1 Z 6 lit c EStG in der Fassung BGBl. I
2004/57). Der Bw. argumentiert in der Berufungsschrift, dass seiner
Gattin für 2004 ein Pendlerpauschale in Höhe von 972,00 €
zugestanden wäre das heißt er geht offenbar davon aus, dass die
Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte seiner Gattin
mindestens 20 km betrug und dass ihr die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar war. Hingegen geht das Finanzamt
davon aus, dass die Entfernung zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte
der Gattin des Bw. weniger als 20 km betrugt und dass ihr die
Benützung eines Massenbeförderungsmittels zumutbar war.
Nur dann, wenn der Ehegattin für 2004 das große
Pendlerpauschale für die einfache Fahrtstrecke zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte von mehr als 20 km (iHv. 972,00 €)
zustünde, würde der Grenzbetrag von 6.000,00 € für
Einkünfte der Ehepartnerin nicht überschritten und der Berufung
könnte Erfolg beschieden sein. Es ist daher zu prüfen, ob der
Ehegattin für 2004 das große Pendlerpauschale von 972,00 €
zusteht. Strittig ist unter anderem die Länge der einfachen
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte der Gattin. Nach den in der
obigen Sachverhaltsdarstellung wiedergegebenen Ergebnissen von Abfragen
verschiedener Routenplaner beträgt diese Fahrtstrecke bei Benutzung der
Autobahn weniger als 20 km. Benützt man hingegen für diese
Fahrten die (Stadt-) Autobahn, dann liegt sie über 20 km, wobei in
diesem Fall die Fahrzeit um rund 60% bzw. mehr als 90% länger ist, als bei
Wahl der (geringfügig) kürzeren Strecke. Bei Prüfung der Frage,
auf welche Straßenstrecke abzustellen ist, ist nach der Rechtsprechung
jene zu wählen, die einem billig und gerecht denkenden Menschen sinnvoll
erscheint. Dies ist die kürzeste Strecke, die ein Pendler für seine
täglichen Fahrten vernünftiger Weise wählt, wobei das
öffentliche Interesse am Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und
Abgasen mit zu berücksichtigen ist (siehe Zorn in Hofstätter/Reichel,
Die Einkommensteuer-Kommentar, RZ 1 zu § 16 Abs. 1 Z 6 und
die dort zitierte Judikatur). Bei den geschilderten Gegebenheiten erscheint es
der Berufungsbehörde unzweifelhaft, dass im vorliegenden Fall der "billig
und gerecht denkende" Pendler für seine täglichen Fahrten von und zur
Arbeitsstätte die Fahrtstrecke über die Autobahn wählen
würde. Dies deshalb, weil diese Strecke zwar geringfügig länger
ist, aber eine erhebliche Zeitersparnis bringt und auch unter dem Aspekt des
Schutzes der Umwelt wegen der Vermeidung der Durchquerung dicht besiedelter
Stadtgebiete wesentlich sinnvoller erscheint. Die Gattin des Bw. hatte
daher nach Auffassung der Berufungsbehörde für 2004 dem Grunde nach
Anspruch auf Berücksichtigung eines Pendlerpauschales. Zu klären
bleibt allerdings noch, ob ihr das große oder das kleine Pendlerpauschale
zustand, wovon - wie bereits dargestellt - letztlich auch die hier
strittige Frage abhängt, ob dem Bw. für 2004 der AVAB
zusteht.
Die Zumutbarkeit der Benützung von öffentlichen
Verkehrsmitteln richtet sich nach der unterschiedlichen Fahrtdauer mit dem
Massenbeförderungsmittel einerseits und dem PKW andererseits, wobei jedoch
im Nahbereich von 25 km die Benutzung eines öffentlichen
Verkehrsmittels auch dann zumutbar ist, wenn die Gesamtfahrzeit
(einschließlich Geh- oder Anfahrtszeiten zu den Haltestellen der
öffentlichen Verkehrsmittel und von allfälligen Warte- oder
Stehzeiten) nicht mehr als 90 Minuten beträgt (siehe Doralt,
Einkommensteuer-Kommentar, RZ 105, 106 und 108 zu § 16 unter Verweis
auf die amtlichen Erläuterungen zur Regierungsvorlage und auf die
Lohnsteuerrichtlinien, RZ 255). Nach den Ergebnissen von Abfragen im
Routenplaner beträgt die Strecke von der Familienwohnung des Bw. bis zum
Bahnhof An. rund 700 m und jene von der dem Arbeitsplatz der Ehegattin
nächst gelegenen Haltestelle der Straßenbahn bis zum
Arbeitsstätte ca. 800 m. Auf Grund von Fahrplanabfragen bei den
ÖBB ergibt sich, dass zwischen An. und Linz-Hauptbahnhof zu den
Hauptverkehrszeiten rund alle halbe Stunde ein Zug verkehrt, der für diese
Strecke 15 Minuten Fahrzeit benötigt. Ab dem Hauptbahnhof Linz
verkehrt bis zu der dem Arbeitsplatz der Gattin nächst gelegenen
Haltestelle alle 5 Minuten eine Straßenbahn, die für diese
Strecke eine Fahrzeit von 19 Minuten
benötigt. Berücksichtigt man für die Gehzeiten Wohnung -
Bahnhof bzw. Straßenbahnhaltestelle - Arbeitsstätte und
für den Umsteigevorgang vom Zug zur Straßenbahn eine Zeit von jeweils
etwa 10 Minuten, dann ergibt sich eine gesamte Wegzeit (Wohnung -
Arbeitsstätte bzw. umgekehrt) von rund 65 Minuten. Dies liegt deutlich
unter der nach der Literatur und der Verwaltungspraxis (siehe Doralt a.a.O.) im
Nahbereich von 25 km noch zumutbaren Fahrzeit von 90 Minuten. Die
Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln für die Wege von der
Wohnung zum Arbeitsplatz und wieder zurück war demnach für die Gattin
des Bw. im Berufungszeitraum zumutbar im Sinne § 16 Abs. 1
Z 6 lit b EStG, ihr stand daher für 2004 lediglich das kleine
Pendlerpauschale in Höhe von 450,00 € (und nicht das große
Pendlerpauschale iHv. 972,00 €) zu. Nach Abzug der
steuerfreien Bezüge, der als Werbungskosten zu berücksichtigenden
Sozialversicherungsbeiträge und des Werbungskostenpauschales betragen die
Einkünfte der Ehepartnerin 2004 - wie oben dargestellt -
6.563,28 €. Bringt man davon das Pendlerpauschale iHv.
450,00 € in Abzug, so betragen die für die Einkünftegrenze
des AVAB maßgeblichen Einkünfte der Ehegattin 6.113,28 €,
sie sind demnach höher als der höchst zulässige
Einkünftebetrag von 6.000,00 €.
Dem Bw. steht somit für 2004 wegen Überschreitens
der maßgeblichen Einkünftegrenze der Ehegattin ein AVAB nicht zu, der
Berufung konnte daher kein Erfolg beschieden sein.
Linz, am 30.
März 2007
Normen und Schlagworte
- § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
AlleinverdienerabsetzbetragEinkünftegrenzePendlerpauschaleZumutbarkeitkürzeste StreckeMassenbeförderungsmittel
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0767-L/06
- Stammnummer
- 27632
- Gültig
- 30.03.2007 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF